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Wann ist eine Vollabnahme fällig

Themenstarteram 16. Januar 2008 um 20:09

Hallo ich will mein Auto restaurieren brauche bestimmt 2 bis 3 Jahre

Jetzt meine frage wie lange darf der tüv abgelaufen sein das ich nicht zur vollAbnahme muss? Bzw. wenn mein Auto neu tüv hat ( Januar 2008)wie lange kann ich mir jetzt zeit lasen bis ich spätestens zur nächsten Hauptuntersuchung muss?

Macht es einen unterschied ob der PKW an oder angemeldet ist?

 

Mfg Markus

Beste Antwort im Thema

Quelle:

"FZV § 14 Außerbetriebsetzung, Wiederzulassung

(1) ...

(2) Soll ein nach Absatz 1 außer Betrieb gesetztes Fahrzeug wieder zum Verkehr zugelassen werden, ist die Zulassungsbescheinigung vorzulegen, § 6 gilt entsprechend. Das Fahrzeug muss vor der erneuten Zulassung einer Untersuchung nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung unterzogen werden, wenn bei Anwendung der Anlage VIII Abschnitt 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung zwischenzeitlich eine Untersuchung hätte stattfinden müssen. Satz 2 gilt entsprechend für eine Sicherheitsprüfung nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung und für eine vorgeschriebene Abgasuntersuchung nach § 47a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung. Sind die Fahrzeug- und Halterdaten im Zentralen Fahrzeugregister bereits gelöscht worden und kann die Übereinstimmungsbescheinigung, die Datenbestätigung oder die Bescheinigung über die Einzelgenehmigung des unveränderten Fahrzeugs nicht anderweitig erbracht werden, ist § 21 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung entsprechend anzuwenden. "

Begriffsdefinitionen:

"Übereinstimmungsbescheinigung: die vom Hersteller ausgestellte Bescheinigung, dass ein Fahrzeug, ein System, ein Bauteil oder eine selbständige technische Einheit zum Zeitpunkt seiner/ihrer Herstellung einem nach der jeweiligen EG-Typgenehmigungsrichtlinie genehmigten Typ entspricht."

 

"Datenbestätigung: die vom Inhaber einer nationalen Typgenehmigung für Fahrzeuge ausgestellte Bescheinigung, dass das Fahrzeug zum Zeitpunkt seiner Herstellung dem genehmigten Typ und den ausgewiesenen Angaben über die Beschaffenheit entspricht."

 

Der alte Fahrzeugbrief bzw. bei neueren Fahrzeugen die Zulassungsbescheinigung Teil I & II mit Stillegungsvermerk oder auch ein für einen Deutschen verständliches COC- Papier sind exakt oben Genanntes. Sie enthalten sämtliche Fahrzeugdaten. Damit dienen sie uns, den Prüfern, als Arbeitsgrundlage für die Hauptuntersuchung. Mit dem alten Brief und der frischen HU & AU kann die Zulassungsstelle dann arbeiten; sie muß halt nur den gesammten Datensatz abtippen, wenn das Fahrzeug nicht mehr im System drinn ist.

Wie schon gesagt, eine Vollabnahme ist nur dann nötig, wenn der alte Brief weg ist oder es halt keinen gibt, z.B. nur schwedische Papiere. Oder aber das Fahrzeug sich nicht mehr in dem Zustand befindet, der im Brief steht und die Änderungen nicht über eine normale Änderungsabnahme nach §19.3 STVZO abgenommen werden können (Totalumbau, Teile ohne Teilegutachten/ ABE).

Wir nehmen für die Untersuchung von stillgelegten Fahrzeugen den gleichen Tarif wie bei anderen Autos auch.

Grüße: Markus

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Moin Moin !

Zitat:

Nur, eine 07 Nummer ist doch auch eine anerkannte Zulassung

Nein , damit kann man ein nicht zugelassenes Fzg führen.

 

MfG Volker

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