Wann endet ein Tempolimit ohne Zusatzschilder?

Servus zusammen,

Ein Tempolimit endet, wenn es durch Schilder beendet wird (z.B. Ende aller Streckenverbote, Ende der Geschwindigkeitsbegrenzung oder auch ein Ortsausgangsschild), klar. Dass es auch durch ein Zusatzschild (z.B. eine Strecke oder eine Gefahrstelle o.ä.) oder den Hinweis auf eine Baustelle entsprechend beendet wird kannte ich auch noch aus der Fahrschule. Was mit persönlich nicht klar war bzw. wo ich mir unsicher war, wie es nach einer Einmündung/Auffahrt aussieht. Im Gegensatz zur weitverbreiteten Meinung ist das Tempolimit danach tatsächlich nicht automatisch aufgehoben (ich erinnere mich ehrlich gesagt nicht, ob und wie ich das damals (1997 bzw. 1999) in der Fahrschule gelernt habe...)!

Was ich mich in letzter Zeit verstärkt Frage: Was ist z.B. mit Tagesbaustellen auf der BAB, wo zwar ein Tempolimit anschlagen ist, aber kein weiteres Zusatzschild? Wie verhält es sich, wenn ich z.B. nach der Baustelle geblitzt werde? Gibt es eine Möglichkeit sich auf fehlende bzw. falsch aufgestellte Schilder zu berufen?
Was ist mit nicht aufgehobenen Tempobeschränkungen auf der Landstraße? Folgender Fall ist mir schon häufiger begegnet (in Thüringen ist mit das schon relativ oft aufgefallen): Vor einer Kreuzung zweier Landstraßen ist 70 angeschlagen, nach der Kreuzung wird dies überhaupt nicht mehr aufgehoben (bis zur nächsten Ortschaft). In der Gegenrichtung steht in etwa demselben Abstand vor der Kreuzung auch ein 70er Schild, welches ebenfalls nicht aufgehoben wird. Daraus schließe ich, dass entweder die Aufhebung vergessen wurde oder es einen Passus gibt (den ich nicht kenne) dass solche Tempolimits auch nach einem offenbaren Ende der Gefahrensituation o.ä. beendet sind?
Wie verhält es sich wenn ich dort geblitzt werde? Ist fehlende Beschilderung ein Grund zur Abwendung von Strafen?

Danke!

Gruß

Beste Antwort im Thema

Es hat keinen Sinn das weiter zu diskutieren. Auch wenn es unlogisch ist, eine Einmündung hebt kein Streckenverbot auf. Ende der Durchsage. 🙂

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Zitat:

@diezge schrieb am 22. August 2020 um 09:13:33 Uhr:



Zitat:

@zille1976 schrieb am 21. August 2020 um 21:57:39 Uhr:


Unsinn. Irgendwo zwischen Essen, Hannover und Steinfurt

Ich tippe auf Höste...

Grüße,

diezge

Der User aus Frankfurt/Oder weiss schon was EHST bedeutet.
Ihr braucht euch also darüber nicht die Köpfe zermartern. 😉

Um mal wieder zum Thema zurückzukommen, würde ich darauf hinweisen, dass gleich am Anfang der Diskussion ein fehlerhafter Gedanke eingestreut wurde, der bis jetzt nicht aufgehoben ist: zwar ist es richtig, das eine Kreuzung oder Einmündung Geschwindigkeitsbeschränkungen nicht aufhebt.

Die TE sprach aber von Kreisverkehr, die sind keine normale Kreuzung. Um ihn zu verlassen muss man stets die bisherige Straße (den Kreis) verlassen und deshalb auch blinken (Fahrtrichtung anzeigen). Es beginnt ein neues Stück Straße ohne die alten Beschränkungen. Deshalb müssen auch die 70 von vorher nicht aufgehoben werden, selbst wenn sie nicht unter einer besondere Bedingung gestellt sind. Biegt man sonst an einer Kreuzung ab, gelten ja auch keine Beschränkungen, die nicht dort genau angeordnet sind.

Geschwindigkeitsbeschränkungen enden, wo der Charakter einer Straße sich ändert (außer- oder innerorts, Autobahn etc.), wo sie ausdrücklich aufgehoben sind, wo eine neue Beschränkung angeordnet ist oder wo die ausdrücklich gezeigte Bedingung der Beschränkung (bspw. Baustelle) endet. Nicht an Kreuzungen oder Einmündungen. Kreisverkehre sind keine Kreuzung in diesem Sinn.

Zitat:

@diezge schrieb am 22. August 2020 um 09:17:37 Uhr:


Hallo,

hier gibts eine anschauliche Erklärung mit Gerichtsurteil.
https://www.fahrtipps.de/frage/streckenverbot-aufhebung.php

Grüße,

diezge

Jo, danke. Da steht exakt das, was ich von Anfang an geschrieben hatte.

Fürs Verständnis der Gerichtsentscheidungen ist es von Vorteil, wenn man sich vergegenwärtigt, dass Verkehrsschilder Verwaltungsakte darstellen. Sie können nur gegenüber demjenigen gelten, dem sie bekannt gegeben sind - das ist jeder, der an einen Schild vorbeifährt.

Daher gelten sie nicht für Leute, die später auf eine Straße eingebogen sind und das Schild nicht aufgrund anderer Tatsachen (Wohnort, bekannte Strecke) nachweislich bekannt ist. Wenn man das weiß, sind alle Entscheidungen schlüssig.

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Zitat:

@NOMON schrieb am 22. August 2020 um 10:26:34 Uhr:


Um mal wieder zum Thema zurückzukommen, würde ich darauf hinweisen, dass gleich am Anfang der Diskussion ein fehlerhafter Gedanke eingestreut wurde, der bis jetzt nicht aufgehoben ist: zwar ist es richtig, das eine Kreuzung oder Einmündung Geschwindigkeitsbeschränkungen nicht aufhebt.

Die TE sprach aber von Kreisverkehr, die sind keine normale Kreuzung. Um ihn zu verlassen muss man stets die bisherige Straße (den Kreis) verlassen und deshalb auch blinken (Fahrtrichtung anzeigen). Es beginnt ein neues Stück Straße ohne die alten Beschränkungen. Deshalb müssen auch die 70 von vorher nicht aufgehoben werden, selbst wenn sie nicht unter einer besondere Bedingung gestellt sind. Biegt man sonst an einer Kreuzung ab, gelten ja auch keine Beschränkungen, die nicht dort genau angeordnet sind.

Geschwindigkeitsbeschränkungen enden, wo der Charakter einer Straße sich ändert (außer- oder innerorts, Autobahn etc.), wo sie ausdrücklich aufgehoben sind, wo eine neue Beschränkung angeordnet ist oder wo die ausdrücklich gezeigte Bedingung der Beschränkung (bspw. Baustelle) endet. Nicht an Kreuzungen oder Einmündungen. Kreisverkehre sind keine Kreuzung in diesem Sinn.

Also ich habe mir den Ausgangsbeitrag gerade noch einmal durchgelesen. Da steht nichts vom Kreisverkehr. Aber jede Menge andere Szenarien.

Ich glaube sowieso, wir diskutieren hier ein Luxusproblem. Denn vermutlich werden Geschwindigkeitskontrollen nicht gerade dort durchgeführt, wo solch eine "unklare" Beschilderung herrscht.

Ich greife da auch mal noch was auf:

Zitat:

@AnyTime schrieb am 20. August 2020 um 13:10:08 Uhr:


Was ich mich in letzter Zeit verstärkt Frage: Was ist z.B. mit Tagesbaustellen auf der BAB, wo zwar ein Tempolimit anschlagen ist, aber kein weiteres Zusatzschild? Wie verhält es sich, wenn ich z.B. nach der Baustelle geblitzt werde? Gibt es eine Möglichkeit sich auf fehlende bzw. falsch aufgestellte Schilder zu berufen?

Tagesbaustellen auf Autobahnen sind - gemäß Regelwerk - historisch bedingt falsch beschildert. Die jeweiligen Regelpläne sahen bislang nur den Einsatz von Vorwarntafeln (heute Vorwarnanzeigern) vor, die neben der Fahrstreifentafel eine Geschwindigkeitsbeschränkung darstellten - in der Regel 100 - 80 usw.

Eine Aufhebung war nicht vorgesehen und wurde demzufolge auch nie aufgestellt.

Das Regelwerk wird seit 2001 überarbeitet und ist jetzt - fast 20 Jahre später (!) kurz vor dem Inkrafttreten - mit etwas Glück klappt das im nächsten Jahr.

Im Vorgriff darauf wurden 2014 neue Regelpläne eingeführt, die man sich hier ansehen kann:

http://rsa-online.com/15/RSA/rsa-online.htm (Pläne DIII)

Der Beschilderung wurde am Anfang ein Zeichen 123 (Arbeitsstelle) spendiert, was allerdings aus anderen verkehrsrechtlichen Gründen als notwendig angesehen wurde. Jedenfalls könnte man jetzt die Argumentation bemühen, dass das die Zeichen 274 zusammen mit einem Gefahrzeichen angeordnet sind. Das "zusammen" nicht notwendigerweise "am gleichen Mast" bedeuten muss, hat ja das bekannte Blitzerurteil von der A3 bei Köln gezeigt (das mit den tausenden falsch geblitzten Autofahrern). Dort waren die relevanten Zeichen 274 kurz vor der Messtelle auch nicht zusammen mit einem Gefahrzeichen montiert, sondern sie standen nur in der gleichen Baustelle.

Wie dem auch sei: Im letzten Entwurfsstand des Regelwerkes sind bei allen Tagesbaustellen Aufhebungszeichen am Ende der Arbeitsstelle vorgesehen. Hier gab es allerdings schon Einwände der Länder, dass der Aufwand gerade bei Wanderbaustellen zu hoch sei, da noch ein weiteres Fahrzeug zur Darstellung der Aufhebung benötigt wird. Nicht zuletzt geht es dabei auch um eine zusätzliche Gefährdung des Personals, allein wegen einer verkehrsrechtlichen Formalität, die man auch im Verordnungstext der StVO lösen könnte.

Nochmal zur konkreten Frage:

Zitat:

Wie verhält es sich, wenn ich z.B. nach der Baustelle geblitzt werde? Gibt es eine Möglichkeit sich auf fehlende bzw. falsch aufgestellte Schilder zu berufen?

Würde in einigen Fällen Sinn machen. Denn insbesondere vorherige Tempolimits werden durch die Beschilderung der Baustelle aufgehoben bzw. ersetzt. Auf einer Strecke, die dauerhaft mit Tempo 120 beschildert ist, würde nach der Baustelle Richtgeschwindigkeit gelten, wenn man jeder Tagesbaustelle eine "automatische Aufhebung" unterstellt, so wie es in der Praxis bislang gelebt wird. Auch kann man angesichts der bisherigen Praxis darauf vertrauen, dass das ein Baustellen-Tempolimit nicht weiter gilt, wenn die Baustelle - auch ohne Gefahrzeichen - sichtbar beendet ist.

Allerdings gibt es auch "kuriose" Sonderfälle. Im Bereich von VBA (Wechselverkehrszeichen) wird gerne die ganze Strecke auf z.B. 80 oder 60 km/h geschaltet - auch wenn sich z.B. die Grasmaht-Kolonne im ersten Drittel der Strecke befindet. Die nachfolgenden Schilder gelten dann natürlich trotzdem, auch wenn man als VT den vermeintlichen Grund des Tempolimits erkannt hat. Im Großraum FFM wird sowas gerne gemacht - dann fahren alle etwa 120. 😁

Zitat:

@nogel schrieb am 22. August 2020 um 11:20:54 Uhr:


Ich glaube sowieso, wir diskutieren hier ein Luxusproblem. Denn vermutlich werden Geschwindigkeitskontrollen nicht gerade dort durchgeführt, wo solch eine "unklare" Beschilderung herrscht.

Hallo,

genau so ist es.

Die Polizei ist auch nicht blöd und blitzt an Stellen, die rechtlich nicht wasserdicht sind. Aber man weiß ja nie...

Grüße,

diezge

Ich habe mir den Eingangsbeitrag jetzt auch noch einmal durchgelesen und auch nichts über einen Kreisverkehr gefunden. Sorry. War wohl mein Gedanke, der sich beim Lesen der anderen Beiträge zu diesem Eindruck verfestigt hatte.
Dann noch einmal etwas anders: vielleicht liegt es daran, dass die Kreuzung, nach der die Aufhebung des Limits fehlt, ein Kreisverkehr war? Dann würde meine Erklärung greifen. Anderenfalls wäre es vermutlich ein Fehler.

Zitat:

@NOMON schrieb am 23. August 2020 um 09:41:02 Uhr:



Dann noch einmal etwas anders: vielleicht liegt es daran, dass die Kreuzung, nach der die Aufhebung des Limits fehlt, ein Kreisverkehr war? Dann würde meine Erklärung greifen. Anderenfalls wäre es vermutlich ein Fehler.

Nochmal: das ist kein Fehler, sondern die Rechtslage ist halt so, auch wenn es unlogisch ist....

Zitat:

@4matic Guenni schrieb am 21. August 2020 um 19:37:41 Uhr:


Aber beim Bürger gilt: "Unwissenheit schützt vor Strafe nicht!"

Der "Rechtsstaat" macht sich so, langsam aber sicher nur noch Lächerlich!

MfG Günter

Unwissenheit schützt hier sehr wohl vor Strafe, denn die Urteile bei Abbiegenden aus Kreuzungen beziehen sich ausschließlich auf Ortsansässige. Nur wenn das nachgewiesen wird, bzw. die regelmäßige Nutzung der Strecke, muss gezahlt werden.

Hier bei uns in der Gegend stand mal ein Fall in der Zeitung, das ein Motorradfahrer belangt wurde, weil er schneller als die, seit einigen Wochen angeordneten 30km/h fuhr.
Er wollte natürlich nicht zahlen, weil gar kein 30er Schild vorhanden war.
Das Gericht entschied dann aber, das er doch zahlen musste, weil ...

Die Anordnung für Tempo 30 schon Wochen vorher, inkl. Tag der Gültigkeit, mehrmals in der regionalen Tageszeitung bekannt gegeben wurde und er, als Ortsansässiger, deshalb ausreichend darüber informiert sein müsste und somit die nicht pünktliche Aufstellung des Schildes nicht als Entschuldigung akzeptabiert wurde.

Ja, ist schon manchmal verrückt. 😉

Zitat:

@diezge schrieb am 22. August 2020 um 19:36:27 Uhr:


Die Polizei ist auch nicht blöd und blitzt an Stellen, die rechtlich nicht wasserdicht sind. Aber man weiß ja nie...

Da würde ich mich nicht drauf verlassen. Ich kenne mehrere Arbeitskollegen die schon mit Hilfe ihrer RS-Versicherung und einem Rechtsverdreher um Strafen herum kamen, weil dieser in der Art und Weise, wie die Geschwindigkeitsermittlung vorgenommen wurde irgendwelche Unzulässigkeiten herausgefunden hat (entweder die Straße war nicht genau gerade und das Gerät nur für gerade Strecken geeignet, oder die Beamten hatten verschiedene, sich widersprechende, Angaben zum Wetter gemacht: Sonne Regen und Nebel war angekreuzt. Alles Sachen die gereicht haben, dass die Vorwürfe fallen gelassen wurden!).

Zitat:

@Rainer_EHST schrieb am 23. August 2020 um 13:30:51 Uhr:


Die Anordnung für Tempo 30 schon Wochen vorher, inkl. Tag der Gültigkeit, mehrmals in der regionalen Tageszeitung bekannt gegeben wurde und er, als Ortsansässiger, deshalb ausreichend darüber informiert sein müsste und somit die nicht pünktliche Aufstellung des Schildes nicht als Entschuldigung akzeptiert wurde.

Wie lächerlich ist das denn...?!?😰 Das hätte ich bis zur höchsten Stelle eskaliert!

Mir fällt noch ein Fall ein (auf der A44 schon mehrfach erlebt): Innerhalb einer Baustelle (welche mit 80 km/h begrenzt ist) haben die Bauarbeiter offenbar vergessen die normale, immer vorhandene, Begrenzung auf 120 abzudecken oder wegzudrehen. Kann einem hier im Fall der Fälle unterstellt werden, dass man erkennt, dass es sich um ein Versehen handelt? Das würde aber der Aussage auch falsch aufgestellte Schilder sind bindend widersprechen, oder?

Hallo!

Zitat:

@Rainer_EHST schrieb am 23. August 2020 um 13:30:51 Uhr:


Hier bei uns in der Gegend stand mal ein Fall in der Zeitung, das ein Motorradfahrer belangt wurde, weil er schneller als die, seit einigen Wochen angeordneten 30km/h fuhr.
Er wollte natürlich nicht zahlen, weil gar kein 30er Schild vorhanden war.
Das Gericht entschied dann aber, das er doch zahlen musste, weil ...

Die Anordnung für Tempo 30 schon Wochen vorher, inkl. Tag der Gültigkeit, mehrmals in der regionalen Tageszeitung bekannt gegeben wurde und er, als Ortsansässiger, deshalb ausreichend darüber informiert sein müsste und somit die nicht pünktliche Aufstellung des Schildes nicht als Entschuldigung akzeptabiert wurde.

Ja, ist schon manchmal verrückt. 😉

Das ist nicht verrückt! Das ist Rechtsbeugung im Amt durch Staatsanwaltschaft und Richter, sollte sich das tatsächlich so zugetragen haben.

Deshalb halte ich die Geschichte für völlig unglaubwürdig, solange es dazu kein Aktenzeichen gibt, unter dem das Geschehene dann auch genau so nachgelesen werden kann.

Gruß
.SD

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