Wandlung / Rücktritt Neuwagen ?
Habe vor genau 7 Tagen meinen NEuwagen, Ford Focus, in Empfang genommen.
Es ging diese Woche schon los:
- Nach nichtmal 250 km auf der Uhr schon an den Seitenwangen des Fahrersitzes Falten, seit gestern
auch am Beifahrersitz bei gerade mal 400 km, achja es sind Stoffsitze !!!
- das Automatikgetriebe macht einen sehr harten und kräftigen Schaltruck beim Wechsel der 2. in die
1. Fahrstufe, egal ob man abbremst oder ausrollen lässt
- an der hinteren Tür der Fahrerseite ist ein Pickel in der Lackierung vorhanden
- 1 Rahmen eines Parksensors ist total komisch montiert, er hängt einige mm aus der Heckschürze
raus, dafür muss die komplette Stoßstange demontiert werden
- habe eine "Solar Reflect" Windschutzscheibe, hat viele "Bläschen" im Glas
- Lenkrad steht leicht schief bei der Fahrt
- Abdeckung des Regensensors schief montiert
Das sind mir ehrlich gesgat zu viele Mängel bei einem Wagenwert von immerhin über 25000 €.
Ford rückt nichtmal ein Ersatzfahrzeug raus, dachte mit einem Neuwagen wäre ich gut abgesichert. Wie kommt ich denn bei den ganzen Werkstattterminen zur Arbeit !?
Ist in so einem Fall eine Wandlung möglich / empfehlenswert ?
Er ist ja gerade mal 8 Tage zugelassen und hat knapp 400 km auf dem Tacho..
Beste Antwort im Thema
Ich dreh jetzt mal das Messer in der Wunde.
Was hast du bei der Übergabe gemacht?
Als wir Schwiegervaters Neuen abgeholt haben, sind wir mit 2 Mann in Ruhe ein paar mal ums Auto rum.
Tür auf, Tür zu, Tür auf,Tür zu, etc pp.
Der Rahmen des Parksensors und die Bläschen in der WDS wären uns bestimmt aufgefallen. Und damit wäre für uns die Übergabe schon beendet gewesen.
101 Antworten
Zitat:
Original geschrieben von StylesPaniro05
Wie verfahre ich denn am besten ?Der Verkäufer sagte immer ich solle zum Händler vor Ort, vor Ort werde ich aber nicht so 100 % betreut, sicher auch verständlich.
In den AGB des Kaufvertrages ist erklärt, wie im Falle eines Sachmangels zu verfahren ist.
Das und nur das ist entscheidend.
O.
Zitat:
Original geschrieben von go-4-golf
Dann zitiere mal das Gesetz, nach dem Anspruch auf Preisnachlass besteht.Zitat:
Original geschrieben von acer2k
Das Gesetz sieht vor dass der Endverbraucher wählen kann was er möchte. Nachbesserung, Preisnachlass, Austausch oder Rückgabe des Fahrzeuges.Es gibt zunächst nur Anspruch auf Nachbesserung und Austausch (Nacherfüllung). Erst danach kommt Rückgabe.
O.
§437 bzw. §441 erlauben eine Minderung anstelle von Rücktritt. In der Praxis muss der Händler natürlich ausreichend Möglichkeit zu Nachbesserung bekommen.
notting
Zitat:
In den AGB des Kaufvertrages ist erklärt, wie im Falle eines Sachmangels zu verfahren ist.
Das und nur das ist entscheidend.
O.
Das ist absolut falsch. AGBs dürfen keine gesetzlichen Bestimmungen zu Lasten des Käufers modifizieren.
Zitat:
Original geschrieben von downforze94
Das ist absolut falsch. AGBs dürfen keine gesetzlichen Bestimmungen zu Lasten des Käufers modifizieren.Zitat:
In den AGB des Kaufvertrages ist erklärt, wie im Falle eines Sachmangels zu verfahren ist.
Das und nur das ist entscheidend.
O.
????
Wer hat denn behauptet, dass die AGB des Kaufvertrages die gesetzlichen Bestimmungen modifizieren dürfen? Und Wer hat behauptet, dass die AGB des Kaufvertrages des TE die gesetzlichen Bestimmungen modifizieren?
Die AGB des TE kennt keiner.
O.
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Zitat:
Original geschrieben von notting
§437 bzw. §441 erlauben eine Minderung anstelle von Rücktritt. In der Praxis muss der Händler natürlich ausreichend Möglichkeit zu Nachbesserung bekommen.Zitat:
Original geschrieben von go-4-golf
Dann zitiere mal das Gesetz, nach dem Anspruch auf Preisnachlass besteht.
Es gibt zunächst nur Anspruch auf Nachbesserung und Austausch (Nacherfüllung). Erst danach kommt Rückgabe.
O.
notting
Danke für die Klarstellung. Hatte offensichtlich einen Filmriss.
O.
Zitat:
Original geschrieben von go-4-golf
????Zitat:
Original geschrieben von downforze94
Das ist absolut falsch. AGBs dürfen keine gesetzlichen Bestimmungen zu Lasten des Käufers modifizieren.
Wer hat denn behauptet, dass die AGB des Kaufvertrages die gesetzlichen Bestimmungen modifizieren dürfen? Und Wer hat behauptet, dass die AGB des Kaufvertrages des TE die gesetzlichen Bestimmungen modifizieren?
Die AGB des TE kennt keiner.O.
Na das steht doch da!? "wie im Falle eines Sachmangels zu verfahren ist. Das und nur das ist entscheidend." und das ist eben falsch.
Zitat:
Original geschrieben von downforze94
Na das steht doch da!? "wie im Falle eines Sachmangels zu verfahren ist. Das und nur das ist entscheidend." und das ist eben falsch.Zitat:
Original geschrieben von go-4-golf
????
Wer hat denn behauptet, dass die AGB des Kaufvertrages die gesetzlichen Bestimmungen modifizieren dürfen? Und Wer hat behauptet, dass die AGB des Kaufvertrages des TE die gesetzlichen Bestimmungen modifizieren?
Die AGB des TE kennt keiner.O.
Wenn in den AGB eines Gebrauchtwagenvertrages z.B. steht (wie es oft üblich ist), dass der Käufer sich im Falle eines Sachmangels an die nächste (Marken)Werkstatt wenden soll und diese Werkstatt sich mit dem Verkäufer in Verbindung setzen soll, wieso steht das im Widerspruch zu gesetzlichen Bestimmungen?
Oder regelt dies das Gesetz?
O.
Zitat:
Original geschrieben von go-4-golf
Oder regelt dies das Gesetz?
Jepp. Das Zauberwort heißt Erfüllungsort.
MfG Zille
Zitat:
Original geschrieben von zille1976
Jepp. Das Zauberwort heißt Erfüllungsort.Zitat:
Original geschrieben von go-4-golf
Oder regelt dies das Gesetz?MfG Zille
Ist schon klar, dass es der Nacherfüllungsort ist
Das Gesetz regelt aber nicht die praktische Abwicklung eines Gewährleistungsschadens, nach der hier ja gefragt wurde: Was ist zu tun im Gewährleistzungsfall/ an wen muss sich der Geschädigte wenden
- nächste Werkstatt und Kontaktaufnahme dieser Werkstatt mit Verkäufer oder
- zunächst telefonische Kontaktaufnahme mit Verkäufer oder
- Reparaturauftrag direkt an nächste Markenwerkstatt oder
- ???
O.
Zitat:
Original geschrieben von go-4-golf
Das Gesetz regelt aber nicht die praktische Abwicklung eines Gewährleistungsschadens, nach der hier ja gefragt wurde: Was ist zu tun im Gewährleistzungsfall/ an wen muss sich der Geschädigte wenden
- nächste Werkstatt und Kontaktaufnahme dieser Werkstatt mit Verkäufer oder
- zunächst telefonische Kontaktaufnahme mit Verkäufer oder
- Reparaturauftrag direkt an nächste Markenwerkstatt oder
- ???O.
Klar ist das geregelt. Im BGB wird immer wen es um den Sachmangel geht auf den Verkäufer verwiesen. Auch wird das Zustandekommen eines Vertrages vorausgesetzt. Ein Verträg kommt aber im KFZ Gewerbe immer nur zwischen Käufer und Verkäufer zustande. Und daraus ergibt sich dann die Zuständigkeit.
Gruß Frank
Zitat:
Original geschrieben von acer2k
Lasst euch keinen Bären aufbinden, dass ein Fehler mehrmals auftreten muss.
Das sieht das Gesetz nicht vor. Es heißt Mangel an der Sache, damit ist das ganze Auto gemeint.Das Gesetz sieht vor dass der Endverbraucher wählen kann was er möchte. Nachbesserung, Preisnachlass, Austausch oder Rückgabe des Fahrzeuges.
Der Händler kann aber sagen, dass aufgrund der Verhältnismäßigkeit er Preisnachlass, Austausch oder Rückgabe ablehnt.
Bei 25000 Euro und ne Reparatur im Bereich von vielleich 2000 Euro wäre eine Rückgabe unverhältnismäßig.Das ganze kann er zweimal Ablehnen. Beim dritten mal sieht es schlecht aus. Dennoch entscheidet über die Rückgabe im Endeffekt ein Richter, daher ist es besser eventuell 3 Nachbesserungsversuche zu machen. Beim 3. mal sollte man aber Ankündigen das wenn es nicht klappen sollte, den Kaufvertrag rückgängig machen wird.
Das ist so alles nicht ganz richtig:
Zunächst mal gibt es keine Wandlung, nur einen Rücktritt vom Kaufvertrag.
Wichtig ist aber vor allem, dass man eben keine 2 Nachbesserungsversuche durchführen lassen muss.
Fakt ist: Der Käufer sollte dem Verkäufer eine angemessene Frist zur Nacherfüllung setzen, sollte der Mangel danach weiter bestehen, kann er sofort vom Kaufvertrag zurücktreten. Die 2 fehlgeschlagenen Reparaturversuche beziehen sind jeweils ohne Frist zu verstehen, aber sobald man dem Verkäufer eine Frist setzt, und diese erfolglos abläuft, d.h. der Mangel auch danach noch besteht, ist ein sofortiger Rücktritt möglich.
Zurücktreten kannst du allerdings nur, wenn der Mangel erheblich ist - sonst ist der Rücktritt ausgeschlossen - und zwar egal, ob du eine Frist setzt oder wie oft der Reparaturversuch fehlschlägt.
Zitat:
Original geschrieben von mcaudio
Na ja, dass Gesetz sagt aber etwas anderes.Zitat:
Original geschrieben von MvM
Der Händler darf die Fehler beseitigen bevor es zur Rückabwicklung kommt. Die Anzahl ist egal, er hat für jeden Fehler mehrere versuche.
Zitat:
Original geschrieben von mcaudio
Zitat:
Das OLG Karlsruhe bestätigt mit diesem Urteil, dass ein Rücktritt vom Kaufvertrag (= Wandlung) gemäß § 440 BGB definitiv nach 2 Reparaturversuchen möglich ist. Es spielt weder eine Rolle, ob der Mangel erheblich ist oder ob die Werkstatt in der Lage war, den Fehler überhaupt zu finden. Entscheident sind die 2 nachweisbaren Versuche.
Im Urteil steht das so nicht. Dort steht, dass der Mangel eben nicht unerheblich ist, da man z.B. nicht mehr in eine Waschanlage fahren kann --> Es ist also ein erheblicher Mangel. Und nur deshalb ist der Rücktritt nach dem 2. fehlgeschlagenen Reparaturversuch möglich.
Wie gesagt, steht so wortwörtlich im Urteil - deine Zusammenfassung ist daher eindeutig falsch.