Vorschaden / Angabe des Händlers bereits in der Annonce (zB auf mobile.de) ?
Ist es in Ordnung, dass eine Verkaufsannonce keinen Hinweis auf einen stattgehabten Vorschaden enthält ? Wann muss ein Händler spätestens auf einen Vorschaden hinweisen ? Welche Dokumente zum Vorschaden sollten vorgelegt/beigelegt werden (müssen) ?
Danke für eure Hinweise !
26 Antworten
Zitat:
@Hyperbel schrieb am 11. September 2024 um 14:21:06 Uhr:
Wenn er den Wagen kauft und schriftlich "unfallfrei" im Vertrag zugesichert bekommt, dann kann er den so weiterverkaufen.
Sicher verkauft er den weiter aber nicht mit einer Zusicherung das er Unfallfrei ist sondern "Unfallfrei laut Vorbesitzer". Der Händler ist nicht zu einer genaueren Überprüfung des Fahrzeugs verpflichtet nur zu einer Sichtprüfung. Er verlässt sich also auf die Angabe des vorherigen Halters & genau diese gibt er weiter - nicht mehr nicht weniger - das ist aber rechtlich ein großer Unterschied.
Zitat:
@Ratbo schrieb am 9. September 2024 um 07:43:38 Uhr:
Er muss darauf hinweisen dass da was war, Frontschaden vorne rechts... Punkt, das wars. Keinerlei Zwang zu weiteren Ausführungen, Bildern, Gutachten o.ä.
Das genügt nicht. Art und Umfang des Schadens müssen offen gelegt werden. Dazu gehört auf jeden Fall die Angabe der Reparaturkosten. Und da der Händler später im evtl. Streitfall für die wahrheitsgemäße und umfassende Aufklärung beweispflichtig ist, tut er sich selbst einen Gefallen, beim Verkauf so ausführliche Angaben zu machen, wie es ihm möglich ist. Wenn ich als Händler ein Sachverständigengutachten über den Schaden oder die Reparaturrechnung hätte, würde ich die dem Käufer im eigenen Interesse aushändigen. Keine Angaben müssen zur Höhe der Wertminderung gemacht werden. Es ist Sache des Käufers, selbst zu entscheiden, welche Bedeutung er dem Vorschaden beimisst, was aber natürlich auch die wahrheitsgemäße und vollständige Information über Art und Umfang des Schadens voraussetzt.
Woher nimmst du diese Tatsache, worauf begründet sich diese?
Denn ich frage mich grad wenn der Verkäufer das gar nicht weiß außer das es mal einen Unfall z. B. vorne rechts gegeben hat da der Vorverkäufer keine Daten dazu angegeben hatte.
Muss der jetzige Verkäufer bei Einkauf eines solchen Wagens auf die Daten bestehen? Und was ist wenn der Vorverkäufer auf Grund möglichem Datenschutz im das verweigert hatte.
das ist jetzt nur ein schnelles konstruiertes Beispiel, also im Detail nicht drauf fest nageln.
Aber daher kommen mir doch leichte Zweifel an deiner Aussage, kann sie aber auch nicht widerlegen. Daher frage ich nach Grundlagen/Quellen/Nachweisen.
Das ist keine "Tatsache", sondern seit ewigen Zeiten geltende Rechtsprechung.
Wenn der Vorbesitzer "aus Datenschutzgründen" oder einfach so Angaben verweigert oder nicht machen will, bendet jeder halbwegs intelligente Händler auf der Stelle die Ankaufgespräche. Es gibt genug seriöse Verkäufer mit hübschen Autos. Und mit dem Auto kauft man auch das Risiko im Weiterverkauf.
Die Richtigkeit der Angaben beim Weiterverkauf sind Sache des (professionellen) Verkäufers. Ob er selbst Kenntnis von dem Schaden hatte oder gutgläubig und selbst beim Ankauf getäuscht worden war, macht nur einen graduellen Unterschied. Hat er Kenntnis von dem Schden und verschweigt (oder schönt und vertuscht) ihn, ist esa rglistige Täuschung. war er selbst gutgläubig, ist es ein objektiver Mangel. Die arglistige Täuschung wird teurer, aber auch der gutgläubig verschwiegende Vorschaden führt über die Gewährleistung zu Preisminderung oder Rückabwicklung. Im übrigen kann ich mir nicht vorstellen, dass ein Profi beim Ankauf einen relevanten reparierten Unfallschaden übersieht.
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Ok, dann nenne mir das Gesetz wo das genau geregelt wurde/ist.
Nochmal, er verschweigt nix, er weiß es nur nicht besser.
Also werde bitte mal genauer.
§ 434 Abs. 3 Ziff. 2 BGB,: Zustand, den der Verkäufer erwarten kann, es sei denn, es wäre eine Abweichung vereinbart. Aber aus dem Stil deiner Frage ist wohl zu schließen, dass du zu der Sorte Besserwisser gehörst, die eh' nichts glauben.
Ok, ich bin Besserwisser🙁 Ach nein, ich möchte es nur gern besser wissen. Daher frage ich nach Aufklärung.
Ich habe mal den von dir genannten §en zitiert. Ist der richtig?
(3) Soweit nicht wirksam etwas anderes vereinbart wurde, entspricht die Sache den objektiven Anforderungen, wenn sie
1.
sich für die gewöhnliche Verwendung eignet,
2.
eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen derselben Art üblich ist und die der Käufer erwarten kann unter Berücksichtigung
a)
der Art der Sache und
b)
der öffentlichen Äußerungen, die von dem Verkäufer oder einem anderen Glied der Vertragskette oder in deren Auftrag, insbesondere in der Werbung oder auf dem Etikett, abgegeben wurden,
Zu der üblichen Beschaffenheit nach Satz 1 Nummer 2 gehören Menge, Qualität und sonstige Merkmale der Sache, einschließlich ihrer Haltbarkeit, Funktionalität, Kompatibilität und Sicherheit. Der Verkäufer ist durch die in Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b genannten öffentlichen Äußerungen nicht gebunden, wenn er sie nicht kannte und auch nicht kennen konnte, wenn die Äußerung im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in derselben oder in gleichwertiger Weise berichtigt war oder wenn die Äußerung die Kaufentscheidung nicht beeinflussen konnte.
Da mein BGB Schein echt schon lange her ist bitte ich dich jetzt letztmalig mich hier schlau zu machen.
Ich sehe hier nicht das der Verkäufer mehr tun muss als den Unfallschaden an sich anzugeben.
Wenn du weiterführende Literatur oder Geseztesverweise hast, dann immer her damit.
Zitat:
@RFR schrieb am 11. September 2024 um 16:45:00 Uhr:
Das genügt nicht. Art und Umfang des Schadens müssen offen gelegt werden. Dazu gehört auf jeden Fall die Angabe der Reparaturkosten. Und da der Händler später im evtl. Streitfall für die wahrheitsgemäße und umfassende Aufklärung beweispflichtig ist, tut er sich selbst einen Gefallen, beim Verkauf so ausführliche Angaben zu machen, wie es ihm möglich ist. Wenn ich als Händler ein Sachverständigengutachten über den Schaden oder die Reparaturrechnung hätte, würde ich die dem Käufer im eigenen Interesse aushändigen. Keine Angaben müssen zur Höhe der Wertminderung gemacht werden. Es ist Sache des Käufers, selbst zu entscheiden, welche Bedeutung er dem Vorschaden beimisst, was aber natürlich auch die wahrheitsgemäße und vollständige Information über Art und Umfang des Schadens voraussetzt.
Widerspruch in sich. Bei einem 3 oder 4 Hand Fahrzeug ist es zwar wünschenswert die lückenlose Historie zu haben… aber eben unrealistisch. Und dann macht er es so wie es ihm möglich ist.
Getreu dem Motto: Da war mal einFrontschaden, vorne rechts. Und gemäss deinen eigenen Auführungen ist das ok…insofern er keine weiteren Details kennt.
Zitat:
@RFR schrieb am 11. September 2024 um 17:03:12 Uhr:
Im übrigen kann ich mir nicht vorstellen, dass ein Profi beim Ankauf einen relevanten reparierten Unfallschaden übersieht.
Dass ein Unfallschaden übersehen werden kann ist Tatsache, wenn er gut repariert wurde. Der Einkäufer kann das Auto ja nicht in seine Atome zerlegen.
Was viel häufiger passiert ist allederdings, dass die Karren so lange im Kreis geschoben werden bis sich alle Beteiligten mit "nix wissen" herausreden können.
Da juristisch beizukommen um am Ende Recht und Geld zu sehen ist für den letzten privaten Käufer ein Lebenswerk oder ganz unmöglich. Dieser Markt ist ein Haifischbecken.
Daher sehe ich die Verantwortung für größtenteils schon beim letzten Käufer. Ohne klare Historie, ohne Unfallgutachten nebst Reparaturnachweis und ohne HIS - Auskunft bleiben die Kisten stehen. Jedenfalls dann wenn da noch ein gewisser Wert dahinter steht.
Zitat:
@Ratbo schrieb am 11. September 2024 um 20:43:55 Uhr:
… aber eben unrealistisch. Und dann macht er es so wie es ihm möglich ist.
Getreu dem Motto: Da war mal einFrontschaden, vorne rechts. Und gemäss deinen eigenen Auführungen ist das ok…insofern er keine weiteren Details kennt.
Ich verstehe das Problem nicht.
Wem das so reicht, der kauft die Kiste und wird anschließend keine realistische Chance haben den Totalschaden, weil sich der "leichte Frontschaden vorn rechts" leider doch bis zum hinteren linken Seitenteil durchzieht, wieder los zu werden.
Und wer bis drei zählen kann, der lässt das Ding stehen.
Zitat:
@Spi95 schrieb am 12. September 2024 um 08:22:40 Uhr:
Ich verstehe das Problem nicht.Wem das so reicht, der kauft die Kiste und wird anschließend keine realistische Chance haben den Totalschaden, weil sich der "leichte Frontschaden vorn rechts" leider doch bis zum hinteren linken Seitenteil durchzieht, wieder los zu werden.
Und wer bis drei zählen kann, der lässt das Ding stehen.
Habe damit auch kein Problem...
wie beschrieben, passt mir die Historie nicht...lass ich den Karren eben stehen.
Zitat:
@RFR schrieb am 11. September 2024 um 17:03:12 Uhr:
Wenn der Vorbesitzer "aus Datenschutzgründen" oder einfach so Angaben verweigert oder nicht machen will, bendet jeder halbwegs intelligente Händler auf der Stelle die Ankaufgespräche.
Den meisten Händlern ist das in dieser Detailgenauigkeit schlicht egal. Es geht darum, so billig wie möglich ein Auto anzukaufen was sich so schnell wie möglich drehen lässt. Da wird bestenfalls noch am Preis gefeilt
Zitat:
@RFR schrieb am 11. September 2024 um 17:03:12 Uhr:
Es gibt genug seriöse Verkäufer mit hübschen Autos. Und mit dem Auto kauft man auch das Risiko im Weiterverkauf.
Und welche Alters-/Preisklassen haben diese hübschen Autos? Ab einem gewissen Alter will der "seriöse" Verkäufer den Gebrauchten nicht mehr haben. Und da so viel Risiko dem Verkäufer aufgelastet wurde, wurde das Händlerangebot an älteren Gebrauchten dünner und teurer.
Zitat:
@RFR schrieb am 11. September 2024 um 17:03:12 Uhr:
Im übrigen kann ich mir nicht vorstellen, dass ein Profi beim Ankauf einen relevanten reparierten Unfallschaden übersieht.
Kommt drauf an, wer den wie repariert hat. Eine gute ordentliche Reparatur sieht man auf Anhieb nicht.
Zitat:
@Spi95 schrieb am 12. September 2024 um 08:17:14 Uhr:
Daher sehe ich die Verantwortung für größtenteils schon beim letzten Käufer. Ohne klare Historie, ohne Unfallgutachten nebst Reparaturnachweis und ohne HIS - Auskunft bleiben die Kisten stehen. Jedenfalls dann wenn da noch ein gewisser Wert dahinter steht.
Tja, nun hat je bereits eine angeranzte Kiste dank der Regularien einen "gewissen Wert" erreicht, der in der Hauptsache von der Risikoabdeckung gefressen wird.