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Vorsatztat Kraftfahrthaftpflicht

Themenstarteram 22. November 2007 um 17:48

Hallo,

fogender Sachverhalt ist mir nicht ganz klar.

Jemand entwendet ein Fahrzeug, nutzt dieses zu einem Einbruch, das heisst reisst

mit dem KFZ eine Geschäftsfront ein.

Muss die Kraftfahrthaftpflicht für den Schaden zahlen?

51 Antworten
am 28. November 2007 um 0:23

Also ehrlich gesagt ist meiner Meinung nach die Versicherung des Geschäftsinhabers dafür verantwortlich und weder eine Autoversicherung noch der Versicherungsnehmer der Autoversicherung.

 

Ich gehe davon aus, dass der Dieb nicht erwischt wird.

Denn ein großer Stein in der Scheibe ist auch nicht versichert.

 

am 28. November 2007 um 16:50

Zitat:

Original geschrieben von acer2k

Also ehrlich gesagt ist meiner Meinung nach die Versicherung des Geschäftsinhabers dafür verantwortlich und weder eine Autoversicherung noch der Versicherungsnehmer der Autoversicherung.

 

Ich gehe davon aus, dass der Dieb nicht erwischt wird.

Denn ein großer Stein in der Scheibe ist auch nicht versichert.

 

Dafür wurde die Pflichtversicherung für Kfz eingeführt - da von einem Fahrzeug immer eine Gefahr ausgeht. Würde dir auch sicherlich nicht gefallen, wenn ein Dieb mit einem geklauten Auto gegen dein Einfamilienhaus donnert und dann dein Schaden abgelehnt wird, weil sich der Fahrer in Luft aufgelöst hat.

Zitat:

Original geschrieben von xAKBx

 

Dafür wurde die Pflichtversicherung für Kfz eingeführt - da von einem Fahrzeug immer eine Gefahr ausgeht. Würde dir auch sicherlich nicht gefallen, wenn ein Dieb mit einem geklauten Auto gegen dein Einfamilienhaus donnert und dann dein Schaden abgelehnt wird, weil sich der Fahrer in Luft aufgelöst hat

 

Also muss die Versicherung hier doch bezahlen -eben weil das Auto versichert ist und nicht der Führer- oder was ist nun richtig. :confused:

Themenstarteram 28. November 2007 um 18:41

ja klar,

wenn das Auto denn versichert war.

Zitat:

Original geschrieben von safwetyservices

Das Auto ist in Polen zugelassen, der Kripo Mann hat mit dem Halter telefoniert,

der habe ihm gesagt das Auto sei nicht versichert.

Jetzt haben wir erstmal beim Büro Grüne Karte angefragt, die korrespondieren jetzt mit Ihrem

Büro in Polen.

Aber wie es da mit Nachhaftung und Co aussieht ist wohl sehr schwierig zu beurteilen.

Ich weiss nicht ob man vom BGK qualifizierte Auskunft dazu erhält.

Gibt es begründete Zweifel, von dort qualifizierte Auskunft zu erhalten?

Und: Ist nicht das Bestehen eines Versicherungsvertrages des ausländischen PKW Voraussetzung dafür, dass die Einschaltung des BGK etwas erwirkt?

um mal kurz von den ermittlungsarbeiten abzulenken....

ich hab gerade keine bedingugnen zur hand, mir schwahnt aber, dass es eine leistungsfreiheit des VR gibt, wenn das Fahrzeug für eine straftat benutzt wird. und man fährt ja nicht fahrläsig in ein Geschäft und nimmt zufällig ein paar sachen mit....

bitte ggf. um korrektur...

Drum sollte jeder Hausbesitzer auch der privat eine entsprechende Versicherung gegen sowas haben.

Es ist doch völlig unlogisch, wenn mir jemand ein Auto klaut, damit ein unfall baut, dass ich dafür aufkommen muss, wenn ich meine Sorgfaltspflicht nicht verletzt habe (zum Beispiel zündschlüssel drin liegen gelassen). Dadurch würde ich in der Haftpflicht hochgestuft werden ohne das ich überhaupt was dagegen machen kann.  

 

Ab absurdum. Hier kann man nur Diskutieren aber am besten ist es wenn man einschlägige Urteile dazu findet. Dann hat man eine relative Gewissheit.

 

Werde erstmal wohl einen Schalter für die Benzinpumpe einbauen, dann kann kein Dieb mit meinen Auto wegfahren.

 

Hi,

hier noch was zur Eingangfrage: Muss die KFZ-Haftpflichtversicherung zahlen (Mal unabhängig von der speziellen Situation unversichertes polnisches Auto):

aus http://www.oninsure.de/details/kfz-versicherung.htm

Unterpunkt "Kfz- Haftpflichtversicherung und Kaskoversicherung (Deckungsumfang Wer?)"

"der Fahrer – dabei sind nicht nur Fahrten durch den berechtigte, Fahrer abgedeckt. Der Versicherer ist gegenüber dem Versicherungsnehmer, dem Halter und dem Eigentümer zur Leistung verpflichtet, auch wenn z.B. ein Dieb mit einem gestohlenen Wagen einen Unfall verursacht und Fahrerflucht begeht."

Beim Niederreissen einer Häuserfront ist aber wohl Vorsatz anzuerkennen, wodurch die Versicherung nach VVG152 möglicherweise aus der Haftung kommt:

http://www4.justiz.bayern.de/olgn/rspr/ls/l_2u2712_04.htm

Da hat eine Versicherung erfolgreich die Regulierung eines Schadens abgewehrt, den der Pilot durch mutwilliges Abbremsen provoziert hat.

Im Einzelfall ist das aber wohl was für Mann/Frau in Robe.

bye

am 30. November 2007 um 13:56

Zitat:

Original geschrieben von acer2k

Es ist doch völlig unlogisch, wenn mir jemand ein Auto klaut, damit ein unfall baut, dass ich dafür aufkommen muss, wenn ich meine Sorgfaltspflicht nicht verletzt habe (zum Beispiel zündschlüssel drin liegen gelassen). Dadurch würde ich in der Haftpflicht hochgestuft werden ohne das ich überhaupt was dagegen machen kann.  

  

 Natürlich musst du dafür aufkommen, wenn ein Dieb mit deinem Fahrzeug ein Schaden verursacht. Sieh das doch mal aus der Sicht des/eines Geschädigten. Und selbstverständlich tritt deine Kfz-Haftpflichtversicherung dafür ein, dafür zahlst du auch deine Beiträge. Aber: wenn du nicht gegen deine angsprochenen Sorgfaltspflichten verstoßen hast, geht eine Schadenregulierung mal ausnahmsweise nicht zu Lasten deines Schadenfreiheitsrabattes.

 

 

Zitat:

Original geschrieben von xAKBx

Und selbstverständlich tritt deine Kfz-Haftpflichtversicherung dafür ein, dafür zahlst du auch deine Beiträge. Aber: wenn du nicht gegen deine angsprochenen Sorgfaltspflichten verstoßen hast, geht eine Schadenregulierung mal ausnahmsweise nicht zu Lasten deines Schadenfreiheitsrabattes.

Und wieso werben nun einige Versicherer genau damit, in Fällen ohne Obliegenheitsverletzung auf die Höherstufung zu verzichten?

Der Umkehrschluss ist doch, dass es auch anders geht (ging)?

Ansonsten teile ich deine Auffassung.

am 30. November 2007 um 16:23

@elk EN

Deine Frage habe ich jetzt nicht verstanden.

Hier geht es doch um eine Vorsatztat mit einem zuvor entwendeten Fahrzeug ! Das hat (nach meinem Wissen) mit Obliegenheiten nicht das geringste zu tun.

Der Vorbehalt wegen Vorsatzes ist auch NUR auf rechtmäßige Fahrer anzuwenden auf alle anderen nicht - eine dt. Haftpflichtversicherung hätte hier keine Möglichkeit sich um den Schaden zu drücken - selbst wenn der Dieb vorsätzlich handelt ist das egal - der Vorsatz muss beim Versicherungsnehmer liegen - oder eingeschränkt bei einem vom Versicherungsnehmer autorisierten Fahrer - aber auch da nur in bestimmten Fällen.

Dass die Versicherung natürlich Regress beim Dieb nehmen kann ist klar - das ist aber ja eine ganz andere Baustelle.

Die Haftpflicht wird aber meistens trotzdem steigen (ausser Verträge mit dem "Freischuß/Jahr") die zusätzlich zu zahlenden Beiträge kann sich dann der Versicherungsnehmer (theoretisch) vom Dieb ersetzen lassen.

Bei Auslandsversicherungen ist die Regulierung sicher eine ganz schön komplexe und langwierige Angelegenheit.

am 1. Dezember 2007 um 0:10

Zitat:

Original geschrieben von xAKBx

@elk EN

Deine Frage habe ich jetzt nicht verstanden.

Hier geht es doch um eine Vorsatztat mit einem zuvor entwendeten Fahrzeug !

Is´nicht wahr! :D;)

Nach meinem Verständnis hat z.B. der berechtigte Fahrer die Verhaltensanforderung (=Obliegenheit), das Fahrzeug vor unrechtmäßigen Gebrauch zu sichern, um nicht durch eine Verletzung dieser ihm auferlegten Obliegenheit, die Obliegenheitsverletzung, dass das Fahrzeug von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird, schuldhaft zu ermöglichen.

edit:

Ja, DanielW29, so sehe ich das auch.

Themenstarteram 1. Dezember 2007 um 8:45

Zitat:

Original geschrieben von DanielW29

Der Vorbehalt wegen Vorsatzes ist auch NUR auf rechtmäßige Fahrer anzuwenden auf alle anderen nicht - eine dt. Haftpflichtversicherung hätte hier keine Möglichkeit sich um den Schaden zu drücken - selbst wenn der Dieb vorsätzlich handelt ist das egal - der Vorsatz muss beim Versicherungsnehmer liegen - oder eingeschränkt bei einem vom Versicherungsnehmer autorisierten Fahrer - aber auch da nur in bestimmten Fällen.

Dass die Versicherung natürlich Regress beim Dieb nehmen kann ist klar - das ist aber ja eine ganz andere Baustelle.

Die Haftpflicht wird aber meistens trotzdem steigen (ausser Verträge mit dem "Freischuß/Jahr") die zusätzlich zu zahlenden Beiträge kann sich dann der Versicherungsnehmer (theoretisch) vom Dieb ersetzen lassen.

Bei Auslandsversicherungen ist die Regulierung sicher eine ganz schön komplexe und langwierige Angelegenheit.

Ja, das ist m.E. die korrekteste Widergabe der Situation.

Vielleicht ruf ich da einfach mal die "kostenlose Rechtsauskunft" an.

Hören was der Fachanwalt dazu sagt.

also die lage für den Geschäftsbesitzer ist doch klar(Bei Deutschem Auto).

Die Haftpflicht muss gegenüber des Geschädigten immer zahlen, egal aus welchem Grund der Schaden eingetretten ist.

Das die Versicherung sich nun das Geld wieder holen kann ist auch klar.

Wenn der VN für den diebstahl grob fahrlässig verantwortlich ist, dann kann dieser in Regress genommen werden.

Wenn dem nicht so ist, dann kann nur der Dieb in Regress genommen werden, sofern dieser Zugänglich ist.

Gleiches Gilt für Abgemeldete Autos, diese sind bis zur endgültigen Verschrottung über die letzte Versicherung die für das Fahrzeug bestand versichert.

Bei einem Polnischem Auto weiß ich leider aber nicht wie das geregelt ist, aber ich denke, dass in Polen auch eine Haftplichtversicherung abgeschloßen werden muss und diese in Deutschland nach deutschem Recht regulieren muss.

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