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Vorsatztat Kraftfahrthaftpflicht

Themenstarteram 22. November 2007 um 17:48

Hallo,

fogender Sachverhalt ist mir nicht ganz klar.

Jemand entwendet ein Fahrzeug, nutzt dieses zu einem Einbruch, das heisst reisst

mit dem KFZ eine Geschäftsfront ein.

Muss die Kraftfahrthaftpflicht für den Schaden zahlen?

51 Antworten
am 4. Dezember 2007 um 23:19

Also was du das herauslesen willst ist mir absolut schleierhaft - das Gesetz ist ohne jede Möglichkeit der Interpretation gefasst - ist das Fahrzeug versichert zahlt die Versicherung, ist es nicht versichert gibt es den Fond.

Wir haben die ganze Zeit nur von versicherten Fahrzeugen geredet und das ist in §3 und §3a eindeutig gereget.

Soweit der Dritte nach Nummer 1 seinen Anspruch auf Ersatz des Schadens auch gegen den Versicherer geltend machen kann, haften der Versicherer und der ersatzpflichtige Versicherungsnehmer als Gesamtschuldner.

Dem Anspruch des Dritten nach Nummer 1 kann nicht entgegengehalten werden, daß der Versicherer dem ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer gegenüber von der Verpflichtung zur Leistung ganz oder teilweise frei ist.

Was gibt es da bitte noch zu deuten? Es gibt eine gesetzlich verankerte gesamtschuldnerische Haftung

und egal wie das Innenverhältnis Versichung<->Versicherungsnehmer aussieht die Leistungsverpflichtung bleibt davon unberührt.

 

Im Verhältnis der Gesamtschuldner (Nummer 2) zueinander ist der Versicherer allein verpflichtet, soweit er dem Versicherungsnehmer gegenüber aus dem Versicherungsverhältnis zur Leistung verpflichtet ist. Soweit eine solche Verpflichtung des Versicherers nicht besteht, ist in ihrem Verhältnis zueinander der Versicherungsnehmer allein verpflichtet

Und genau hier gibt es KEINE Einschränkungen Versicherung und Versicherungsnehmer.

Aus der äusseren gesamtschuldnerischen Haftung wird durch das gesetzlich geregelte innere Verhältnis Versicherung und Versicherungsnehmer ein von aussen allein schuldnerische Haftung der Versicherung.

Wer spricht den von einem nicht versicherten Fahrzeug?

Das ist Nr. 2. Um die geht es hier aber nicht, sondern um Nr. 3:

"...wenn für den Schaden, der durch den Gebrauch ... Fahrzeugs verursacht worden ist, eine Haftpflichtversicherung deswegen keine Deckung gewährt oder gewähren würde, weil der Ersatzpflichtige (Dieb) den Eintritt der Tatsache, für die er dem Ersatzberechtigten verantwortlich ist, vorsätzlich und widerrechtlich herbeigeführt hat,

 

Mit anderen Worten: Es besteht eine Versicherung, diese ist aber nicht eintrittspflichtig, weil der Schaden vorsätzlich verursacht wurde. Dann Fond.

 

Zum System:

1. VVG regelt alle Versicherungsverträge (auch Haftpflicht)

2. PflVG ergänzt das VVG

3. KFZPflVV ergänzt wiederum das VVG und das PflVG

 

am 4. Dezember 2007 um 23:44

Ähm in welchem Gesetz bist du unterwegs?

Bei mir lautet §3.2 Pflichtversicherung

Soweit der Dritte nach Nummer 1 seinen Anspruch auf Ersatz des Schadens auch gegen den Versicherer geltend machen kann, haften der Versicherer und der ersatzpflichtige Versicherungsnehmer als Gesamtschuldner.

§3.3

Der Anspruch des Dritten nach Nummer 1 unterliegt der gleichen Verjährung wie der Schadensersatzanspruch gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, mit dem die Verjährung des Schadensersatzanspruchs gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer beginnt; sie endet jedoch spätestens in zehn Jahren von dem Schadensereignis an. Ist der Anspruch des Dritten bei dem Versicherer angemeldet worden, so ist die Verjährung bis zum Eingang der schriftlichen Entscheidung des Versicherers gehemmt. Die Hemmung, die Ablaufhemmung und der Neubeginn der Verjährung des Anspruchs gegen den Versicherer wirken auch gegenüber dem ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer und umgekehrt.

Ich finde im gesamten Pflichtversicherungsgesetz diesen Passus nicht

Von daher ich weiss nicht wo du das her hast?

Ah du bist bei den Entschädgungsfonds die Einschränkung ist aber

Das gilt nur, soweit der Ersatzberechtigte in den Fällen der Nummern 1 bis 3 weder von dem Halter, dem Eigentümer oder dem Fahrer des Fahrzeugs noch in allen Fällen nach Satz 1 von einem Schadensversicherer oder einem Verband von im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Haftpflichtversicherern Ersatz seines Schadens zu erlangen vermag

Dies wäre z.B. denkbar wenn alle Versicherer komplett pleite gehen und der Versicherungsfond veruntreut werden würde.

 

 

Sorry, hab nicht genau zitiert: Ich beziehe mich auf § 12 Abs 1 Nr. 3 PflVG

am 4. Dezember 2007 um 23:57

Ja hab's gesehen :-) habe nutr §1-7 durchsucht

 

Wie weit die Haftpflicht übrigens geht sieht man an

http://lexetius.com/2002,2438

Kurzinhalt Versicherungsnehmer war 16, konnte keinen Vertrag abschliessen und durfte natürlich nicht fahren ohne Führerschein, hat aber falsche Angaben gemacht, Trotz ungültigen Vertrags bestand voller Versicherungsschutz.

Du bist ein harter Diskussionspartner :)

Macht aber Spass, weil man gezwungen wird, sich Gedanken über Dinge zu machen, die man bei der täglichen Arbeit für selbstverständlich hält.

Ich verabschiede mich aber für heute, sonst mach ich morgen nur Käse...

 

N8

Hafi

am 4. Dezember 2007 um 23:59

Gleichfalls :-)) dazu sind doch die Foren da

Gruss und Gn8

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