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Vorsatztat Kraftfahrthaftpflicht

Themenstarteram 22. November 2007 um 17:48

Hallo,

fogender Sachverhalt ist mir nicht ganz klar.

Jemand entwendet ein Fahrzeug, nutzt dieses zu einem Einbruch, das heisst reisst

mit dem KFZ eine Geschäftsfront ein.

Muss die Kraftfahrthaftpflicht für den Schaden zahlen?

51 Antworten
am 22. November 2007 um 18:46

Ja, sie muss. Der Ausschluss "Vorsatz" wirkt nicht zugleich gegen den Versicherungsnehmer und/oder Fahrzeughalter, dem ja kein vorsätzliches Handeln zur Last fällt.

Themenstarteram 22. November 2007 um 18:51

Danke,

das bestätigt meine Meinung!

Nein, sie zahlt nicht, ein Dieb ist kein Berechtigter Fahrer, also ist die Versicherung von der Leistung frei.

Themenstarteram 23. November 2007 um 7:20

Ich müsste den Dieb bei Antragstelung also schon als Fahrer eintragen lassen?

Die Haftpflichtversicherung bezieht sich auf das Auto. Was bitte hat das denn mit dem berechtigen Fahrer zu tun?

Das mag ja in Kasko zutreffen....

Zitat:

Original geschrieben von donjoe1980

Nein, sie zahlt nicht, ein Dieb ist kein Berechtigter Fahrer, also ist die Versicherung von der Leistung frei.

Tag,

also wenn ich nicht total verwirrt bin heute kann die KFZ-Haftpflicht maximal den VN in Regress nehmen, jedoch nicht dem Geschädigten gegenüber Leistungsfrei sein.

Sonst wäre ja schon wenn bei einer "nichteingetragenen" Fahrt durch eine andere Person(bei vereinbartem Einzelfahrernachlass) der VR Leistungsfrei...

Zitat:

Original geschrieben von Marcxxx

Zitat:

Original geschrieben von donjoe1980

Nein, sie zahlt nicht, ein Dieb ist kein Berechtigter Fahrer, also ist die Versicherung von der Leistung frei.

Tag,

also wenn ich nicht total verwirrt bin heute kann die KFZ-Haftpflicht maximal den VN in Regress nehmen, jedoch nicht dem Geschädigten gegenüber Leistungsfrei sein.

Sonst wäre ja schon wenn bei einer "nichteingetragenen" Fahrt durch eine andere Person(bei vereinbartem Einzelfahrernachlass) der VR Leistungsfrei...

Bin auch etwas verwirrt, vielleicht weil ich im Gedanken schon im Wochenende bin :D

also

§ 2 b AKB Einschränkung des Versicherungsschutzes

(1) Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei,

(...)

b) wenn ein unberechtigter Fahrer das Fahrzeug gebraucht.

Anmerkung: Der VN benennt den (berechtigten) Fahrer, hat also nix mit dem Nutzerkreis zu tun, der ist ein Tarifmerkmal & hat mit dem Versicherungsschutz nix zu tun..

So jetzt habe ich auchmal nachgeschlagen:

§2

....

Gegenüber dem VN, dem Halter, Eigentümer befreit eine Obligenheitverletztung gem. buchstabe b, c oder e den VR nur dann von der LeistPfl., wenn der VN der Halter... die Obligenheitsverletzung selbst begangen oder schuldhaft ermöglicht hat.

...

du siehts also, ganz so groß war meine Verwirrung doch nicht....

grüßle

;)

Zitat:

Original geschrieben von Marcxxx

So jetzt habe ich auchmal nachgeschlagen:

§2

....

Gegenüber dem VN, dem Halter, Eigentümer befreit eine Obligenheitverletztung gem. buchstabe b, c oder e den VR nur dann von der LeistPfl., wenn der VN der Halter... die Obligenheitsverletzung selbst begangen oder schuldhaft ermöglicht hat.

...

du siehts also, ganz so groß war meine Verwirrung doch nicht....

grüßle

;)

Ah jetzt ja...

 

also resümieren wir mal: wenn der VN etc. Schuld am Diebstahl des PKW hat (z.b. Schlüssel stecken gelassen beim Garagentor schließen etc.)

dann wäre der VR leistungsfrei.....macht aber auch Sinn..... :)

Allerdings nur dem VN gegenüber, nicht dem Geschädigten...

Themenstarteram 24. November 2007 um 10:04

Hmmnn, der Schadenssachbearbeiter der betroffenen Betriebsinhaltsversicherung gibt sich

skeptisch darüber, dass die Kraftfahrtversicherung in Anspruch genommen werden kann.

Typischer Schadenssachbearbeiter.Keine verbindliche Stellungnahme wenn die Informationen

nicht vollständig auf dem Tisch liegen.

Der Kriposachbearbeiter ist natürlich nicht für die Aussenwelt erreichbar.

Das Fahrzeug wurde ohne Kennzeichen gefunden.

Aber eigentlich sollten die den (letzten) Halter, bzw. das Kennzeichen schon ermittelt haben.

Dann wirds interessant wenn wir den Versicherer angehen.

Die Gebäudeschäden sind beträchtlich und die Summen der Inhalts-, Gebäude- , Glasversicherung

werden nicht reichen.

da möchte ich noch anmerken, das es sich bei den genannten Versicherungen (Inhalts-, Gebäude- , Glasversicherung ) um Neuwertvers. handelt. Haftpflicht = Zeitwert.

Ne Lücke wird bleiben.

Weiterhin werden erst Gebäude, Inhalt etc. ausgereizt werden müssen, bevor an die Haftpflicht gegangen werden kann. ( Der Gebäudeversicherer nimmt dann den Haftpflichtvers. in Regress )

Themenstarteram 24. November 2007 um 17:02

Die Glasversicherung greift zuerst.

Dann die Inhaltsversicherung.

Wenn kein anderer Versicherer dafür aufkommt die Gebäude.

Der KFZ VR kann direkt in Anspruch genommen werden.

Die Mühe mit Regress fordern macht man sich nicht.

Im Endeffekt werden aber alle beteiligten einfach mal miteinander telefonieren.

Der Zeitwertersatz der Haftpflicht wäre m.E. kein Problem sein bei Gebäudeschäden.

Themenstarteram 27. November 2007 um 19:37

Die Polizei ist schnell.

Halter und Kennzeichen sind ermittelt.

Prima?

Nein.

Das Auto ist in Polen zugelassen, der Kripo Mann hat mit dem Halter telefoniert,

der habe ihm gesagt das Auto sei nicht versichert.

Jetzt haben wir erstmal beim Büro Grüne Karte angefragt, die korrespondieren jetzt mit Ihrem

Büro in Polen.

Aber wie es da mit Nachhaftung und Co aussieht ist wohl sehr schwierig zu beurteilen.

Ich weiss nicht ob man vom BGK qualifizierte Auskunft dazu erhält.

 

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