Vorsatztat Kraftfahrthaftpflicht

Hallo,
fogender Sachverhalt ist mir nicht ganz klar.

Jemand entwendet ein Fahrzeug, nutzt dieses zu einem Einbruch, das heisst reisst
mit dem KFZ eine Geschäftsfront ein.

Muss die Kraftfahrthaftpflicht für den Schaden zahlen?

51 Antworten

Zitat:

also die lage für den Geschäftsbesitzer ist doch klar(Bei Deutschem Auto).

Die Haftpflicht muss gegenüber des Geschädigten immer zahlen, egal aus welchem Grund der Schaden eingetretten ist.

Ganz so einfach ist es nicht:

Eine Vorsatztat ist etwas andres als eine "einfache" Obliegenheitsverletzletzung.

Deswegen ist ist der Versicherer bei einer Vorsatztat gem. § 152 VVG

komplett leistungsfrei.

D.h. auch der Geschädigte bekommt nichts vom Versicherer.

Bei einer Obliegenheitsverletzung (z.B. Alkohol) bekommt der Geschädigte sein Geld, der Versicherer hat aber einen Regressanspruch gegen den Versicherungsnehmer.

Bei Vorsatz bleibt dem Geschädigten nur die Verkehrsopferhilfe.

§ 152

Der Versicherer haftet nicht, wenn der Versicherungsnehmer vorsätzlich den Eintritt der Tatsache, für die er dem Dritten verantwortlich ist, widerrechtlich herbeigeführt hat.

Die fahrlässige Tat des Versicherungsnehmer z.B. den Schlüssel stecken zu lassen ;-) entbindet die Versicherung aber nur im Kaskobereich von ihren Leistungen und zwar gegenüber ihrem Vertragspartner - sprich er bekommt bei nachgewiesener grober Fahrlässigkeit kein Geld oder nur einen Teil für das gestohlene Fahrzeug ersetzt.

Der andere Bereich ist die Haftpflicht der Versicherung gegenüber Dritten, die steht mit der Fahrlässigkeit des Fahrzeughalters nur mittelbar einen kausalen Zusammenhang und eben nicht(!) unmittelbar- oder will hier jemand ernsthaft behaupten ein gestohlenes Auto wird immer und zwangsläufig gegen eine Wand gefahren um damit ein Einbruch oder ähnliches vorzunehmen? :-) Dem ist nicht so - eher das Gegenteil ist der Normalfall, das Fahrzeug verschwindet unauffällig.

Somit ist der Versicherungsnehmer natürlich fahrlässig was den Diebstahl angeht - am Rest aber unbeteiligt, denn das ist keineswegs der zu erwartende Lauf der Dinge und auch keine ZWINGENDE oder vorhersehbare Folge des Diebstahls, die Tat selbst wurde nur unwesentlich erleichtert - der Täter hätte mit grosser Wahrscheinlichkeit selbigen Abend nicht zum Vorlesen im Krankenhaus genutzt sondern hätte sich entweder durch Diebstahl oder ähnlichem ein anderes Fahrzeug angeeignet.

Meiner Meinung nach ist der Haftpflichtsanspruch unabhängig vom Versicherungsnehmer zu sehen und betrifft nur den Komplex Dieb, Geschädigte, Versicherung. Der Besitzer des Wagens hat natürlich bei grober Fahrlässigkeit seinen Anspruch auf die Kasko verwirkt - aber das hat keinen Einfluss auf den Haftpflichtbereich.

Es gibt somit 2 rechtlich völlig getrennte Sachverhalte

Fahrzeughalter <-> Kasko <-> Versicherung Wer zahlt den Schaden am Auto ? hier vermutlich keiner ;-)
und
Dieb <-> Haftpflicht <-> Versicherung Wer zahlt den Schaden am Gebäude ? hier die Versicherung

Diese beiden Fälle kann man nicht vermischen sondern muss den vorsätzlichen Unfall so betrachten als wäre der Dieb auch Besitzer des Fahrzeugs - er hatte zum Zeitpunkt der Tat ja auch alleinige faktische Gewalt über das Fahrzeug.

Der Geschädigte geht nie leer aus - deshalb gibt es die Zwangshaftpflicht. Die Versicherung hat nur die Möglichkeit gezahlte Gelder teilweise oder u.U. in vollem Umfang zurückzuforden (z.B.über den Regreß) - sie muss aber in Vorleistung gegenüber dem Geschädigten gehen und dann sehen wie sie vom Verursacher wieder an ihr Geld kommt.

(Alles auf D bezogen)

Zitat:

Der Geschädigte geht nie leer aus - deshalb gibt es die Zwangshaftpflicht. Die Versicherung hat nur die Möglichkeit gezahlte Gelder teilweise oder u.U. in vollem Umfang zurückzuforden:

Sorry, aber das stimmt nicht.

Nochmal: was Ihr sagt ist ist für Obliegenheitsverletzungen richtig. Es stimmt aber nicht, wenn es um eine Vorsatztat geht.

Wie oben schon gesagt: § 152 VVG schließt die Vorleistungspflicht aus, wenn der Versicherungsnehmer selbst den Schaden vorsätzlich verursacht.

Aber auch der Dieb kann keine Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag herleiten (und das müsste er können, damit die Versicherung ihn von den Forderungen des Geschädigten freistellt).

Was ist die Aufgabe der Haftpflichtversicherung?

Den Versicherungsnehmer und mitversicherte Personen von begründeten Haftungsansprüchen Dritter freizustellen.

Und genau die gibt es hier nicht. Denn es bestehen keine Anspüche gegen den Versicherungsnehmer.

Es fehlt hier schon an einer Anspruchsgrundlage:

Verschuldenshaftung (§823 BGB) des VN scheidet aus, weil der Versicherungsnehmer keine vorwerfbare Handlung vorgenommen hat.

Gegen den Dieb besteht zwar ein Anspruch aus § 823 BGB. Dieser wäre aber nur dann von der Versicherung zu erstatten, wenn der Dieb zum Kreis der mitversicherten Personen gehören würde. Dies tut er aber zweifellos nicht, denn mitversichert ist nur der

berechtigte

Fahrer.

In Betracht käme also nur die Gefährundungshaftung (§ 7 StVG) und die scheidet gem . § 7 Abs. 3 bei entwendeten Fahrzeugen ausdrücklich aus.

Etwas anderes gilt nur, wenn der VN grob fahrlässig die Entwendung ermöglicht hätte.

Daran ändert auch nichts der mehrfach angesprochene Direktanspruch gegen den Versicherer (§ 3 PflVG).

§ 3 PflVG sagt nur, dass ein Schadensersatzanspruch vom Geschädigten unmittelbar beim Versicherer geltend gemacht werden kann.

Wenn es aber keinen Anspruch gibt (s.o.), ist auch nichts direkt geltend zu machen.

§ 3 PflVG ist keine eigene Anspruchsgrundlage.

Gruß

Hafi

Hallo Hafi,

ich habe dies aus 72/166/EWG (ergänzend 72/166/EWG, 84/5/EWG, 88/357/EWG 2005/14/EG) abgeleitet

Der Schutz der Geschädigten gilt für alle Schäden, die in ihrem Wohnsitzstaat verursacht wurden. Der Schutz gilt auch für alle Schäden, die in einem anderen Staat verursacht wurden, als in ihrem Wohnsitzstaat. Allerdings müssen sie durch versicherte Fahrzeuge verursacht worden sein, die dort ihren gewöhnlichen Standort haben. Es gelten auch besondere Maßnahmen, um unter bestimmten Bedingungen die Schäden zu ersetzen, welche durch nicht versicherte oder nicht ermittelte Fahrzeuge verursacht wurden.

Die Bedeutung des Begriffs Schaden wird ebenfalls genau beschrieben. Die Pflichthaftpflicht deckt im Prinzip Personen- und Sachschäden ab. Sie deckt auch die Personenschäden aller Fahrzeuginsassen mit Ausnahme des Fahrers. Ab Juni 2007 werden alle Personen- und Sachschäden von Fußgängern, Radfahrern und anderen nicht motorisierten Verkehrsteilnehmern ebenfalls in allen Mitgliedstaaten von dieser Versicherung gedeckt.

Aus diesem Grund erfolgt in folgenden Fällen kein Ausschluss vom Versicherungsschutz:

* bei Geschädigten, die in einem Verwandtschaftsverhältnis zu der Person stehen, die für den Unfall verantwortlich ist, und
* bei Drittopfern, im Falle einer nicht autorisierten Nutzung des Fahrzeugs oder im Falle einer Nutzung des Fahrzeugs ohne Führerschein oder ohne dass technische Vorschriften und Sicherheitsvorschriften erfüllt wurden.

Die Geschädigten haben ein Recht auf Auskunft. Daher wurden in jedem Mitgliedstaat aufgrund der europäischen Rechtsvorschriften Auskunftsstellen eingerichtet. Diese Auskunftsstellen sind gehalten, allen Geschädigten, die Auskünfte zu erteilen, die es ihnen ermöglichen, Ersatz für den erlittenen Schaden zu beantragen, d. h. Informationen zur Zulassungsnummer und Angaben zur Versicherungspolice für das in den Unfall verwickelte Fahrzeug.

Sie verfügen auch über einen Direktanspruch gegenüber den Versicherungsunternehmen. Dies garantieren die Mitgliedstaaten, einschließlich im Wohnsitzstaat der Geschädigte

Zitat:

Original geschrieben von Hafi545


Gegen den Dieb besteht zwar ein Anspruch aus § 823 BGB. Dieser wäre aber nur dann von der Versicherung zu erstatten, wenn der Dieb zum Kreis der mitversicherten Personen gehören würde. Dies tut er aber zweifellos nicht, denn mitversichert ist nur der berechtigte Fahrer.

...

Daran ändert auch nichts der mehrfach angesprochene Direktanspruch gegen den Versicherer (§ 3 PflVG).
Zweifellos?

Eben ich dachte auch genau das wäre durch die Neuordnung der Regelungen zur Haftpflicht auf Europäischer Ebene jetzt hier so. Die Versicherung zahlt erst einmal bzw. zur Not der Garantiefonds und "rennt" dann dem Geld hinterher und zwar auch egal ob das Fahrzeug versichert war oder nicht die Opfer werden immer entschädigt (ist natürlich keine konkrete Versicherung bekannt bzw zuständig zahlen alle aus dem gemeinsamen Fond anteilig)

Im Gegensatz zur Kaskoversicherung muss die Haftpflicht selbst bei Vorsatz zahlen und nimmt dann Regreß.

Eine EU-Ratsrichtlinie als Anspruchsgrundlage?
 
Soweit ich sehe, betrifft die Richtlinie ja auch nur die Einrichtung nationaler Regulierungsbüros (Grüne Karte).
Ich kann den Zusammenhang zu dem hier geschilderten Fall nicht erkennen, bin aber auch kein Europarechtler...
 
Aber abgesehn davon: Der Geschädigte geht in diesen Fällen ja nicht leer aus. Er muss sich an die Verkehrsopferhilfe wenden, diese ist für Vorsatztaten eintrittspflichtig, hatte ich ja oben schonmal geschrieben.
 
Es ist eben nur so, dass der Haftpflkichtversicherer des gestohlenen Wagens nicht eintritt.
Gruß Hafi
 
PS: @Elk EN: ja. -->
 
                        Unverschuldeter Diebstahl: keine Halterhaftung --> Verkehrsopferhilfe und (theoretischer)
                       Anspruch gegen den Dieb.
 
                       Fahrlässig ermöglichter Diebstahl: Haftung des Halters für den Drittschaden.
                       (Dann aber evt. keine Kasko-Entschädigung, je nach Verschuldensgrad).
 
                      Generelle Eintrittspflicht des Haftpflichtversicherers, egal was passiert ist: sicher nicht.
 
Alles in allem ist das eine ziemlich komplizierte Materie, bei der es auf so viele Details ankommt, dass man ohne einen konkreten Fall auf dem Tisch zu jedem Ergebnis kommen kann.
Hätte nicht gedacht, dass das so ausufert , als ich geschrieben hab, dass es nicht ganz so einfach ist😁
 
 

Haftpflicht gilt wie gesagt sogar bei Vorsatz! nicht nur bei grober Fahrlässigkeit - die Haftpflicht zahlt wirklich immer und uneingeschränkt - gut uneingeschränkt nicht - eben bis zur Deckungssumme.

Es gibt aber keinen Fall der mir einfallen würde, wo nicht gezahlt werden kann, es gibt weder (grobe) Fahrlässigkeit noch den Vorsatz als Ausschlußkriterium es gibt NUR Regreß z.B. bei Verletzung von Obliegenheitspflichten - die Zahlung an die Geschädigten ist aber immer garantiert.

Selbst wenn Du betrunken vollgekokst mit geschlossenen Augen nachts ohne Licht mit 250 mit den Füssen lenkend durch eine 30er Zone fährst mit einem versicherten Fahrzeug zahlt die Versicherung alle Fremdschäden vollständig - und steht dann am nächsten Tag vor Deiner Tür mit einer Rechnung - weshalb man dies auch nicht tut.

Der Sinn der Haftpflicht ist es ja die Opfer zu entschädigen und zwar unabhängig von der finanziellen Situation des Fahrzeughalters - dies auch nur unwesentlich einzuschränken würde das ganze System der Haftpflicht ad absurdum führen - dann bräuchte man überhaupt keine Zwangsversicherung sondern eine Fahrerlaubnis je nach aktueller Kreditwürdigkeit bzw schufa-Score 😁

Hallo Daniel,
 
sei mir nicht böse, aber wir drehen uns im Kreis.
Was Du schreibst, stimmt für Obliegenheitsverletzungen (Alk, Koks usw) aber eben nicht für Vorsatz. Das sind und bleiben zwei Paar Stiefel.
Ich schreib das jetzt aber nicht alles nochmal.
Siehe oben.😁
Hafi
Nur soviel noch: Wenn Vorsatz (egal ob von VN oder Fahrer oder Dieb) unterschiedslos behandelt würde wie eine Obliegenheitsverletzung, wäre das ja eine absolute Einladung, sich seine Schadenfälle "selbst zu machen". Zaun kaputt? Kein Thema! Kumpel fährt vorsätzlich dagegen und hat kein Geld für den Regress. Neuer Zaun ist trotzdem da.
Kann irgendwie nicht sein, oder?

Zitat:

Original geschrieben von Hafi545



Unverschuldeter Diebstahl: keine Halterhaftung --> Verkehrsopferhilfe und (theoretischer)
Anspruch gegen den Dieb.

Fahrlässig ermöglichter Diebstahl: Haftung des Halters für den Drittschaden.
(Dann aber evt. keine Kasko-Entschädigung, je nach Verschuldensgrad).

Hiernach ist auch der nicht berechtigte Fahrer versichert:

Was ist bei der Kfz-Haftpflicht und Kaskoversicherung versichert?

• Haftpflichtversicherung:

• Schäden, die Dritten mit dem Kraftfahrzeug zugefügt werden, fallen unter den Versicherungsschutz. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Schaden schuldhaft verursacht wurde. Jeder Halter eines KFZ haftet für Schäden, die anderen beim Gebrauch des Fahrzeuges zugefügt werden, allein aus der Betriebsgefahr des Fahrzeuges heraus (sogenannte Gefährdungshaftung).
Die Schadenersatzpflicht bezieht sich auf Personenschäden, Sachschäden und Vermögensschäden
• der Versicherungsnehmer (der Vertragspartner des Versicherungs-unternehmens und gleichzeitig Schuldner des Versicherungsbeitrages),
• der Fahrzeughalter, auch wenn er nicht der Versicherungsnehmer ist. Das ist z.B. eine studierende Tochter, die das Fahrzeug ausschließlich am Studienort für eigene Rechnung in Gebrauch hat. Der Vater hat als Eigentümer den Versicherungsvertrag abgeschlossen.
• der Eigentümer,
• der Fahrer – dabei sind nicht nur Fahrten durch den berechtigte, Fahrer abgedeckt. Der Versicherer ist gegenüber dem Versicherungsnehmer, dem Halter und dem Eigentümer zur Leistung verpflichtet, auch wenn z.B. ein Dieb mit einem gestohlenen Wagen einen Unfall verursacht und Fahrerflucht begeht,
• (berufsmäßige) Beifahrer (Personen, die im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses den Fahrer zu einer Ablösung oder zur Vornahme von Lade- und Hilfsarbeiten begleiten),
• der Arbeitgeber oder öffentliche Dienstherr des Versicherungsnehmers, wenn das versicherte Fahrzeug mit Zustimmung des Versicherungsnehmers für dienstliche Zwecke gebraucht wird.

Quelle:

Du weisst aber schon dass §152 und alle von Dir zitierten Paragraphen nur freiwillige Haftpflichtversicherungen wie die Private Haftpflicht regeln und nicht die gesetzlichen?

Die Kfz Haftpflicht wird geregelt in http://dejure.org/gesetze/PflVG/1.html (Stichwort Pflichtversicherung)

Denn das ist keine freiwillige Versicherung

Aber ja doch! Es gibt Fälle, in denen der Versicherer eintritt. Das bestreitet doch niemand. Aber es ist eben nicht generell so.
 
Beispiel1:
 
VN stellt seinen Wagen abends abgeschlossen in die Garage. Schlüssel versteckt er unter dem Kopfkissen. Vor der Garage laufen zwei Wachhunde herum und eine Alarmanalage gibt es auch noch.
 
Trotzdem wird der Wagen geklaut und der Dieb fäht vorsätzlich in einen Juwelierladen, um dort weiter zu klauen.
 
Ansprüche des Juweliers gegen den Versicherer des VN? Nein. Kein Verschulden des VN, da er seinen Wagen vorbildlich geschützt hat. Gefährdungshaftung (§ 7 StVG) scheidet bei entwendetem Wagen aus (siehe Link oben).
 
Wer zahlt den Laden? Verkehrsopferhilfe oder Dieb (letzteres unwahrscheinlich).
 
Ansprüche VN aus Kasko: Ja. Fahrzeug wird ersetzt.
 
Beispiel 2:
 
VN fährt in Disko. lässt sich voll laufen und den Schlüssel zu seinem Wagen auf der Theke liegen. Bevor er sich zurückzieht, um sich zu übergeben und dann auf der Toilette zu schlummern, erzählt er noch schnell diesen netten Jungs in den Lederjacken an der Theke, dass sein neuer CLK, draußen auf dem Parkplatz, das geilste Auto der Welt ist.
 
Als er aufwacht sind die Jungs und sein Wagen weg. Rest wie oben.
 
Wer zahlt den Laden:
Versicherung des VN.
 
Wer zahlt den CLK:
Keiner. (theoretisch die Lederjacken Jungs, wieder unwahrscheinlkich...)
 
Jetzt klar?
😉
Gruß
Hafi
 

Hast Du Dir die Paragraphen zur Pflichtversicherung schon durchgelesen - ich vermute mal nicht ;-)

Deine Schlüsse an sich sind korrekt nur Du nimmst das normale Haftpflicht-Versicherungsrecht als Grundlage und das ist falsch - du musst das Pflichtversicherungsrecht anwenden - und da gibt es keine dieser Einschränkungen. (§3 und §4)

Guckst Du hier! Nummer 3 regelt den Fond = Verkehrsopferhilfe.
Falsch vermutet...

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