vorrübergehend stillegen, TÜV in 1/2025, Wiederanmeldung in 1/2025 möglich

Guten Tag zusammen.

In der Familie haben wir ein Auto, das wir gerne spätestens zum 1. Aug. 2024 vorübergehend abmelden wollen.

Das Auto hat seine nächste HU+ASU im Januar 2025.

Frage:
Bekommen wir im Januar 2025, sagen wir zum 01.01.2025 das Auto neu-/wiederangemeldet wenn es zu dem Zeitpunkt eben "nur noch" bis/inkl. 01/2025 TÜV hat?

Oder wird bei Neu-/Wiederanmeldung sofort ein neuer HU+ASU-Nachweis gefordert, weil der "alte" eben nur bis 01/2025 geht?

Hoffe ich habe mich einigermaßen verständlcih ausgedrückt ... 😮

Bedanke mich / VG

40 Antworten

Zitat:

@PeterBH schrieb am 22. Juni 2024 um 16:59:16 Uhr:


Ist Online-Zulassung am 01.01.25 auch nicht möglich?

Weiß ich aktuell nicht.

@all : Die aktuelle Versicherung hat ja eine Hauptfälligkeit zum 1.1. Nur müssen / wollen wir das Auto eben ab 1.8. abmelden und dann ab 1.1. wieder neu an-/ummelden, weil der aktuelle Halter=VN ab 1.8. nicht mehr da ist. Und der neue eben erst aber 1.1. das Fahrzeug zulassen und versichern kann. Kompliziert, ist aber so.

Zitat:

@PeterBH schrieb am 22. Juni 2024 um 16:59:16 Uhr:


Ist Online-Zulassung am 01.01.25 auch nicht möglich?

Wenn der LK des TE am 1.1.25 noch i_kfz kann, kann er den Vorgang natürlich auch am 1.1 beantragen. Wird zwar frühstens am 2.1 bearbeitet werden, aber mit dem vorläufigen Zulassungsnachweis kann der TE dann bis zum 10.1 24Uhr fahren, auch wenn die ZB1/2 und Plakettenträger noch nicht da sind

@TE was speicht denn dagegen, den alten Halter/VN bis Jahresende beizubehalten?

Er ist dann langfristig weg, Ausland, das Auto wird nicht gebraucht, erst wieder zum 1.1. .

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Ist die Versicherung den so teuer daß man sie nicht die 4 Monate weiter laufen läßt und dann ohne Hektik am 02.01.2025 ummeldet. Damit wäre durchgehend über Neujahr versichert und sie würde dann ab Januar wieder kalenderjährig laufen.

Das Abmelden kannst du für den alten Halter übernehmen, wenn er es vor seiner Abwesenheit nicht mehr selbst schafft.
Das Anmelden auf den neuen Halter kannst du auch übernehmen und Ende Dezember erledigen, wenn er dir eine Vollmacht ausgestellt hat. Die benötigte eVB kann er wohl auch vom Ausland aus besorgen.

https://www.adac.de/.../

Zitat:

@Siggi1803 schrieb am 23. Juni 2024 um 08:38:44 Uhr:


Ist die Versicherung den so teuer daß man sie nicht die 4 Monate weiter laufen läßt und dann ohne Hektik am 02.01.2025 ummeldet. Damit wäre durchgehend über Neujahr versichert und sie würde dann ab Januar wieder kalenderjährig laufen.

Hallo.

Der alte Halter verläßt das Land. Wie soll man da die Versicherung weiterlaufen lassen?

Mal davon abgesehen, daß das Auto dann von Anfang August bis Ende Dezember (=5 Monate) nicht genutzt wird / werden kann.

Zitat:

@Wrdlbrmpfd schrieb am 23. Juni 2024 um 09:03:03 Uhr:


Das Abmelden kannst du für den alten Halter übernehmen, wenn er es vor seiner Abwesenheit nicht mehr selbst schafft.
Das Anmelden auf den neuen Halter kannst du auch übernehmen und Ende Dezember erledigen, wenn er dir eine Vollmacht ausgestellt hat. Die benötigte eVB kann er wohl auch vom Ausland aus besorgen.

https://www.adac.de/.../

Ja, das geht, klar. Ein Dritter kann das im Auftrag und mit Vollmacht tun.

Aber, darum ging es ja eigentlich gar nicht, ... oder auf was möchtest Du mit dem Hinweis hinaus? 😕

Grüsse

Zitat:

@Wrdlbrmpfd schrieb am 23. Juni 2024 um 09:03:03 Uhr:



Das Anmelden auf den neuen Halter kannst du auch übernehmen und Ende Dezember erledigen, wenn er dir eine Vollmacht ausgestellt hat.

.und den PA da lässt. Nicht alle Zulassungsstellen akzeptieren Kopien.

Das anmelden kann der künftige Halter auch online selbst machen

Ist doch kein Problem. Die HU ist bis zum 31.1. gültig. Warum nicht am 27.1. zulassen? Habe da noch nie von Problemen gehört.

Zitat:

@E46320dtouring schrieb am 23. Juni 2024 um 12:22:30 Uhr:


...
Ja, das geht, klar. Ein Dritter kann das im Auftrag und mit Vollmacht tun.
Aber, darum ging es ja eigentlich gar nicht, ... oder auf was möchtest Du mit dem Hinweis hinaus? 😕
Grüsse

Ich hatte dich so verstanden, dass der neue Halter nicht vor dem 1.1. das Auto zulassen kann, aber gleich ab dem 1.1. das Auto angemeldet braucht. Daher die Idee mit der Anmeldung durch jemand anderen vor dem 1.1. mit Vollmacht.
Wenn es von dir nur hypothetisch gemeint war und im vorliegenden Fall nicht zutrifft, kann man sich das natürlich sparen.

Zitat:

@E46320dtouring schrieb am 22. Juni 2024 um 17:28:08 Uhr:


...
@all : Die aktuelle Versicherung hat ja eine Hauptfälligkeit zum 1.1. Nur müssen / wollen wir das Auto eben ab 1.8. abmelden und dann ab 1.1. wieder neu an-/ummelden, weil der aktuelle Halter=VN ab 1.8. nicht mehr da ist. Und der neue eben erst aber 1.1. das Fahrzeug zulassen und versichern kann. Kompliziert, ist aber so.

Zitat:

@E46320dtouring schrieb am 22. Juni 2024 um 14:59:11 Uhr:


...
Was anderes, da der 1.1.25 ein Feiertag ist, kann man ein KFZ zu diesem Tag wohl nicht zulassen... Wie macht man das dann, wenn man am 1.1.25 schon fahren will, oder gar muß?

Bei der Anmeldung durch eine andere Person mit Vollmacht, wird bei uns am Ort entweder
- Der Personalausweis im Original oder
- Der Reisepass im Original plus Meldebescheinigung
benötigt.

Zitat:

@Kai R. schrieb am 23. Juni 2024 um 23:32:41 Uhr:


Ist doch kein Problem. Die HU ist bis zum 31.1. gültig. Warum nicht am 27.1. zulassen? Habe da noch nie von Problemen gehört.

Der TE möchte das Auto ja schon am 1.1 2025 nutzen, wenn das nicht nur eine rhetorische Frage war, und es nicht 2024 anmelden, damit er die, vermeintlich, besseren Versicherungstarife bekommt.

Saisonkennzeichen für 1.-31.01. könnte man jetzt schon machen. Ob es am Ende sinnvoll ist, das wird sich dann zeigen.

Saisonkennzeichen muss mindestens zwei Monate gültig sein.

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