Vorrang an Kreisverkehren (Auto/Fußgänger)

In letzter Zeit ging es hier ja viel um Radfahrer. Jetzt hab ich mal eine Frage zu Fußgängern.

Gegenstand meiner Frage ist ein innerstädtischer Kreisverkehr, bei dem Fußgänger und Autofahrer zusammentreffen und sich deren Wege kreuzen. Wer hat eurer Meinung nach Vorrang, Fußgänger oder Autofahrer? Und zwar zum einen beim Einfahren, zum anderen beim Ausfahren. Wenn ich versuche, die Regelung an Kreuzungen zu übertragen, würde ich sagen, beim Einfahren haben die Autos, beim Ausfahren die Fußgänger Vorrang. Aber ist das wirklich so? Ich bin mir nie sicher, wie ich mich "im Konfliktfall" verhalten soll und warte dann prinzipiell.

P.S. Kreisverkehre mit Zebrastreifen find ich Klasse! 🙂

Beste Antwort im Thema

In letzter Zeit ging es hier ja viel um Radfahrer. Jetzt hab ich mal eine Frage zu Fußgängern.

Gegenstand meiner Frage ist ein innerstädtischer Kreisverkehr, bei dem Fußgänger und Autofahrer zusammentreffen und sich deren Wege kreuzen. Wer hat eurer Meinung nach Vorrang, Fußgänger oder Autofahrer? Und zwar zum einen beim Einfahren, zum anderen beim Ausfahren. Wenn ich versuche, die Regelung an Kreuzungen zu übertragen, würde ich sagen, beim Einfahren haben die Autos, beim Ausfahren die Fußgänger Vorrang. Aber ist das wirklich so? Ich bin mir nie sicher, wie ich mich "im Konfliktfall" verhalten soll und warte dann prinzipiell.

P.S. Kreisverkehre mit Zebrastreifen find ich Klasse! 🙂

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Zitat:

Original geschrieben von madcruiser


@cannonball
Bravo! 😉

Ähm... Öh...

Ich hab es selber nochmal gegoogelt 😁

Hab' erst später gemerkt, dass du die gleiche Site gepostet hast.

Ich wollte es nur nochmal einstellen, da ich selber verwundert war, dass auch bei der Einfahrt in den Kreissel Fußgänger "Vorfahrt" haben (obwohl man ja in dem Moment selber geradeaus fährt) 🙂

Greetz,
MARV

Zitat:

Original geschrieben von kensmith


Normalerweise ist das Anhalten in einem Kreisel ja nicht zulässig, so kenne ich das jedenfalls, aber was will man bei der bekloppten Konstellation machen?

Verkehrsbedingtes halten ist was anderes wie freiwilliges halten 😉.

Gruss
Maik

Zitat:

Original geschrieben von Cannonball


Ich wollte es nur nochmal einstellen, da ich selber verwundert war, dass auch bei der Einfahrt in den Kreissel Fußgänger "Vorfahrt" haben (obwohl man ja in dem Moment selber geradeaus fährt) 🙂

... genau das tut man ja eben nicht - es sei denn, es handelt sich um einen sog. Minikreisel und das Gefährt, was man gerade bewegt, ist ein LKW. In dem Fall darf man nämlich geradeaus fahren.

Jeder andere dagegen biegt nach rechts ab. Ein Grund übrigens für diese lustig blauen Schilderchen, wie sie oft in der Mitte stehen (😁 - ok, diese haben auch die Funktion, die Laufrichtung des Kreisels nochmals zu betonen... er könnte ja auch andersherum sein).

Blinken beim Einbiegen ist übrigens nichtsdestotrotz verboten, obwohl dieses blaue Schild einem das sonst ja vorschreibt... (warum nicht allerdings gleich deshalb Einbahnstrassenschilder verbaut werden anstelle der Richtungsweiser, wird mir immer ein Rätsel bleiben..).

Hallo zusammen.
Ich steh gerade kurz vor meiner praktischen Führerscheinprüfung und stell mir die Frage, was ich machen soll wenn ich aus dem Kreisverkerh raus fahr (quasi rechts abbiege) und unmittlebar nach dem Kreisverkehr auf der Straße, in die ich rein fahren will (zwischen den beiden Fahrstreifen eine Fußgängerinsel) und da steht einer und will drüber (steh aber noch noch nicht halb auf da Straße oder es schaut so aus alls würd er laufen, auch wenn ich nicht stehen bleibe)

Soll ich anhalten und damit gegen " im Kreisverkehr darf nicht gehalten werden" verstoßen.

Oder dem Fußgänger seinen Vorrang nehmen??

ich weis nicht was da jetz die richtigere Variante ist.

nicht dass ich wegen "grober Missachtung der Vorfahrts- und Vorrangregeln" durchfall!!
oder aber wegen "nicht einhalten der Verkehrsregeln im Kreisverkehr"

Hilffääää

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Wie wäre es damit deinen Fahrschullehrer zu fragen?! Ist ohnehin das Beste, da du im Zweifelsfall auf seine Falsche Anweisung den Fehler begangen hast, was dir ein Grundlage geben würde, gegen das durchfallen vorzugehen. 😉

Zitat:

Original geschrieben von fahrschueler30121993


Soll ich anhalten und damit gegen " im Kreisverkehr darf nicht gehalten werden" verstoßen.

Das hätte etwa die gleiche Qualität wie

wenn der Vordermann bremst, soll ich auch bremsen und damit gegen "im Kreisverkehr darf nicht gehalten werden" verstoßen?

Zitat:

Oder dem Fußgänger seinen Vorrang nehmen??

Das wäre vermutlich eine der einfachsten Möglichkeiten einen sofortigen Abbruch der Prüfung zu erzwingen. 😉 Daher: bremsen und ihm die Möglichkeit geben die Straße zu überqueren.

Zitat:

Original geschrieben von fahrschueler30121993


Soll ich anhalten und damit gegen " im Kreisverkehr darf nicht gehalten werden" verstoßen.

Oder dem Fußgänger seinen Vorrang nehmen??

Weiterfahren denn mit vorrang hat das nichts zu tuen, wenn du stehen bleibst hast du ein problem es sei denn es ist ein normaler fußgängerüberweg (der auch entsprechend ausgeschildert ist) dann musst du halten.

Frag aber am besten deinen fahrlehrer, denn ich kenne ich die gegebenheiten dort jetzt nicht.

Zum Thema:
Wir hatten hier bei uns kürzlich erst so einen fall in weißenfels, dort sind um einen kreisverkehr fußgängerfurten an den ein bzw. ausfahrten angebracht und die polizei dachte sie könne das mal kontrollieren.

Die polizei war nämlich der meinung das jeder autofahrer beim ein und ausfahren in den kreisverkehr die fußgänger durchlassen muß, die haben auch entsprechend autofahrer abkassiert die nicht gehalten haben bis ein fahrlehrer kam der das in der straßenverkehrsordnung von der polizei mal sehen wollte wo das steht das es so ist.

Die von der polizei sind natürlich voll hinten runten gefallen, der fall hat dann auch sehr große kreise gedreht weil die polizei noch den fahrlehrer angegangen ist, der hat sich das gott sei dank nicht gefallen lassen und ein paar wochen später kam dann die entschuldigung der polizei und die richtigstellung der sache in der regionalen zeitung.

@christoph_e36
Das heißt FAHRLEHRER und nicht FAHRSCHULLEHRER 😉.

Gruss
Maik

@TE: Coole Frage

Es herschen wohl immer noch zwei konträre Meinung zum Anhalten, oder lese ich das falsch?

Gruß

Stefan
(Wer bremst gewinnt!)

Zitat:

Es herschen wohl immer noch zwei konträre Meinung zum Anhalten, oder lese ich das falsch?

Wenn du einen Kreisverkehr verlässt, musst du rechts blinken und bist Rechtsabbieger.

Als Abbieger bist du

immer

wartepflichtig. (Ausgenommen bei einer Ampel mit grünem Rechtsabbiegepfeil).

Zitat:

Original geschrieben von Eierlein2


Wenn du einen Kreisverkehr verlässt, musst du rechts blinken und bist Rechtsabbieger.
Als Abbieger bist du immer wartepflichtig. (Ausgenommen bei einer Ampel mit grünem Rechtsabbiegepfeil).

Das sieht der Fahrlehrer über meinem Beitrag aber anders.😉

--> Und dann wäre noch das Einfahren, für das es ebenfalls zwei Meinungen hiergibt!

Zitat:

Original geschrieben von StefanLi


Das sieht der Fahrlehrer über meinem Beitrag aber anders.😉

Zumindest würde es erklären, warum so viele Verkehrsteilnehmer so haarsträubend unterwegs sind…

Zitat:

Und dann wäre noch das Einfahren, für das es ebenfalls zwei Meinungen hiergibt!

Beim Einfahren in den Kreisverkehr ist der kreuzende Fußgänger wartepflichtig, der kreuzende Radfahrer auf dem Radweg jedoch nur dann, wenn ihm sein Vorfahrtsrecht durch entsprechende Beschilderung genommen wird. Es gelten im Prinzip die gleichen Regeln wie bei einer gewöhnlichen Einmündung/Kreuzung.

Es ist in unserem Rechtssystem gut möglich, daß sich ein Fahrlehrer mit einer falschen Auslegung der StVO gegen die Polizei durchsetzt. Amtsgerichte entscheiden auch manchmal (sorry) Mist. Insofern hat der Weißenfelser Vorgang vielleicht anekdotischen Wert, ich gebe darauf genau gar nichts und gehe weiter davon aus, daß bei der Ausfahrt aus einem Kreisverkehr § 9, 3 StVO gilt und ein Fußgänger, der die Anschlußfahrbahn überquert, in die ich rechts abbiegen will, Vorrang hat.

Andererseits habe ich bei Kreisverkehren tatsächlich selber eine Unklarheit. Einige Foristen behaupten hier, daß auch beim Einfahren in den Kreisverkehr der querende Fußgänger Vorrang habe, ebenso wie bei jedem Einbiegen in eine Vorfahrtstraße, denn der Fußgänger habe dieselben Vorrangsrechte wie ein Fahrzeug (inkl. Radfahrer auf Radweg) auf der Vorfahrtstraße, da er sich in dieselbe Richtung bewegt.

Könnte das bitte jemand eindeutig belegen?

Zitat:

Das sieht der Fahrlehrer über meinem Beitrag aber anders.

Der Fahrlehrer meinte wohl richtigerweise, das

beim Einfahren in den Kreisverkehr

der Fußgänger wartepflichtig ist. (Ohne Zebrastreifen).

Zitat:

Original geschrieben von Eierlein2



Zitat:

Das sieht der Fahrlehrer über meinem Beitrag aber anders.

Der Fahrlehrer meinte wohl richtigerweise, das beim Einfahren in den Kreisverkehr der Fußgänger wartepflichtig ist. (Ohne Zebrastreifen).

Ja siehe da. Das wäre ja auch genau meine Meinung und Praxis, aber wie gesagt, einige behaupten hier andererseits, der Fußgänger habe (auch) beim Einfahren Vorrang. Das hätte ich gern näher erklärt.

Der Blick ins Gesetz erleichtert die Wahrheitsfindung:

§8 StVO regelt wer an Kreizungen und Einmündungen Vorfahrt hat (egal vor wem, ausser Sonderrechte) und besagt, jeder, der an einer Kreuzung von Rechts kommt, außer [....], wenn an einem Kreisverkehr (Zeichen 215), der einfahrende Verkehr mit dem Zeichen "Vorfahrt achten (Zeichen 205) beschildert ist, dann hat man der Einfahrende zu warten (auf jeden!). Dies ist durch §9 StVO auch auf Fußgänger zu beziehen (Absatz 3, Satz 2).

Da nach §8 auch die Einfahrt in einen Kreisverkehr als Einmündung zu sehen ist, gilt hier insbesondere die Wartepflicht vor Fußgängern. Bei Ausfahren, dass ja zusätzlich noch durch "Blinken" gekennzeichnet wird, ebenfalls.

Beides ist auch dadurch zu erschließen, wenn man sich den Kreisverkehr als eigenständige Straße vorstellt (bei der Größe mancher Roundabouts sehr einfach). Wer drin bleibt darf fahren, wer abbiegen (rein oder raus) will muß warten. Zusätzlich hilft ein Versetzen in die Situation des (gleichberechtigten) Fußgängers: Soll der etwa warten, bis kein Auto mehr kommen kann und dann kann er gefahrlos gehen?

Also, für mich ist folgende Antwort richtig: Der Fußgänger hat in beiden Fällen Vorfahrt (kein Vorrang bitte), da üblicherweise mit Vorfahrt achten in den Kreisverkehr gestartet wird. Die oft anzutreffenden Zebrastreifen sind zwar überflüssig, aber dienen der Verdeutlichung.

Gruß

Stefan
(Wer anderes behauptet wird gebeten es zu belegen, nicht zu vermuten!)

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§8 StVO: Ist an der Einmündung in einen Kreisverkehr Zeichen 215 (Kreisverkehr) unter dem Zeichen 205 (Vorfahrt gewähren) angeordnet, hat der Verkehr auf der Kreisfahrbahn Vorfahrt. Bei der Einfahrt in einen solchen Kreisverkehr ist die Benutzung des Fahrtrichtungsanzeigers unzulässig.
§9 StVO:Wer abbiegen will, muß entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen[...] Auf Fußgänger muß er besondere Rücksicht nehmen; wenn nötig, muß er warten.

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