Vorfahrtsmissachtung + etwas zu schnell
Hallo zusammen,
mir hat neulich jemand auf einer Landstraße (70 erlaubt) schlicht und ergreifend beim linksabbiegen die Vorfahrt genommen. Konnte noch bremsen - reichte aber nicht ganz.
Jetzt macht er mir den Vorwurf, dass ich zu schnell war....
Hatte kurz vorher soweit ich es noch weiß so ca 77-78 lt. Tacho drauf.
Meint ihr, ich bekomme dafür eine Mitschuld? Polizei meinte ich sei unschuldig, aber die Versicherung will es noch prüfen...
Beste Antwort im Thema
Guten Morgen,
in D sind Schätzungen der Geschwindigkeit nicht zulässig vor Gericht.
Einzig anhand von ermittelten Werten (Bremsspur etc.) lässt sich rechtlich einwandfrei die gefahrene Geschwindigkeit ermitteln.
Ich finde es immer richtig super, dass die Menschen offensichtlich genug Zeit hatten die Geschwindigkeit durch Weg/ Zeit Berechnung zu ermitteln - allerdings keine Zeit hatten auf die Bremse zu drücken.
Diese frage würde ich auch der Versicherung mal stellen . . . ("scheint ja als wäre er mit Absicht reingefahren"😉
Bitte lass dich nicht heiss machen. Ohne Beweise/ Gutachten kann sich der Unfallgegner auf den Kopf stellen.
Im Schadenmeldebogen bzw. am Telefon blos keine vorschnellen Aussagen treffen. Lieber in ruhe den Hergang noch einmal konstruieren und dann melden.
Grüße
Lex
51 Antworten
Zitat:
@Oetteken schrieb am 4. Dezember 2014 um 21:16:43 Uhr:
Sein Anwalt kann sich gerne Kopien für sich selber machen.
Der Gegner hat Anspruch auf die Originalakte und nicht auf irgendwelche Kopien.
Seit wann?
Hat sich da was geändert, dass die Staatsanwaltschaft Originale rausrücken muss????
Wo steht auch nur mit einem Wort, dass irgendeine Versicherung ein Recht auf Akteneinsicht hat?
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Ich wusste nicht, dass Versicherungen nicht zu den Betroffenen zählen und keine Rechtsanwälte beschäftigen.
StA versendet üblicherweise die Originalakte. Bußgeldbehörden machen es sich heute oft etwas einfacher und schicken die Akte als Ausdruck, kann dann behalten werden.
Zur Info: Gegnerische Versicherung hat ihre Eintrittspflicht "dem Grunde nach" eingeräumt und zahlt jetzt scheibchenweise den offenen Betrag.