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Vorfahrt, rechts vor links?

Hallo,

ne Frage:

habe jetzt mal eine Straßenkreuzung gehabt, wo drei Straßen kreuzen und ich wußte nicht ob der von rechts kommend Vorfahrt hat.

Gilt hier auch rechts vor links? wenn rechts die Straße eine verkehrsberuhigte Zone (Spielstraße) ist? Hat der aus der Spielstraße Vorfahrt?

Legende zum Bild:

1 Spielstraße
2 von hier komme ich und will in die 3 einbiegen
4 Verkehrsschild "Spielstraße"

48 Antworten

Vielen Dank! (War ich gemeint?)

Ich muss allerdings darauf hinweisen, dass der Teilsatz

"... so zu verhalten, daß eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist..."

Ein wenig schwammig ist.

Ich bezweifle aber deutlich, dass ein Richter dem Ausfahrenden aus einer/einem Spielstrasse/Verkehrsberuhigten Bereich die Vorfahrt zusprechen würde.

Grüße!

Hi,

das heisst im Klartext, das ich mich genau so zu Verhalten habe, wie wenn ich aus meiner Garagen Ein/Ausfahrt fahre...

gruss

habe ein Urteil gefunden:

http://www.busfahrernetz.de/modules/news/article.php?storyid=51

hier erfährt man, dass man nicht auf sein Recht "Rechts vor Links" aus der verkehrsberuhigenden Strasse pochen kann.

Zu den Zeichen 325 und 326 Verkehrsberuhigte Bereiche

Lies dir mal ganz genau den Punkt III/2 durch.

Was du sagst mag in den Büchern stehen aber die Urteile der Gerichte sagen eindeutig das verkehrsberuhigte Bereiche baulich erkennbar sein müssen und nur dann keine Vorfahrt mehr für den verkehrsberuhigten Bereich gilt.

Ich habe mich lange mit dem Thema auseinandergesetzt da ich bis vor einem Jahr selbst in dem Glauben war das ein verkehrsberuhigter Bereich niemals vorfahrtsbereichtigt sei aber ich musste mich da leider auch eines anderen belehren lassen.

Gruß
BartWux

[edit]
Der Link geht bei mir komischerweise auf Spielgel.de hier mal der Link zum Kopieren
http://bernd.sluka.de/Recht/StVO-VwV/VwV_zu_Ze325und326.txt

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Ich muss allerdings zugeben, dass ich keine kenne, die NICHT baulich zu unterscheiden wären.

Daher hat sich mir diese Frage in diesem KONKRETEM Fall noch nicht gestellt.

Man beachte aber, dass Gerichtsurteile reine Einzelfallentscheidungen sind, auf die man sich zwar berufen kann, die aber keinerlei Gesetes oder Verordnungscharakter haben.
Es sei denn, es ist ein Urteil vom OLG oder BVG.

Grüße!

PS:
Link geht nicht

Versteht nicht, was Punkt III/2 sagt, was wir hier nicht schon gesagt hätten.

§10 stellt Grundstücksausfahrten mit verkehrsberuhigten Bereichen(VB) gleich. Vorfahrt kann jedoch nur eine STRASSE haben, daher wird das auch als "Bereich" bezeichnet.

Dazu der BGH: Ob eine Ausfahrt (Garage, VB) oder eine vorfahrtsberechtigte Strasseneinmündung vorliegt entscheidet das Gesamtbild der äusserlich erkennbaren Merkmale (BGH VRS 73, 437) An der Nahtstelle zwischen VB und Fahrbahnen finden die Regeln über die Vorfahrt §8 keine Anwendung.

Bei unklarem Erscheinungsbild ist nach BGH auch eine Vorfahrtsbeschilderung möglich, sowohl nur eine negative für den VB wie auch eine Vollständige.

Gruß Meik

Der sagt das die in dem Beispiel genannte Straße überhaupt nicht bereichtigt ist mit dem Schild 325/326 gekennzeichnet zu werden und genau so sieht das die Rechtsprechung.

Gleiches gilt für das Baugebiet welches ich erwähnte. Da ich selbst der Planer der Straße war habe ich damals den Bauträger (Stadt) darauf hingewiesen die Fahrbahnen zumindest durch eine durchgezogene Rinne zu trennen damit die übergeordnete Straße für den Fahrzeugführer erkennbar ist.
Dies wurde aus Kostengründen abgelehnt und nachdem sich dort 12 Unfälle ereignet haben kam es zu einem Ortstermin an dem durch Rechts- und Verkehrsexperten festgestellt wurde das diese Stichstraßen trotz der Beschilderung mit Zeichen 325/326 vorfahrtsberechtigt sind und somit wurde die Stadt verdonnert die Markierungen auf der Fahrbahn anzubringen.

Grüße
BartWux

Das ist schon klar, aber eigentlich müssten dann doch beide warten! 😉

Der auf der Strasse meint der von rechts habe Vorfahrt und der andere weiss genau dass er aus einem VB rauskommt und hat das Schild ja gut sichtbar vor der Nase.

Gruß Meik

MOMENT!

Wirkliche VORFAHRT im rechtlichen SInne hat man deiner AUssage nach erst, NACHDEM die Markierungen gesetzt wurden.

Vorher wars einfach nicht zu erkennen, obs Straße/Bereich 325/326 ist.
Daher ständig Unfälle.

Oder hab ich das jetzt falsch verstanden?

Und Verkehrszeichen stehen vor (fast) allem Anderen.

Grüße!

Zitat:

Original geschrieben von Joscha2


Quatsch. Wenn eine Spielstraße auf eine normale Straße trifft, haben die Leute aus der Spielstraße kommend Vorfahrt zu achten!

So sehe ich das auch und so ist es auch!

Alles andere mit breiter straße hat vorfahrt oder rot gepflasterte straßen haben vor asphaltierter vorfahrt oder halt keine ist totaler nonsen und an den haaren herbei gezogen.

Woher nehmt ihr so ein quatsch, das ist ja echt der hammer. :kopfschüttel:

Gruss
Maik

man sollte allerdings noch erwähnen, dass eine spielstraße keine spielstraße mehr ist, wenn sie VOR der kreuzung/einmündung endet

ist hier bei uns der fall (spielstraße die 5m vor der "normalen" 30er zone endet und asphaltiert ist) und das kriegen viele nicht geregelt.

Zitat:

Original geschrieben von Maik380


Woher nehmt ihr so ein quatsch, das ist ja echt der hammer. :kopfschüttel:

Gruss
Maik

Ist kein Quatsch sondern eine Tatsache. Lesen bildet !

Wenn du mal dem Link folgen würdest und III/2 liest hast du eigentlich schon deine Antwort das JEDE verkehrsberuhigte Zone farblich oder baulich von der übergeordneten Straße zu unterscheiden ist und dies sehen die Richter genauso.

Ist diese Unterscheidung nicht eindeutig dann dürfte das Schild 235/236 dort GARNICHT stehen.

Wenn du einen Richter erwischst der normal Scheidungsfälle bearbeitet hast du vielleicht Glück aber ich kann dir versichern das bei uns der Stadt die 12 "Geschädigten" ALLE verloren haben weil dort ganz gewöhnlich "Rechts vor Links" galt trotz der Beschilderung 235/236

Damit ist alles gesagt und zeigt wieder das Fahlehrer auch nur Menschen sind. Ich frage mich nur welchen Nutzen ich davon hätte wenn ich mir das Zeug hier an den Haaren herbeiziehen würde.

Gruß
BartWux

@Maik
Mein Fahrlehrer hat mir (meiner Freundin, meinem Cousin und Cousine) auch beigebracht das ein Geschwindigkeitsgebot nach einer Autobahnauffahrt/Kreuzung aufgehoben ist wenn nach der Auffahrt kein Geschwindigkeitsgebot folgt. Das es nicht so ist sieht man an der aktuellen Rechtsprechung !!

ich glaub um das Thema richtig einzuheizen, werde ich morgen mal ein Foto machen wenn ich vorbei komme, dann könnt ihr alle mal die Situation sehen.

Jetzt geht hier was durcheinander. Die VwV zur StVO sind ja ganz nett und legen fest wie eine Stadt einen VB zu gestalten hat, haben aber keinerlei Einfluss auf die Vorfahrtsregelung. Da könnte genauso stehen dass der Asphalt blau-grün kariert sein muss.

Relevant für die Vorfahrtsregelung ist einzig was für den jeweiligen Verkehrsteilnehmer erkennbar ist. Siehe das oben zitierte BGH-Urteil.

Das kann im Einzelfall ganz unterschiedlich sein was dafür ausreicht. Es gibt Urteile wo ein gut sichtbares Schild VB reicht, ein abgesenkter Bordstein oder ähnliches. Ein andersfarbiges Pflaster alleine hat jedoch keinerlei Auswirkung. Auch das VB-Ende Schild 5m vor der Einmündung ändert nichts, sonst kommt noch einer das steht 1m vorher, ich bin doch schon 1m auf einer Strasse ...

Aber allgemein erkennbar in allen Urteilen:
Der Vorfahrtsberechtigte darf nur auf seine Vorfahrt pochen wenn für ihn eindeutig die Einmündung als VB erkennbar ist.

Gruß Meik

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