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Vorfahrt am Kreisverkehr inner-und außerorts

Moin Leute,

in meiner näheren Wohnumgebung gibt es zwei sehr unterschiedliche Kreisverkehre.

Der eine ist innerorts, das Hinweisschild auf den Kreisverkehr steht VOR dem markierten Fußgänger- und Radfahrüberweg. Somit sind diese (meiner Meinung nach) auch Bestandteil des Kreisverkehrs und unterliegen den gültigen Vorfahrtsregeln.

Und dann haben wir einen Kreisverkehr außerhalb einer Ortschaft.
Das Hinweisschild auf den Kreisverkehr steht zwischen den NICHT auf der Fahrbahn markierten Überwegen für Fußgänger und Radfahrer. Somit dürften sie keinerlei Vorfahrtsansprüche haben.

Hat da jemand eine belastbare Regelung zur Hand?
Selbst die Gemeinde konnte mir da nicht weiterhelfen.

Gruß
Der Maulwurf

Kreisverkehr innerorts
Kreisverkehr außerorts
Beste Antwort im Thema

Hallo,

es macht keinen Unterschied, ob inner- oder außerorts oder ob das Schild vor oder nach dem Fußweg steht. Die Regeln sind immer die gleichen.

Grüße,

diezge

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Zitat:

@Der Maulwurf schrieb am 16. November 2020 um 19:58:00 Uhr:


Sehr aufschlussreich!

Meine Thema richtet sich aber danach, ob die Regelung innerorts und außerorts gleich sind.
Insbesondere bei der Beschilderung des KV außerorts, wie auf den Bildern zu sehen.

Schau dir doch mal das zweite Bild genauer an.
Da gibt es einen gravierenden Unterschied zum ersten, den man gar an der gegenüberliegenden Zu-/Ausfahrt sehen kann. Und ich meine damit nicht, an welcher Stelle die Ausschilderung als Kreisverkehrsteht. 😉

Und ja, die Regelungen sind für innerorts und außerorts identisch. Einzig entscheidend ob der Radweg Vohrfahrt hat, oder nicht, ist der im zweiten Bild zu sehende Unterschied.

Zitat:

@Der Maulwurf schrieb am 16. November 2020 um 17:53:08 Uhr:


Woran machst du das fest?

Zitat:

@Der Maulwurf schrieb am 16. November 2020 um 17:53:08 Uhr:



Zitat:

@diezge schrieb am 16. November 2020 um 17:02:48 Uhr:


Hallo,

es macht keinen Unterschied, ob inner- oder außerorts oder ob das Schild vor oder nach dem Fußweg steht. Die Regeln sind immer die gleichen.

Grüße,

diezge

An der StVO.

Grüße,

diezge

Ja, stimmt. Auf dem 2.Bild hat der querende Radverkehr eine durchgezogene Haltelinie und das Schild 'Vorfahrt gewähren' zu beachten.
Auf Bild 1 lediglich die unterbrochene Linie ohne Schild.

Im Bild 1 sehen wir doch gar nicht, ob die Radler – die ja von links kommen – ein Vorfahrt-achten-Schild haben, weil das Bild die ausfahrende Spur nicht beinhaltet.
Bild 2 zeigt einen Radlweg, der in beide Richtungen befahrbar ist. Ob das ist in Bild 1 auch so ist, ist gar nicht klar.

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Vorschlag: Der Radweg in Bild 2 gehört nicht zum Kreisverkehr. Ein einfahrender PKW ist gegenüber einem von rechts kommenden Radler wartepflichtig - die Rückseite seines Vorfahrt achten ist nur in AT von Belang.
Von links kommende Radler müssen warten oder dürfen überfahren werden.
Ein Musterbeispiel für einen nicht nutzbaren Radweg mangels Rechtssicherheit.

Zitat:

@birscherl schrieb am 17. November 2020 um 06:54:32 Uhr:


Im Bild 1 sehen wir doch gar nicht, ob die Radler – die ja von links kommen – ein Vorfahrt-achten-Schild haben, weil das Bild die ausfahrende Spur nicht beinhaltet.

In Bild 1 gehört der Radweg ziemlich eindeutig zum Kreisverkehr und kann/sollte/dürfte...(grundsätzlich/eigentlich...) demnach keine abweichende Vorfahrtsregelungen haben.

Was meinst du denn mit "Radweg gehört zum Kreisverkehr"? Ein solche Regelung gibt es nicht. Entweder ist ein Radweg vorhanden (der dann zusätzlich beschildert sein kann), oder es ist kein Radweg vorhanden. Das ist in meinem link weiter vorne doch alles prima erklärt.

Rückseiten von Verkehrsschildern müssen auch in AT nicht beachtet werden.

Zitat:

@Brian Basco schrieb am 17. November 2020 um 07:38:56 Uhr:



Zitat:

@birscherl schrieb am 17. November 2020 um 06:54:32 Uhr:


Im Bild 1 sehen wir doch gar nicht, ob die Radler – die ja von links kommen – ein Vorfahrt-achten-Schild haben, weil das Bild die ausfahrende Spur nicht beinhaltet.

In Bild 1 gehört der Radweg ziemlich eindeutig zum Kreisverkehr und kann/sollte/dürfte...(grundsätzlich/eigentlich...) demnach keine abweichende Vorfahrtsregelungen haben.

Genau meine Meinung!

Zitat:

@Brian Basco schrieb am 17. November 2020 um 07:36:06 Uhr:


Vorschlag: Der Radweg in Bild 2 gehört nicht zum Kreisverkehr. Ein einfahrender PKW ist gegenüber einem von rechts kommenden Radler wartepflichtig - die Rückseite seines Vorfahrt achten ist nur in AT von Belang.
Von links kommende Radler müssen warten oder dürfen überfahren werden.
Ein Musterbeispiel für einen nicht nutzbaren Radweg mangels Rechtssicherheit.

Ich vermute, dass der Radweg nicht zum Kreisverkehr gehört, da er vor dem Schild auf die Straße trifft.
Vorfahrtberechtigt dürfte er nicht sein, da die durchgezogene Linie den Radweg sehr deutlich beendet. Ähnlich, wie Seitenstraßen in Wohngebieten, die durch einen abgesenkten Kantstein von der Fahrbahn getrennt sind.

Zitat:

@Der Maulwurf schrieb am 17. November 2020 um 10:47:46 Uhr:



Zitat:

@Brian Basco schrieb am 17. November 2020 um 07:36:06 Uhr:


Vorschlag: Der Radweg in Bild 2 gehört nicht zum Kreisverkehr. Ein einfahrender PKW ist gegenüber einem von rechts kommenden Radler wartepflichtig - die Rückseite seines Vorfahrt achten ist nur in AT von Belang.
Von links kommende Radler müssen warten oder dürfen überfahren werden.
Ein Musterbeispiel für einen nicht nutzbaren Radweg mangels Rechtssicherheit.

Ich vermute, dass der Radweg nicht zum Kreisverkehr gehört, da er vor dem Schild auf die Straße trifft.
Vorfahrtberechtigt dürfte er nicht sein, da die durchgezogene Linie den Radweg sehr deutlich beendet. Ähnlich, wie Seitenstraßen in Wohngebieten, die durch einen abgesenkten Kantstein von der Fahrbahn getrennt sind.

Da es Murks ist und bleibt muss man sich darüber ja nicht weiter den Kopf zu zerbrechen. Aber wenn wir wollen: die Linie tendiert für mich eher zur Fahrbahnbegrenzung (die da nicht hingehört), einen abgesenkte Bordstein sehe ich nicht.
Daß die Idee eines vorfahrtberechtigten Weges Blödsinn ist wird dann aber spätestens bei der Mittelinsel klar ;-)

Zitat:

@birscherl schrieb am 17. November 2020 um 08:18:08 Uhr:


Was meinst du denn mit "Radweg gehört zum Kreisverkehr"? Ein solche Regelung gibt es nicht. Entweder ist ein Radweg vorhanden (der dann zusätzlich beschildert sein kann), oder es ist kein Radweg vorhanden. Das ist in meinem link weiter vorne doch alles prima erklärt.

Rückseiten von Verkehrsschildern müssen auch in AT nicht beachtet werden.

Ich kenne das so:
Entweder ein Radweg gehört einschließlich gleicher Vorfahrtsregelungen zu einer Straße (hier dem Kreisverkehr) - oder eben nicht.
Im zweiten Fall kann durch zusätzliche Beschilderung eine andere Regelung getroffen werden, dann ist der Radweg aber eben auch nicht mehr benutzungspflichtig (was bei Kreisverkehren immer vorteilhaft ist.).

Innerorts gibt es in AT meines Wissens nach keine positive Vorfahrtsbeschilderung in z.B. Wohngebieten, man erkennt die eigene Vorfahrt nur an der Rückseite des Vorfahrt Achten in der Seitenstraße. So gesehen kann man vielleicht in dem Fall von "beachten dürfen" reden ;-)

Hallo, der begleitende Radweg hat ein Schild Vorfahrt gewähren, vermutlich auch der anderen Seite.

Die Mittelinsel stellt nur eine Querungshilfe dar, da ein Radler sonst am Schild warten muss, bis beide Spuren frei sind. Man kann als Radler bis zur Mittelinsel fahren, wenn auf der ersten Fahrspur niemand fährt. Auf der Mittelinsel selbst gilt das Schild Vorfahrt gewähren ohne Wiederholung weiterhin, da so ein Schild immer für komplette Straßenbreite gilt.

Grüße,

diezge

Zitat:

@diezge schrieb am 17. November 2020 um 12:09:38 Uhr:


Hallo, der begleitende Radweg hat ein Schild Vorfahrt gewähren, vermutlich auch der anderen Seite.

Die Mittelinsel stellt nur eine Querungshilfe dar, da ein Radler sonst am Schild warten muss, bis beide Spuren frei sind. Man kann als Radler bis zur Mittelinsel fahren, wenn auf der ersten Fahrspur niemand fährt. Auf der Mittelinsel selbst gilt das Schild Vorfahrt gewähren ohne Wiederholung weiterhin, da so ein Schild immer für komplette Straßenbreite gilt.

Grüße,

diezge

Klitzekleine Änderung - auch noch einverstanden?

Zitat:

@Brian Basco schrieb am 17. November 2020 um 12:22:29 Uhr:



Zitat:

@diezge schrieb am 17. November 2020 um 12:09:38 Uhr:


Hallo, der begleitende Radweg hat ein Schild Vorfahrt gewähren, vermutlich auch der anderen Seite.

Die Mittelinsel stellt nur eine Querungshilfe dar, da ein Radler sonst am Schild warten muss, bis beide Spuren frei sind. Man kann als Radler bis zur Mittelinsel fahren, wenn auf der ersten Fahrspur niemand fährt. Auf der Mittelinsel selbst gilt das Schild Vorfahrt gewähren ohne Wiederholung weiterhin, da so ein Schild immer für komplette Straßenbreite gilt.

Grüße,

diezge

Klitzekleine Änderung - auch noch einverstanden?

Aber klar doch... ;-)

Zitat:

@Wauhoo schrieb am 16. November 2020 um 18:53:17 Uhr:


Hier haben alle Kreisverkehre in der Region für Radfahrer ein "Vorfahrt beachten"-Schild, wo immer ein Radweg den Kreisverkehr quert.

Auf dem 2. Foto ist auch ein "Vorfahrt beachten"-Schild für Radfahrer zu sehen.

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