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Vor Absolvierung des Besonderen aufbauseminars 2 A Verstoße in Probezeit, was nun ?

Themenstarteram 6. Februar 2020 um 19:49

Hallo, ich wurde im Februar 2019 bei einer trunkenheitsfahrt angehalten während der Probezeit, also muss ich ein besonderes aufbauseminar absolvieren. Vor der Anordnung zum Aufbauseminar wurde ich im November und Januar mit 22 und 24km/h außerorts geblitzt (beides Tempolimit 60kmh auf der Autobahn).ich wurde auch über rot geblitzt im Dezember, bin dann stehen geblieben für 2 Sekunden, und dann weitergefahren und dann hat’s wieder geblitzt. Im Internet steht drin das man vor der Anordnung bzw. Absolvierung des aufbauseminars bei Punktdelikten die Punkte in Flensburg angerechnet werden und sonst nix. Wie sieht das Jetzt aus ? Muss ich meinen Führerschein abgegeben ? Werden die Punkte in Flensburg angesammelt und ich muss erstmals nur das aufbauseminar absolvieren? Ich bin ja theoretisch noch in der 1. Maßnahme während der Probezeit, dem Aufbauseminar. Wenn ich nach dem Aufbauseminar nochmal ein Punkt kriege wird eine verkehrspsychologische Beratung angeordnet und nach dieser Beratung wird der Lappen entzogen sollte noch ein punkteverstoss kommen hab ich das so richtig verstanden ?

Beste Antwort im Thema

Wenn ich richtig gerechnet habe, sind es dann aktuell 6 Punkte.

Für die rote Ampel (mehr als 1Sek) gibts 1 Monat und für die erste Trunkenheitsfahrt ebenso 1 Monat. Sofern bei beiden keine Gefährdung etc.

Es könnte jedoch sein, dass die dich als ungeeignet zum Führen von KFZ abstempeln, da du in der kurzen Zeit doch erhebliche Strafen gesammelt hast. Dann darfst du nie wieder Auto fahren.

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Zitat:

@munition76 schrieb am 6. Februar 2020 um 21:48:37 Uhr:

Zitat:

@franneck1989 schrieb am 6. Februar 2020 um 21:44:19 Uhr:

Interessanter Text, hat aber mit dem Fall des TE mal so überhaupt nichts zu tun.

Echt? Dann erkläre es doch mal bitte. Ich lerne gerne dazu. Womit hat der Fall des TE zu tun und was unterscheidet ihn davon.

Dein Text handelt von (besonders schweren) Straftaten, welche mit einem Kfz begangen werden. Der TE hat aber keine einzige Straftat begangen.

am 6. Februar 2020 um 20:52

Zitat:

wie signalisiert man auf freiem Fuß der zuständigen Behörde in so einem Fall "gute Führung"??

Zum Beispiel freiwillige Aufbauseminare, freiwillige Alkoholabstinenz Nachweise...son Zeug halt.

Also das Gegenteil von dem hier:

Zitat:

Im vorliegenden Fall ergibt sich kein Grund zu der Annahme, dass der Verurteilte zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht mehr ungeeignet ist (§ 69a Abs. 7 StGB). Hier sind keinerlei neue Tatsachen erkennbar, aus denen sich ergeben würde, dass die Ungeeignetheit des Verurteilten zum Führen von Kraftfahrzeugen zwischenzeitlich entfallen ist.

a) Zwar sind seit der Verurteilung mittlerweile nahezu 45 Jahre vergangen. Jedoch ist anerkannt, dass der bloße Zeitablauf auch bei einer langen Zeit für sich alleine zur Aufhebung einer lebenslangen Sperre nicht genügt (OLG München NJW 1981, 2424: mehr als 24 Jahre; OLG Düsseldorf NZV 1991, 477: Zeitablauf von 26 Jahren).

b) Wenngleich hier mit ca. 45 Jahren eine deutlich längere Zeit der lebenslangen Sperre abgelaufen ist als in den beiden zuvor genannten Entscheidungen, so ist darüber hinaus zu beachten, dass der Verurteilte zwar angegeben hat, er lebe abstinent von Alkohol und Drogen, etwaige Nachschulungen oder Aufbauseminare aber habe er nicht besuchen können aufgrund mangelnder Fahrpraxis. Dem Gericht erscheint die Begründung des Verurteilten, weshalb er solche Maßnahmen nicht habe durchführen können, in sich nicht schlüssig, zumal sie von ihm auch nicht weiter erläutert worden sind. Unabhängig davon dürfte aber selbst bei diesem erheblichen Zeitablauf vom Verurteilten zu erwarten sein, dass er entsprechende Maßnahmen zumindest versucht (vgl. OLG Düsseldorf a.a.O.).

c) Erschwerend kommt hinzu, dass der Verurteilte zwischenzeitlich erneut zweimal verkehrsstrafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Mit Strafbefehl des Amtsgerichts Bremen vom 22.08.2001 (83 Cs 640 Js 60161/00) wurde er wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr in Tatmehrheit mit Urkundenfälschung zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 40 DM verurteilt. Es wurde eine Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis bis 07.09.2003 angeordnet. In dem Strafbefehl wurde dem Verurteilten folgender Vorwurf in tatsächlicher Hinsicht gemacht:

” Sie befuhren in einem durch vorherigen Alkoholgenuss (1,10 o/oo Blutalkoholgehalt zurzeit der Entnahme um 16.40 Uhr) verursachten verkehrsunsicheren Zustand mit dem PKW … öffentliche Straßen u.a. die St. J… Straße, obwohl Sie, wie Sie wussten, nicht im Besitze der erforderlichen Fahrerlaubnis waren. Bei der Polizeikontrolle wiesen Sie sich mit dem Führerschein des … aus, den Sie sich verschafft und mit Ihrem Lichtbild versehen hatten”.

Desweiteren wurde er vom Amtsgericht Bremen im Verfahren 75 (96) Ds 600 Js 40515/05 am 02.11.2005 wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis sowie Urkundenfälschung zu einer Gesamtgeldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 8,00 Euro verurteilt. Zugleich wurde eine Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis bis 09.11.2007 angeordnet. Dabei hat das Gericht folgenden Sachverhalt festgestellt: “Am 19.06.2004 befuhr der Angeklagte gegen 8.05 Uhr u.a. die S… H… Straße in stadteinwertiger Richtung, ohne im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis zu sein. Gegen 8.25 Uhr zeigte der Angeklagte in der H… straße der Zeugin Polizeimeisterin … einen auf den Namen… ausgestellten aber mit einem Lichtbild und Geburtsdaten des Angeklagten versehenen Führerschein vor um damit nachzuweisen, dass er im Besitz einer erforderlichen Fahrerlaubnis ist”.

Der Angeklagte ist somit nach Ablauf von ca. 35 bzw. 40 Jahren der Sperrfrist erneut einschlägig mit Verkehrsdelikten aufgefallen, in einem Fall sogar mit dem Führen eines Fahrzeuges im alkoholisierten Zustand. Angesichts dessen kann von einem “klaglosen Verhalten” (vgl. OLG München a.a.O.) in keiner Weise die Rede sein. Gerade die Tatsache, dass der Verurteilte nach einem erheblichen Ablauf der Sperrfrist erneut wieder einschlägig in Erscheinung getreten ist, wobei jeweils Sperren für die Erteilung der Fahrerlaubnis ausgesprochen wurden und diese Taten lediglich 5 bzw. 10 Jahre zurückliegen, während der Verurteilte aktuell ersichtlich keinerlei Anstrengungen an den Tag gelegt hat, irgendeine Form von Nachschulungen durchzuführen, zeigt aus Sicht des Gerichts, dass keinerlei Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, dass die Ungeeignetheit des Verurteilten zum Führen von Kraftfahrzeugen nunmehr entfallen ist.

d) Angesichts der Eindeutigkeit dieser Sachlage aufgrund der vorgenannten Umstände hat das Gericht auch darauf verzichtet, ein Sachverständigengutachten zur Eignung des Verurteilten einzuholen. Hiernach war der Antrag wie tenoriert als unbegründet zurückzuweisen.

am 6. Februar 2020 um 20:55

Zitat:

@franneck1989 schrieb am 6. Februar 2020 um 21:51:30 Uhr:

Zitat:

@munition76 schrieb am 6. Februar 2020 um 21:48:37 Uhr:

 

Echt? Dann erkläre es doch mal bitte. Ich lerne gerne dazu. Womit hat der Fall des TE zu tun und was unterscheidet ihn davon.

Dein Text handelt von (besonders schweren) Straftaten, welche mit einem Kfz begangen werden. Der TE hat aber keine einzige Straftat begangen.

3 A Verstöße oder 6 B Verstöße können schon zu einer Führerscheinsperre führen. Ebenso eine Alkoholfahrt über 1,1 Promis. Da braucht es keine Straftat für.

Zitat:

@zille1976 schrieb am 6. Februar 2020 um 21:55:14 Uhr:

 

3 A Verstöße oder 6 B Verstöße können schon zu einer Führerscheinsperre führen. Ebenso eine Alkoholfahrt über 1,1 Promis. Da braucht es keine Straftat für.

Das ist so erstmal korrekt, allerdings nicht in der Konstellation des TE. Vor Absolvierung des Aufbauseminar treten keine weiteren Probezeitmaßnahmen in Kraft.

Eine Alkoholfahrt über 1,1 Promille ist übrigens eine Straftat und führt auch zu einem Entzug der FE, aber wie gesagt ist das hier nicht der Fall

Zitat:

@franneck1989 schrieb am 6. Februar 2020 um 21:49:29 Uhr:

Zitat:

@BigMo6363 schrieb am 6. Februar 2020 um 20:49:21 Uhr:

Muss ich meinen Führerschein abgegeben ?

Nein, musst du nicht.

———————————————————————————

Muss man neuerdings nicht mehr den Führerschein abgeben, wenn man deutlich (mehrere Sek.) über rot fährt oder alkoholisiert erwischt wird?

Er müsste hierfür doch schon insgesamt 2 Monate den Führerschein abgeben oder nicht?

Zitat:

@munition76 schrieb am 6. Februar 2020 um 22:00:14 Uhr:

Zitat:

@franneck1989 schrieb am 6. Februar 2020 um 21:49:29 Uhr:

 

Er müsste hierfür doch schon insgesamt 2 Monate den Führerschein abgeben oder nicht?

Für den Rotlichtverstoß über 1s gibt es natürlich ein Fahrverbot. Mit "Führerschein abgeben" meinte der TE aber sicher etwas anderes, nämlich einen Entzug der FE.

Themenstarteram 6. Februar 2020 um 21:07

Also die trunkenheitsfahrt war „nur eine Ordnungswidrigkeit“ 1,08 Promille (knapp an der Grenze) -> 2 Punkte (5 Jahre bis Verjährung)

Die beiden A Verstoße, jeweils 1 Punkt (2.5 Jahre bis Verjährung) ich war jedoch beide Male nicht der Halter des Fahrzeugs. Bei dem einen punkteverstoss kann ich eine andere Person angeben da das Bild nicht scharf ist und der scheibenwischer auf kinnhöhe ist und ihn somit teils abdeckt. Beim 2. A Verstoß bin ich mit dem Auto meiner Mutter gefahren, es wird meine Mutter jedoch nicht in Betracht gezogen da sie kein Vollbart hat, das Bild ist scharf und dieses würde ich auf meinen Namen nehmen. Beim Rotlichtblitzer hoffe ich das nix ankommt, sind noch 5 Wochen aber man hofft ja gerne. Der 2. Blitzer kam übrigens 2 Wochen vor Verjährung also bin ich da skeptisch. beim rotlichtvlitzer bin ich auch ziemlich ausgerastet und weiß nicht ob man da irgendwas vom Gesicht erkennen kann, es war dunkel und regnerisch. Welches Bild wird von der Bussgeldstelle verwendet ? Das erste nach der Haltelinie oder das 2. im gefährlichen Bereich ? Könnte es sein das da aufgrund des Sachverhaltes nix kommt ? ( meinte meine anwältin ) und wird mir die “Rote-Ampel-Zeit“ nach der Haltelinie angerechnet oder erst nach überfahren des „gefährlichen“ Bereiches ? Und um zum Thema zurück zu kommen : ich hab es also richtig verstanden. Diese weiteren Punkte werden mir in Flensburg angerechnet und ich muss keine weiteren Probezeitmaßnahmen oder Ähnliches befürchten. Das mir der Lappen abgenommen wird denke ich mittlerweile auch nicht. Beide Verstöße waren außerorts, leicht über 21 km/h und auf Baustellen o.ä. Das rotlichvergehen könnte als „Ausrutscher“ ( nasse fahrbahn ) gelten. Und noch eine weitere Frage. Ich hab Mrk. Führerschein am 27.08.2017 gemacht. Am 03.02.2019 wurde er mir entzogen und 08.2019 hab ich ihn wiederbekommen. Wie lange bin ich noch in der Probezeit ? Laut der verkehrspsychologen hab ich ja schon 2 1/2 Jahre der Probezeit abgeschlossen und muss noch 1 1/2 hier durch. Ich habe meine Fahrweise schon verändert und möchte auch keine Moralpredigten hören, ich habe mein Verhalten reflektieren können und fahre mittlerweile ruhiger und ordnungsgemäß!

Bei den Probezeitmaßnahmen bleibt es bei Stufe 1, denn Du hast das Aufbauseminar noch nicht absolviert. Von einer MPU bist Du allerdings nicht mehr weit weg. Und Du bekommst eine kostenpflichtige Ermahnung mit Hinweis, dass 4 Punkte erreicht sind. Die Ampel würde als qualifizierter Verstoß über 1sec. mit Vorsatz gewertet.

Themenstarteram 6. Februar 2020 um 23:16

Zitat:

@Kai R. schrieb am 6. Februar 2020 um 23:54:13 Uhr:

Bei den Probezeitmaßnahmen bleibt es bei Stufe 1, denn Du hast das Aufbauseminar noch nicht absolviert. Von einer MPU bist Du allerdings nicht mehr weit weg. Und Du bekommst eine kostenpflichtige Ermahnung mit Hinweis, dass 4 Punkte erreicht sind. Die Ampel würde als qualifizierter Verstoß über 1sec. mit Vorsatz gewertet.

Kann ich gegen das mit der Ampel mit meinem Anwalt vorgehen ? Der Vorsatz war ja nicht auf der Straße stehen zu bleiben und den Verkehr nicht zu stören weshalb ich dann wieder gefahren bin. Aber hätte auch rückwärts fahren können...

Also brauche ich keine Mpu o.ä zu erwarten auch wenn der ampelblitzer kommt und danach Garnix mehr die nächsten Jahre ?

Zitat:

@BigMo6363 schrieb am 7. Februar 2020 um 00:16:35 Uhr:

 

Kann ich gegen das mit der Ampel mit meinem Anwalt vorgehen ? Der Vorsatz war ja nicht auf der Straße stehen zu bleiben und den Verkehr nicht zu stören weshalb ich dann wieder gefahren bin. Aber hätte auch rückwärts fahren können...

Also brauche ich keine Mpu o.ä zu erwarten auch wenn der ampelblitzer kommt und danach Garnix mehr die nächsten Jahre ?

Und was soll hier der Anwalt tun ? Wegreden ? Der Rotlichtverstoss wurde doch einwandfrei durchgezogen. Erst recht, weil du ja angeblich gehalten hast, dann aber trotzdem weitergefahren bist.

Zitat:

@franneck1989 schrieb am 6. Februar 2020 um 22:00:10 Uhr:

Zitat:

@zille1976 schrieb am 6. Februar 2020 um 21:55:14 Uhr:

 

3 A Verstöße oder 6 B Verstöße können schon zu einer Führerscheinsperre führen. Ebenso eine Alkoholfahrt über 1,1 Promis. Da braucht es keine Straftat für.

Das ist so erstmal korrekt, allerdings nicht in der Konstellation des TE. Vor Absolvierung des Aufbauseminar treten keine weiteren Probezeitmaßnahmen in Kraft.

Versteh ich das richtig, dass, nach dem ersten Verstoß, alles andere hinten runterfällt und keine Gesamtwirkung entfaltet?

Zitat:

@ktown schrieb am 7. Februar 2020 um 06:45:27 Uhr:

Versteh ich das richtig, dass, nach dem ersten Verstoß, alles andere hinten runterfällt und keine Gesamtwirkung entfaltet?

Die Probezeitmaßnahmen sind in Stufen. Man muss eine vollständig durchlaufen haben mit allen Fristen, bevor man die nächste erreichen kann. Insofern fallen die Folgeverstöße in Bezug auf die Probezeit tatsächlich hinten runter. Bußgelder, wegen Voreintragungen angemessen erhöht, und Punkte sowie Fahrverbote gibt es natürlich.

Zitat:

@BigMo6363 schrieb am 7. Februar 2020 um 00:16:35 Uhr:

Also brauche ich keine Mpu o.ä zu erwarten auch wenn der ampelblitzer kommt und danach Garnix mehr die nächsten Jahre ?

da das Ordnungswidrigkeiten sind und alles im Rahmen des Punktesystems abhandelbar bleibt, wird im Moment wahrscheinlich noch keine MPU-Anordnung kommen. Aber sauber bleiben solltest Du ab jetzt.

Zitat:

@BigMo6363 schrieb am 7. Februar 2020 um 00:16:35 Uhr:

Kann ich gegen das mit der Ampel mit meinem Anwalt vorgehen ? Der Vorsatz war ja nicht auf der Straße stehen zu bleiben und den Verkehr nicht zu stören weshalb ich dann wieder gefahren bin. Aber hätte auch rückwärts fahren können...

Es wäre besser gewesen stehen zu bleiben.

Zitat:

@BigMo6363 schrieb am 6. Februar 2020 um 22:07:23 Uhr:

Die beiden A Verstoße, jeweils 1 Punkt (2.5 Jahre bis Verjährung) ich war jedoch beide Male nicht der Halter des Fahrzeugs. Bei dem einen punkteverstoss kann ich eine andere Person angeben da das Bild nicht scharf ist und der scheibenwischer auf kinnhöhe ist und ihn somit teils abdeckt.

Das wäre die Stelle, wo sich eine anwaltliche Konsultation lohnen könnte. Vielleicht ist das ganze komplett unbrauchbar, so dass man da gar keinen angeben muss.

In der Gesamtschau der Verstöße lohnt sich vielleicht eine Konsultation, ob irgendwo noch was rauszuholen ist.

Auch solltest du in dich gehen, ob es bestimmte Situationen/Konstellationen gibt (z.B. du willst deine Kumpels beeindrucken), wo du zu solchen Übertretungen neigst und wie du solche Situationen in Zukunft vermeiden kannst.

. Edit, Versehen.

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