Von anderem Autofahrer gefilmt

Hallo,

vor kurzem wurde ich von einem anderen Autofahrer gefilmt. Zum Hergang:
Der andere Fahrer fuhr längere Zeit auf der linken von drei Spuren, obwohl die Autobahn so gut wie frei war. Nach längerer Zeit hinter ihm, liess ich mich leider verleiten, ihn langsam auf der mittleren Spur zu überholen. Ich bin nicht gerast und auch ansonsten ein entspannter Fahrer; aber in dieser Situation hats mir einfach gereicht. Im Augenwinkel sehe ich noch, wie der ältere Herr sein Handy zückt und mich scheinbar filmt. Der Blick in den Rückspiegel bestätigte dies. Er hielt nicht ab, ich weiterhin zu filmen. Als ich wieder auf der rechten Spur war und etwas langsamer fuhr, zog er genau neben mich und filmte permanent weiter. Da ich das schon fast als Nötigung empfand, verlangsamte ich meine Geschwindigkeit, in der Hoffnung, er möge weiterfahren. Doch er bremste auch ab und hielt weiterhin drauf. Da ich nicht weiter als auf 60 verlangsamen wollte, gab ich schließlich Vollgas und fuhr an der nächsten Ausfahrt ab.

Zu meiner eigentlichen Frage: Kann solches Videomaterial als Beweisgrundlage verwendet werden, falls er sich dazu entschliessen sollte, mich wegen des Rechtsüberholens anzuzeigen? Immerhin hat er meines Erachtens das Handy am Steuer genutzt und meine Privatssphäre mehr oder weniger verletzt. 

Viele Grüße!

Beste Antwort im Thema

Zitat:

Original geschrieben von Counderman


war doch nur ein blöFF

der würde sich ja selbst belasten mit dem Video so blöd kann kein Mensch sein

Oh doch , er kann der Mensch.

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Zitat:

Original geschrieben von Johnes



Dann kannst du ja die Verfahrensanweisung abtippen, oder die eindeutige Quelle nennen, wo das Verfahren beschrieben ist!

MfG

Welche Verfahrensweise?

Es gibt ein Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG), dort ist alles mit den OWi´s geregelt
(§ 1 = was ist eine OWi; § 35 = Zuständigkeit zur Verfolgung und Ahndung einer OWi; § 46 = Anwendung der Vorschriften über das Strafverahren; § 47 = Verfolgung von OWi´s; § 53 = Aufgaben der Polizei; § 55 = Anhörung des Betroffenen).

Ich denk mal du kannst selbst nachlesen sonst sprengt das hier den Rahmen!

Wichtig wäre m.E. der § 47:

Abs. 1. Die Verfolgung von OWi´s liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Verfolgungsbehörde. ...
(in Thüringen: die Polizei und die Zentrale Bußgeldstelle in Artern)

Der hat sowieso nur gebleufft. Lach ihn aus und fahr einfach weiter.

Deine paranoide Reaktion war etwas übertrieben 😁

Der hat schon seit 5 Jahren gelacht.....

Zitat:

Original geschrieben von pico24229


Der hat sowieso nur gebleufft. Lach ihn aus und fahr einfach weiter.

Deine paranoide Reaktion war etwas übertrieben 😁

AUFWACHEN!!!
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Dann mal Schluss mit Lachen 😁

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