Vom Verkaufsvertrag zurücktreten
Hallo Leute,
ich hoffe Ihr könnt uns helfen:
- Mein Schwager wollte seinen Wagen verkaufen, natürlich über mobile.de (ca. 10K€)
- Nach 1 Minute hat sich jemand gemeldet und wollte das Auto nächste Woche mitnehmen
- Hat nach ein paar Minuten eine Email zugeschickt, mit einigen Eckparametern
- Der Schwager schreibt zurück, dass alles ok sei und das Auto zu diesen Konditionen abgeholt werden kann.
Nun haben wir den Typen im Internet gefunden und festgestellt, dass es anscheinend ein Betrüger ist. Er kommt zu Leuten und versucht mit allen möglichen Methoden den Preis zu drücken. Auf so etwas hat man natürlich nicht wirklich Lust.
Können wir jetzt von dieser Email(Kaufvertrag?) zurücktreten?
Danke für Eure Mühe!
Liebe Grüße
Alexander
Beste Antwort im Thema
Moin,
Das ist gar nicht so einfach, wie du es darstellst. Zum einen ist es wichtig, die genaue Antwort des Verkäufers an den möglichen Käufer zu kennen. Und dazu kommt - auch als Verkäufer muss man Unterlagen, die man ausfüllt und ggf. Unterzeichnet ausreichend prüfen. Sich darauf zu verlassen, der Käufer macht alles richtig und ich hab noch die Anzeige (die ja auch beliebig manipulierbar ist) kann und wird ins Auge gehen. Für Verträge sind beide Seiten gleich verantwortlich, soweit gewisse Punkte nicht die Fachkompetenzen einer Seite deutlich überschreiten.
Der Pluspunkt ist - diese Klientel arbeitet quasi ausschließlich mit Einschüchterung - wirklich Klagen wird sie mutmaßlich nicht. Vor zwei Hintergründen - erstens würde sie sich outen und ihr "Geschäftsmodell" verfolgbar machen und zum anderen sind aus den meisten der gemachten "Veränderungen" die erwachsenen Ansprüche längst nicht so groß wie die gerne hätten und ein höherer Schaden müsste sehr genau belegt werden, was quasi unmöglich ist.
LG Kester
45 Antworten
Moin,
Und wie schwer ist so ein Schaden zu Beginn als erstmal zu beziffern? Bei einem Auto - eine Sache von 5 Minuten. Es geht ja schließlich nicht direkt vor Gericht.
Wenn ich dir einen anwaltlichen Brief schicke und von dir Erfüllung oder 500€ Schadensersatz fordere, einen Screenshot von Mobile dabei füge oder einen Vertrag mit einem weiteren Händler - dann musst du dich erstmal wehren oder es auf gut Glück ignorieren. Der Anwalt wird dir zuerst mal sagen - Recht hat er. Einzig die Höhe des Schadensersatzes ist diskutabel. Aber fechtest du das aus - kommen im Worst Case Anwalts- und Prozesskosten dazu, dann hast du zwar vielleicht den Schadensersatz gesenkt, aber die anderen Kosten. Denn das der das Auto eigentlich nie haben wollte - kannst du dem gar nicht so leicht nachweisen. Also wäre es wohl schlau, entweder den Vertrag korrekt zu widerrufen und gar nicht erst in diese Bredouille zu kommen. V.a. weil das ja entsprechend einfach ist.
LG Kester
Ja klar und dann kommt alles bis vor den bundesgerichtshof und der arme Käufer muß für 30 jahre in den Knast und wenn er Glück hat wird er nicht zum Tode verurteilt sondern kommt nur in ein arbeitslager....
es geht hier um ein Gebrauchtwagen!
mal schön die kirche im Dorf lassen.
Son Anwalt arbeitet nicht für lau. wenn der vermeindliche Käufer wirklich betrügen will, dann muß er erstmal einen anwalt finden der ihm die Arbeit macht. der will erstmal Kohle sehen. wenn da was vom Anwalt beim Verkäufer ankommt, heißt das erstmal auch nix. der anwalt kann alle möglichen geschütze auffahren, Ein urteil spricht ein Richter. Der bekommt das aber erst zu gesicht, wenn es der Anwalt des Käufers auch zur Anzeige bringt, das allein kostet auch jede menge Kohle. das gericht will vorkasse und auch hier arbeitt der Anwalt nicht Kostenlos. dann entscheidet das gericht ob es den ganzen Vorgang überhaubt weiter bearbeitet. dann bekommt es erst der Richter. Der versucht ein Urteil zu finden, erst wenn der nix entscheidet kommt es zur mündlichen verhandlung und die muß der "Betrüger" erstmal gewinnen. dann kommt evtl. noch eine berufung ....
ich glaube da muß das Auto und der vermeindliche Schaden schon sehr hoch sein, damit sich das lohnt...
10 x 500 sind 5000,- ...
Das ist eine Masche, da ist mit geringem Aufwand einiges an Ertrag machbar.
Nicht jeder hält dagegen...und wenn nur jeder dritte oder vierte was locker macht...durchaus einträglich.
Sicher wird einen niemand verklagen...aber ein Schreiben von einem Anwalt oder Inkassobüro oder gar Besuch von Ali, Jussuf oder Achmet, Vladimir in Tanktops kann Spuren hinterlassen.
Zitat:
@vwpassat99 schrieb am 2. Oktober 2019 um 12:35:25 Uhr:
Einen Zeugen, der das lautgestellte Telefonat mitgehört hat, wird wohl jeder im Ernstfall haben.
schwierig:
(aus einem Arbeitsgerichtlichen Prozeß)
Zitat:
„Das heimliche Mithörenlassen von Telefongesprächen ... ist im allgemeinen unzulässig. Es verletzt das Persönlichkeitsrecht des Gesprächspartners. Auf diese Weise erlangte Beweismittel dürfen nicht verwertet werden. Wer jemanden mithören lassen will, hat seinen Gesprächspartner vorher darüber zu informieren. ...“
– Bundesarbeitsgericht, Revisionsurteil vom 29. Oktober 1997, Az. 5 AZR 508/96
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Moin,
Stephan - wir reden in diesen Fällen aber nicht vom normalen Autokäufer wie Du und ich. Klar machen wir sowas nicht. Das ist aber eine Abzockmasche, die WOLLEN das Auto teils eben gar nicht. Was die WOLLEN ist, das du einen Kaufvertrag abschließt, irgendwann meinst nicht mehr meinst dran gebunden zu sein, das Auto verkaufst und die dann ein Rechtsmittel gegen dich haben.
Die gehen auch nicht zu einem Anwalt und beauftragen den extra wegen dir, sondern der gehört zu denen und ähnlich wie bei Abmahnungsabzocke verdienen die gleichberechtigt an allen die Zahlen. Die WOLLEN genau, das du das denkst, was du hier erzählst. Es steht in den Sternen ob die jemals klagen, aber wenn sie es tun - haben sie eben gute Chancen zu gewinnen. Das wird dir auch dein dich beratender Anwalt sagen. Lass da als Nebengeschäft im Monat 3000€ zusammen kommen - 1500€ für den Autokäufer, 1500€ für den Anwalt bei vielleicht 5h Arbeit im Monat und alles in allem vielleicht 100€ an Kosten. Das lohnt sich auf jeden Fall.
LG Kester
Hallo in die Runde,
mal eine Idee zu der Thematik:
***Durch Puntomaniac editiert. Bitte die Beitragsregeln beachten***
Der Vertrag kommt per Telefon bzw. anschließender E-Mailbestätigung zustande. Am Vertrag beteiligt sind Käufer (Unternehmer / Gewerbetreibender) und Verkäufer (i. d. R. Privatperson), sodass man hier bei einem einseitigen Handelskauf ist (Geschäftsbeziehung zw. Unternehmer + Privatperson).
Jeder kennt die 14 Tage Rücktrittsmöglichkeit in Online-Shops etc. - Hier ist es eine ungewöhnliche Situation, nämlich dass man nicht von seinem Kauf, sondern von seinem Verkauf, zurücktreten möchte. Der §312c BGB macht dort aber keinen Unterschied:
Zitat:
(1) Fernabsatzverträge sind Verträge, bei denen der Unternehmer oder eine in seinem Namen oder Auftrag handelnde Person und der Verbraucher für die Vertragsverhandlungen und den Vertragsschluss ausschließlich Fernkommunikationsmittel verwenden, es sei denn, dass der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt.Nicht der Fall!
(2) Fernkommunikationsmittel im Sinne dieses Gesetzes sind alle Kommunikationsmittel, die zur Anbahnung oder zum Abschluss eines Vertrags eingesetzt werden können, ohne dass die Vertragsparteien gleichzeitig körperlich anwesend sind, wie Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails, über den Mobilfunkdienst versendete Nachrichten (SMS) sowie Rundfunk und Telemedien.
Zu 99 % senden diese Leute nichtmal eine Widerrufserklärung mit. Ich würde mich auf den Passus der Fernabsatzverträge beziehen und vom Kaufvertrag zurücktreten. - Oder beachte ich gerade etwas wichtiges nicht?
Beste Grüße!
Mal abgesehen davon, dass m.E. die in Abs. 1 enthaltene Einschränkung schon greifen könnte, woher weißt du, dass der Käufer hier ein Händler ist und als solcher den Vertrag geschlossen hat?
Bisher waren alle Mails dieser Art, die hier gepostet wurden, von Händlern. Gerade, weil diese mit entsprechenden Tools den Markt abscannen und immer kurzfristig nach Onlinestellung der Verkaufsanzeige kontakt aufnehmen ist davon auszugehen, dass dieser Aufkäufer gewerblich tätig sind. Eine gewerbliche Tätigkeit ist bei entsprechender Stückzahl auch für den Fall, dass kein Gewerbe angemeldet ist, zu unterstellen.
Der Passus mit dem Vertriebs- uns Dienstleistungssystem ist für solche Fälle gemacht, dass man z. B. eine Putzkollonne online ordert. Ansonsten sind meinem Kenntnisstand nach nur individuelle Anfertigungen (Uhr mit Gravur) von der Rücktrittsmöglichkeit ausgenommen.
Der Nachweis, dass der Typ gewerblich handelt lässt sich spätestens vor Ort führen, wenn er mit einem Abschlepper vorfährt, der auf einen gewerblichen Betrieb zugelassen ist.
EDIT: Sollte das nicht direkt über eine Beklebung ersichtlich sein, lässt sich beim StVA eine Halteranfrage zur Verfolgung seiner rechtlichen Interessen stellen - Spätestens dann hat man es.
Es ist ausdrücklich von einem Verbraucher die Rede.
Kann ein privater Verkäufer überhaupt "Verbraucher " im Sinne des Fernabsatz sein?
Meiner Meinung nach Verbraucher = Privatperson bzw. nicht gewerblich handelnde Person.
Moin,
Nö. Nicht zutreffend hier. Das Widerrufsrecht gilt für den Verbraucher ausschließlich BEI KAUF, nicht beim Verkauf. Leider falsche Rollen.
LG Kester
Ergibt sich im Übrigen aus § 312 Abs. 1: ...die eine entgeltliche Leistung des Unternehmers zum Gegenstand haben.
Zitat:
@Eragon93 schrieb am 6. Oktober 2019 um 16:44:00 Uhr:
... Eine gewerbliche Tätigkeit ist bei entsprechender Stückzahl auch für den Fall, dass kein Gewerbe angemeldet ist, zu unterstellen.
Womit vielleicht auch (wenn eine erste Forderung kommen sollte) eine Rückfrage, ob Finanz- und Gewerbeamt schon über das Schadensersatz-für-nicht-erhaltene-Autos-Einsammel-Gewerbe informiert ist, hilfreich sein könnte?
Falls du beim Finanzamt fragen möchtest, die antworten mit "wir dürfen die Frage nicht beantworten". Unbekannt, ob die dann aber entsprechend reagieren.
Moin,
Ihr haltet die Vögel für doof, oder?! 😉 Ich bin mir sicher - die sind vieles ... aber garantiert nicht doof.
Logischerweise haben die einen Fahrzeughandel, sonst ginge die Masche ja nur selten/bzw. Schwer. Und Schadensersatz fordern und einstreichen wäre ein legitimer Teil des Geschäftsmodells, wenn Geschäftspartner nicht so ticken, wir sie es vertragsgemäß machen sollten.
LG Kester