Vollkaskoschaden nach Kauf: WBW oder Kaufpreis nach KV als Grundlage?

Hallo Leute!

Ich habe DIREKT nach dem Kauf eines gebrauchten Autos von privat einen Unfall verursacht, bei dem das Auto stark beschädigt wurde. Da ich die Versicherung samt Vollkasko des Vorbesitzers fortführe, wurde der Kaskoschaden aufgenommen und ein Gutachter geschickt. Ein sehr netter Typ, der sein Handwerk auch versteht und alles bislang auch akkurat und fair beurteilt und bewertet hat.

Das Gutachten steht zwar noch aus, er konnte mir aber bereits sagen, das er ohne komplett fertig zu sein, schon bei etwa 23.000 EUR Schaden angelangt ist. Das ist bereits deutlich über dem WBW.

So nun sieht es folgendermaßen aus, das er den Kaufvertrag vorliegen hat, in dem der Kaufpreis über das Auto von 10.000 EUR angegeben ist. Ich weiss, das es ein Schnäppchen war und das diese Autos (japanischer Exot, der normalerweise deutlich höher gehandelt wird und wo es im Umkreis keine 3 Fahrzeuge zum Verkauf gibt) deutlich höher gehandelt werden.

Er sagte mir am Telefon, das der WBW nach seinen Recherchen bei etwa 14-18.000 liegt, was auch völlig richtig und legitim ist und einen guten Wert darstellt.

Soooo...nun ist aber die Frage....wird er den WBW als Grundlage zur Berechnung nehmen, oder den Kaufpreis laut Kaufvertrag? Wie sieht das also aus bei einem Auto, das ich gerade erst gekauft habe?
Ich meine nämlich, das der Gutachter in der Werkstatt bereits andeutete, das man natürlich nicht möchte, das sich die Kunden an den Versicherungen entsprechend damit bereichern und plötzlich deutlich mehr rausbekommen, als sie bezahlt haben.

Grüße und vielen Dank
Ben

Beste Antwort im Thema

Zitat:

@CRX_Fan schrieb am 27. August 2019 um 16:11:34 Uhr:



Die Höchstentschädigung ist begrenzt auf den Kaufpreis, den Sie für das Fahrzeug gezahlt haben. Im Schadenfall müssen Sie uns auf Verlangen den Kaufvertrag für das Fahrzeug vorlegen.

Tja...dumm gelaufen.

Nein, nicht dumm gelaufen.
Denn du hattest das Glück, daß der Vorbesitzer eine Vollkasko abgeschlossen hatte, die du beim Kauf erstmal mit übernommen hast.
Bei nur Haftpflicht hättest du jetzt gerade mal das schwarze unter den Fingernägeln.

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Klar wird das in der Praxis sehr schwierig.

Wer genau nachdenkt, der findet aber auch eine Lösung, die an sich legal ist, dabei muss aber der Verkäufer "mitspielen".

PS: Der Kaufvertrag ist dafür nicht nötig.

Zitat:

@guruhu schrieb am 28. August 2019 um 10:31:53 Uhr:



Zitat:

@vwpassat99 schrieb am 27. August 2019 um 17:32:30 Uhr:


Jetzt denk doch einfach mal einen Schritt weiter.

Wenn Du jeden Monat ein VK-versichertes Auto 30-50% unter WBW auf der Heimfahrt schrottest, wie schnell bist Du dann Millionär?

Und vor allem: Wer zahlt die Zeche?

Klar ist beim Kaufpreis Schluss.

Ja dann nenn mir doch mal den Verkäufer, der mir jeden Monat einen Karren 30-50% unter WBW verkauft. Da kaufe ich dann zukünftig auch. Ganz ohne VK und Versicherungsbetrug. Versprochen! Ich nehme die Vers. nicht in Anspruch!

Ganz anderer Gedankengang, zugegeben, ein bisschen ins Blaue, da die vollständigen AKB hier unbekannt sind: ...
Die Kaufwertentschädigung ist doch nur eine, sagen wir mal, Zusatzleistung, welche für den Fall der Fälle i.d.R. eine Verbesserung darstellt. Gibt ja auch durchaus Kasken mit ohne besonderer Kaufwertentschädigung. Der Ottonormalkauf findet sicherlich nicht unter Wert statt. Dürfte den Versicherungsnehmer hier nicht ein Wahlrecht treffen, von der Kaufwertentschädigung eben keinen Gebrauch zu machen?
Ich müsste jetzt in meinen Bedingungen nachlesen, wenn mich nicht alles täuscht, ist das bei mir als "Wahlleistung" formuliert.

Ich verstehe schon was ihr meint 😉
Der Kaufvertrag musste aber schon vor dem Gutachter der Versicherung eingereicht werden, weil der Unfall auf der Abholfahrt nach dem Kauf passierte und die Versicherung die Bestätigung brauchte, das und an wen das Auto verkauft wurde und ich die Versicherung vom Käufer samt Kasko übernommen habe, da sonst der Verkäufer und Halter erstmal "belangt" worden wäre. So lief das dann alles direkt über mich.

Sonst hätte man natürlich....nur rein hypothetisch... 😉 dem Verkäufer noch sagen können: Ach weisste was...ich leg Dir nochmal 5000 EUR mehr für das Auto auf den Tisch, weil Du so ein netter Typ bist 😁
Aber wie gesagt....KV lag schon lange bevor der Gutachter kam bei der Versicherung...sonst wäre es mit der Kasko nicht so einfach gewesen (obwohl §95VVG das zwar eigentlich sauber regelt...aber mit der Option auf dem KV hat man dahingehend wenigstens nicht noch grossartig klagen müssen).

Es ist für mich nur sehr schade, weil ich eben ein super Schnäppchen gemacht habe (bei WBW von ca. 17.000 habe ich mal verglichen) den Wagen für fast 7000 darunter bekommen zu haben, weil ich den Verkäufer kenne (Nachbar) aber davon jetzt nicht mehr viel habe, weil ich eben zu wenig rausbekomme, wenn ich ihn behalten will, um ihn instandzusetzen.

Andererseits ist es aber natürlich gut, das ich durch die Kasko des Vorbesitzers jetzt keinen 10.000 EUR Schrotthaufen auf dem Hof stehen habe.
Wobei das mit der Kasko auch noch nicht wirklich alles schriftlich durch ist, sondern nur telefonisch. Daher bin ich da erstmal noch vorsichtig, ob das wirklich alles so glatt läuft mit der Kaskoübernahme.

Ich bin gespannt, was die Versicherung vor Regulierung noch so für Zauber machen wird, halt uns mal bitte auf dem Laufenden.

Wie wäre es den anders rum, WBW 17000€ und ich habe 20000€ bezahlt nur weil ich nicht gut handeln kann?

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Sagte ich doch schon...
Dann wird natürlich der geringere Betrag WBW ausbezahlt.
Hast aber selbst auch gewusst, gell. 🙂

Zitat:

@CRX_Fan schrieb am 29. August 2019 um 14:27:19 Uhr:


Ich verstehe schon was ihr meint 😉

So schwer verständlich wars ja nun auch nicht.

Und selbstverständlich ist das ein ganz klarer Fall von Versicherungsbetrug. Ferner darf man getrost davon ausgehen dass bei den Versicherungen nicht nur Vollpfosten sitzen die mit Erreichen der 7. Klasse ihren höchsten Bildungsgrad gesehen haben.

Natürlich wird nur der tatsächliche WBW ersetzt, was denn auch sonst? Ein Teil der Versicherungsnehmer ist beim Versuch zu bescheißen mindestens genauso kreativ wie die Vericherungen beim ungerechtfertigten Kürzen von Leistungen, da würde ich gerne mal wissen wollen wie man jeden noch so absurden Einzelfall in den Vetragsbedingungen abbilden will.

Zitat:

@Mopedmongo schrieb am 27. August 2019 um 18:59:18 Uhr:


Ein anschauliches Beispiel daß die Versicherung am Ende der Gesamtrechnung immer der Gewinner ist und den Reibach einfährt.

Wer da meint die Versicherung sei ausgerechnet in den Fällen der Gewinner in denen sie geschrottete Autos ersetzen darf hat in BWL aber ganz weit hinten gesessen. Quasi schon vor der Tür ...

Zitat:

@CRX_Fan schrieb am 27. August 2019 um 15:55:40 Uhr:


Hallo Leute!

Ich habe DIREKT nach dem Kauf eines gebrauchten Autos von privat einen Unfall verursacht, bei dem das Auto stark beschädigt wurde. Da ich die Versicherung samt Vollkasko des Vorbesitzers fortführe, wurde der Kaskoschaden aufgenommen und ein Gutachter geschickt. Ein sehr netter Typ, der sein Handwerk auch versteht und alles bislang auch akkurat und fair beurteilt und bewertet hat.

Das Gutachten steht zwar noch aus, er konnte mir aber bereits sagen, das er ohne komplett fertig zu sein, schon bei etwa 23.000 EUR Schaden angelangt ist. Das ist bereits deutlich über dem WBW.

So nun sieht es folgendermaßen aus, das er den Kaufvertrag vorliegen hat, in dem der Kaufpreis über das Auto von 10.000 EUR angegeben ist. Ich weiss, das es ein Schnäppchen war und das diese Autos (japanischer Exot, der normalerweise deutlich höher gehandelt wird und wo es im Umkreis keine 3 Fahrzeuge zum Verkauf gibt) deutlich höher gehandelt werden.

Er sagte mir am Telefon, das der WBW nach seinen Recherchen bei etwa 14-18.000 liegt, was auch völlig richtig und legitim ist und einen guten Wert darstellt.

Soooo...nun ist aber die Frage....wird er den WBW als Grundlage zur Berechnung nehmen, oder den Kaufpreis laut Kaufvertrag? Wie sieht das also aus bei einem Auto, das ich gerade erst gekauft habe?
Ich meine nämlich, das der Gutachter in der Werkstatt bereits andeutete, das man natürlich nicht möchte, das sich die Kunden an den Versicherungen entsprechend damit bereichern und plötzlich deutlich mehr rausbekommen, als sie bezahlt haben.

Grüße und vielen Dank
Ben

Moin. Ich habe aktuell genau den selben Fall wie du damals. Meine Frage ist nun ob du den wiederbeschaffungswert bekommen hast oder den kaufpreis? Und hattest du einen Anwalt? Bei mir ist nämlich auch das Problem das ich nicht wieder so ein auto für den preis finde. Vergleichbare Autos sind 6-8000 € teurer.
Mfg

Irgenwo ist doh immer der Gedanke der, daß der Geschädigte so gestellt werden soll, wie vor dem Schadenereignis. Zumindest ist das der Grundsatz bei HP.

Wenn jetzt das Liebhaberauto aber nur zu einem viel höheren Preis als der Schnäppchenkauf wiederzubeschaffen ist?

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