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Frage zu Überstellungskennzeichen und Import Kauf aus Großbritannien!

Themenstarteram 8. Januar 2009 um 23:59

Hallo!

Ich habe eine Frage zur Überstellung eines Fahrzeuges von Großbritannien nach Österreich.

Ich möchte in UK ein Auto kaufen und es selbst nach Österreich fahren. Nun ja eigentlich wäre das kein Problem, wenn mir der Verkäufer ein Überstellungskennzeichen besorgen würde. Das kann bzw. möchte er nicht?? Welche Möglichkeit gibt es für mich ein Überstellungskennzeichen zu besorgen? Denn Großbritannien liegt ja in der EU. Das heisst dass ich theoretisch auch mit einem Österreichischen Überstellungskennzeichen fahren könnte, oder? Denn ich denke, dass sich hier sicher ein Automechaniker im Graubereich findet, der gegen Bares ein Kennzeichen vermietet.

Wie ist das nun wenn das KFZ in Österreich ist. Ich denke, dass es nicht sehr schwer wird eine Zulassung für einen Mercedes/Porsche aus UK zu bekommen, oder was denkt ihr??

Sind noch andere Dinge zu beachten, die ich noch nicht erwähnt habe?

Entschuldigt bitte die Anfängerfragen aber ich habe noch nie ein Fahrzeug aus dem Europäischen Ausland importiert und wir sind schon startbereit uns unser erstes KFZ für den Privatgebraucht zu überstellen :)

VIELEN DANK IM VORRAUS!!

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18 Antworten
am 9. Januar 2009 um 0:23

Wenn der Kauf des Fzg unter "Dach und Fach" ist, dann laß dir die Papiere zuschicken, mit diesen kannst du dir ein "Überstellungkennzeichen"(Überführungskennzeichen) besorgen bei deiner örtlichen Zulassungstelle(in Österreich), und dann mit den Kennzeichen hin und runter mit der Kiste.

Was die Zulassung betrifft, weiß ich net wie das bei euch in Österreich so abläuft, in Deutschland wär sicherlich eine Vollabnahme nötig! Diese kann, muss aber kein Problem darstellen!

Themenstarteram 9. Januar 2009 um 0:26

Hallo!

Sorry das hatte ich vergessen zu erwähnen. Der Kauf wird erst vorort unter Dach und Fach sein, weil ich fahre nach UK, sehe mir vorher 3-4 Modelle an und entscheide mich vor Ort für ein Modell. Der Kauf würde erst dort abgewickelt werden und hätte dann das Fahrzeug gleich mitgenommen. Ich kann ja nicht nach UK fliegen, Kauf abwickeln, wieder zurückfliegen und dann mit dem Kennzeichen wieder nach UK fliegen. Das wäre eine pure Zeit und Geldverschwendung.

Gäbe es noch eine andere Lösung?

DANKE!!!!!!

am 9. Januar 2009 um 0:36

Ne da hast natürlich recht, hin und her fliegen ist quatsch...Hab ich aber dann auch keine Idee, weil ich nicht weiß wie das in UK abläuft... Evtl mal in einschlägigen "Export" Foren suchen, oder vor Ort sich um ne VErsicherung und ein Kennzeichen bemühen..Frag doch mal den VErkäufer wie du in UK an so ein Kennzeichen kommen kannst!

Mal ganz dumm gefragt: Willst Du einen Rechtslenker nach A importieren?

Nächste Frage: Du bist hoffentlich nicht auf eines der vermeintlich ach so günstigen Angebote bei den diversen Angebotsplattformen (autoscout, mobile usw.) "scharf", bei dem mit einer hanebüchenen Geschichte* erklärt wird, warum ein Linkslenker so günstig in London (Belfast, Glasgow) rumsteht?

*) ==> Frühere Berufstätigkeit, verstorbener Partner, Versteigerung einer Bank etc. ....

Siehe hier

Themenstarteram 9. Januar 2009 um 5:35

Nein nein würde natürlich auch nicht vorher das Geld überweisen etc. Ich würde einfach nach UK fahren mir 2-3 Modelle ansehen und dann BAR eines nehmen.

Auf den großen Preisunterschied bin ich gekommen auf ebay.co.uk (dort gibt es viele gewerbliche und private Verkäufer) Mir ist aufgefallen dass der Preisunterschied nicht bei allen Marken gewaltig ist aber bei manchen Luxusmarken herrscht dort offensichtlich eine andere Preisstrategie, dass es sich einfach lohnt.

Danke

am 9. Januar 2009 um 9:48

Hallo stephanph,

es ist in UK so, das die Kennzeichen, die der Wagen hat, KFZ-bezogen sind. D.h. das Kennzeichen bleibt ein Auto-Leben lang dem Wagen zugeordnet. Beim Kauf bekommst du auch die Kennzeichen mit und kannst damit auch die Überführungsfahrt machen. Bei einer Rückführung nach UK würde der Wagen auch die selbe Nummer wieder bekommen. So hat es mir ein Bekannter erklärt, der sich vor ein paar Wochen ein Fahrzeug von einem Britisshen Armeeangehorigen gekauft hat ( Rechtslenker mit UK-Zulassung ), aber bitte verlass dich da jetzt nicht drauf, da ich mir nicht 100% sicher bin.

Als weitere Vorgehensweise würde ich dir folgendes vorschlagen:

1. Anruf bei einem der Verkäufer, damit er dir das mit dem Kennzeichen nochmal erklärt und evtl. einen Kontakt zu der Versicherung herstellt, wo das Fahrzeug jetz versichert ist.

2. Anruf beim ÖMTC

3. Evtl. bei der Britischen Botschaft nachfragen.

Ich hoffe, dir geholfen zu haben. Viel Glück.

MFG Thomas

und vor allem hat das nichts mit Nutzfahrzeugen und LKW zu tun wenn du von Auto Mercedes und Porsche redest.

Bitte dort posten wo es hin gehört . z.B. bei den Landy's wo der ExportImport noch an der Tagesordnung ist

aber dennoch dieser Link für Ö und EU (zu finden mit den Suchbegriffen "import gebrauchtfahrzeug europa")

ÖAMTC Import EUFahrzeuge

Stefanph,

wenn dir der Verkaufer nicht erlaubt auf seiner Versicherung das Fahrzeug zu uberfuhren, nimm diesen Weg.

Gib einem Vertrauenswurdigen Bekannten eine PoA -Hanlungsvollmachht-, siehe dir die Fahrzeuge an, und sende die notigen Infos von der UK nach Austria, dein Bekannter kann die Uberfuhrungskennzeichen beim Amt abhohlen, und FedEx / UPS over night zu dir in die UK.

Im folgenden Text solltest du einige sachen herrausnehmen.

Rudiger

General Durable Power of Attorney

Effective Upon Execution

I, [NAME], a resident of [ADDRESS. COUNTY, STATE]; Social Security Number [NUMBER] designate [NAME], presently residing at [ADDRESS], as my attorney in fact (referred to as “the Agent”) on the following terms and conditions:

1) Authority to Act. The Agent is authorized to act for me under this Power of Attorney and shall exercise all powers in my best interests and for my welfare.

2) Powers of Agent. The Agent shall have the full power and authority to manage and conduct all of my affairs, and to exercise my legal rights and powers, including those rights and powers that I may acquire in the future, including the following:

i) Collect and Manage. To collect, hold, maintain, improve, invest, lease, or otherwise manage any or all of my real or personal property or any interest therein;

ii) Buy and Sell. To purchase, sell, mortgage, grant options, or otherwise deal in any way in any real property or personal property, tangible or intangible, or any interest therein, upon such terms as the Agent considers proper, including the power to buy United States Treasury Bonds that may be redeemed at par to pay federal estate tax and to sell or transfer Treasury securities;

iii) Borrow. To borrow money, to execute promissory notes therefor, and to secure any obligation by mortgage or pledge.

iv) Business and Banking. To conduct and participate in any kind of lawful business of any nature or kind, including the right to sign partnership agreements, continue, reorganize, merge, consolidate, recapitalize, close, liquidate, sell, or dissolve any business and to vote stock, including the exercise of any stock options and the carrying out of any buy sell agreement; to receive and endorse checks and other negotiable paper, deposit and withdraw funds (by check or withdrawal slips) that I now have on deposit or to which I may be entitled in the future in or from any bank, savings and loan, or other institution;

v) Tax Returns and Reports. To prepare, sign, and file separate or joint income, gift, and other tax returns and other governmental reports and documents; to consent to any gift; to file any claim for tax refund; and to represent me in all matters before the Internal Revenue Service;

vi) Safe Deposit Boxes. To have access to any safety deposit box registered in my name alone or jointly with others, and to remove any property or papers located therein;

vii) Proxy Rights. To act as my agent or proxy for any stocks, bonds, shares, or other investments, rights, or interests I may now or hereafter hold;

viii) Legal and Administrative Proceedings. To engage in any administrative or legal proceedings or lawsuits in connection with any matter herein;

ix) Transfers in Trust. To transfer any interest I may have in property, whether real or personal, tangible or intangible, to the trustee of any trust that I have created for my benefit;

x) Delegation of Authority. To engage and dismiss agents, counsel, and employees, in connection with any matter, upon such terms as my agent determines;

xi) Restrictions on Agent’s Powers. Regardless of the above statements, my agent (1) cannot execute a will, a codicil, or any will substitute on my behalf; (2) cannot change the beneficiary on any life insurance policy that I own; (3) cannot make gifts on my behalf; and (4) may not exercise any powers that would cause assets of mine to be considered taxable to my agent or to my agent’s estate for purposes of any income, estate, or inheritance tax, and (5) cannot contravene any medical power of attorney I have executed whether prior or subsequent to the execution of this Power of Attorney.

3) Durability. This durable Power of Attorney shall be irrevocable until the trust corpus is surrendered by the trustees, shall not be affected by my death or disability except as provided by law, and shall continue in effect after the surrender of the trust corpus until my death or until revoked by me in writing.

4) Reliance by Third Parties. Third parties may rely upon the representations of the Agent as to all matters regarding powers granted to the Agent. No person who acts in reliance on the representations of the Agent or the authority granted under this Power of Attorney shall incur any liability to me or to my estate for permitting the Agent to exercise any power prior to actual knowledge that the Power of Attorney has been revoked or terminated by operation of law or otherwise.

5) Indemnification of Agent. No agent named or substituted in this power shall incur any liability to me for acting or refraining from acting under this power, except for such agent’s own misconduct or negligence.

6) Original Counterparts. Photocopies of this signed Power of Attorney shall be treated as original counterparts.

7) Revocation. I hereby revoke any previous Power of Attorney that I may have given to deal with my property and affairs as set forth herein.

8) Compensation. The Agent shall be reimbursed for reasonable expenses incurred while acting as Agent and may receive reasonable compensation for acting as Agent.

9) Substitute Agent. If [NAME] is, at any time, unable or unwilling to act, I then appoint [NAME], presently residing at [ADDRESS] as my Agent.

Dated: [DATE]

_______________________________

[NAME]

Signed in the presence of:

_______________________________

[WITNESS]

_______________________________

[WITNESS]

Subscribed and sworn to before me on [DATE].

____________________________________?Notary Public, [COUNTY, STATE]?My commission expires ______________.

 

am 9. Januar 2009 um 12:11

Zitat:

Original geschrieben von AndyRe

und vor allem hat das nichts mit Nutzfahrzeugen und LKW zu tun wenn du von Auto Mercedes und Porsche redest.

Bitte dort posten wo es hin gehört . z.B. bei den Landy's wo der ExportImport noch an der Tagesordnung ist

aber dennoch dieser Link für Ö und EU (zu finden mit den Suchbegriffen "import gebrauchtfahrzeug europa")

ÖAMTC Import EUFahrzeuge

und, darf er deswegen diese Frage nicht im öffentlichen Forum stellen bei den Fernfahrern, die auch mit grenzüberschreitendem Warenverkehr zu tun haben? Schon mal daran gedacht?

Oder darf ich hier jetzt nicht mehr mitspielen, weil ich "nur "Mechaniker bin und mich "nur" für LKW interessiere?

Du bist ja wieder mal päpstlicher wie der Papst selbst. Bei dir gibts kaum einen Post, der nicht mit Meckern anfängt.

MFG Thomas

kann ich so nicht bestätigen, wenn ich auf Profil und Suche gehe sehe ich nicht wirklich viel das mit meckern anfängt

Aber schon ok, das so ein Gemecker von mir wie du es nennst vieleicht doch irgendwann mal dazu beiträgt ein Übergreifendes Forum zu erlangen siehst du nicht dabei

Mich stört es halt, dass alles was nicht wo anderst rein passt hier gepostet wird und dass Leute zu blöd oder faul sind die Suchbegriffe die sie selber posten mal in eine Suchmaschine einzugeben

Nebenbei steht in meinem Posting aber auch die benötigte Information, also warum meckerst du nun?

Aber bitte per PN weiter unterhalten da es erst recht nichts mit dem Thema zu tun hat

AndyRe,

Tom schreibt es schon.

Dieses ist ein Thema, das mit sicherheit in dieses Forum gehohrt.

Es fahrt nicht jeder um den Kirchturm einen Sandhaufen herum.

Viele von uns Verdienen ihr Geld mit Grenzuberschreitenden Transporten, in erster, Fahrer, oder zweiter, Mechaniker / Buro, Linie.

Rudiger

Zitat:

Original geschrieben von stefanph

Denn ich denke, dass sich hier sicher ein Automechaniker im Graubereich findet, der gegen Bares ein Kennzeichen vermietet.

Danke, denke das Sowas eben nicht hierher gehört sondern geschlossen werden sollte

Ist seit 01.03.2007 verboten und bedeutet Fahren ohne Versicherungsschutz und Verlust des Kennzeichens mit zugehörigen Strafen für den Händler/die Werkstatt

Und es geht nicht um den gewerblichen Warentransport über die Grenze sondern um eine private Einfuhr die gänzlich anderst abgehandelt wird, zumal auf eigener Achse gefragt war

AndyRe

Du solltest alles Lesen.

Im Klartext, wer Lesen Kann hat mehr vom Leben:D

Moglicherweise hat sich Stefanph etwas unglucklich ausgederuckt, mit dem Leihen gegen Bares.

Du machst den Kaufvertrag auf den Halter des Uberfuhrungskennzeichen.:D

Locale Gesetze beachten. Weiter muss gepruft werden ob es erlaubt ist mit einem Austrian Uberfuhrungskennzeichen Grenzuberschreitend zu Fahren.

Rudiger

Stefanph

wenn dir der Verkaufer nicht erlaubt auf seiner Versicherung das Fahrzeug zu uberfuhren -welches der einfachste Weg ist-, nimm diesen Weg.

Gib einem Vertrauenswurdigen Bekannten eine PoA -Hanlungsvollmachht-, siehe dir die Fahrzeuge an, und sende die notigen Infos von der UK nach Austria, dein Bekannter kann die Uberfuhrungskennzeichen beim Amt abhohlen, und FedEx / UPS over night zu dir in die UK.

Zitat:

Original geschrieben von AndyRe

Zitat:

Original geschrieben von stefanph

Denn ich denke, dass sich hier sicher ein Automechaniker im Graubereich findet, der gegen Bares ein Kennzeichen vermietet.

Danke, denke das Sowas eben nicht hierher gehört sondern geschlossen werden sollte

Ist seit 01.03.2007 verboten und bedeutet Fahren ohne Versicherungsschutz und Verlust des Kennzeichens mit zugehörigen Strafen für den Händler/die Werkstatt

Und es geht nicht um den gewerblichen Warentransport über die Grenze sondern um eine private Einfuhr die gänzlich anderst abgehandelt wird, zumal auf eigener Achse gefragt war

muss ich jetzt echt den Link hier noch ausführlich auskopieren? es ist dort alles geschrieben was für Östereichischen Import aus der EU nötig ist aber ok

Import aus der EU

Die EU ist eine Zollunion, daher sind K E I N E Zollabgaben fällig!

Bei Import aus den EU-Ländern gelten folgende Bestimmungen:

* Neuwagen: Kauf unbedingt ohne Mehrwertsteuer! Für diese Fahrzeuge ist in Österreich Erwerbsteuer (eine Form der Umsatzsteuer) zu entrichten.

* Gebrauchtwagen: Die Mehrwertsteuer des Kauflandes wird direkt beim ausländischen Händler entrichtet, in Österreich ist keine Mehrwertsteuer mehr fällig. Man sollte darauf achten, dass die Umsatzsteuer auf der Rechnung ausgewiesen wird. Bei Kauf vom Privaten: Preis laut Kaufvertrag, es ist keine USt abzuführen.

In beiden Fällen:

* Überführung des Kraftfahrzeuges mit ausländischem Überstellungskennzeichen + Kurzversicherung (erhältlich im Kaufland); blaue Probefahrtkennzeichen sind nicht als Überstellungskennzeichen anerkannt!

* Auf die erforderlichen Unterlagen achten (wie etwa Kaufvertrag oder saldierte Rechnung, COC-Papier, Datenauszug, ausländischer Typenschein, Zulassungsbescheinigung(en), ausgefüllte Garantiekarte, Serviceheft, Betriebsanleitung, etc.).

* Bei Privatkauf: Beglaubigung des Kaufvertrages (Gericht, Notar im Kaufland) wird empfohlen. Sie ist zwar nicht zwingend vorgeschrieben, kann jedoch von der Zulassungsstelle verlangt werden, wenn begründete Zweifel an der Echtheit des Kaufvertrages bestehen. In diesem Fall müsste eine Beglaubigung nachgebracht werden, was u.U. praktische Probleme aufwerfen kann (wenn z.B. der Verkäufer nicht mehr erreichbar ist).

EU-Betriebserlaubnis (COC-Zertifikat)

Alle Neufahrzeuge müssen darüber verfügen.

* Nachträglich kann sie meist nicht beschafft werden.

* seit 1997 zwingend.

 

Nationale österreichische Bestimmungen - Neuerungen ab 01.07.2007

1. Fahrzeuge mit EU-Betriebserlaubnis (als Nachweis dafür gelten: COC-Papier, (ausländischer) Datenauszug, ausländischer Typenschein, ausländische Zulassungsbescheinigung): diese Fahrzeuge müssen in Österreich nicht mehr genehmigt werden. Für die erstmalige Zulassung dieser Fahrzeuge in Österreich ist es aber unumgänglich, dass die entsprechenden Daten in der Genehmigungsdatenbank eingetragen sind. Diese erforderliche Eintragung hat primär durch den Bevollmächtigten des Herstellers (Generalimporteur) zu erfolgen. Sollte dieser untätig sein, keiner vorhanden sein oder untätig sein, so erfolgt die Eintragung durch den Landeshauptmann (Technische Prüfstellen). Sind die Daten bereits eingetragen, so kann auch ein Auszug aus der Datenbank als Genehmigungsnachweis für die Zulassung verwendet werden.

* Voraussetzung für die "erleichterte Typisierung":

o EU-Betriebserlaubnis

o Fahrzeug muss dem österreichischen Kraftfahrrecht entsprechen

* Kosten:

Ersatz des Aufwandes für die Eingabe der Daten in die Genehmigungsdatenbank

Beim Kauf zu beachten:

* Bei Neufahrzeugen mit EU-Betriebserlaubnis: beim Kauf unbedingt auf eine Übereinstimmungserklärung im Original bestehen.

* Bei Gebrauchtfahrzeugen mit EU-Betriebserlaubnis:

o In Mitgliedstaaten, bei denen die Zulassungsbescheinigung aus einem Teil besteht, muss diese für die Eingabe in die Genehmigungsdatenbank und die Zulassung vorgelegt werden.

o In Mitgliedstaaten, bei denen die Zulassungsbescheinigung aus Teil I und II besteht, müssen beide Teile vorgelegt werden.

* Weiters notwendig:

o Für die Eingabe der Genehmigungsdaten muss bei allen Fahrzeugen, falls bereits eine periodische Begutachtung fällig gewesen wäre, ein positives österr. § 57a Gutachten vorgelegt werden. Dieses kann jedoch durch den Nachweis einer positiven, technischen Untersuchung eines anderen EU-Mitgliedstaates ersetzt werden (z. B. deutsche Hauptuntersuchung). Gegebenenfalls ist eine Übersetzung beizubringen, falls das ausländische Gutachten nicht in deutscher oder englischer Sprache verfasst ist. An Stelle der Übersetzung kann allerdings immer auch ein positives, österreichisches § 57a Gutachten vorgelegt werden. Für die bloße Eintragung in die Genehmigungsdatenbank ist keine Vorführung des Fahrzeuges notwendig.

o Vor der Zulassung ist unbedingt zu beachten, dass unmittelbar nach der Eintragung die anfallenden Steuern beglichen werden, da sonst eine Zulassung nicht erfolgen kann.

2. Fahrzeuge ohne EU-Betriebserlaubnis:

Einzelgenehmigung oder unter Umständen eine Ausnahmegenehmigung durch die jeweils zuständige Typisierungsstelle der Landesregierung. Diese nimmt auch die Eintragungen in der Genehmigungsdatenbank vor.

Beim Kauf sollte man darauf achten, vom Generalimporteur einen annähernd fertigen Datensatz mit den Fahrzeugdaten zur Verfügung gestellt zu bekommen, da dieser die Eintragung wesentlich erleichtert. Vor dem Import ist aber unbedingt ratsam, die eventuellen Kosten für die Bereitstellung des Datensatzes durch den Generalimporteur abzuklären.

Achtung: Ein Anspruch auf Genehmigung besteht hier nicht. Vor einem geplanten Fahrzeugimport solle man daher mit der zuständigen Typisierungsstelle Kontakt aufnehmen und klären, ob eine Genehmigung des Fahrzeuges in Österreich noch möglich ist bzw. welche Nachweise/Unterlagen konkret erforderlich sind.

Gleiches gilt bei Oldtimern und im Ausland einzelgenehmigten Fahrzeugen! Die Kosten variieren je nach Art der "Genehmigung" (ca. € 180; abhängig von den erforderlichen Nachweisen/Datensätze ). Das Fahrzeug ist idR vorzuführen. Bei bereits im Ausland zugelassenen Fahrzeugen ist zusätzlich eine Überprüfung gemäß § 57a KFG 1967 durchzuführen, sofern eine periodische Begutachtung bereits fällig gewesen wäre. Terminvereinbarung in den meisten Fällen notwendig.

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