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Verzogen und Geblitzt - Welche Möglichkeiten zur Adressermittlung und wann verjährt?

Themenstarteram 20. April 2020 um 18:13

Hallo Freunde der motorbetriebenen Fahrzeuge,

Anfang Dezember 2019 bin ich zwei mal über 26 km/h geblitzt worden (verschiedene Kreise). Nach der vorherigen Trennung und dem Umzug von meiner Ehe-Partnerin habe ich mich bislang nicht umgemeldet. Es sind Briefe für mich angekommen, die von ihr wieder zurückgesendet wurden. Ich halte es für wahrscheinlich, dass dabei auch Anhörungsbögen und/oder Bescheide eingegangen sind, die mir aber nie zugestellt wurden. Ein eventuelles Fahrverbot hätte bei mir eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses zur Folge, was ich nachvollziehbarerweise verhindern möchte. Nun meine Fragen:

1. Muss ich mit einer erfolgreichen Adressermittlung rechnen, wenn ein anderes Fahrzeug angemeldet wird (gleiche Behörde wie "Blitz-Auto"), bei dem ich Halter und/oder Besitzer und/oder Versicherungsnehmer bin?

2. Wann kann von einer Verjährung rechtlich ausgegangen werden und wann mit einer Einstellung der Ermittlungstätigkeiten?

3. Muss mit einer Strafe wegen der fehlenden Ummeldung gerechnet werden, wenn ich mich wieder korrekt ummelde? Wenn ja, wie hoch?

Vielen Dank schon mal vorab

Horst

Beste Antwort im Thema

Ich halte die Fragestellung für dieses Forum für zu speziell um nicht in die Rechtsberatung abzudriften. Daher würde ich einen Anwalt vorziehen.

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Ich halte die Fragestellung für dieses Forum für zu speziell um nicht in die Rechtsberatung abzudriften. Daher würde ich einen Anwalt vorziehen.

Da hast du mehr als 1 Problem. Die Ummeldung muss binnen 2 Wochen passieren, sonst wird es teuer. Da du angeschrieben wurdest gehen die beiden Sachen nicht in die 3 Monate und vergessen. Die finden dich. Das wird teuer.

Autsch, da hast du dich in eine sehr üble Lage gebracht.

Zu1.

Warum hast du dich nicht rechtzeitig umgemeldet? Der Gesetzgeber sieht dafür 14 tage vor. Du bist fast 6 Monate drüber! Das dir da schon eine ordentliche Strafe drohen kann ist dir aber bewusst, oder? Natürlich versuchen die Behörden dich zu ermitteln, da gibt es sehr viele Möglichkeiten, über deinen Arbeitgeber zum Beispiel.

Zu 2.

Verjähren wird das nicht, weil die Behörden dir versucht haben und weiter versuchen werden dir die Bescheide zuzustellen. Bedenke das jeder Versuch und Zeit die die brauchen richtig teuer für dich wird.

Zu 3.

Siehe zu 1.

Aber sei dir auch im klaren das du im Polizeiregister zur Fahndung ausgeschrieben bist. Wenn du Glück hast machen die nur eine Aufenthaltsermittlung, wenn du Pech hast auch mehr. Wenn du beruflich mit dem Fahrzeug unterwegs bist und kommst in eine Polizeikontrolle kannst du dir schon mal ne gute Geschichte für deinen Chef ausdenken.

Editiert, Moorteufelchen/MT-Moderator

Gruß

Holdi

Hallo Horst,

meine laienhafte Meinung dazu.

Mit der Verjährung wird das nix werden, denn die Zustellung erfolgte an die gemeldete Adresse und es in deiner Verantwortung, dass du dann deine Post auch erhältst.

Damit es kein Fahrverbot gibt, musst du dafür sorgen, dass beide Verfahren etwa zur gleichen Zeit abgeschlossen werden, also solltest du beide Bußgelder gleichzeitig bezahlen. Das einmonatige Fahrverbot gibt es in der Regel nur dann, wenn innerhalb eines Jahres die zweite Geschwindigkeitsüberschreitung von mehr als 25 km/h erfolgt und das erste Verfahren bereits abgeschlossen ist.

Wenn man sich nicht zeitnah ummeldet, kann ein Bußgeld verhängt werden, frage mich aber nicht wie hoch das ist.

 

Gruß

Uwe

Zitat:

@VFLHorst schrieb am 20. April 2020 um 20:13:08 Uhr:

1. Muss ich mit einer erfolgreichen Adressermittlung rechnen, wenn ein anderes Fahrzeug angemeldet wird (gleiche Behörde wie "Blitz-Auto"), bei dem ich Halter und/oder Besitzer und/oder Versicherungsnehmer bin?

Die Adresse kann auch so erfolgreich ermittelt werden, allerdings begünstigt natürlich ein zeitgleiches Ab- bzw. Ummelden solche Ermittlungen. Warst du denn Fahrzeughalter des ursprünglichen "Tatfahrzeuges" ?

Zitat:

2. Wann kann von einer Verjährung rechtlich ausgegangen werden und wann mit einer Einstellung der Ermittlungstätigkeiten?

Siehe Frage oben: Warst du nur Fahrer, oder (auch) Halter? Die Verjährungsfrist beträgt drei Monate. Die wären jetzt um. Wenn allerdings bereits eine Anhörung versandt wurde, beginnt diese Frist von vorn - damit liegt die Behörde derzeit immernoch im Rahmen.

Zitat:

3. Muss mit einer Strafe wegen der fehlenden Ummeldung gerechnet werden, wenn ich mich wieder korrekt ummelde? Wenn ja, wie hoch?

Durchaus. Ist aber in der Regel unwahrscheinlich, wird jedoch mit zunehmender Dauer der Nichtummeldung immer wahrscheinlicher.

Bundesmeldegesetz (BMG) § 54 Bußgeldvorschriften

(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 17 Absatz 1, auch in Verbindung mit § 27 Absatz 2 Satz 2 oder § 28 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2, entgegen § 29 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 4 Satz 2 oder § 32 Absatz 1 Satz 2 sich nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig anmeldet,

2. entgegen § 17 Absatz 2 Satz 1 sich nicht oder nicht rechtzeitig abmeldet,

Im Zweifelsfall ist das auch nicht ganz günstig:

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu tausend Euro geahndet werden.

Themenstarteram 20. April 2020 um 18:53

Zitat:

@U.Korsch schrieb am 20. April 2020 um 20:36:56 Uhr:

Zitat:

@VFLHorst schrieb am 20. April 2020 um 20:13:08 Uhr:

1. Muss ich mit einer erfolgreichen Adressermittlung rechnen, wenn ein anderes Fahrzeug angemeldet wird (gleiche Behörde wie "Blitz-Auto"), bei dem ich Halter und/oder Besitzer und/oder Versicherungsnehmer bin?

Die Adresse kann auch so erfolgreich ermittelt werden, allerdings begünstigt natürlich ein zeitgleiches Ab- bzw. Ummelden solche Ermittlungen. Warst du denn Fahrzeughalter des ursprünglichen "Tatfahrzeuges" ?

Ja, ich war bzw. bin immer noch Halter des geblitzten Fahrzeugs.

Zitat:

@U.Korsch schrieb am 20. April 2020 um 20:36:56 Uhr:

Zitat:

2. Wann kann von einer Verjährung rechtlich ausgegangen werden und wann mit einer Einstellung der Ermittlungstätigkeiten?

Siehe Frage oben: Warst du nur Fahrer, oder (auch) Halter? Die Verjährungsfrist beträgt drei Monate. Die wären jetzt um. Wenn allerdings bereits eine Anhörung versandt wurde, beginnt diese Frist von vorn - damit liegt die Behörde derzeit immernoch im Rahmen.

Ja, Fahrer und Halter

 

VG

Horst

Wenn du eine andere tatsächliche Wohnung nachweisen kannst, sollten die Blitzer versenkbar sein. Das evtl. Bußgeld wegen der Nichtummeldung ... wirst du verschmerzen können. Ohne Anwalt wird es aber vermutlich nichts.

Die Anordnung der Anhörung unterbricht zunächst die Verjährung. Erst die Nicht-Zustellung des Bußgeldbescheides lässt Verjährung eintreten, dazu hat die Behörde aber drei Monate plus zwei Wochen nach Anordnung der Anhörung Zeit.

Zitat:

@berlin-paul schrieb am 20. April 2020 um 21:34:53 Uhr:

Das evtl. Bußgeld wegen der Nichtummeldung ... wirst du verschmerzen können. Ohne Anwalt wird es aber vermutlich nichts.

Nun, das Bussgeld wegen der nicht erfolgten Meldung kann bis zu 500€ betragen. In den meisten Fällen liegt es aber weit darunter. Je länger der Zeitraum bis zur Meldung ist, desto teurer.

Ich bin, als ich nach England gefahren bin, für einen Urlaub, von meiner damaligen Frau und Tochter, zwangsabgemeldet worden. Dies obwohl ich nur im Urlaub war. Ich hatte mich jedenfalls zu der Zeit von meiner Frau getrennt und den Urlaub als Erholung gedacht.

Zitat:

@audi5506 schrieb am 21. April 2020 um 07:30:46 Uhr:

Ich bin, als ich nach England gefahren bin, für einen Urlaub, von meiner damaligen Frau und Tochter, zwangsabgemeldet worden. Dies obwohl ich nur im Urlaub war. Ich hatte mich jedenfalls zu der Zeit von meiner Frau getrennt und den Urlaub als Erholung gedacht.

Interessant, hat mal bei mir im Haus der Hausmeister mit jemandem gemacht mit dem er jahrelange Zivilprozesse führte....

Bloß : was bringt das jetzt dem TE für seinen Fall?

Beim Ummelden dann einfach ein Umzugsdatum angeben, was noch einigermaßen in die Ummeldefrist passt.

Ich bin im Januar 2019 umgezogen, also Möbel und Sachen in die neue Wohnung bringen. Ab dann habe ich auch schon in der neuen Wohnung "gehaust", die ersten Tage auch noch zwischen Kartons und ohne Küche. Ich bin dann einfach nach der Arbeit oder an freien Tagen immer wieder in die alte Wohnung und habe dort halt Sachen entsorgt, Laminat rausgerissen usw.

Dann "oh ich muss ja mal langsam meinen Wohnsitz ummelden". Bin zum Einwohnermeldeamt gefahren - geschlossen. Ok, ich hätte mich vorher über die Öffnungszeiten informieren können. Am nächsten Tag gegen 09:00 Uhr stand ich wieder dort auf der Matte. Der Wartebereich war voll, am Wartemarkenautomaten war ein Hinweis, dass man erst ab 14:00 wieder Wartemarken ziehen könnte. "ach leckt mich doch sonst wo" Also wieder nach Hause gefahren.

Letztlich habe ich dann über das Online-Portal einen Termin gemacht, der allerdings deutlich nach der eigentlichen Ummeldefrist lag.

Das war auf Zwangsabmeldung ein Hinweis

Maßnahmen zur Adressermittlung nach unbekanntem Verzug unterbrechen die Verjährung. Sollte keine Adresse ermittelbar sein, wird per öffentliche Bekanntmachung der Bußgeldbescheid rechtskräftig, danach ist die Verjährung 3 Jahre bis 1000 Euro.

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