Verwarnung wegen Parken in gesperrtem Bereich (Zeichen 260).
Ich habe heute eine Verwarnung für das Abstellen meines Fahrzeugs in einem gesperrten Bereich durch Zeichen 260 (Verbot für Kraftfahrzeuge) bekommen.
Eigentlich kein Problem, wusste dass das kommt und wollte es auch einfach bezahlen. Die Art und Weise, wie das jetzt durchgeführt wird, macht mich doch etwas stutzig.
Mir wird ein Verwarngeld von 55 EUR angeboten, was meiner Info nach deutlich über dem Bußgeld liegt.
Unten im Schreiben steht dann folgender Satz:
"...Falls Sie den Fahrzeugführer nicht benennen wären weitere Ermittlungen unangemessen. Ihnen würden dann die Kosten des Verfahrens auferlegt. Zu dieser Kostenentscheidung höre ich Sie hiermit an".
Wie würdet ihr denn auf diese Kostenentscheidung reagieren, da das Verwarngeld ja an der oberen Grenze ist?
Beste Antwort im Thema
Laut neum Bußgeldkatalog kostet "In Verkehrsbereich geparkt, für den die Durchfahrt verboten war" 55 Euro, bisher 30 Euro! Da es sich um einen Parkverstoß handelt greift die sogenannte "Halterhaftung"
§ 25a
Kostentragungspflicht des Halters eines Kraftfahrzeugs
(1) 1Kann in einem Bußgeldverfahren wegen eines Halt- oder Parkverstoßes der Führer des Kraftfahrzeugs, der den Verstoß begangen hat, nicht vor Eintritt der Verfolgungsverjährung ermittelt werden oder würde seine Ermittlung einen unangemessenen Aufwand erfordern, so werden dem Halter des Kraftfahrzeugs oder seinem Beauftragten die Kosten des Verfahrens auferlegt; er hat dann auch seine Auslagen zu tragen. 2Von einer Entscheidung nach Satz 1 wird abgesehen, wenn es unbillig wäre, den Halter des Kraftfahrzeugs oder seinen Beauftragten mit den Kosten zu belasten.
(2) Die Kostenentscheidung ergeht mit der Entscheidung, die das Verfahren abschließt; vor der Entscheidung ist derjenige zu hören, dem die Kosten auferlegt werden sollen.
Somit handelt es sich nicht um "eine Erpressung" sondern es werden die Rechtsfolgen für den Fall aufgezeigt, dass sich der Betroffene, also derjenige der das Fahrzeug abgestellt hat, nicht ermitteln lässt!
60 Antworten
Zitat:
@MvM schrieb am 13. Mai 2020 um 04:10:24 Uhr:
Zitat:
@zille1976 schrieb am 12. Mai 2020 um 23:37:02 Uhr:
Alles wird teurer, da sind 49,90 Euro für so einen Verwaltungsakt schon angemessen.Dein Ernst? 50 Euro für das Erstellen eines Briefes ist angemessen?
Wie würdest du reagieren, wenn nicht nur Bebörden, sondern jede Firma für einen Brief kosten in Höhe von 50 Euro verlangt?
Die Berechnung der Verwaltungsgebühren erfolgt anhand gesetzlicher oder durch Satzung festgesetzter Tarife für bestimmte Tätigkeiten oder Verfahrensschritte oder durch die Berechnung der Arbeitszeit, wenn es keinen festgelegten Tarif gibt.
In der Stadtverwaltung in der ich tätig bin kann ich je angefangene halbe Stunde 23,50€ für den gehobenen Angestellten- und Beamtendienst berechnen. Auslagen kommen noch oben drauf.
Zu der berechneten Zeit zählt aber nicht nur die Erstellung des Schreibens sondern auch die Ermittlung, Aktenbearbeitung etc.
Da kein Fahrer festgestellt wurde und 23,50 weniger als 55,00€ sind, wäre mir sicher entfallen, wer der Fahrer war.
Zitat:
@MarkusHae schrieb am 13. Mai 2020 um 11:57:58 Uhr:
Ist egal ob Verwarnungen oder Bußgeld, kommt von ein und der selben Behörde. Nur bei einem Bußgeld kommen zu dem Betrag noch 28 50 Euro Gebühren hinzu, nicht so bei einer Verwarnung, hier kommen keine Gebühren hinzu, brutto = netto!
Es ging lediglich darum, warum ich geschrieben habe, dass die Verwarnung an der *oberen Grenze* sei:
§56 OWiG:
"Bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten kann die Verwaltungsbehörde den Betroffenen verwarnen und ein Verwarnungsgeld von fünf bis fünfundfünfzig Euro erheben. Sie kann eine Verwarnung ohne Verwarnungsgeld erteilen."
Da ich nicht wusste, dass sich das Bußgeld hier auch mit dem neuen Bußgeldkatalog erhöht hat, dachte ich zuerst das Verwarngeld wäre höher als das Bußgeld, was sich ja jetzt aber geklärt hat.
Zitat:
@Dr.Zulassung schrieb am 13. Mai 2020 um 12:53:35 Uhr:
Zu der berechneten Zeit zählt aber nicht nur die Erstellung des Schreibens sondern auch die Ermittlung, Aktenbearbeitung etc.
Der Witz hier ist ja, dass sie gleich noch ankündigen, dass eine Ermittlung des Fahrers unverhältnismäßig wäre. Und das, obwohl es drei Beamte waren und einer mit mir gesprochen hat. 🙂
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Zitat:
@Kai R. schrieb am 13. Mai 2020 um 13:10:04 Uhr:
Da kein Fahrer festgestellt wurde und 23,50 weniger als 55,00€ sind, wäre mir sicher entfallen, wer der Fahrer war.
das machste solange, bis das Fahrtenbuch droht.😁
Zitat:
@ktown schrieb am 13. Mai 2020 um 13:21:05 Uhr:
das machste solange, bis das Fahrtenbuch droht.😁Zitat:
@Kai R. schrieb am 13. Mai 2020 um 13:10:04 Uhr:
Da kein Fahrer festgestellt wurde und 23,50 weniger als 55,00€ sind, wäre mir sicher entfallen, wer der Fahrer war.
Und genau dies ist der Grund, warum ich ein wenig an den 23,50 € zweifele. Welcher Halter zahlt denn dann die 55,- €, wenn die Feststellung des Fahrers unverhältnismäßig ist?
Und an ein Fahrtenbuch wegen so eine Lappalie glaube ich auch erst, wenn das angeordnet und vom VG bestätigt wurde.
Zitat:
@PeterBH schrieb am 13. Mai 2020 um 17:11:32 Uhr:
Und genau dies ist der Grund, warum ich ein wenig an den 23,50 € zweifele. Welcher Halter zahlt denn dann die 55,- €, wenn die Feststellung des Fahrers unverhältnismäßig ist?
Aber die 23,50 EUR sind ja auch nicht als Strafe für den Halter zu verstehen. Da der Verursacher nicht ermittelt werden kann, kann dieser auch nicht bestraft werden. Der Halter haftet hier dann nicht ersatzweise für das Vergehen des Fahrers, sondern er muss nur die Unkosten ersetzen, die durch das ihm gehörende Fahrzeug entstanden sind.
Aber ich werde es bald wissen und Euch dann berichten. 😉
Das ist mir alles bekannt. Und wenn man es bisher vergessen haben sollte, die Verfahrenskosten entsprechend anzuheben, kommt dies mit ziemlicher Sicherheit noch.
Wäre sonst ein zu schöner Anreiz, diese Verwarnungsgelder nicht zu zahlen.
Ich möchte bei der Diskussion über Höhere Bußgelder daran erinnern, das die Möglichkeit der Kostenauferlegung nur den "kleinen" Teil der Parkverstösse betrifft, nicht mehr und nicht weniger. Bei allen anderen Verstößen greift die Halterhaftung nicht!
(1) 1Kann in einem Bußgeldverfahren wegen eines Halt- oder Parkverstoßes der Führer des Kraftfahrzeugs, der den Verstoß begangen hat, nicht vor Eintritt der Verfolgungsverjährung ermittelt werden oder würde seine Ermittlung einen unangemessenen Aufwand erfordern, so werden dem Halter des Kraftfahrzeugs oder seinem Beauftragten die Kosten des Verfahrens auferlegt
Wenn
Zitat:
@Dr.Zulassung schrieb am 13. Mai 2020 um 12:53:35 Uhr:
Zitat:
@MvM schrieb am 13. Mai 2020 um 04:10:24 Uhr:
Dein Ernst? 50 Euro für das Erstellen eines Briefes ist angemessen?
Wie würdest du reagieren, wenn nicht nur Bebörden, sondern jede Firma für einen Brief kosten in Höhe von 50 Euro verlangt?Die Berechnung der Verwaltungsgebühren erfolgt anhand gesetzlicher oder durch Satzung festgesetzter Tarife für bestimmte Tätigkeiten oder Verfahrensschritte oder durch die Berechnung der Arbeitszeit, wenn es keinen festgelegten Tarif gibt.
In der Stadtverwaltung in der ich tätig bin kann ich je angefangene halbe Stunde 23,50€ für den gehobenen Angestellten- und Beamtendienst berechnen. Auslagen kommen noch oben drauf.
Zu der berechneten Zeit zählt aber nicht nur die Erstellung des Schreibens sondern auch die Ermittlung, Aktenbearbeitung etc.
Wenn du bei der Stadtverwaltung arbeitetst solltest du aber auch wissen, dass hier weder von Interesse ist ob Angestellter oder Bramter noch mittlere/gehobener oder höherer Dienst, noch die aufgewendet Zeit!
Der Betrag von 23,50 Euro ist im Gesetz über Ordnungswidrigkeiten geregelt. Das gilt in ganz Deutschland und für alle Behörden. Somit auch für deine Stadtverwaltung.
Man beachte Absatz 2 und Absatz 3 Nummer 2!!
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)
§ 107 Gebühren und Auslagen
(1) Im Verfahren der Verwaltungsbehörde bemißt sich die Gebühr nach der Geldbuße, die gegen den Betroffenen im Bußgeldbescheid festgesetzt ist. Wird gegen eine juristische Person oder eine Personenvereinigung eine Geldbuße nach § 30 festgesetzt, so ist von der juristischen Person oder der Personenvereinigung eine Gebühr zu erheben, die sich nach der gegen sie festgesetzten Geldbuße bemißt. Als Gebühr werden bei der Festsetzung einer Geldbuße fünf vom Hundert des Betrages der festgesetzten Geldbuße erhoben, jedoch mindestens 25 Euro und höchstens 7 500 Euro.
(2) Hat die Verwaltungsbehörde im Falle des § 25a des Straßenverkehrsgesetzes eine abschließende Entscheidung getroffen, so beträgt die Gebühr 20 Euro.
(3) Als Auslagen werden erhoben
1. Entgelte für Telegramme;
2. Für die Zustellung mit Zustellungsurkunde, Einschreiben gegen Rückschein oder durch Bedienstete der Verwaltungsbehörde pauschal 3,50 Euro;
Ergo 20.00 Euro + 3.50 Ruro = 23,50 Euro.
Zitat:
@ktown schrieb am 13. Mai 2020 um 13:21:05 Uhr:
das machste solange, bis das Fahrtenbuch droht.😁Zitat:
@Kai R. schrieb am 13. Mai 2020 um 13:10:04 Uhr:
Da kein Fahrer festgestellt wurde und 23,50 weniger als 55,00€ sind, wäre mir sicher entfallen, wer der Fahrer war.
Wegen einem Einmaligen Parkverstoß gibt es kein Fahrtenbuch. Die Hürden sind hier sehr hoch und muss einer Überprüfumg vor dem VG standhalten. Da muss schon mehr passieren. = Paragraph 31a StVZO
Zitat:
@MvM schrieb am 13. Mai 2020 um 04:10:24 Uhr:
Zitat:
@zille1976 schrieb am 12. Mai 2020 um 23:37:02 Uhr:
Alles wird teurer, da sind 49,90 Euro für so einen Verwaltungsakt schon angemessen.Dein Ernst? 50 Euro für das Erstellen eines Briefes ist angemessen?
Wie würdest du reagieren, wenn nicht nur Bebörden, sondern jede Firma für einen Brief kosten in Höhe von 50 Euro verlangt?
Bei Inkassobüros und Rechtsanwälten ist das schon heute gängiger Kurs für das Schreiben eines Briefes.
Warum sollte der Staat immer alles für Dumpingpreise anbieten? Die brauchen doch auch das Geld.
Zitat:
@PeterBH schrieb am 13. Mai 2020 um 17:36:19 Uhr:
Das ist mir alles bekannt. Und wenn man es bisher vergessen haben sollte, die Verfahrenskosten entsprechend anzuheben, kommt dies mit ziemlicher Sicherheit noch.
Wäre sonst ein zu schöner Anreiz, diese Verwarnungsgelder nicht zu zahlen.
Die Verfahrenskosten sind doch aber für viele verschiedene Bußgelder gleich. Nur weil wir hier bei mir von 55 EUR sprechen bedeutet das doch nicht, dass daran jetzt die Verfahrenskosten angepasst werden müssen und dann jemand, der eine Verwarnung von 20 EUR nicht bezahlt ebenfalls 50 EUR Verwaltungskosten bezahlen muss. Die Rechnung ist doch bei jedem eine andere.
Was viel mehr Sinn machen würde wäre, dass man eben doch stärker versucht den Fahrer zu ermitteln und das nicht mit Zugang des Verwarnschreibens schon ausschließt. 🙂
Meine Aussage bezog sich nicht auf die hier genannten 23,50€ aus dem vorliegenden Fall sondern auf den von mir zitierten Post von User MvM. Hier ging es um die Frage ob 50€ für ein Anschreiben von Behörden angemessen wären. Die Frage war für mich losgelöst von den 23,50€ aus dem Fall.
Das es hier konkrete Regelungen zur Gebührenhöhe gibt habe ich auch nicht in Frage gestellt.
In Fällen die eben nicht durch einen gesetzlich festgelegten Tarif geregelt sind können die Gebühren entsprechend dem tatsächlichen Zeitaufwand berechnet werden und durchaus 50€ und mehr für ein behördliches Anschreiben / Handeln betragen.