Verwarnung wegen Parken im absoluten Halteverbot rechtens obwohl in einer Haltebucht?

Hallo, ich habe eine Verwarnung bekommen wegen Parken im absoluten Halteverbot.

"Sie parkten im abs. Halteverbot (Zeichen 283)
$42 Abs. 1 iVm Anlage 2. § 49 StVO; §24 StVG; 52 BKat
Beweis Foto"

Fzg. stand in einer Haltebucht, bzw. auf Randstreifen und das Zeichen 283 hatte kein Zusatzschild.

Ist die Verwarnung korrekt oder nicht. An diesem Nachmittag wurden noch mindestens 10 weitere Fahrzeughalter "abgezockt".

Bilder anbei

Danke im Voraus für Hinweise, ob sich ein Einspruch lohnt oder nicht

Gruß!

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Geh in die Fahrscule und besser deine Kenntnisse auf.

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Zitat:

@Gurkengraeber schrieb am 10. Juli 2017 um 13:28:30 Uhr:


. Extremsituationen zusammenstricken, und damit die ursprünglich diskutierte völlig unspektakuläre Situation unnötig aufblähen.

MT wie man es schätzt 😁

Zitat:

@R 129 Fan schrieb am 10. Juli 2017 um 19:49:59 Uhr:



Zitat:

@Gurkengraeber schrieb am 10. Juli 2017 um 13:28:30 Uhr:


. Extremsituationen zusammenstricken, und damit die ursprünglich diskutierte völlig unspektakuläre Situation unnötig aufblähen.

MT wie man es schätzt 😁

Nein nein, dazu muss von dir aber noch der Kommentar kommen das der TE auch sicher ohne zu blinken nach links gefahren ist. 😁

Zitat:

@zille1976 schrieb am 10. Juli 2017 um 12:11:09 Uhr:


Also "auf" und "neben" bekommt man bereits in der Sesamstrasse erklärt. Das würde ich dir als zuständige Behörde antworten 😉

Es ist doch alles rechtlich definiert und in den einschlägigen Vorschriften, bzw. Gesetzen klar festgelegt.
Du kannst mir dann also sicherlich und sehr gerne eine oder mehrere Quellen zukommen lassen, wo das per Gesetz eindeutig definiert ist, daß bereits ein 1 cm für einen Park, bzw. Halteverstoß ausreichend sind.
Warum gilt bei der Überfahrung einer roten Ampel die Hinterachse mit der Haltelinie und nicht bereits der erste Zentimeter des Fahrzeugs, der ja bekanntlich an der Stoßstange beginnt.
Drüber ist drüber ?!

Als zuständige Behörde kannst Du mir eine solche Antwort gerne geben. Aber nicht wundern, wenn die Zahlung nicht kommt.

Zitat:

@Jupp78 schrieb am 7. Juli 2017 um 21:13:12 Uhr:



Einfach sich in die Wallachhei stellen geht nicht. Da kann man froh sein, wenn man nicht abgeschleppt wird.

Richtig betrachtet, wird es sicher berechtigte Gründe geben, "warum" hier dem Aufdruck des Zusatzschildes nicht Folge geleistet wurde und "nicht" abgeschleppt wurde.

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Zitat:

@Geisslein schrieb am 11. Juli 2017 um 11:22:49 Uhr:



Zitat:

@Jupp78 schrieb am 7. Juli 2017 um 21:13:12 Uhr:



Einfach sich in die Wallachhei stellen geht nicht. Da kann man froh sein, wenn man nicht abgeschleppt wird.

Richtig betrachtet, wird es sicher berechtigte Gründe geben, "warum" hier dem Aufdruck des Zusatzschildes nicht Folge geleistet wurde und "nicht" abgeschleppt wurde.

Es war kein Abschlepper zur Hand. Und Abschleppen wäre in der im Bild gezeigten Situation möglicherweise unverhältnismäßig gewesen (wobei uns ja genaueres nicht bekannt ist).

Was soll die Diskussion? Die Sache ist doch recht klar.

Er stand nicht ganz AUF der Straße, aber eben auch nicht ganz NEBEN der Straße. Sicher, man hätte hier kein Knöllchen verhängen müssen. Aber eben können.

Zitat:

@Piraporinha schrieb am 7. Juli 2017 um 16:26:05 Uhr:



Zitat:

@CV626 schrieb am 6. Juli 2017 um 10:42:40 Uhr:


Da wäre ich mir nicht so sicher. Man wäre ja immer noch im Einflußbereich der Straße, und vorbeikommende VT müssten wegen des geparkten Autos ggf Seitenabstand halten.

Einen gewissen Seitenabstand zum Fahrbahnrand sollte man insofern auf jeden Fall einhalten, um auf der sicheren Seite zu sein. Ein Meter dürfte reichen, ein Zentimenter nicht.

Danke für Deine Antwort. Ja - leider stehe ich teilweise mit dem rechten Vorder und Hinterrad auf der Strasse, auch wenn es sich um Zentimeter handelt.
Ansonsten meine ich, dass - da das Zusatzschild fehlte und es sich um einen Seitenstreifen handelt (dieser muss nicht befestigt sein, um einer zu sein) - sonst die Ordnungswidrigkeit NICHT gegeben ware. Es ist grenzwertig und es lohnt sich nicht, wegen 15€ ein Risiko einzugehen und Einspruch einzulegen.
Dumm gelaufen.

So wie ich das auf dem Bild erkennen kann, steht das HR vollkommen auf der Fahrbahn.

Selbst beim VR könnte man das - auch bedingt durch den extremen Lenkeinschlag - behaupten.

Zitat:

@Geisslein schrieb am 11. Juli 2017 um 11:14:44 Uhr:


Warum gilt bei der Überfahrung einer roten Ampel die Hinterachse mit der Haltelinie und nicht bereits der erste Zentimeter des Fahrzeugs, der ja bekanntlich an der Stoßstange beginnt.

Warum meinst du, dass das so ist? Es gibt beim Überfahren einer roten Ampel keine Regel mit der Hinterachse.

Zitat:

@Blubber-AWD schrieb am 11. Juli 2017 um 11:25:07 Uhr:



Es war kein Abschlepper zur Hand. Und Abschleppen wäre in der im Bild gezeigten Situation möglicherweise unverhältnismäßig gewesen (wobei uns ja genaueres nicht bekannt ist).

Ein Abschleppen des Fahrzeugs wäre in dieser Situation mehr als unverhältnismässig gewesen, wenn nicht sogar schon lächerlich und kleinkariert.

Da man davon ausgehen kann, daß hier sicher schon Fahrzeuge durch die zuständige Behörde abgeschleppt worden sind, die Fahrzeugbesitzer dagegen aber geklagt und Recht bekommen haben, dient das Zusatzschild mit dem Hinweis auf Abschleppung" wohl nur zur Abschreckung und Zierde.

Ob das Zusatzschild da ist oder nicht, ist vollkommen irrelevant.

Ansonsten gilt die Beschilderung aber eh nur für die Fahrbahn (was aber nicht bedeutet, dass man daneben stehen darf).

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