Verwarngeld wegen fehlender grüner Plakette

Hallo zusammen,

ich habe ein Verwarngeld über 35 Euro von der Stadt im ruhenden Verkehr erhalten, weil an meinem Audi RS3 (Baujahr 2019) keine grüne Plakette in der Windschutzscheibe war. Soweit, so richtig und mir ist leider auch nie die fehlende Plakette aufgefallen.

Nur habe ich das Fahrzeug im September 2023 in einem renomierten, großen Kölner Audi-Autohaus gekauft und bin der Meinung, dass ich davon ausgehen muss, dass mir bei Fahrzeugübergabe ein entsprechend der Straßenverkehrsführung zugelassenes Fahrzeug übergeben wird.

Bisher habe ich keine Rückantwort - auch wegen Zusendung einer Plakette - erhalten und habe wegen der Frist das Verwarngeld selbst bezahlt.

Kurz Eure Ansicht: Seht Ihr das Autohaus in der Zahlpflicht?

Viele Grüße
Hans-Peter

62 Antworten

https://kanzlei-voigt.de/.../

Demnach ist es Sache des Fahrers

Zitat:

@remarque4711 schrieb am 13. Januar 2024 um 14:04:03 Uhr:


Der Fahrer ist verantwortlich.

Vielleicht deshalb nur die 35 Euro an den Halter.

Dass auch das Parken in einer Umweltzone ohne Plakette ordnungswidrig ist, dürfte unstrittig sein. Ordnungswidrig ist nämlich die "Verkehrsteilnahme" und dazu zählt nicht nur das Fahren, sondern auch der ruhende Verkehr.

Strittig ist allerdings, ob es eine Kostentragungspflicht des Halters gibt, wenn der Fahrer nicht ermittelt werden kann. Diese Kostentragungspflicht gibt es nach § 25a StVG nur bei einem "Halt- oder Parkverstoß". Und das trifft meiner Meinung nach nicht zu, wenn ein geparktes Fahrzeug ohne Umweltplakette festgestellt wird. Hier ist das Parken nur zufällig, aber der Verstoß an sich ist kein Halt- oder Parkverstoß. Daher kann nur der Fahrer belangt werden und der Halter hat keine Kostentragungspflicht. Das sehen aber offenbar manche Behörden anders.

Jau ich muss nachbessern. Fahrerpflicht🙂

Aber Halterhaftung falls der Fahrer nicht direkt ermittelt werden kann.

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Zitat:

@KapitaenLueck schrieb am 13. Januar 2024 um 14:28:14 Uhr:


Jau ich muss nachbessern. Fahrerpflicht🙂

Aber Halterhaftung falls der Fahrer nicht direkt ermittelt werden kann.

Nein, auch das nicht:

Düsseldorf (dpa/tmn) - Für Verkehrsverstöße wie Falschparken in einer Umweltzone muss ein Halter eines Autos nicht aufkommen, wenn sich der Fahrer nicht ermitteln lässt. Allerdings kann er die Fahrerermittlung bezahlen müssen.

Öh, nicht? Woher weißt du das so genau?

Ich hab mal was anderes gehört und gelesen. Wenn ich nur wüsste wo würde ich das direkt verlinken.

Leute, das war mal wieder gar nicht gefragt. Der TE wollte das Autohaus ankacken und das wird nichts.
Es wurde eine geschlossene Frage gestellt, da braucht man sich nicht schon wieder verzetteln.

Trotzdem wäre interessant, den genaue Tatvorwurf inkl. Tatbestandsnummer zu erfahren, denn irgendwas stimmt hier mit Preis/Leistung nicht 😁.

Zitat:

@windelexpress schrieb am 13. Januar 2024 um 14:12:09 Uhr:



Zitat:

@remarque4711 schrieb am 13. Januar 2024 um 14:04:03 Uhr:


Der Fahrer ist verantwortlich.

Vielleicht deshalb nur die 35 Euro an den Halter.

Dann würde da aber nichts von der fehlenden Grünen Plakette stehen, sondern der Tatvorwurf fürs Falschparken, z.B. TB 113143 (Sie parkten im Bereich eines Parkscheinautomaten ohne gültigen Parkschein - länger als 2 Stunden.
§ 13 Abs. 1, 2, § 49 StVO; § 24 Abs. 1, 3 Nr. 5 StVG; 63.4 BKat)

Um nochmal auf die eigentliche Frage des TE zu antworten: nein

Zitat:

Kurz Eure Ansicht: Seht Ihr das Autohaus in der Zahlpflicht?

Zitat:

@Go}][{esZorN schrieb am 13. Januar 2024 um 14:49:32 Uhr:


Leute, das war mal wieder gar nicht gefragt. Der TE wollte das Autohaus ankacken und das wird nichts.

trotz grundsätzlicher Zustimmung in der Sache, sehe ich es in diesem konkreten Fall etwas anders:

Ich glaube nämlich, dass der TE vor allem Geld sparen will.

Auch wenn er die 35 Euro nicht dem Autohaus aufbürden kann (bestenfalls auf dem Kulanzweg), hat er doch die Möglichkeit, den Betrag auf 23,50 Euro zu reduzieren. Dass er danach nicht gefragt hat liegt möglicherweise daran, dass ihm die Zusammenhänge Fahrer-/Halterverantwortung/Kostentragungspflicht nicht bekannt waren.

Wer später ein ähnliches Anliegen hat und diese Fred findet, kann dadurch seinen Beitrag für die Finanzierung des Gemeinwesens vielleicht sogar von 100 Euro auf 23,50 Euro reduzieren.

@hk_do grundsätzlich finde ich deine Beiträge immer fundiert und richtig, aber warum gibt man Verkehrsteilnehmern Tipps, wie man um eine berechtigte Strafe herum kommt?

Das was du schreibst habe ich mir weit vorher erspart.

Für den konkreten Fall gesprochen:

Ich finde die Strafe keineswegs berechtigt. Das Auto erfüllt alle technischen Voraussetzungen für das rechtmäßige Befahren der Umweltzone (es ist ein Euro6), lediglich die vorgeschriebene Plakette fehlt. Dafür den selben Regelsatz vorzusehen wie für das Befahren mit einem technisch nicht berechtigten Fahrzeug finde ich grundfalsch.

Insofern habe ich moralisch überhaupt kein Problem damit, dem TE zu erklären wie er auf legalem Weg seinen Beitrag verringern kann.

Natürlich bist du verantwortlich.

Mir ging das genau umgekehrt, bei mir wurde beim Scheibentausch eine draufgeklebt, obwohl ich keine wollte. Aber gut, 5 Euro...

Zitat:

@hk_do schrieb am 13. Januar 2024 um 15:26:53 Uhr:


Für den konkreten Fall gesprochen:

Ich finde die Strafe keineswegs berechtigt. Das Auto erfüllt alle technischen Voraussetzungen für das rechtmäßige Befahren der Umweltzone (es ist ein Euro6), lediglich die vorgeschriebene Plakette fehlt. Dafür den selben Regelsatz vorzusehen wie für das Befahren mit einem technisch nicht berechtigten Fahrzeug finde ich grundfalsch.

Insofern habe ich moralisch überhaupt kein Problem damit, dem TE zu erklären wie er auf legalem Weg seinen Beitrag verringern kann.

Da gebe ich dir Recht und bin der selben Meinung. In § 41Abs. 1 iVm Anlage 2 StVO steht jedoch, dass eine Umweltzone mit Zeichen 270.1, 270.2 nur mit Grüner Plakette befahren werden darf.

Das diese Umweltzonen mittlerweile nicht mehr zweitgemäß sind steht außer Frage, da ja sogar Fahrzeuge mit E-Kennzeichen die Grüne Plakette brauchen.

Zitat:

@KapitaenLueck schrieb am 13. Januar 2024 um 14:46:06 Uhr:


Öh, nicht? Woher weißt du das so genau?

Ich hab mal was anderes gehört und gelesen. Wenn ich nur wüsste wo würde ich das direkt verlinken.

Vielleicht liegt es daran, dass die beiden Begriffe "Halterhaftung" und "Kostentragungspflicht des Halters" oft verwechselt werden.

Die Halterhaftung bedeutet, dass der Halter tatsächlich das Bußgeld zahlen muss und auch Punkte bekommen kann. Das ist nur möglich in den Fällen, die im Bußgeldkatalog eindeutig regeln, dass der Halter ordnungswidrig gehandelt hat. Der Wortlaut ist dann üblicherweise "Sie ordneten als Halter an, dass ..."oder "Sie ließen es als Halter zu, dass ...".

Die Kostentragungspflicht des Halters ist etwas anderes. Sie bedeutet, dass der Halter die Gebühren und Auslagen des Verfahrens zu zahlen hat, nicht aber das eigentliche Verwarnungs- oder Bußgeld.

Das ist möglich, wenn der Fahrer nicht ermittelt werden kann oder wenn die Ermittlung einen unangemessenen Aufwand bedeuten würde. Das sind die erwähnten 23,50 Euro. Diese Kostentragungspflicht gibt es nicht bei allen möglichen Ordnungswidrigkeiten, sondern nur bei Halt- oder Parkverstößen.

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