Verständnisfrage zur Bodenfreiheit eines PKW

Hallo Gemeinde,
ich möchte kurz mein Problem schildern,

an meiner Grundstückseinfahrt habe ich ein neues zweiflügliges Drehtor angebaut.
Da die Zufahrt leicht ansteigt wurde der Mittenanschlag etwas höher gesetzt, insgesamt Betonsockel mit Aluminiumblock ca. 10 cm, allseits flach abgeschrägt.

Alle Mieter passieren die Zufahrt problemlos außer dem Besitzer eines tiefliegenden OPEL Kombi, der sich daran aufhängt.

Ist es normal, dass ein handelsüblicher OPEL bereits bei 10 cm Hindernis kapituliert.

Was meint ihr ? Danke für eure Tipps, Grüße

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Zitat:

@zille1976 schrieb am 12. Dezember 2016 um 08:44:18 Uhr:


Trotzdem ist natürlich der TE schuld, zu blöd, zu geizig, zu unfähig, usw.

Wie soll man es auch sonst beschreiben, wenn sich jemand

(freiwillig)

einen 10cm Absatz in die Hofeinfahrt mauern lässt... 😕

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...

Zitat:

@zille1976 schrieb am 11. Dezember 2016 um 21:28:01 Uhr:


...
Die Auffahrt oder der Toranschlag sind hier defintiv nicht das Problem.

Spätestens im Falle eines Schadens / Unfalls (z.B. Motorradfahrer stürzt) würde ich das als Geschädigter zum Problem dessen machen, der das Hindernis geschaffen hat bzw. dem die Verkehrssicherungspflicht obliegt.

PS:...und Achtung mit Zahns Pflasterstein... ein üblicher Pflasterstein (befahrbares Betonpflaster) hat nur 8cm... da kommen nochmal 2cm drauf

Zitat:

@gast356 schrieb am 11. Dezember 2016 um 21:32:14 Uhr:



Zitat:

@zille1976 schrieb am 11. Dezember 2016 um 21:28:01 Uhr:


...
Die Auffahrt oder der Toranschlag sind hier defintiv nicht das Problem.

Spätestens im Falle eines Schadens / Unfalls (z.B. Motorradfahrer stürzt) würde ich das als Geschädigter zum Problem dessen machen, der das Hindernis geschaffen hat bzw. dem die Verkehrssicherungspflicht obliegt.

Und zum Glück sind wir nicht in Amerika und somit würde das Problem wieder zu dem Motorradfahrer zurückkommen. 😉

Sonst würde ich ja jeden Felgenschaden, der durch langschrammen am Bordstein passiert auf die Stadtkasse abwälzen können.

Zitat:

@tartra schrieb am 11. Dezember 2016 um 21:26:30 Uhr:


Foto wär mal gut, ...

Ja, das hatte nicht nur ich bereits geschrieben. Bilder sind dringend geboten, um den Sachverhalt neutral betrachten zu können.

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Zitat:

@gast356 schrieb am 11. Dezember 2016 um 21:32:14 Uhr:


Spätestens im Falle eines Schadens / Unfalls (z.B. Motorradfahrer stürzt) würde ich das als Geschädigter zum Problem dessen machen, der das Hindernis geschaffen hat bzw. dem die Verkehrssicherungspflicht obliegt.

Da würde man dann zu Recht darüber nachdenken, ob du geeignet bist, ein Fahrzeug zu führen.

Zitat:

@zille1976 schrieb am 11. Dezember 2016 um 21:34:46 Uhr:


...

Sonst würde ich ja jeden Felgenschaden, der durch langschrammen am Bordstein passiert auf die Stadtkasse abwälzen können.

...deshalb sind die Gemeinden auch immer fix, wenn es darum geht bei jedem kleinen Schlagloch die übliche Warnbeschilderung und 30er Geschwindigkeitsbegrenzungen aufzustellen, damit im Falle von Fahrzeugschäden der Verkehrssicherungspflicht genüge getan wurde.

@birscherl ... nimm einfach mal Zahns Pflasterstein, der mit nur 8cm sogar 2cm niedriger ist und baller da auch nur mit Schrittgeschwindigkeit mit einem sagen wir üblichen Niederquerschnittsreifen oder einem Motorradreifen drüber... wirst Dich wundern, wie hoch lumpige 8cm sein können.

Du solltest die threads schon lesen. Der TE schrieb "… allseits flach abgeschrägt." Das macht auch einem Niederquerschnittsreifen rein gar nichts aus, und ein Motorradfahrer fährt halt einfach 20 cm weiter links oder rechts. Das kann man von einem Anwohner, der der Tor ja vorher selbst öffnen muss und die Situation kennt, durchaus erwarten. Wenn du persönlich damit überfordert bist, ist das kein Problem der Allgemeinheit.

...mach nur, im Ernstfall klärt das ein Rechtsanwalt in Form einer Schadensersatzklage.

Bei geöffnetem Tor gehört auch ein privater Hof zum öffnetlichem Verkehrsraum, wo man damit rechnen muß, dass Fremde, Unwissende entlanggehen & fahren... und wenns nur einer ist, der um zu Wenden mit seinem Fahrzeug ein oder 2 Meter in die Einfahrt reinstößt.

Zitat:

@gast356 schrieb am 11. Dezember 2016 um 23:03:36 Uhr:


Bei geöffnetem Tor gehört auch ein privater Hof zum öffnetlichem Verkehrsraum,

Das halte ich für ein Gerücht.

Zitat:

@Gleiterfahrer schrieb am 12. Dezember 2016 um 06:12:43 Uhr:


Das halte ich für ein Gerücht.

Ich nicht, zumindest nicht wenn er "unter Umständen" geschrieben hätte.😉

Zitat:

@gast356 schrieb am 11. Dezember 2016 um 23:03:36 Uhr:


Bei geöffnetem Tor gehört auch ein privater Hof zum öffnetlichem Verkehrsraum, …

Das ist Quatsch.

Zitat:

Öffentlicher Verkehrsraum sind alle Flächen, die der Allgemeinheit wegerechtlich (Widmung) oder tatsächlich (faktisch) zu Verkehrszwecken offen stehen, unabhängig von den Eigentumsverhältnissen (vgl. Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 40. Auflage 2009, Paragraph 1 StVO, Rdnr. 13).

Wegerechtlich öffentlicher Verkehrsraum ist eine für den Verkehr nach den Straßengesetzen des Bundes (Paragraph 2 FernStrG) oder der Länder (z.B. Paragraph 3 BlnStrG) gewidmete Verkehrsfläche. Die Widmung erfolgt in der Regel durch Verwaltungsakt (vgl. Schurig, StVO, 13. Auflage 2009, Paragraph 1 StVO, Anm. 2.1).
Tatsächlich (faktisch) öffentlicher Verkehrsraum ist eine Verkehrsfläche im privaten oder öffentlichen Eigentum (zivilrechtlich Privatgelände), die durch die Allgemeinheit mit ausdrücklicher oder stillschweigender Duldung des Verfügungsberechtigten tatsächlich benutzt (praktisch privatrechtliche Widmung) wird (vgl. Schurig, StVO, 13. Auflage 2009, Paragraph 1 StVO, Anm. 2.1).

Quelle

Eine private Einfahrt steht nicht der Allgemeinheit wegerechtlich zur Verfügung.
Eine private Einfahrt, die zudem mit einem Tor versehen ist, kann nicht mit ausdrücklicher oder stillschweigender Duldung des Verfügungsberechtigten tatsächlich benutzt werden, sonst hätte der Verfügungsberechtigte kein Tor angebracht.

Bitte erst mal über die Gesetzeslage informieren und dann posten.

Zitat:

@gast356 schrieb am 11. Dezember 2016 um 23:03:36 Uhr:


...mach nur, im Ernstfall klärt das ein Rechtsanwalt in Form einer Schadensersatzklage.

Für den "Ernstfall" benötigt es nichtmal einen Fremden, der die Einfahrt nur zum Wenden nutzt, da reicht schon einer der Mieter der etwas großzügiger einkaufen war und dann so

"wie immer"

die Zufahrt hochfährt...

Ebenfalls interessant dürfte die Frage werden, wie weit der Mieter die Miete kürzen darf, wenn der Stellplatz im Mietvertrag steht, aber nichtmehr mit dem StVZO-konformen Fahrzeug genutzt werden kann - hier also eine Nutzungseinschränkung besteht.

Das wird wie in vielen Fällen des Doppelparkers ausgehen, da passen auch viele StVZO-konforme Pkw nicht hinein. Ist aber immer das Problem des Mieters und nicht des Vermieters.

Zitat:

@birscherl schrieb am 12. Dezember 2016 um 07:47:36 Uhr:


Ist aber immer das Problem des Mieters und nicht des Vermieters.

Wenn der Stellplatz im Mietvertrag steht, der Mieter diesen aufgrund der

(nachträglich geänderten)

baulichen Gegebenheiten nicht nutzen kann, ist das sehrwohl das Problem des Vermieters...

...denn nach gängiger Rechtsprechung brauch der Mieter für etwas das er nicht nutzen kann auch nicht zu zahlen! Sollte der Stellplatz nicht separat im Mietvertrag berechnet sein - sind das dann maleben 10% der Bruttomiete!

Er kann den Stellplatz ja nutzen – aber eben nicht mit seinem speziellen Auto, dafür ist aber nicht der Vermieter zuständig. Andere Stellplatznutzer haben mit ihren Autos ja auch keine Probleme.

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