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Verständnisfrage Verkehrsschild

Themenstarteram 17. Mai 2019 um 11:08

Hallo zusammen,

folgendes Schild steht auf der A5 bei Darmstadt.

Ich dachte bisher immer, dass das bedeutet 100kmh für PKW und 60kmh für LKW in der Zeit von 22-6 Uhr.

Andere Stimmen sagten mir jetzt aber das hier immer 100kmh sein, und nur die 60kmh für LKW von 22-6 Uhr sind.

Was ist denn davon nun Richtig?

Vielen Dank bereits!

Ben

Schild
Beste Antwort im Thema
Themenstarteram 22. Mai 2019 um 4:34

So hier nun die Auflösung bzw Stellungnahme von Hessen Mobil:

Die Geschwindigkeitsbeschränkungen der o.g. StVO-VZ-Kombination (100 km/h für Pkw und 60 km/h für Lkw aus Lärmschutzgründen) im Zuge der BAB A5 zwischen Darmstädter Kreuz und Darmstädter Nordkreuz in Fahrtrichtung Norden gelten beide ausschließlich für die Nachtstunden (22 - 6 h).

 

Eine separate Ausführung wurde ausgeschlossen, um - trotz VwV-StVO zu den §§ 39 bis 43 Pkt. III Ziff. 11a) (max. 3 VZ an einem Pfosten) -

 

· eine erhöhte Unübersichtlichkeit der gesamten StVO-Beschilderung (Anzahl Aufstellorte, Berücksichtigung bestehender Beschilderung);

· eine "Überinformation" am jeweiligen Standort (ZZ auch unterhalb des VZ 274-100 und somit insg. 5 VZ an einem Pfosten);

 

zu vermeiden.

Um die schnelle Wahrnehmbarkeit und Verständlichkeit der Beschilderung zu erhöhen, wurde die o.g. Beschilderung in Form von Trägertafeln angebracht. Das ZZ 1040-30 wurde unter der jeweiligen Trägertafel angebracht und gilt somit für den gesamten Trägertafelinhalt.

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Ich denke auch immer 100 für PKW und für LKW 60 zwischen 22 und 6 Uhr

Zitat:

@new-rio-ub schrieb am 17. Mai 2019 um 13:15:12 Uhr:

Das ist doch die gleiche Auslegung oder?

Nein, der TE fragt, ob die Zeitspanne nur für Lkw gilt oder auch für Pkw. Meines Erachtens gilt sie für beide.

kann natürlich auch sein.

Zitat:

@eddiotos schrieb am 17. Mai 2019 um 13:16:25 Uhr:

Zitat:

@new-rio-ub schrieb am 17. Mai 2019 um 13:15:12 Uhr:

Das ist doch die gleiche Auslegung oder?

...ob die Zeitspanne nur für Lkw gilt oder auch für Pkw. Meines Erachtens gilt sie für beide.

+1

Also hier gibt es ein Urteil

https://openjur.de/u/140971.html

dass sich die Zeiteinschränkung immer auf das direkt darüber befindliche Schild bezieht.

….. dass ein Zusatzschild im Sinne des § 39 Abs. 2 Satz 2 - 5 StVO, welches sich unter mehreren übereinander angebrachten Verkehrszeichen befindet, nur für das unmittelbar über dem Zusatzschild angebrachte Verkehrszeichen gilt (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. März 2003 - 3 C 51/02, NJW 2003, 1408). Dies ergibt sich aus § 39 Abs. 2 Satz 4 StVO, der bestimmt, dass Zusatzschilder "dicht unter den Verkehrszeichen angebracht" sind. Hieraus wird einhellig gefolgert, dass ein Zusatzschild nur für das unmittelbar darüber angebrachte Verkehrszeichen Geltung beansprucht, nicht aber für weitere auf dem Träger - zulässig -angebrachte Verkehrszeichen (vgl. Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 40. Aufl., § 39 Rdnr. 31a mit weiteren Nachweisen). Aus dem Umstand, dass die Straßenverkehrsordnung von "den" Verkehrszeichen spricht, kann indes nicht hergeleitet werden, dass sich ein Zusatzschild auf sämtliche an demselben Träger über ihm angebrachten Verkehrszeichen beziehe.

Ich denke, genau deshalb wurde diese Lösung auch so gewählt: der obere Träger, der die drei Verkehrszeichen zusammenfasst, ist deutlich von dem Träger mit der Zeiteinschränkung abgegrenzt. Somit gilt dieses für den gesamten oberen Träger. Das Schild "(gilt für) Lkw" wurde ja auf dem gemeinsamen Träger aufgebracht, sodass dieses sich nur auf "Max. 60 km/h" bezieht. Andernfalls hätte es auch wenig Sinn, denn sonst bezöge sich die Zeiteinschränkung nur auf "Lkw". Grundlegend werden Schilder von oben nach unten gelesen und untere Schilder dienen der Erklärung.

Das ist eh klar, aber es sind nicht mehrere angebrachte Schilder, sondern ein Schild (sogar schwarz eingerahmt) und dieses wird durch das Zusatzschild eingeschränkt.

Wären es zwei runde Schilder mit Beschränkung würde diese nur für das direkt über der Beschränkung angebrachte wirken.

Gruß Metalhead

am 17. Mai 2019 um 11:49

Ich würde ja sagen (reines Bauchgefühl auf den ersten Blick):

Da gilt grundsätzlich bzw. weiter vorne ein ganz anderes Limit, vielleicht "freie Fahrt", 120 oder was auch immer.

Auf dem nun folgenden Abschnitt sollen zwischen 22 und 6 Uhr Autos max. 100 und LKW max. 60 fahren.

Nach meinem Verständnis gilt die zeitliche Beschränkung nur für Lkw. Zu diesen sogenannten "Zusatzzeichen" sagt § 39 Abs. 3 StVO

Zitat:

Auch Zusatzzeichen sind Verkehrszeichen. Zusatzzeichen zeigen auf weißem Grund mit schwarzem Rand schwarze Sinnbilder, Zeichnungen oder Aufschriften, soweit nichts anderes bestimmt ist. Sie sind unmittelbar, in der Regel unter dem Verkehrszeichen, auf das sie sich beziehen, angebracht.

Unter der "100"-Beschränkung ist kein Zusatzzeichen. Allerdings steht in § 39 III StVO "in der Regel", also gibt es auch Ausnahmen.

Die Kombinationen von Zusatzzeichen sind ohnehin tückisch. Hier noch ein anderes Beispiel (siehe unten). Was will diese Kombination anordnen?

a) Geschwindigkeitsbeschränkung auf 60 Km/h für Lkw werktags in der Zeit von 18 bis 19 Uhr

oder

b) Geschwindigkeitsbeschränkung auf 60 km/h für Lkw ohne zeitliche Beschränkung und für alle anderen Verkehrsteilnehmer werktags von 18 bis 19 Uhr?

Ich hätte auf Antwort a) getippt. Es soll aber b) richtig sein. :eek: (Quelle)

Das kann richtig teuer werden wenn das Portraitkommando im Einsatz ist!

Grüße vom Ostelch

Schilderkombination

Zitat:

@metalhead79 schrieb am 17. Mai 2019 um 13:32:28 Uhr:

Das ist eh klar, aber es sind nicht mehrere angebrachte Schilder, sondern ein Schild (sogar schwarz eingerahmt) und dieses wird durch das Zusatzschild eingeschränkt.

Wären es zwei runde Schilder mit Beschränkung würde diese nur für das direkt über der Beschränkung angebrachte wirken.

Gruß Metalhead

Dadurch, das mehrere Verkehrszeichen auf einer Trägertafel angebracht oder dargerstellt werden, wird die Trägertafel aber nicht selbst zum Verkehrszeichen, das mehrere Verkehrszeichen zusammenfasst.

Grüße vom Ostelch

Zitat:

@Ostelch schrieb am 17. Mai 2019 um 13:51:48 Uhr:

Die Kombinationen von Zusatzzeichen sind ohnehin tückisch. Hier noch ein anderes Beispiel (siehe unten). Was will diese Kombination anordnen?

a) Geschwindigkeitsbeschränkung auf 60 Km/h für Lkw werktags in der Zeit von 18 bis 19 Uhr

oder

b) Geschwindigkeitsbeschränkung auf 60 km/h für Lkw ohne zeitliche Beschränkung und für alle anderen Verkehrsteilnehmer werktags von 18 bis 19 Uhr?

Ich hätte auf Antwort a) getippt. Es soll aber b) richtig sein.

Jetzt wäre die spannende Frage, wie die Kombination aussehen müsste, wenn a) gelten soll.

Zitat:

@eddiotos schrieb am 17. Mai 2019 um 13:30:08 Uhr:

Ich denke, genau deshalb wurde diese Lösung auch so gewählt: der obere Träger, der die drei Verkehrszeichen zusammenfasst, ist deutlich von dem Träger mit der Zeiteinschränkung abgegrenzt. Somit gilt dieses für den gesamten oberen Träger. Das Schild "(gilt für) Lkw" wurde ja auf dem gemeinsamen Träger aufgebracht, sodass dieses sich nur auf "Max. 60 km/h" bezieht. Andernfalls hätte es auch wenig Sinn, denn sonst bezöge sich die Zeiteinschränkung nur auf "Lkw". Grundlegend werden Schilder von oben nach unten gelesen und untere Schilder dienen der Erklärung.

Diese "Lösung" entspricht der Vorschrift aus der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur StVO:

Zitat:

Zu den §§ 39 bis 43 Allgemeines über Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen, III, 1.

Mehrere Verkehrszeichen oder ein Verkehrszeichen mit wenigstens einem Zusatzzeichen dürfen gemeinsam auf einer weißen Trägertafel aufgebracht werden. Die Trägertafel hat einen schwarzen Rand und einen weißen Kontraststreifen. Zusatzzeichen werden jeweils von einem zusätzlichen schwarzen Rand gefasst. Einzelne Verkehrszeichen dürfen nur auf einer Trägertafel aufgebracht sein, wenn wegen ungünstiger Umfeldbedingungen eine verbesserte Wahrnehmbarkeit erreicht werden soll.

Dadurch wird aber nicht die Regel des § 39 Abs. 3 geändert, die sich auf Verkehrszeichen und cnic tauf Trägertafeln bezieht.

Grüße vom Ostelch

Im ersten Fall sind 2 Schilder erkennbar, ein größeres und ein Zusatzschild. Im 2ten Fall sind es 3 Schilder. Wenn ein Zusatzschild nur für das direkt darüberliegende gilt wird es klarer.

Zitat:

@Ostelch schrieb am 17. Mai 2019 um 14:13:27 Uhr:

Zitat:

@eddiotos schrieb am 17. Mai 2019 um 13:30:08 Uhr:

Ich denke, genau deshalb wurde diese Lösung auch so gewählt: der obere Träger, der die drei Verkehrszeichen zusammenfasst, ist deutlich von dem Träger mit der Zeiteinschränkung abgegrenzt. Somit gilt dieses für den gesamten oberen Träger. Das Schild "(gilt für) Lkw" wurde ja auf dem gemeinsamen Träger aufgebracht, sodass dieses sich nur auf "Max. 60 km/h" bezieht. Andernfalls hätte es auch wenig Sinn, denn sonst bezöge sich die Zeiteinschränkung nur auf "Lkw". Grundlegend werden Schilder von oben nach unten gelesen und untere Schilder dienen der Erklärung.

Diese "Lösung" entspricht der Vorschrift aus der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur StVO:

Zitat:

@Ostelch schrieb am 17. Mai 2019 um 14:13:27 Uhr:

Zitat:

Zu den §§ 39 bis 43 Allgemeines über Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen, III, 1.

Mehrere Verkehrszeichen oder ein Verkehrszeichen mit wenigstens einem Zusatzzeichen dürfen gemeinsam auf einer weißen Trägertafel aufgebracht werden. Die Trägertafel hat einen schwarzen Rand und einen weißen Kontraststreifen. Zusatzzeichen werden jeweils von einem zusätzlichen schwarzen Rand gefasst. Einzelne Verkehrszeichen dürfen nur auf einer Trägertafel aufgebracht sein, wenn wegen ungünstiger Umfeldbedingungen eine verbesserte Wahrnehmbarkeit erreicht werden soll.

Dadurch wird aber nicht die Regel des § 39 Abs. 3 geändert, die sich auf Verkehrszeichen und cnic tauf Trägertafeln bezieht.

Grüße vom Ostelch

Bist du wieder beim Haare spalten?

Wenn das Schild 22-6 Uhr nur für das darüberliegende Verkehrszeichen gelten soll, so macht doch diese Anordnung keinen Sinn.

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