Versicherungsverlust bei Reifen.
Hallo Leute habe im Radio gehört das bei einem Unfall mit Reifen, die älter sein sollen als 6 Jahre egal ob das Profil noch minim-um 6 jemand hat oder nicht die Versicherung keine Leistungen mehr bezahlt. ????Hat das noch jemand gehört.
Beste Antwort im Thema
Nein, da brauchst du keine Angst zu haben, dass stimmt nicht 🙂
Wer hat denn das im Radio gesagt?
Herr Alfred Michelin oder Herr Udo Vredestein ?
😁
52 Antworten
Zitat:
Also folgendermaßen meine Versicherung die HUK-Coburg hat mir heute Mündlich geantwortet. Diese Regelung das ein Fahrer seinen Versicherungsschutz verliert betrifft nur Halter die eine Vollkaskoversicherung haben. Der Schaden des Unfallgegners wird zwar reguliert aber beteiligte Fahrer mit der Vollkasko nicht. Ihm wird das zur Last gelegt das er einen Reifen mit zwar noch genügendem Profil hat, aber der Reifen selbst älter ist als 6 Jahre. Das bedeutet jeder sollte das bei seiner Versicherung abklären, da es dort unterschiedlich geregelt wird.
Kompetente Aussage wie man es von der Versicherung erwartet.
Wahrscheinlich war das ein Mitarbeiter von irgendeinem Call-Center welcher keine Ahnung von den AKB der HUK hat.
Der verkauft sicher auch noch Telefonverträge, Weine und sonstiges Zeug was man am Telefon verticken kann 😁 😕.
Meine Güte, die Diskussion artet, wie so oft, aus.
Ich kann doch nicht pauschal sagen, dass 6 Jahre alte Reifen unsicher sind.
Es hängt von der Lagerung und vom Fabrikat ab.
Wenn irgendein Kaskoversicherer dem VN nachweisen kann, dass ein VU auf Grund des Reifenzustandes geschehen ist, dann ist er aus der Eintrittspflicht raus.
Aber über einen Scan der angeblichen festen Bestimmung würde ich mich freuen.
KLaus
Ähnliche Themen
Zitat:
@Dellenzaehler schrieb am 31. Oktober 2014 um 11:54:35 Uhr:
Du sprichst hier sicherlich von einem konkreten Fall, in welchem die Reifen in eimem kasualen Zusamenhang mit den Unfall stehen oder ?In der AKB der HUK steht nämlich nirgens, dass bei einem Unfall mit Wintereifen die älter als 6 Jahre
sind nicht reguliert wird.
Nein das habe ich nicht, es ging mir dabei nur um die im Radio gemachte Aussage. Und wie mir die HUK geantwortet hat macht man da seit neuestem doch Unterschiede bei Haltern mit der Vollkaskoversicherung. In der AKB kann das wenn noch nicht drin stehen da es wie es scheint eine Regelung ist, die jede Versicherungsgesellschaft für sich aderst auslegt.
Da kann ich dich (nochmals) beruhigen.
Nein
Das kann eine Versicherung eben nicht. Auch nicht die HUK.
Wesentlich sind immer die schriftlichen Vertragsbedingungen und so lange da nichts dies bezüglich in den AKB`s steht, kann da auch nichts so oder so ausgelegt werden.
Im übrigen hat Klaus da mit seinen Ausführungen vollkommen Recht. Ein Reifen ist nach 6 Jahren nicht automatisch unbrauchbar, da fliesen doch einige Faktoren mehr mit ein.
Da hat dir irgend eine Hotline- Tante oder ein Hotline- Männecken etwas erzählt um dich schnell wieder los zu werden.....😉
Zitat:
@germania47 schrieb am 31. Oktober 2014 um 15:42:01 Uhr:
Aber über einen Scan der angeblichen festen Bestimmung würde ich mich freuen.
KLaus
Sorry Klaus ich muss ich leider enttäuschen. Ich glaube nicht, dass die Freude Dir gemacht werden kann :-(
Denn den Scan würde mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit jeder Richter als rechtlich unzulässig vor Gericht in der Luft zerreißen.
Wie immer gilt: ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtspfindung:
§ 28 VVG regelt ganz klar, wie und in welchem Umfang vertragliche Obliegenheiten zu vereinbaren sind.
Eine abweichende (für den VN negative) Regelung im Vertragswerk untersagt der Gesetzgeber ganz klar in § 32 VVG.
Existiere eine solche Klausel tatsächlich wäre sie nicht Gegenstand des Vertrages geworden, da gesetzeswidrig
Gruß Phaeti
Für den Kaskofall geht es bei der Frage, wie sich der Zustand der Bereifung auf die Eintrittspflicht auswirkt, immer um 23 VVG, Gefahrerhöhung.
Insofern stimmt es, dass in den AKB nirgend steht: Wenn Ihre Reifen alt sind, zahlen wir nicht.
Es stimmt aber auch, dass wenn die Voraussetzungen einer Gefahrerhöhung gegeben sind, der Versicherer leistungsfrei ist.
Es kommt also darauf an, ob
- der Zustand der Reifen (egal ob Alter oder Profil) nachweislich ursächlich für den Schaden war und
- ob der VN hiervon wusste oder wissen musste
Bei abgenutzem Profil ist der Nachweis deutlich leichter zu erbringen als beim Alter. Insofern war die Radioaussage schon ziemliche Panikmache.
Hallo, also wenn die Kasko bei der HUK auch bezahlt wenn ich im Winter Sommerreifen drauf habe, gehe ich mal davon aus das sie dann auch bei 6über 6 Jahren alten Reifen bezahlt, da die HUK auf den "Einwand der groben Fahrlässigkeit verzichtet"
Auszug: Versicherungsschutz ohne Winterreifen
Was hat das für Auswirkungen auf den Versicherungsschutz?
Die Kundenanfragen beantworten Sie wie folgt:
Die Winterreifenpflicht hat keine Auswirkung auf die bestehenden Schadenregulierungen bei der HUK-COBURG.
Wie bisher wird auch künftig im Schadenfall geprüft, ob die rutschige Bereifung kausal für den Unfall ist.
Sollte der Versicherer diese Feststellung treffen, kann dem Geschädigten eine Mitschuld im Haftpflichtschadenfall eingeräumt werden.
Der Unfallverursacher hat immer Versicherungsschutz über die Haftpflichtversicherung, unabhängig von der Bereifung.
Bitte beachten Sie:
Für die Regulierung des Eigenschadens hat die Falschbereifung keine Auswirkung, da wir auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit verzichten.
Zitat:
@celica1992 schrieb am 1. November 2014 um 15:59:37 Uhr:
Hallo, also wenn die Kasko bei der HUK auch bezahlt wenn ich im Winter Sommerreifen drauf habe, gehe ich mal davon aus das sie dann auch bei 6über 6 Jahren alten Reifen bezahlt, da die HUK auf den "Einwand der groben Fahrlässigkeit verzichtet"Auszug: Versicherungsschutz ohne Winterreifen
Was hat das für Auswirkungen auf den Versicherungsschutz?
Die Kundenanfragen beantworten Sie wie folgt:Die Winterreifenpflicht hat keine Auswirkung auf die bestehenden Schadenregulierungen bei der HUK-COBURG.
Wie bisher wird auch künftig im Schadenfall geprüft, ob die rutschige Bereifung kausal für den Unfall ist.
Sollte der Versicherer diese Feststellung treffen, kann dem Geschädigten eine Mitschuld im Haftpflichtschadenfall eingeräumt werden.
Der Unfallverursacher hat immer Versicherungsschutz über die Haftpflichtversicherung, unabhängig von der Bereifung.
Bitte beachten Sie:
Für die Regulierung des Eigenschadens hat die Falschbereifung keine Auswirkung, da wir auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit verzichten.
Bitte Vorsicht, der Verzicht des Einwandes der groben Fahrlässigkeit gilt n i c h t für den Basistarif.
Zitat:
@celica1992 schrieb am 1. November 2014 um 16:37:47 Uhr:
Hallo, wo steht das, das es im Basistarif nicht gilt??Grüße
Klaus
Siehe Anlage, aus Versehen 2 Mal hochgeladen.
Unter Punkt E der AKBs werden nur die Pflichten aufgeführt, die man nach einem Schadenfall hat.
Z.B. den Schaden melden und Schadenabwehr zu betreiben, damit der bestehende Schaden nicht noch größer wird.
Hat mit der Leistung im eigentlichen Schadensfall nichts zu tun.
Hallo, vielleicht hast du was falsches hochgeladen, aber ich kann da nicht erkennen, das im Basistarif nicht
der "Einwand der groben Fahrlässigkeit gilt" Auch in den Absätzen E.1. - E.6. auf den sich der E.7 bezieht steht da nix.
Grüße
Klaus
Zitat:
@celica1992 schrieb am 1. November 2014 um 17:27:56 Uhr:
Hallo, vielleicht hast du was falsches hochgeladen, aber ich kann da nicht erkennen, das im Basistarif nicht
der "Einwand der groben Fahrlässigkeit gilt" Auch in den Absätzen E.1. - E.6. auf den sich der E.7 bezieht steht da nix.Grüße
Klaus
Kann sein, dass ich mich geirrt habe. Bis 2008 gab es den Verzicht bei dem Basistarif nicht.
Wie Du meiner Sign entnehmen kannst, bin ich ja nicht mehr aktiv.
Da ich ja niemals den Basistarif abgeschlossen habe, liegen mir wegen des Ausschlusses der groben Fahrlässigkeit beim Basistarif keine Unterlagen vor.
Gruß von Klaus