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Versicherungsbeitrag erst am 1. Januar überweisen - Versicherungsschutz?

Themenstarteram 7. November 2012 um 20:23

Hallo zusammen,

weiß jemand, wie es mit dem Versicherungsschutz aussieht, wenn man den zum 1. Januar 2013 fälligen Beitrag auch erst am 1. Januar (Feiertag) überweist; z. B. mit schon heute eingegebener Terminüberweisung? Was wäre, wenn dann am 1. oder 2. Januar ein Unfall passiert und die Versicherung den fälligen Jahresbeitrag noch nicht hat? Besteht dann trotzdem Versicherungsschutz? Das Geld wird der Versicherung ja in der Regel erst ein bis zwei Tage später gutgeschrieben und der 1. Januar ist ja zudem noch Feiertag.

Falls sich jemand fragt, warum man denn nicht einfach ein paar Tage früher überweisen könnte: Das hat steuerliche Gründe, dass zwingend erst im neuen Jahr bezahlt werden soll. Über die genauen steuerlichen Möglichkeiten bzw. deren Bewandnis möchte ich hier bitte nicht diskutieren. Mich interessiert hier lediglich die versicherungstechnische Seite.

Hat hierzu jemand qualifizierte Ahnung?

Beste Antwort im Thema

sollte, ausser dem risiko einer mahnung, egal sein.

selbst die wird nach 3 tagen kaum erfolgen bzw. sie wird gegenstandslos sein, bevor dich der brief erreicht.

schau mal http://dejure.org/gesetze/VVG/38.html

du musst also zunaechst qualifiziert angemahnt worden sein (bei folgepraemie) bevor leistungskuerzungen drohen koennen.

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sollte, ausser dem risiko einer mahnung, egal sein.

selbst die wird nach 3 tagen kaum erfolgen bzw. sie wird gegenstandslos sein, bevor dich der brief erreicht.

schau mal http://dejure.org/gesetze/VVG/38.html

du musst also zunaechst qualifiziert angemahnt worden sein (bei folgepraemie) bevor leistungskuerzungen drohen koennen.

Themenstarteram 7. November 2012 um 20:43

Zitat:

Original geschrieben von Harry999

sollte ausser dem risiko einer mahnung egal sein.

schau mal http://dejure.org/gesetze/VVG/38.html

du musst also zunaechst qualifiziert angemahnt worden sein (bei folgevertrag) bevor leistungskuerzungen drohen koennen.

Danke für die Antwort. Zwischenzeitlich hatte ich selbst weiter recherchiert und gerade eben wollte ich § 38 VVG hier zitieren um mich nochmals bei Euch abzusichern.

Also ich interpretiere das jetzt so, dass es keinerlei Problem darstellt, wenn man die Folge(!)prämie erst mit Termin zum 1. Januar überweist.

du muesstest eigentlich auch die wertstellung der ueberweisung auf den 1.januar legen koennen.

somit duerfte die belastung deines kontos trotz feiertags zu diesem datum erfolgen.

Themenstarteram 7. November 2012 um 20:53

Zitat:

Original geschrieben von Harry999

du muesstest eigentlich auch die wertstellung der ueberweisung auf den 1.januar legen koennen.

somit duerfte die belastung deines kontos trotz feiertags zu diesem datum erfolgen.

Dann wäre aber auch noch nicht am 1. Januar das Geld bei der Versicherung. Allerdings wäre es einen Tag eher dort, was theoretisch die Wahrscheinlichkeit einer Mahnung reduziert.

In den vergangenen Jahren hatte ich allerdings schon oft erst am 1. Januar bei verschiedenen Versicherungen überwiesen und nie hatte ich diesbezüglich Probleme. Nur irgendwie habe ich mir heute erstmals tiefere Gedanken um den Versicherungsschutz in dieser kurzen Zeit gemacht.

AKB:

C.2 Zahlung des Folgebeitrages

Rechtzeitige Zahlung

C.2.1 Ein Folgebeitrag ist zu dem im Versicherungsschein oder

in der Beitragsrechnung angegebenen Zeitpunkt fällig

und zu zahlen.

Nicht rechtzeitige Zahlung

C.2.2 Zahlen Sie einen Folgebeitrag nicht rechtzeitig, fordern

wir Sie auf, den rückständigen Beitrag zuzüglich des

Verzugsschadens (Kosten und Zinsen) innerhalb von zwei

Wochen ab Zugang unserer Aufforderung zu zahlen.

C.2.3 Tritt ein Schadenereignis nach Ablauf der zweiwöchigen

Zahlungsfrist ein und sind zu diesem Zeitpunkt diese

Beiträge noch nicht bezahlt, haben Sie keinen Ver sicherungsschutz.

Wir bleiben jedoch zur Leistung verpflichtet,

wenn Sie die verspätete Zahlung nicht zu vertreten haben.

Auf Deutsch, Versicherungsschutz besteht in jedem Fall bis zum Ablauf der durch den Versicherer gesetzten Frist in der Zahlungsaufforderung. Fälligkeit ist hierbei immer der 01.01., sofern Standardvertrag und keine Abweichung.

Selbst wenn der Versicherer Dich also am 01.01. auffordern würde mit Fristsetzung besteht bis mindestens 14.01. in jdem Fall Versicherungsschutz.

Fällt ein Zahlungstermin auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, verlängert sich die Zahlungsfrist Frist bis zum nächstfolgenden Werktag.

 

Ausserdem gilt (für Privatkunden):

Es kommt nicht auf den Zahlungseingang beim Empfänger an. Entscheidend ist, zu welchem Zeitpunkt die Zahlung vorgenommen wurde.

 

O.

 

Moin,

 

meines Wissens wird erst nach 20 Tagen eine Erinnerung an den VN/BZ geschickt, die Mahnung erfolgt nach weiteren 20 Tagen.

Möglich ist aber auch, dass die einzelnen Versicherer andere Modis verfolgen.

 

Versicherungsschutz ist durch die Nachhaftung gegeben, erst wenn die in der Mahnung angegebene Frist nicht beachtet wird, erlischt der Versicherungsschutz.

Betrifft nicht die KH, da Pflichtvers. besteht, wenn trotz Mahnung nicht gezahlt wird, wird die Deckung bei der Zulassungsstelle widerrufen und somit dann kein Versicherungsschutz.

 

Zitat:

Original geschrieben von Einige_Fragen.................................................

............................................................................................................

........................................................................................................

Nur irgendwie habe ich mir heute erstmals tiefere Gedanken um den Versicherungsschutz in dieser kurzen Zeit gemacht.

Du wirst doch hoffentlich in der Silversternacht keinen Verkehrsunfall verursachen?:):confused::D

Steuerlich hast du ja durchaus 10 Tage vor Jahresende Spielraum (Ausnahme vom Zufluß-/Abflußprinzip), aber das ist dir sicher bekannt.

Ich lasse meine Versicherung immer Abbuchen, von 2. Januar bis Mitte März war alles schon an Abbuchungsterminen dabei (bei jeweiliger Fälligkeit zum 1.1.). Wenn die Versicherung das Geld nicht vorher will, bitte ;-)

Habe Gestern meine neue Versicherungsrechnung bekommen und meine Versicherung zieht den Betrag mittels Einzugsermächtigung selber erst ab den 01.01.2013 von meinem Konto ab.

Zitat:

Original geschrieben von Torian

Steuerlich hast du ja durchaus 10 Tage vor Jahresende Spielraum (Ausnahme vom Zufluß-/Abflußprinzip), aber das ist dir sicher bekannt.

 

Ich lasse meine Versicherung immer Abbuchen, von 2. Januar bis Mitte März war alles schon an Abbuchungsterminen dabei (bei jeweiliger Fälligkeit zum 1.1.). Wenn die Versicherung das Geld nicht vorher will, bitte ;-)

Bei vielen Versicherer ist auch eine Abbuchung am 08., 16., 24. des selben Monats möglich, je nach Kundenwunsch.

 

am 18. November 2012 um 18:54

Bin doch über die Frage und Unwissenheit des Fragestellers erstaunt.

Wie aus den Fragen zu entnehmen ,ist er Vollkaufmann und eigentlich hier der Fachmann für solche Fragen.

Themenstarteram 18. November 2012 um 19:35

Zitat:

Original geschrieben von Bopp19

Bin doch über die Frage und Unwissenheit des Fragestellers erstaunt.

Wie aus den Fragen zu entnehmen ,ist er Vollkaufmann und eigentlich hier der Fachmann für solche Fragen.

Es ist schon wieder bemerkenswert, was hier vor sich geht. In weiser Voraussicht auf die Entwicklung der Dinge hatte ich bereits bei Threaderstellung extra angegeben:

Zitat:

Original geschrieben von Einige_Fragen

Über die genauen steuerlichen Möglichkeiten bzw. deren Bewandnis möchte ich hier bitte nicht diskutieren. Mich interessiert hier lediglich die versicherungstechnische Seite.

Und man muss schon eine ganz besondere Glaskugel oder zumindest besondere Unkenntnis der Materie haben, wenn man an Hand meines ersten Beitrages versucht, irgendwo einen Vollkaufmann gem. HGB einschließlich(!) der dann angewendeten steuerlichen Gewinnermittlungsmethoden herauszulesen. Ich habe ja noch nicht einmal angegeben, ob es sich um ein Fahrzeug im Privat- oder im Betriebsvermögen handelt.

Ich lasse die Sache mit dem Vollkaufmann dahingestellt, merke aber dennoch an, dass ein Vollkaufman gem. HGB noch längst nicht zwingend Ahnung von Gewinnermittlungsvorschriften haben muss; ich kenne zumindest genug, die das nicht haben. Selbiges gilt im Übrigen für Versicherungsfragen.

Ein selbstständiger Einzelhändler ist auch Vollkaufmann, hat deswegen aber nicht zwingend Ahnung vom Versicherungsrecht.

Erstaunlich was manche alles zwischen den Zeilen lesen können und voraussetzen.

Eigentlich kann man das Forum dann ja auch komplett schliessen. Es müsste doch eh jeder alles wissen...

Warum muss eigentlich anstatt einer sachlichen Antwort in 99 % der Fälle in persönliche Anfeindungen abgedriftet werden?

Schade, dass Fachleute nicht einfach mal anderen helfen können. Kein Wunder, dass die Agressivität und der Egoismus im Leben immer weiter steigen.

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