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Versicherung will und hat nur Hälfte des Gutachtens gezahlt

Themenstarteram 2. März 2017 um 7:53

Hallo,

Folgender Fall:

Es gab einen Parkrempler bei meinem Opel Astra H, Schuldfrage ist eindeutig geklärt und liegt zu 100% beim Gegner.

Danach hatte ich einen Kostenvoranschlag von einer Opel Werkstatt erstellen lassen, dieses belief sich auf 1800,- €. Den habe ich inkl. eines Fotos des Schadens an die Versicherung geschickt. Daraufhin hat sich ein Sachverständiger der Versicherung gemeldet und wollte mit mir den Schaden „besprechen“. Dabei waren wir natürlich an meinem Auto, am Ende hatte es den Kostenvoranschlag um 500,- € gekürzt und habe ihn dummerweise noch Fotos machen lassen.

Den Schaden wollte ich mir fiktiv auszahlen lassen. Mit der Kürzung war ich natürlich nicht einverstanden… und habe mir deshalb einen Gutachter genommen, der mir auch gleich einen Anwalt empfohlen hat.

Dieses Gutachten belief sich am Ende auf 2100,-€, womit die Versicherung natürlich wieder nicht einverstanden war und erstellte ihr eigenes Gutachten, welches einen Schaden von 1200,- € berechnet hat. Dieses Geld wurde auch schnell gezahlt.

Stellungnahme von der Versicherung:

„Laut unserem Sachverständigen ist die Kalkulation des Sachverständigen X überzogen und kann nicht für die Regulierung herangezogen werden.

Die Instandsetzungszeiten für den minimalen Schaden an der Seitenwand sind viel zu hoch. Desweiteren ist eine falsche Radkappe aufgeführt. Zusätzlich treiben die hohen Stundenverrechnungssätze, UPE-Aufschläge und Verbringungskosten unnötig in die Höhe.“

Stellungname dazu von „meinem“ Gutachter:

„nach Prüfung meines Gutachtens ist festzustellen dass das Gutachten von Herrn > erheblich von unserem abweicht.

In seiner Kalkulation hat er Stundenverrechnungssätze allgemein genommen, wir haben die Reparaturfirma mit Ihren Stundenverrechnungssätzen korrekt angegeben. Auch beim Lackieren der beschädigten Teile hat er nicht wie in DAT angegebene beschädigte Teile berechnet, sondern nur ein Teil übernommen. Dies weißt nicht auf eine Sach-und fachgerechte Reparatur nach DAT hin. Deshalb ist das Gutachten von Herrn Y nicht zu gebrauchen. Bitte rechnen Sie mit dem Kunden wie in unserem Gutachten beschrieben ab.“

 

Letzte Stellungnahme von der Versicherung:

„In der Kalkulation unseres Sachverständigen sind alle notwendigen Arbeiten und Lackierungen erfasst. Es handelt sich hier um Vorgaben des Herstellers, die Angaben sind somit vollständig und korrekt.

Die Monierungen und der Verweis auf das DAT Kalkulationssystem entziehen sich jeglicher Grundlage, da die überhöhten Positionen vom Sachverständigen manuell eingegeben wurden.

Entgegenkommender Weise hat unser Sachverständiger die Vermessung mit in die Kalkulation aufgenommen, obwohl keinerlei Berührung am Rad erfolgte.

Wir sehen diesen Schaden als ausgeschrieben an und werden keine weiteren Zahlungen leisten.“

Was würdet ihr an meiner Stelle machen? Ohne Klage wird es nicht weiter gehen. Wie würdet ihr meine Chancen sehen? Was würdet ihr machen? Entstehen für mich Kosten, wenn ich klagen sollte?

Bin dankbar für jeden Beitrag :)

Beste Antwort im Thema

Zitat:

@Moers75 schrieb am 2. März 2017 um 13:26:54 Uhr:

Ist der Astra H durchgängig bei Opel scheckheftgepflegt? Wenn nicht besteht z.B. kein Anspruch auf die Kosten wie sie bei Reparatur in einer Opelwerkstatt anfallen. Hierzu gehören neben höheren Lohnkosten auch (regional unterschiedlich) Kosten wie Verbringung oder Ersatzteilaufschläge die ggf. bei fiktiver Abrechnung nicht zu zahlen sind. Das würde dir auch ein eigener Anwalt erklären müssen.

Von Dir hätte ich eine solche falsche Aussage nicht erwartet.

Hier nochmal ein paar BGH-Urteile mit den jeweiligen Leitsätzen:

Urteil des VI. Zivilsenats vom 20.06.1989 – VI ZR 334/88

Von dem Geschädigten ist weder nachzuweisen, dass er seinen Unfallwagen hat reparieren lassen, noch der Nachweis zu führen, auf welche Weise und in welchem Umfang die Reparatur durchgeführt worden ist. Vielmehr kann er sich mit der Vorlage des Schätzgutachtens eines Kfz-Sachverständigen begnügen. Dieses ist, solange nicht Anhaltspunkte für gravierende Mängel bestehen, ungeachtet des Bestreitens der Beklagten für den Tatrichter eine ausreichende Grundlage, den Schaden nach § 287 ZPO zu schätzen.

Urteil des VI. Zivilsenats vom 29.04.2003 – VI ZR 393/02

Der Geschädigte kann zum Ausgleich des durch einen Unfall verursachten Fahrzeugschadens die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts ohne Abzug des Restwerts verlangen, wenn er das Fahrzeug tatsächlich reparieren läßt und weiter nutzt. Die Qualität der Reparatur spielt jedenfalls so lange keine Rolle, als die geschätzten Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen.

Urteil des VI. Zivilsenats vom 29.04.2003 – VI ZR 398/02

Der Geschädigte, der fiktive Reparaturkosten abrechnet, darf der Schadensberechnung die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen. Der abstrakte Mittelwert der Stundenverrechnungssätze aller repräsentativen Marken- und freien Fachwerkstätten einer Region repräsentiert als statistisch ermittelte Rechengröße nicht den zur Wiederherstellung erforderlichen Betrag.

Urteil des VI. Zivilsenats vom 20.10.2009 – VI ZR 53/09

Der Geschädigte darf seiner (fiktiven) Schadensberechnung grundsätzlich die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen, die ein von ihm eingeschalteter Sachverständige auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat (Bestätigung des Senatsurteils BGHZ 155, 1 ff.).

Urteil des VI. Zivilsenats vom 22.06.2010 – VI ZR 302/08

Der Geschädigte leistet dem Gebot der Wirtschaftlichkeit im Allgemeinen Genüge und bewegt sich in den für die Schadensbehebung nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB gezogenen Grenzen, wenn er der Schadensabrechnung die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legt, die ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat.

Urteil des VI. Zivilsenats vom 22.06.2010 – VI ZR 337/09

Der Geschädigte leistet dem Gebot der Wirtschaftlichkeit im Allgemeinen Genüge und bewegt sich in den für die Schadensbehebung nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB gezogenen Grenzen, wenn er der Schadensabrechnung die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legt, die ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat.

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am 9. März 2017 um 15:02

Darf ich mich hier mal mit einer Frage anschließen :)

habe einen ähnlichen Fall. Der von mir beauftragte Gutachter veranschlagte 2300€ für ein Auffahrunfall. Die Versicherung sagte mir telefonisch dass sie das Gutachten anerkennt und fragte wie ausgezahlt werden soll! ich entschied mich dann spontan für eine fiktive Abrechnung. Jetzt erhielt ich einen Scheck von 1300€:o Bin damit natürlich nicht einverstanden! Auto ist 5Jahre alt aber lückenlos bei der Vertragswerkstatt scheckheft gepflegt und war bisher unfallfrei!

Hab grad im net gelesen dass ein Verrechnungsscheck innerhalb 8 Tage einzulösen ist. Stimmt das?

Muss/Sollte ich den Scheck einlösen?

Wenn ich den Scheck einlöse erkenne ich damit die Summe an?

Geh zum Anwalt und löse den Scheck nicht ein.

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