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Versicherung will und hat nur Hälfte des Gutachtens gezahlt

Themenstarteram 2. März 2017 um 7:53

Hallo,

Folgender Fall:

Es gab einen Parkrempler bei meinem Opel Astra H, Schuldfrage ist eindeutig geklärt und liegt zu 100% beim Gegner.

Danach hatte ich einen Kostenvoranschlag von einer Opel Werkstatt erstellen lassen, dieses belief sich auf 1800,- €. Den habe ich inkl. eines Fotos des Schadens an die Versicherung geschickt. Daraufhin hat sich ein Sachverständiger der Versicherung gemeldet und wollte mit mir den Schaden „besprechen“. Dabei waren wir natürlich an meinem Auto, am Ende hatte es den Kostenvoranschlag um 500,- € gekürzt und habe ihn dummerweise noch Fotos machen lassen.

Den Schaden wollte ich mir fiktiv auszahlen lassen. Mit der Kürzung war ich natürlich nicht einverstanden… und habe mir deshalb einen Gutachter genommen, der mir auch gleich einen Anwalt empfohlen hat.

Dieses Gutachten belief sich am Ende auf 2100,-€, womit die Versicherung natürlich wieder nicht einverstanden war und erstellte ihr eigenes Gutachten, welches einen Schaden von 1200,- € berechnet hat. Dieses Geld wurde auch schnell gezahlt.

Stellungnahme von der Versicherung:

„Laut unserem Sachverständigen ist die Kalkulation des Sachverständigen X überzogen und kann nicht für die Regulierung herangezogen werden.

Die Instandsetzungszeiten für den minimalen Schaden an der Seitenwand sind viel zu hoch. Desweiteren ist eine falsche Radkappe aufgeführt. Zusätzlich treiben die hohen Stundenverrechnungssätze, UPE-Aufschläge und Verbringungskosten unnötig in die Höhe.“

Stellungname dazu von „meinem“ Gutachter:

„nach Prüfung meines Gutachtens ist festzustellen dass das Gutachten von Herrn > erheblich von unserem abweicht.

In seiner Kalkulation hat er Stundenverrechnungssätze allgemein genommen, wir haben die Reparaturfirma mit Ihren Stundenverrechnungssätzen korrekt angegeben. Auch beim Lackieren der beschädigten Teile hat er nicht wie in DAT angegebene beschädigte Teile berechnet, sondern nur ein Teil übernommen. Dies weißt nicht auf eine Sach-und fachgerechte Reparatur nach DAT hin. Deshalb ist das Gutachten von Herrn Y nicht zu gebrauchen. Bitte rechnen Sie mit dem Kunden wie in unserem Gutachten beschrieben ab.“

 

Letzte Stellungnahme von der Versicherung:

„In der Kalkulation unseres Sachverständigen sind alle notwendigen Arbeiten und Lackierungen erfasst. Es handelt sich hier um Vorgaben des Herstellers, die Angaben sind somit vollständig und korrekt.

Die Monierungen und der Verweis auf das DAT Kalkulationssystem entziehen sich jeglicher Grundlage, da die überhöhten Positionen vom Sachverständigen manuell eingegeben wurden.

Entgegenkommender Weise hat unser Sachverständiger die Vermessung mit in die Kalkulation aufgenommen, obwohl keinerlei Berührung am Rad erfolgte.

Wir sehen diesen Schaden als ausgeschrieben an und werden keine weiteren Zahlungen leisten.“

Was würdet ihr an meiner Stelle machen? Ohne Klage wird es nicht weiter gehen. Wie würdet ihr meine Chancen sehen? Was würdet ihr machen? Entstehen für mich Kosten, wenn ich klagen sollte?

Bin dankbar für jeden Beitrag :)

Beste Antwort im Thema

Zitat:

@Moers75 schrieb am 2. März 2017 um 13:26:54 Uhr:

Ist der Astra H durchgängig bei Opel scheckheftgepflegt? Wenn nicht besteht z.B. kein Anspruch auf die Kosten wie sie bei Reparatur in einer Opelwerkstatt anfallen. Hierzu gehören neben höheren Lohnkosten auch (regional unterschiedlich) Kosten wie Verbringung oder Ersatzteilaufschläge die ggf. bei fiktiver Abrechnung nicht zu zahlen sind. Das würde dir auch ein eigener Anwalt erklären müssen.

Von Dir hätte ich eine solche falsche Aussage nicht erwartet.

Hier nochmal ein paar BGH-Urteile mit den jeweiligen Leitsätzen:

Urteil des VI. Zivilsenats vom 20.06.1989 – VI ZR 334/88

Von dem Geschädigten ist weder nachzuweisen, dass er seinen Unfallwagen hat reparieren lassen, noch der Nachweis zu führen, auf welche Weise und in welchem Umfang die Reparatur durchgeführt worden ist. Vielmehr kann er sich mit der Vorlage des Schätzgutachtens eines Kfz-Sachverständigen begnügen. Dieses ist, solange nicht Anhaltspunkte für gravierende Mängel bestehen, ungeachtet des Bestreitens der Beklagten für den Tatrichter eine ausreichende Grundlage, den Schaden nach § 287 ZPO zu schätzen.

Urteil des VI. Zivilsenats vom 29.04.2003 – VI ZR 393/02

Der Geschädigte kann zum Ausgleich des durch einen Unfall verursachten Fahrzeugschadens die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts ohne Abzug des Restwerts verlangen, wenn er das Fahrzeug tatsächlich reparieren läßt und weiter nutzt. Die Qualität der Reparatur spielt jedenfalls so lange keine Rolle, als die geschätzten Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen.

Urteil des VI. Zivilsenats vom 29.04.2003 – VI ZR 398/02

Der Geschädigte, der fiktive Reparaturkosten abrechnet, darf der Schadensberechnung die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen. Der abstrakte Mittelwert der Stundenverrechnungssätze aller repräsentativen Marken- und freien Fachwerkstätten einer Region repräsentiert als statistisch ermittelte Rechengröße nicht den zur Wiederherstellung erforderlichen Betrag.

Urteil des VI. Zivilsenats vom 20.10.2009 – VI ZR 53/09

Der Geschädigte darf seiner (fiktiven) Schadensberechnung grundsätzlich die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen, die ein von ihm eingeschalteter Sachverständige auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat (Bestätigung des Senatsurteils BGHZ 155, 1 ff.).

Urteil des VI. Zivilsenats vom 22.06.2010 – VI ZR 302/08

Der Geschädigte leistet dem Gebot der Wirtschaftlichkeit im Allgemeinen Genüge und bewegt sich in den für die Schadensbehebung nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB gezogenen Grenzen, wenn er der Schadensabrechnung die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legt, die ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat.

Urteil des VI. Zivilsenats vom 22.06.2010 – VI ZR 337/09

Der Geschädigte leistet dem Gebot der Wirtschaftlichkeit im Allgemeinen Genüge und bewegt sich in den für die Schadensbehebung nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB gezogenen Grenzen, wenn er der Schadensabrechnung die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legt, die ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat.

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Ein netter Erstbeitrag. Solche Fragestellungen sind hier ganz neu. Danke dafür.

Klagen würde ich an deiner Stelle.

Wenn die Angaben in deinem Gutachten korrekt sind, dann hast Du gute Chancen damit.

Der Anwalt und das Gericht sowie der gegnerische Anwalt arbeiten in deinen Augen vermutlich kostenfrei? Die Kostentragung folgt dem Verhältnis des Obsiegns zum Verlieren im Prozess.

am 2. März 2017 um 8:37

Zitat:

@berlin-paul schrieb am 2. März 2017 um 09:29:33 Uhr:

Die Kostentragung folgt dem Verhältnis des Obsiegns zum Verlieren im Prozess.

Möchte ich noch einmal hervor heben, weil das hier beim Ruf "ab zum Anwalt" von vielen beharrlich unterschlagen wird.

Themenstarteram 2. März 2017 um 8:42

Vielen Dank für die Antworten! Freut mich zu hören, dass ich scheinbar nicht viel falsch gemacht habe :D

Ob das Gutachten richtig ist.. ist ne gute Frage, kann ich schlecht beurteilen?

Okay, heißt also:

- ich klage und verliere --> ich trage alle Kosten

- ich klage und gewinne --> die Gegner tragen alle Kosten und ich erhalte meinen eigentlichen Betrag

Wenn die Chance besteht, dass ich alle Kosten tragen muss.. dann weiß ich nicht, ob es mir das Wert ist?

Wie hoch können diese Kosten sein? Ich habe auch keine Rechtsschutzversicherung oder Ähnliches.

Das Gesamtrisiko im Klagefall liegt nach deinen bisherigen Angaben bei 1.057,61 €. Evtl. hast Du einen Anspruch auf Prozesskostenhilfe. Sprich deinen Anwalt darauf an.

Themenstarteram 2. März 2017 um 8:56

Wärst du so nett und erklärst mir wie du auf diese Zahl kommst?

Habe dann gegoogelt, hab gefunden, dass es solche Rechner gibt. Der Streitwert wäre doch 900,-€ und die Rechner zeigen mir als Prognose 684,- € an.

Nur ein Hinweis, weil du glaubst nicht viel falsch gemacht zu haben.

Hättest du direkt einen Fachanwalt mit Tätigkeitsschwerpunkt Verkehrsrecht und einen eigenen Kfz-Sachverständigen beauftragt, hätte es den ganzen Zirkus sehr wahrscheinlich nicht gegeben.

Jetzt solltest du trotzdem noch den Anwalt aufsuchen und die Angelegenheit besprechen.

Themenstarteram 2. März 2017 um 9:29

Also ich meine viel falsch gemacht wegen des Beitrages.

Im Nachhinein hätte ich am Besten alles von der Versicherung ablehnen sollen, vor allem natürlich NICHT einen Sachverständiger zu mir kommen lassen dürfen. Das ist mir mittlerweile bewusst, aber hatte sowas noch nie und danach weiß man es immer besser. Er sagte mir am Telefon ja auch nur, er will nur die Kosten durchgehen und mir seine Meinung sagen.. aber nun ja..

Etwas Luft für die Beweisaufnahme steckt mit drin.

am 2. März 2017 um 11:08

Naja, du klagst auf 2100€, die Versicherung will nur 1200€ zahlen.

Wenn du jetzt klagst wird das Gericht vermutlich ein drittes Gutachten beauftragen und ich halte es für nicht unwahrscheinlich, dass dieses irgendwo in der Mitte landen wird. Das Problem ist dann aber vermutlich, dass die Kosten geteilt werden und es ist sehr fraglich, ob du da am Ende tatsächlich mit einem Plus raus gehst.

Fazit: Ich fürchte, da ist nicht mehr so richtig viel zu holen.

Nein, das ist entweder Hop oder Top.

Vergiss mal erst das Geschreibe oben. Ok, dass der Gutachter der Versicherung am Auto war ist gegessen. Anwalt würde ich in jedem Fall noch hinzuziehen, das heißt ja nicht gleich dass geklagt werden muss. Die Anwaltskosten bis zur Klage trägt die gegenerische Versicherung, Gerichtskosten und was da dran hängt hängen vom Klageausgang ab. Ggf. springt hier eine eigene Rechtschutzversicherung ein.

Ist der Astra H durchgängig bei Opel scheckheftgepflegt? Wenn nicht besteht z.B. kein Anspruch auf die Kosten wie sie bei Reparatur in einer Opelwerkstatt anfallen. Hierzu gehören neben höheren Lohnkosten auch (regional unterschiedlich) Kosten wie Verbringung oder Ersatzteilaufschläge die ggf. bei fiktiver Abrechnung nicht zu zahlen sind. Das würde dir auch ein eigener Anwalt erklären müssen.

Verbleibt der Teil der von deinem Gutachter höher angesetzten Reparaturzeiten. Welcher von den beiden Sachverständigen hier recht hat lässt sich ohne die Kalkulationen und das Auto anzugucken nicht beurteilen. Vermutlich werden Beilackierungen oder ähnliche Positionen beim Versicherungsgutachten fehlen. (Lackierung Seitenteil gesamt zu Lackierung Teilbereiche wäre ein Beispiel).

Zitat:

@Moers75 schrieb am 2. März 2017 um 13:26:54 Uhr:

Ist der Astra H durchgängig bei Opel scheckheftgepflegt? Wenn nicht besteht z.B. kein Anspruch auf die Kosten wie sie bei Reparatur in einer Opelwerkstatt anfallen. Hierzu gehören neben höheren Lohnkosten auch (regional unterschiedlich) Kosten wie Verbringung oder Ersatzteilaufschläge die ggf. bei fiktiver Abrechnung nicht zu zahlen sind. Das würde dir auch ein eigener Anwalt erklären müssen.

Von Dir hätte ich eine solche falsche Aussage nicht erwartet.

Hier nochmal ein paar BGH-Urteile mit den jeweiligen Leitsätzen:

Urteil des VI. Zivilsenats vom 20.06.1989 – VI ZR 334/88

Von dem Geschädigten ist weder nachzuweisen, dass er seinen Unfallwagen hat reparieren lassen, noch der Nachweis zu führen, auf welche Weise und in welchem Umfang die Reparatur durchgeführt worden ist. Vielmehr kann er sich mit der Vorlage des Schätzgutachtens eines Kfz-Sachverständigen begnügen. Dieses ist, solange nicht Anhaltspunkte für gravierende Mängel bestehen, ungeachtet des Bestreitens der Beklagten für den Tatrichter eine ausreichende Grundlage, den Schaden nach § 287 ZPO zu schätzen.

Urteil des VI. Zivilsenats vom 29.04.2003 – VI ZR 393/02

Der Geschädigte kann zum Ausgleich des durch einen Unfall verursachten Fahrzeugschadens die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts ohne Abzug des Restwerts verlangen, wenn er das Fahrzeug tatsächlich reparieren läßt und weiter nutzt. Die Qualität der Reparatur spielt jedenfalls so lange keine Rolle, als die geschätzten Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen.

Urteil des VI. Zivilsenats vom 29.04.2003 – VI ZR 398/02

Der Geschädigte, der fiktive Reparaturkosten abrechnet, darf der Schadensberechnung die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen. Der abstrakte Mittelwert der Stundenverrechnungssätze aller repräsentativen Marken- und freien Fachwerkstätten einer Region repräsentiert als statistisch ermittelte Rechengröße nicht den zur Wiederherstellung erforderlichen Betrag.

Urteil des VI. Zivilsenats vom 20.10.2009 – VI ZR 53/09

Der Geschädigte darf seiner (fiktiven) Schadensberechnung grundsätzlich die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen, die ein von ihm eingeschalteter Sachverständige auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat (Bestätigung des Senatsurteils BGHZ 155, 1 ff.).

Urteil des VI. Zivilsenats vom 22.06.2010 – VI ZR 302/08

Der Geschädigte leistet dem Gebot der Wirtschaftlichkeit im Allgemeinen Genüge und bewegt sich in den für die Schadensbehebung nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB gezogenen Grenzen, wenn er der Schadensabrechnung die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legt, die ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat.

Urteil des VI. Zivilsenats vom 22.06.2010 – VI ZR 337/09

Der Geschädigte leistet dem Gebot der Wirtschaftlichkeit im Allgemeinen Genüge und bewegt sich in den für die Schadensbehebung nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB gezogenen Grenzen, wenn er der Schadensabrechnung die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legt, die ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat.

Der BGH hatte nicht die Erlaubnis von allen MT-usern, in dieser Weise Recht zu sprechen. :cool:

- Du hast nen Kostenvoranschlag von Opel ueber 1800€.

- Der SV der Versicherung kommt auf 1200€, weil er mit ortsüblichen Stundenverrechnungssätzen arbeitet? Wo ist der Rest vom Geld geblieben? Das macht 600€ aus? Da hast du halbgute Karten.

- Dein SV kommt auf 2100€ weil er angefangen von ner falschen Radkappe ueber eine unnötige Achsveressung bis hin zu UPE Aufschlägen kalkuliert hat und Dinge wie Verbringungskosten drin hat. Sowas wird ueblicher Weise nicht bezahlt wenn fiktiv abgerechnet wird, sondern nur so tatsächlich angefallen.

Wenn also die Differenz von 1200€ zu 1800€ die Stundenverrechnungssätze sind, wuerde ich der Versicherung 50/50 anbieten, also sich ohne Anwalt und Theater in der Mitte zu treffen mit Verweis auf die genannten BGH Urteile. Aber Vorsicht, nur weil das in BGH Urteilen steht, heist es nicht dass du das gleiche Recht bekommst. Klagen wuerde ich darauf im Einzelfalle nur mit Rechtsschutzversicherung...

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