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Versicherung : Was nach dem Widerruf

Themenstarteram 8. November 2019 um 22:34

Richtig kompliziert so was mit einem Widerruf und überall das, was man eh weiß genau beschrieben. Das, was den Widerruf betrifft steht doch genau im Vertrag, daher eigentlich Schwachsinn die vielen Seiten wo man einen Widerruf erklärt denn überall fehlt das wichtige, was ist nach dem Widerruf.

Klar man muss einen neuen Vertrag abschließen, doch hier fangen die eigentlichen Fragen an die auch mir unklar sind und die ich mal aufliste :

Was gebe ich im neuen Vertrag als Vorversicherung an , es handelt sich um ein neues Fahrzeug das jetzt mit der widerufenen Versicherung 4 Tage zugelassen ist, davor lief der SF auf ein anderes Fahrzeug. Gebe ich als Vorversicherung den Vertrag des alten Fahrzeuges an oder den, welchen ich widerrufen habe ?

Dann bekomme ich eine Bestätigung des Antrages der neuen Versicherung mit der eVB Nummer. Da das Fahrzeug ja bereits mit dem widerufenen Vertrag zugelassen ist, brauche ich die ja nicht für die Zulassungsstelle. Wer meldet jetzt der Wechsel der Versicherung der Zulassungsstelle oder wem auch immer ?

Den falschen Vertrag habe ich zum 6.11. widerrufen und den neuen Antrag ab 6.11. gestellt, aber bisher nur die eVB Nummer aber keinen neuen Vertrag bekommen, ist mein Fahrzeug nun versichert oder erst wenn ich den Vertrag habe ?

Das sind so Fragen auf die man nirgends eine Antwort findet, dafür 1000 Einträge wie man einen Widerruf macht.

Beste Antwort im Thema

Das was oben geschrieben wurde, solltest du vergessen.

 

Du brauchst eine eVB zur Übermittlung, das heisst die neue Versicherung muss eine eVB an die Zulassungsstelle elektronisch übermitteln. Abgeben kannst du keine eVB bei der Zulassungsstelle, da das Fahrzeug ja zugelassen ist.

Du wirst z.Z keinen Versicherungsschutz haben, solange die neue Versicherung keine eVB übermittelt hat.

Du solltest die neue Versicherung anrufen, damit sie dies tun

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Die schicken dir eine eVB zu, weil du in deinem Antrag nicht auf den Versicherwechsel hingewiesen hast bzw die von der Versicherung haben keine Ahnung und meinen du meldest ein Auto neu an

Zitat:

@GTITyp schrieb am 8. November 2019 um 23:34:16 Uhr:

Was gebe ich im neuen Vertrag als Vorversicherung an , es handelt sich um ein neues Fahrzeug das jetzt mit der widerufenen Versicherung 4 Tage zugelassen ist, davor lief der SF auf ein anderes Fahrzeug. Gebe ich als Vorversicherung den Vertrag des alten Fahrzeuges an oder den, welchen ich widerrufen habe ?

Dann bekomme ich eine Bestätigung des Antrages der neuen Versicherung mit der eVB Nummer. Da das Fahrzeug ja bereits mit dem widerufenen Vertrag zugelassen ist, brauche ich die ja nicht für die Zulassungsstelle. Wer meldet jetzt der Wechsel der Versicherung der Zulassungsstelle oder wem auch immer ?

Den falschen Vertrag habe ich zum 6.11. widerrufen und den neuen Antrag ab 6.11. gestellt, aber bisher nur die eVB Nummer aber keinen neuen Vertrag bekommen, ist mein Fahrzeug nun versichert oder erst wenn ich den Vertrag habe ?

Das sind so Fragen auf die man nirgends eine Antwort findet, dafür 1000 Einträge wie man einen Widerruf macht.

1.) Angabe der Vorversicherung. Das soltlest Du mit dem aktuellen Versicherer klären. Es gibt zwei Möglichkeiten:

a) der Versicherer bei dem der Vertrag widerrufen wurde, verwendet den SF für die vier Tage. dann muss Du ihn als Vorversicherer angeben.

b) der Verischerer, bei dem der Vertrag widerrufen wurde, gibt den SF zurück an den Vorversicherer. Dann kannst du den Vorversicherer in Deinem neuen Vertrag angeben.

Fachlich korrekt ist eigentlich a), sofern Du nicht einen Verischerer findest, der Dich rückwirkend in Deckung nimmt. In Praxi wird ein erfahrener Sachbearbeiter, soweit ihm möglich, dass für Dich zu Recht drehen. Das bekommst Du dann nicht mit.

2.) Bei einem reinen Versichererwechsel meldet der Versicherer der Zulassung, dass sie das Fahrzeug ab dem Datum TT.MM.JJJJ. versichert. Du musst nicht erneut zur Zulassungsstelle, solange Dein Fahrzeug zugelassen ist.

3.) Der Antrag ist noch kein Vertrag. Somit ist Dein Fahrzeug derzeit nicht über einen "endgültigen" Vertrag versichert. Der ursprüngliche wurde widerrufen, der neue ist noch nicht vom Versicherer angenommen. Die eVbA ist ebenfalls ein Vertrag; nämlich ein sogenannter Vertrag der vorläufigen Deckung oder Vertrag über den vorläufigen Versicherungssschutz (§ 49 ff. VVG). Der Umfang ergibt sich aus diesem Vertrag. Da musst Du schauen, was bei Dir in dem Vertrag steht. In der Regel wird nur Haftpflicht-Deckung gewährt.

4.) Der Versicherer hat trotz Widerrufs einen anteiligen Anspruch auf Versicherungsprämie (§ 9 VVG). Sofern die Voraussetzungen des § 9 VVg nicht erfüllt sind (z.B. wg. fehlender Belehrung), ergibt sich der Anspruch aus dem Vertrag über den vorläufigen Verischerungsschutzes, weil der Hauptvertrag diesen eben nicht mehr im Sinne des §52 VVG ersetzt, sofern und soweit solch einer dem Hauptvertrag vorausgegangen ist.

Das sofern bezieht sich darauf, dass es bei einem Versichererwechsel keinen vorangegangen Vertrag der vorläufigen Deckung gibt.

Das soweit bezieht sich darauf, dass die vorläufigen Deckung meist nur im Rahmen der Haftpflicht gewährt wird, währenddessen der Hauptvertrag auch Kaskoprodukte enthalten kann.

Es kann also durchaus ein Unterschied machen, ob man vier Tage Prämie berechnet aus dem Hautpvertrag oder verläufigen Deckung.

In diesem Fall wird die Prämie mit Sicherheit unter einer Bagatellgrenze zurückbleiben, so dass ich nicht glaube, dass da etwas kommt, sofern Du nicht ein Versicherungsschein bereits erhalten hast.

Für Fragen, fragen.

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