Versicherung kurz nach Zulassung kündigen (taggenaue Abrechnung?!)
Hallo,
ich habe folgendes Problem bzw. folgende Frage.
Ein Neuwagen wird versichert und zugelassen. 10 Tage nach Zulassung wird der Wagen verkauft und abgemeldet, dies wird natürlich auch der Versicherung mitgeteilt.
Erfolgt nun eine Taggenaue Abrechnung durch die Versicherung? Also (Jahresbeitrag / 365 Tage)*10 Tage? Oder muss ich vllt. einen ganzen Monat zahlen oder vllt. noch mehr?
Ist das fest geregelt oder gibt es da von Versicherung zu Versicherung unterschiede?
Vielen Dank schon Mal für die Hilfe...
Beste Antwort im Thema
In den Bedingungen kann auch gar nichts anderes stehen, den über diesen gilt das Versicherungsvertragsgesetz.
siehe da:
§ 39 VVG(Gesetz)Vorzeitige Vertragsbeendigung
(1) Im Fall der Beendigung des Versicherungsverhältnisses vor Ablauf der Versicherungsperiode steht dem Versicherer für diese Versicherungsperiode nur derjenige Teil der Prämie zu, der dem Zeitraum entspricht, in dem Versicherungsschutz bestanden hat.
Interessant wird bei der Ummeldung auf den Bekannten die Klausel der Neuwagenregelung - ich würde meinem Kunden empfehlen in so einem Fall genau auf diese Klausel genau zu achten und einen Versicherer zu wählen, bei dem das Fahrzeug noch als Neuwagen gilt, da sonst die Klausel nix bringt.
und was sagt die DA-Direkt dazu?
A.2.5.2
(2) Voraussetzung ist, dass sich das Fahrzeug bei Eintritt des Schadenereignisses im Besitz
dessen befindet, der es als Neufahrzeug vom Kfz-Händler oder Kfz-Hersteller erworben hat
(erste Eintragung im Brief).
18 Antworten
Das einzige, was ich in den Bed. gefunden habe steht unter P.2 "Vorrübergehende Erweiterung des Versicherungsschutzes" dort steht unter 1. das bei Kündigungen innerhalb eines Jahres nach Tagen abgerechnet wird.
In den Bedingungen kann auch gar nichts anderes stehen, den über diesen gilt das Versicherungsvertragsgesetz.
siehe da:
§ 39 VVG(Gesetz)Vorzeitige Vertragsbeendigung
(1) Im Fall der Beendigung des Versicherungsverhältnisses vor Ablauf der Versicherungsperiode steht dem Versicherer für diese Versicherungsperiode nur derjenige Teil der Prämie zu, der dem Zeitraum entspricht, in dem Versicherungsschutz bestanden hat.
Interessant wird bei der Ummeldung auf den Bekannten die Klausel der Neuwagenregelung - ich würde meinem Kunden empfehlen in so einem Fall genau auf diese Klausel genau zu achten und einen Versicherer zu wählen, bei dem das Fahrzeug noch als Neuwagen gilt, da sonst die Klausel nix bringt.
und was sagt die DA-Direkt dazu?
A.2.5.2
(2) Voraussetzung ist, dass sich das Fahrzeug bei Eintritt des Schadenereignisses im Besitz
dessen befindet, der es als Neufahrzeug vom Kfz-Händler oder Kfz-Hersteller erworben hat
(erste Eintragung im Brief).
Zitat:
Original geschrieben von stoppelfreund
Interessant wird bei der Ummeldung auf den Bekannten die Klausel der Neuwagenregelung - ich würde meinem Kunden empfehlen in so einem Fall genau auf diese Klausel genau zu achten und einen Versicherer zu wählen, bei dem das Fahrzeug noch als Neuwagen gilt, da sonst die Klausel nix bringt.und was sagt die DA-Direkt dazu?
A.2.5.2
(2) Voraussetzung ist, dass sich das Fahrzeug bei Eintritt des Schadenereignisses im Besitz
dessen befindet, der es als Neufahrzeug vom Kfz-Händler oder Kfz-Hersteller erworben hat
(erste Eintragung im Brief).
Vielen Dank schon Mal, habt mir alle sehr weitergeholfen...
Welche Nachteile würden mir denn dadurch entstehen, dass das Fahrzeug nicht als Neuwagen eingestuft wird?
Leider habe ich diesen Satz nämlich bei fast jedem in Frage kommenden Versicherungsunternehmen gefunden:
Zitat:
Voraussetzung ist, dass sich das Fahrzeug bei Eintritt des Schadenereignisses im Besitz dessen befindet, der es als Neufahrzeug vom Kfz-Händler oder Kfz-Hersteller erworben hat
Der Nachteil wäre, dass Du im Kaskoschadenfall (Totalschaden) keine Neuwertentschädigung bekommst sondern nur den Wiederbeschaffungswert. (jeweil abzüglich Restwert)
Es gibt auch solche Bedingungen:
A.2.11 Bis zur welcher Höhe leisten wir (Höchstentschädigung)?
Unsere Höchstentschädigung ist beschränkt auf den Neupreis des Fahrzeugs (sofern
das Fahrzeug als Neufahrzeug erworben wurde) bzw. den Kaufpreis des Fahrzeugs
(sofern das Fahrzeug als Gebrauchtfahrzeug erworben wurde).
Eventuell könnte man mit dem einen oder anderen Versicherer auch eine von den geschriebenen Bedingungen abweichende Regelung treffen, in der die Sachlage explizit festgehalten wird. Ich würde so eine Vereinbarung mir vorab schriftlich bestätigen lassen.
Und ich würde diese Arbeit einen Makler machen lassen.