Versicherung kürzt Rechnung, laut Gutachten korrekterweise,
Moin zusammen,
mir ist jmd ins Heck gefahren und meine Werkstatt hat mehr repariert (4 statt 2 Einparksensoren, hinten) als dem Gutachten zu entnehmen war. Demnach hat die Versicherung, korrekterweise, die Rechnung gekürzt.
Meines Erachtens nach, wollte da jmd schlicht und ergreifend mehr Geld verdienen ( ich habe natürlich eine Abtretungserklärung unterschrieben.).
Jetzt schickt die Werkstatt mir eine Rechnung, über die zu viel getauschten Teile. Da die Versicherung logischerweise nicht zahlt.
Frage; Brief schreiben, Anwalt darauf ansetzen oder oder einfach bezahlen?
Danke
Beste Antwort im Thema
Zitat:
@rrwraith schrieb am 27. Dezember 2015 um 16:34:12 Uhr:
Wenn Du irgendwann mal den Unterschied zwischen eigener Auffassung und geltendem Recht begriffen hast, solltest Du Deinen nächsten Beitrag schreiben.
Diesen Unterschied begreift man schnell, wenn man Deinen Beitrag mit dem Hinweis auf ein Urteil aus dem letzten Jahrtausend liest.
Wenn Du das zitierte Rubrum des Urteils aufmerksam gelesen hättest, wäre Dir schnell klar geworden, dass Du hier Birnen mit Äpfel vergleichst.
„Bei der Instandsetzung eines beschädigten Kraftfahrzeugs schuldet der Schädiger grundsätzlich auch die Mehrkosten, die ohne eigene Schuld des Geschädigten die von ihm beauftragte Werkstatt infolge unwirtschaftlicher oder unsachgemäßer Maßnahmen verursacht hat.“
Das Urteil spricht also die Kostenerstattung von unwirtschaftlichen oder unsachgemäßen Arbeiten an. Im vorliegenden Fall geht es aber um zusätzliche Arbeiten, die im Gutachten als nicht notwendig erachtet werden.
Wenn die Werkstatt nachweist, dass die Arbeiten zwingend notwendig waren, werden diese wohl auch von der Versicherung ersetzt werden. Auf die lapidare Feststellung hin, die Arbeiten waren notwendig, ersetzt keiner etwas. Eine Begründung muss schon her.
O.
86 Antworten
Wie bitte sieht man auf einem Foto ob ein Sensor funktioniert oder nicht? Gut wenn das Kabel abgerissen ist oder der Sensor zerquetscht wurde. Das hätte der Gutachter vermerkt 😉
Nur kann ein Sensor funkelniegelnagelneu aussehen und trotzdem nicht funktionieren.
Meine Frage an den Sachbearbeiter wäre gewesen was er denn auf dem Foto zu sehen erwartet?
Vielleicht eine Leuchtschrift: Ich bin durch den Unfall defekt!
Wenn es vor dem Unfall funktioniert hat und nachher nicht mehr ist das meiner bescheidenen Meinung nach durch den Unfall passiert. OK es gibt auch Werkstätten die machen manchmal heile Dinge kaputt. Aber das würde ich jetzt nicht als mein Problem ansehen.
Gruß Frank,
der die Entscheidung der Versicherung nicht aktzeptieren würde. 😉
Zitat:
@Mikic7 schrieb am 28. Dezember 2015 um 13:17:37 Uhr:
Scheinbar habe ich eine rkü unterschrieben und keine Abtretung. Sorry für diesen fauxpas meinerseits.
Verstehe ich nicht. Du hast eine Rkü unterschrieben? Warum?
Du hast sicherlich einen Antrag an die Versicherung auf Rkü unterschrieben.
O.
Zitat:
@Moers75 schrieb am 27. Dezember 2015 um 21:37:15 Uhr:
Doch, das kann sie. Sie hat ja Ansprüche gegen die Versicherung, nämlich den Teil des Schadenersatzes in Höhe der notwendigen Reparaturkosten aus abgetretenem Recht. Selbst eine Klage aus abgetretenem Recht ist möglich.Zitat:
@hk_do schrieb am 25. Dezember 2015 um 20:58:38 Uhr:
Im eigenen Namen kann sich die Werkstatt nicht mit der Versicherung streiten, weil sie keine eigenen Ansprüche gegen die Versicherung hat.Wird praktisch nur selten gemacht, der Weg dass ein Rechtsanwalt im Namen des Geschädigten die Forderungen stellt ist einfacher.
Ansonsten steht hier leider viel Käse. Den meisten Schreibern würde ein bisschen lesen zum Thema Werkvertrag, Reparaturauftrag, Schadenersatz, abgetretenem Recht etc.. gut tun.
Grundlegend hat erstmal der Geschädigte die Ansprüche gegen den Schädiger bzw. dessen Versicherung. Dann würde ich morgen mal mit dem Gutachter telefonieren ob der über den Sachverhalt informiert wurde und die Werkstatt fragen warum die weiteren Sensoren getauscht wurden. Die grundlegenden Informationen fehlen noch. Durchaus möglich dass die durch den Aufprall eine Fehlfunktion haben und aus gutem Grund getauscht wurden.
Aus der Information ergeben sich erst die weiteren Schritte. Waren die defekt ist es eine Reparaturerweiterung die von der Versicherung zu zahlen ist, notfalls halt rechtliche Schritte einleiten. Die Werkstatt kann das gem. Werkvertrag vom Auftraggeber einfordern wenn sie keine Klage aus abgetretenem Recht durchführen möchte. Der Geschädigte muss dann die Rechnung zahlen und sich das Geld von der Versicherung wiederholen.
Waren die nicht defekt Pech für die Werkstatt.
Das alte Urteil des BGH gibt nur geltendes Recht wieder, die grundlegende Sachlage ist heute nicht anders. Der Geschädigte kann "Reparatur nach Gutachten" beauftragen und hat Ansprüche darauf dass die vollstänige Reparatur nach Rechnung bezahlt wird wenn der Reparaturweg nach Gutachten eingehalten wurde. Kürzungen sind hier eigentlich generell rechtswidrig, der Versicherer müsste den Gutachter verklagen. Leider kommen die viel zu oft damit durch, auch weil Rechtsanwälte oft nicht genug Ahnung von der Materie haben oder keine Lust für kleine Beträge zu Klagen.
Spielt aber hier keine Rolle da mehr repariert wurde als im Gutachten. Somit ist als erstes zu klären warum der höhere Aufwand entstand. Vorher ist alles weitere Spekulation.
Klingt etwas überheblich, aber der Rest überzeugt, wiederholt aber auch vieles, was schon gesagt worden ist
Zitat:
@Moers75 schrieb am 27. Dezember 2015 um 21:37:15 Uhr:
Der Geschädigte kann "Reparatur nach Gutachten" beauftragen und hat Ansprüche darauf dass die vollstänige Reparatur nach Rechnung bezahlt wird wenn der Reparaturweg nach Gutachten eingehalten wurde.
Kürzungen sind hier eigentlich generell rechtswidrig, der Versicherer müsste den Gutachter verklagen.
Hier stellt sich mir die Frage:
Auf was müsste die Versicherung den Gutachter verklagen und mit welcher Begründung?
O.
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Zitat:
@go-4-golf schrieb am 28. Dezember 2015 um 17:51:34 Uhr:
Hier stellt sich mir die Frage:
Auf was müsste die Versicherung den Gutachter verklagen und mit welcher Begründung?
Schadenersatz wegen fehlerhafter Gutachtenerstellung.
Zitat:
@Moers75 schrieb am 28. Dezember 2015 um 20:42:26 Uhr:
Schadenersatz wegen fehlerhafter Gutachtenerstellung.Zitat:
@go-4-golf schrieb am 28. Dezember 2015 um 17:51:34 Uhr:
Hier stellt sich mir die Frage:
Auf was müsste die Versicherung den Gutachter verklagen und mit welcher Begründung?
??
Im vorliegenden Fall hat die Versicherung durch das fehlerhafte Gutachten keinen Schaden, im Gegenteil einen Vorteil. Nachteil hat der Te.
Da Erstellung eines Gutachtens ein Werkvertrag ist, erfolgt Haftung nach Werkvertragsrecht. Ist Gutachter fehlerhaft, muss der Auftraggeber vom Gutachter Nacherfüllung verlangen. Erst danach kann ggfs. Klage erhoben werden.
Es bleibt dabei, der Te muss klären, ob der Austausch von 2 weiteren Sensoren notwendig war.
Verweis auf Bilder ist kein Beweis, da zum einen die fehlende Funktionsfähigkeit so nicht erkannt werden kann und zum anderen auch nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Sensoren schon vor dem Unfall defekt waren.
O.
Zitat:
@Mikic7 schrieb am 28. Dezember 2015 um 13:17:37 Uhr:
Dennoch, es hat eine Info an den Gutachter stattgefunden, es hat eine 2. Besichtigung stattgefunden.
Danach hätte ich jetzt mal unterstellt dass der Gutachter die PDCs im Rahmen eines Gutachtennachtrags aufgenommen hat und die Versicherung trotzdem nicht zahlen möchte.
Zitat:
@go-4-golf schrieb am 29. Dezember 2015 um 09:14:20 Uhr:
Es bleibt dabei, der Te muss klären, ob der Austausch von 2 weiteren Sensoren notwendig war.
O.
Unsinn, der TE muss gar nichts klären.
Er ist Geschädigter und hat den Unfallschaden durch einen Sachverständigen feststellen lassen.
Darauf hin hat er der Werkstatt den Reparaturauftrag erteilt.
Im Verlauf der Reparatur hat die Werkstatt offensichtlich festgestellt, dass außer den beiden im GA aufgeführten Sensoren, auch die zwei weiteren, optisch wohl O.K., technisch aber defekt sind.
Selbstverständlich wurden auch diese ausgetauscht.
Die Höhe der Gesamtreparaturkosten wurde durch eine Rechnung nachgewiesen.
Diese Kosten sind von der Versicherung zu zahlen, ohne Wenn und Aber und ohne jeden Abzug.
Was die Versicherung hier praktiziert, ist rechtswidrig und das weiß die Versicherung auch.
Wenn sie tatsächlich der Auffassung ist, die Rechnung sei überhöht, kann sie sich die möglichen Ansprüche aus dem Werkvertrag vom Geschädigten abtreten lassen und dies mit der Werkstatt klären.
Dies ist wieder ein klassisches Beispiel dafür, wie manche Versicherungen agieren, wenn nicht von Anfang an ein Rechtsanwalt mit der Regulierung beauftragt wird. Sie betrachten das als Aufforderung, den Geschädigten über den Tisch zu ziehen.
Zitat:
@rrwraith schrieb am 29. Dezember 2015 um 13:49:38 Uhr:
Unsinn, der TE muss gar nichts klären.Zitat:
@go-4-golf schrieb am 29. Dezember 2015 um 09:14:20 Uhr:
Es bleibt dabei, der Te muss klären, ob der Austausch von 2 weiteren Sensoren notwendig war.
O.
Er ist Geschädigter und hat den Unfallschaden durch einen Sachverständigen feststellen lassen.
Darauf hin hat er der Werkstatt den Reparaturauftrag erteilt.
Im Verlauf der Reparatur hat die Werkstatt offensichtlich festgestellt, dass außer den beiden im GA aufgeführten Sensoren, auch die zwei weiteren, optisch wohl O.K., technisch aber defekt sind.
Selbstverständlich wurden auch diese ausgetauscht.
Die Höhe der Gesamtreparaturkosten wurde durch eine Rechnung nachgewiesen.
Diese Kosten sind von der Versicherung zu zahlen, ohne Wenn und Aber und ohne jeden Abzug.
Was die Versicherung hier praktiziert, ist rechtswidrig und das weiß die Versicherung auch.
Wenn sie tatsächlich der Auffassung ist, die Rechnung sei überhöht, kann sie sich die möglichen Ansprüche aus dem Werkvertrag vom Geschädigten abtreten lassen und dies mit der Werkstatt klären.
Dies ist wieder ein klassisches Beispiel dafür, wie manche Versicherungen agieren, wenn nicht von Anfang an ein Rechtsanwalt mit der Regulierung beauftragt wird. Sie betrachten das als Aufforderung, den Geschädigten über den Tisch zu ziehen.
Diese Aussage, habe ich bereits von 2 befreundeten Maklern erhalten, kein Anwalt = erstmal versuchen was geht!
Werde am Montag, wegen Urlaub div. Sachbearbeiter mehr erfahren und euch auf dem laufenden halten.
Danke für den interessanten Gedankenaustausch bisher. Gruß und rutscht ordentlich rein.
Zitat:
@rrwraith schrieb am 29. Dezember 2015 um 13:49:38 Uhr:
Unsinn, der TE muss gar nichts klären.
Ich sage auch nur: Unsinn.
Die Werkstatt hat nach den hier gegebenen Informationen gegenüber der Versicherung zunächst keine weiteren Ansprüche als die Bezahlung der Reparatur der im Gutachten genannten Schäden. Diesen Anspruch muss sie auch gegenüber der Versicherung nachweisen.
Völlig unverständlich/unsinnig ist der Satz: „Wenn sie (die Versicherung) tatsächlich der Auffassung ist, die Rechnung sei überhöht, kann sie sich die möglichen Ansprüche aus dem Werkvertrag vom Geschädigten abtreten lassen und dies mit der Werkstatt klären.“
Welche Ansprüche soll sie sich dann vom Geschädigten abtreten lassen? Und aus welchem Grund lässt sie sich etwas abtreten, wenn der Geschädigte außen vor ist.
Tatsächlich wird, und da hast Du recht, die Werkstatt sich mit der Versicherung kurzschliesssen, um die Frage der Kostenübernahme auf dem kleinen Dienstweg zu lösen. Wenn es aber keine Einigung gibt, muss die Partei des Geschädigten sich um Klärung bemühen, aber nicht die Werkstatt.
O.
Zitat:
@xAKBx schrieb am 29. Dezember 2015 um 16:43:54 Uhr:
Der Forumspabst hat wieder in seine Glaskugel geschaut und den Schuldigen ausgemacht.
Für solche Kleinigkeiten braucht's keine Glaskugel. Da reichen die notwendigen Rechtskenntnisse.😉
@ TE
Ich denke mal, dass du mit deiner Aussage, dass du eine Abtretungserklärung unterschrieben hast, gar nicht mal so falsch liegst. Mit dem Antrag auf Übernahme der Reparaturkosten ist üblicherweise auch eine Abtretung deiner Forderung gegenüber der Versicherung an die Werkstatt verbunden. Entweder auf einem gesonderten Vordruck oder aber in den Antrag eingearbeitet. Also mach dir da drüber mal keinen Kopf.
Zitat:
@rrwraith schrieb am 29. Dezember 2015 um 17:07:53 Uhr:
Für solche Kleinigkeiten braucht's keine Glaskugel. Da reichen die notwendigen Rechtskenntnisse.😉Zitat:
@xAKBx schrieb am 29. Dezember 2015 um 16:43:54 Uhr:
Der Forumspabst hat wieder in seine Glaskugel geschaut und den Schuldigen ausgemacht.
Da haben doch alle im Forum mal wieder dazu gelernt: was eine Werkstatt in die Rechnung schreibt, ist berechtigt und zu bezahlen.
Zitat:
@xAKBx [url=http://www.motor-talk.de/.../...chten-korrekterweise-t5536124.html?...]
Da haben doch alle im Forum mal wieder dazu gelernt: was eine Werkstatt in die Rechnung schreibt, ist berechtigt und zu bezahlen.
Natürlich ist das so.
Ob die Sensoren tatsächlich kaputt waren oder nicht, spielt dabei keine Rolle.
Auch die Meinung vom Gutachter spielt dabei keine Rolle.
Die Versicherung wäre gut beraten, ein Dankeschön Schreiben an die Werkstatt zu schicken, dass sie nicht noch mehr repariert hat, was gar nicht kaputt war.
Schließlich wäre das alles von der Versicherung zu bezahlen.