Versicherung kürzt Rechnung, laut Gutachten korrekterweise,
Moin zusammen,
mir ist jmd ins Heck gefahren und meine Werkstatt hat mehr repariert (4 statt 2 Einparksensoren, hinten) als dem Gutachten zu entnehmen war. Demnach hat die Versicherung, korrekterweise, die Rechnung gekürzt.
Meines Erachtens nach, wollte da jmd schlicht und ergreifend mehr Geld verdienen ( ich habe natürlich eine Abtretungserklärung unterschrieben.).
Jetzt schickt die Werkstatt mir eine Rechnung, über die zu viel getauschten Teile. Da die Versicherung logischerweise nicht zahlt.
Frage; Brief schreiben, Anwalt darauf ansetzen oder oder einfach bezahlen?
Danke
Beste Antwort im Thema
Zitat:
@rrwraith schrieb am 27. Dezember 2015 um 16:34:12 Uhr:
Wenn Du irgendwann mal den Unterschied zwischen eigener Auffassung und geltendem Recht begriffen hast, solltest Du Deinen nächsten Beitrag schreiben.
Diesen Unterschied begreift man schnell, wenn man Deinen Beitrag mit dem Hinweis auf ein Urteil aus dem letzten Jahrtausend liest.
Wenn Du das zitierte Rubrum des Urteils aufmerksam gelesen hättest, wäre Dir schnell klar geworden, dass Du hier Birnen mit Äpfel vergleichst.
„Bei der Instandsetzung eines beschädigten Kraftfahrzeugs schuldet der Schädiger grundsätzlich auch die Mehrkosten, die ohne eigene Schuld des Geschädigten die von ihm beauftragte Werkstatt infolge unwirtschaftlicher oder unsachgemäßer Maßnahmen verursacht hat.“
Das Urteil spricht also die Kostenerstattung von unwirtschaftlichen oder unsachgemäßen Arbeiten an. Im vorliegenden Fall geht es aber um zusätzliche Arbeiten, die im Gutachten als nicht notwendig erachtet werden.
Wenn die Werkstatt nachweist, dass die Arbeiten zwingend notwendig waren, werden diese wohl auch von der Versicherung ersetzt werden. Auf die lapidare Feststellung hin, die Arbeiten waren notwendig, ersetzt keiner etwas. Eine Begründung muss schon her.
O.
86 Antworten
Werde Montag den Gutachter aufsuchen und ihn fragen ob dieser eine Info darüber bekommen hat. Wenn dem so wäre, würde der Sachverhalt ha klar sein, keine Info an ihn, keine Info an mich = kein Geld und selber schuld. Werde euch hier informieren.
Wie bereits gesagt, in der Pflicht ist hier ausschließlich die Versicherung. Sie darf nicht selbstherrlich Werkstattrechnungen kürzen.
Bereits in seiner Entscheidung vom 29.10.1974 (VI ZR 42/73) hat der BGH in seinem Leitsatz zum Werkstattrisiko folgendes festgehalten:
„Bei der Instandsetzung eines beschädigten Kraftfahrzeugs schuldet der Schädiger als Herstellungsaufwand nach § 249 II BGB grundsätzlich auch die Mehrkosten, die ohne eigene Schuld des Geschädigten die von ihm beauftragte Werkstatt infolge unwirtschaftlicher oder unsachgemäßer Maßnahmen verursacht hat; die Werkstatt ist nicht Erfüllungsgehilfe des Geschädigten.“
Nachzulesen z. B. auch hier.
Zitat:
@Mikic7 schrieb am 26. Dezember 2015 um 22:00:42 Uhr:
Werde Montag den Gutachter aufsuchen und ihn fragen ob dieser eine Info darüber bekommen hat. Wenn dem so wäre, würde der Sachverhalt ha klar sein, keine Info an ihn, keine Info an mich = kein Geld und selber schuld. Werde euch hier informieren.
Anzeigen einer nicht vom Gutachten umfassten Reparatur reicht nicht aus.
Werkstatt muss darlegen, dass einer (Vers./Gutachter/ Kund) die Durchführung der Reparatur genehmigt hat.
O.
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Zitat:
@rrwraith schrieb am 27. Dezember 2015 um 12:54:55 Uhr:
Wie bereits gesagt, in der Pflicht ist hier ausschließlich die Versicherung. Sie darf nicht selbstherrlich Werkstattrechnungen kürzen.
Bereits in seiner Entscheidung vom 29.10.1974 (VI ZR 42/73) hat der BGH in seinem Leitsatz zum Werkstattrisiko folgendes festgehalten:
Ein Urteil, das mehr als 40 Jahre alt ist, hat keine hohe Beweiskraft zur Untermauerung der eigenen Auffassung.
O.
Zitat:
@go-4-golf schrieb am 27. Dezember 2015 um 13:14:53 Uhr:
Ein Urteil, das mehr als 40 Jahre alt ist, hat keine hohe Beweiskraft zur Untermauerung der eigenen Auffassung.
O.
Wenn Du irgendwann mal den Unterschied zwischen eigener Auffassung und geltendem Recht begriffen hast, solltest Du Deinen nächsten Beitrag schreiben.
Zitat:
@rrwraith schrieb am 27. Dezember 2015 um 16:34:12 Uhr:
Wenn Du irgendwann mal den Unterschied zwischen eigener Auffassung und geltendem Recht begriffen hast, solltest Du Deinen nächsten Beitrag schreiben.
Diesen Unterschied begreift man schnell, wenn man Deinen Beitrag mit dem Hinweis auf ein Urteil aus dem letzten Jahrtausend liest.
Wenn Du das zitierte Rubrum des Urteils aufmerksam gelesen hättest, wäre Dir schnell klar geworden, dass Du hier Birnen mit Äpfel vergleichst.
„Bei der Instandsetzung eines beschädigten Kraftfahrzeugs schuldet der Schädiger grundsätzlich auch die Mehrkosten, die ohne eigene Schuld des Geschädigten die von ihm beauftragte Werkstatt infolge unwirtschaftlicher oder unsachgemäßer Maßnahmen verursacht hat.“
Das Urteil spricht also die Kostenerstattung von unwirtschaftlichen oder unsachgemäßen Arbeiten an. Im vorliegenden Fall geht es aber um zusätzliche Arbeiten, die im Gutachten als nicht notwendig erachtet werden.
Wenn die Werkstatt nachweist, dass die Arbeiten zwingend notwendig waren, werden diese wohl auch von der Versicherung ersetzt werden. Auf die lapidare Feststellung hin, die Arbeiten waren notwendig, ersetzt keiner etwas. Eine Begründung muss schon her.
O.
@ go4golf
Hast du ein neueres Urteil als rrwraith! Wenn nicht, dann zieht dein "Altertumshinweis" nicht. So lange kein neueres Urteil vorliegt, findet das alte Anwendung! Und wenn das 80 Jahre alt ist! Und wenn die Werkstatt mehr eingebaut hat, als nötig, dann ist das unwirtschaftlich.
Zitat:
@Drahre1 schrieb am 27. Dezember 2015 um 18:39:30 Uhr:
@ go4golfHast du ein neueres Urteil als rrwraith! Wenn nicht, dann zieht dein "Altertumshinweis" nicht. So lange kein neueres Urteil vorliegt, findet das alte Anwendung! Und wenn das 80 Jahre alt ist! Und wenn die Werkstatt mehr eingebaut hat, als nötig, dann ist das unwirtschaftlich.
Nö. kein neueres Urteil bekannt.
Ich wollte ja nur daraufhinweisen, dass das von rrwraith zitierte Urteil auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar ist, da es einen anderen Sachverhalt behandelt.
O.
Das Urteil stammt aus einer Zeit in der es weder exakte Reparaturwege oder Computergestütze Gutachten gab. Da "schätzte" der Gutachter wirklich mehr als das er berechnete. Von daher kann ich das Urteil zum Schutz des Versicherungsnehmer verstehen. Ich kann mir aber nicht vorstellen dass dieses Urteil heute noch von einem AG als Referenz herangezogen wird....
Grüße
Steini
Zitat:
@hk_do schrieb am 25. Dezember 2015 um 20:58:38 Uhr:
Im eigenen Namen kann sich die Werkstatt nicht mit der Versicherung streiten, weil sie keine eigenen Ansprüche gegen die Versicherung hat.
Doch, das kann sie. Sie hat ja Ansprüche gegen die Versicherung, nämlich den Teil des Schadenersatzes in Höhe der notwendigen Reparaturkosten aus abgetretenem Recht. Selbst eine Klage aus abgetretenem Recht ist möglich.
Wird praktisch nur selten gemacht, der Weg dass ein Rechtsanwalt im Namen des Geschädigten die Forderungen stellt ist einfacher.
Ansonsten steht hier leider viel Käse. Den meisten Schreibern würde ein bisschen lesen zum Thema Werkvertrag, Reparaturauftrag, Schadenersatz, abgetretenem Recht etc.. gut tun.
Grundlegend hat erstmal der Geschädigte die Ansprüche gegen den Schädiger bzw. dessen Versicherung. Dann würde ich morgen mal mit dem Gutachter telefonieren ob der über den Sachverhalt informiert wurde und die Werkstatt fragen warum die weiteren Sensoren getauscht wurden. Die grundlegenden Informationen fehlen noch. Durchaus möglich dass die durch den Aufprall eine Fehlfunktion haben und aus gutem Grund getauscht wurden.
Aus der Information ergeben sich erst die weiteren Schritte. Waren die defekt ist es eine Reparaturerweiterung die von der Versicherung zu zahlen ist, notfalls halt rechtliche Schritte einleiten. Die Werkstatt kann das gem. Werkvertrag vom Auftraggeber einfordern wenn sie keine Klage aus abgetretenem Recht durchführen möchte. Der Geschädigte muss dann die Rechnung zahlen und sich das Geld von der Versicherung wiederholen.
Waren die nicht defekt Pech für die Werkstatt.
Das alte Urteil des BGH gibt nur geltendes Recht wieder, die grundlegende Sachlage ist heute nicht anders. Der Geschädigte kann "Reparatur nach Gutachten" beauftragen und hat Ansprüche darauf dass die vollstänige Reparatur nach Rechnung bezahlt wird wenn der Reparaturweg nach Gutachten eingehalten wurde. Kürzungen sind hier eigentlich generell rechtswidrig, der Versicherer müsste den Gutachter verklagen. Leider kommen die viel zu oft damit durch, auch weil Rechtsanwälte oft nicht genug Ahnung von der Materie haben oder keine Lust für kleine Beträge zu Klagen.
Spielt aber hier keine Rolle da mehr repariert wurde als im Gutachten. Somit ist als erstes zu klären warum der höhere Aufwand entstand. Vorher ist alles weitere Spekulation.
Zitat:
Dies kommt sehr Häufig vor ...
Ob eine Nachbesichtigungsquote von 1 % als sehr häufig zu bezeichnen ist, wage ich zu bezweifeln.
Bevor es hier munter weitergeht;
Ich muss gestehen, zähle zu den dummen Menschen die auf der Erde weilen.
Scheinbar habe ich eine rkü unterschrieben und keine Abtretung. Sorry für diesen fauxpas meinerseits.
Dennoch, es hat eine Info an den Gutachter stattgefunden, es hat eine 2. Besichtigung stattgefunden. Nach gemeinsamen Anruf bei der Versicherung(Werkstatt Mitarbeiter und ich) oton "allianz"
Die Beweislag, das 2 weitere Sensoren defekt gewesen seien ist nicht vollständig gegeben, da die vorhandene Lichtbilder dies nicht ausreichend zeigen.
Im übrigen, dachte der Mitarbeiter das es bei diesen 250 Euro um einen Abzug neu für alt ginge. Da wusste keiner so recht was los ist. Scheint als wenn ich aufgrund von Versäumnisse anderer und Reparatur kosten Übernahme Vereinbarung zahlen werde. Sorry für diese fehlerhafte blabla am Anfang von mir.
Zitat:
@Mikic7 schrieb am 28. Dezember 2015 um 13:17:37 Uhr:
oton "allianz"
Die Beweislag, das 2 weitere Sensoren defekt gewesen seien ist nicht vollständig gegeben, da die vorhandene Lichtbilder dies nicht ausreichend zeigen.
Zu deutsch "ich keinen Bock zu zahlen" - reine Ausrede.
PDC-Sensoren sind recht empfindlich, die können auch einen Schaden haben ohne dass man eine größere äußere Beschädigung fotografieren kann.
Rechtsanwalt, Geld einklagen.
Zitat:
... dachte der Mitarbeiter das es bei diesen 250 Euro um einen Abzug neu für alt ginge.
Abzüge neu für alt gibt es nur bei Kaskoschäden (selbst verschuldet) nicht jedoch bei Haftpflichtschäden - wie bei dir einer vorliegt.
Zitat:
Scheint als wenn ich aufgrund von Versäumnisse anderer und Reparatur kosten Übernahme Vereinbarung zahlen werde.
Dazu sehe ich keinen Grund.
Offensichtlich gibt es hier einen Nachtrag zum Gutachten und dem entsprechend steht dir auch die entsprechende Reparatur zu. Die empfindlichen PDC Sensoren können auch schadensbedingt ausfallen ohne dass man optische Beschädigungen sieht. Daher muss nicht zwingend etwas auf den Lichtbildern erkennbar sein.