Versicherung des Unfallverursachers zahlt nicht
Hallo,
ich hatte am 28.09. einen Unfall mit einem Radfahrer, der mir die Vorfahrt genommen hat. Ich bin danach umgehend in meine Werkstatt gefahren, habe den Schaden aufnehmen lassen und der Schaden wurde von der Gegenseite noch am selben Tag deren Versicherung gemeldet. Ein Gutachten wurde ca. 1 Woche später an die Versicherung geschickt. Bis heute (9 Wochen später) habe ich noch keine Auskunft darüber, wie es um meine Schadensforderung steht, bei Anrufen bei der Versicherung werde ich vertröstet. Wie lange muss ich der Versicherung noch Zeit geben um den Schaden zu zahlen bzw. ab wann soll ich weitere rechtliche Schritte einleiten?
vielen Dank schonmal für Eure Antworten
Beste Antwort im Thema
Zitat:
@Oetteken schrieb am 2. Dezember 2018 um 14:22:28 Uhr:
Bei der PHV gibt es IMO keinen Direktanspruch des Geschädigten gegen den Versicherer des Schädigers.
Wenn du das anders siehst, dann bitte ich um entsprechende Belege.
Mein lieber Oetteken, man kann die Begriffsstutzigkeit auch übertreiben.
Mehr als das entsprechende Gesetz kann ich Dir an Belegen wirklich nicht bieten....
25 Antworten
Zitat:
@Oetteken schrieb am 2. Dezember 2018 um 12:59:37 Uhr:
Ich verstehe nicht, was du meinst.
Weder ein Insolvenzverfahren noch ein unbekannter Aufenthalt des Versicherungsnehmers liegen hier vor,
germania47 hatte ganz allgemein nach den Ausnahmen gefragt, nicht bezogen auf den aktuellen Fall.
Zitat:
noch würde das etwas daran ändern, dass der "VVG § 115 Direktanspruch" hier nicht greift.
Selbstverständlich würde es etwas ändern, wenn der Schädiger sich in einem Insolvenzverfahren befände, oder sein Aufenthaltsort unbekannt wäre. Dann hätte der Geschädigte einen Direktanspruch an die Privathaftpflichtversicherung.
go-4-golf hatte von Ausnahmen bei der PHV gesprochen.
Das hat germania47 zu recht hinterfragt.
Bei der PHV gibt es IMO keinen Direktanspruch des Geschädigten gegen den Versicherer des Schädigers.
Wenn du das anders siehst, dann bitte ich um entsprechende Belege.
Zitat:
@Oetteken schrieb am 2. Dezember 2018 um 14:22:28 Uhr:
Bei der PHV gibt es IMO keinen Direktanspruch des Geschädigten gegen den Versicherer des Schädigers.
Wenn du das anders siehst, dann bitte ich um entsprechende Belege.
Mein lieber Oetteken, man kann die Begriffsstutzigkeit auch übertreiben.
Mehr als das entsprechende Gesetz kann ich Dir an Belegen wirklich nicht bieten....
Ich verkneife mir mal, dir ebenso unsachlich zu antworten.
Seit wann besteht eine gesetzliche Pflicht zum Abschluß einer Privathaftpflichtversicherung?
Der von dir verlinkte VVG § 115 behandelt den Direktanspruch einer Haftpflichtversicherung, für die Versichungspflicht nach dem Pflichtversicherungsgesetz besteht.
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Zitat:
@Oetteken schrieb am 2. Dezember 2018 um 19:09:31 Uhr:
Ich verkneife mir mal, dir ebenso unsachlich zu antworten.
Wenn etwas mehrfach erklärt und erläutert wurde und dies konsequent ignoriert wird, ist der Ausdruck "begriffsstutzig" nicht unsachlich, sondern zutreffend.
Zitat:
Seit wann besteht eine gesetzliche Pflicht zum Abschluß einer Privathaftpflichtversicherung?
Wer hat das behauptet?
Zitat:
Der von dir verlinkte VVG § 115 behandelt den Direktanspruch
einergegen eine Haftpflichtversicherung, für die Versichungspflicht nach dem Pflichtversicherungsgesetz besteht.
Richtig, in Punkt 1.
Punkt 2 und 3 erläutern weitere Möglichkeiten für einen Direktanspruch.
VVG
Teil 2
Einzelne Versicherungszweige
Kapitel 1
Haftpflichtversicherung
Abschnitt 2
Pflichtversicherung
§ 113 Pflichtversicherung
§ 114 Umfang des Versicherungsschutzes
§ 115 Direktanspruch
§ 116 Gesamtschuldner
§ 117 Leistungspflicht gegenüber Dritten
§ 118 Rangfolge mehrerer Ansprüche
§ 119 Obliegenheiten des Dritten
§ 120 Obliegenheitsverletzung des Dritten
§ 121 Aufrechnung gegenüber Dritten
§ 122 Veräußerung der von der Versicherung erfassten Sache
§ 123 Rückgriff bei mehreren Versicherten
§ 124 Rechtskrafterstreckung
Das Thema hier ist möglicher Direktanspruch gegen eine PHV bei weder insolventem, noch unbekanntem Schadenverursacher.
Der Direktanspruch ist nicht gegeben.
Mehr gibt es dazu nicht zu sagen.
Ich bin immer wieder erstaunt, wie man seine offensichtlich falsche Einschätzung so vehement verteidigen kann und auch noch die Grundlage für seine eigene Fehleinschätzung direkt mitliefert.
Wie schon mehrfach geschrieben, besteht, außer ein Ausnahmefällen, kein Direktanspruch gegen die private Haftpflichtversicherung.
Falls du mich gemeint haben solltest möchte ich, auch wenn das den TE kaum interessieren wird, noch ergänzen, dass bei unbekanntem Aufenthalt oder insolventem Verursacher, ein Direktanspruch gegeben sein kann.