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Versicherung bei Autoverkauf

Themenstarteram 7. August 2014 um 7:33

Hallo,

bei meiner Haftplicht und Vollkasko ist angegeben "alle Fahrer über 25 Jahre". Das Fahrzeug wurde nun verkauft und der Käufer ist unter 25 Jahre. Er wird das Fahrzeug in den nächsten Tagen abholen. Was passiert, wenn zwischen Übernahme und Ummeldung ein Schadensfall eintritt?

Grüße Thomas

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15 Antworten

du MUSST dein auto abmelden bevor du es ihn aushändigst. du kannst sonst in teufels küche kommen. damit hat sich deine frage auch erledigt.

einige Bedingungen sehen Sonderregelungen für Verkauf oder Probefahrt vor, genauso wie bei Werkstattaufenthalt oder Parkservice am Hotel usw. Einfach nachlesen.

Trotzdem ist anzuraten, das Auto nur unangemeldet zu verkaufen. Meldet der Käufer nicht um, oder verkauft es umgehend z.B. an einen Ausländer weiter der es auch sofort ins Ausland verbringt, wird die Angelegenheit lästig. Ein Kurzzeitkennzeichen für 50 Euro sollte sich jeder leisten können, bzw. noch günstiger wenn es später mit der eigenen Versicherung des Käufers verrechnet wird. Notfalls lasse ich halt die 50 Euro nach.... Oder ich habe absolutes Vertrauen in den Käufer.

Hi,

wenn du das Fahrzeug angemeldet übergibst geht die Versicherung auch auf den Käufer über. Das heißt bei einem Unfall muß zwar deine Versicherung zahlen aber dein Schadensfreiheitsrabatt wird nicht belastet.

Zumindest in der Theorie,in der Praxis ist sowas natürlich immer mit Ärger verbunden. Daher ist der Tipp den Wagen abzumelden nicht so verkehrt.

Zumindest solltest ihr aber gemeinsam eine Übergabebestätigung ausfüllen die du dann an deine Versicherung schickst.

Gruß Tobias

Hallo,

vollständigen Kaufvertrag incl. Mitteilungen an Versicherung und Zulassungsstelle, z. B. nach ADAC-Muster, vollständig ausfüllen und vollständig unterschreiben.

http://www.adac.de/_mmm/pdf/2013_Kaufvertrag_privat_33300.pdf

Liebe Grüße

Herbert

am 7. August 2014 um 9:03

Zitat:

Original geschrieben von PayDay

du MUSST dein auto abmelden bevor du es ihn aushändigst. du kannst sonst in teufels küche kommen. damit hat sich deine frage auch erledigt.

Quatsch!

Man trägt Datum und Uhrzeit der Fahrzeugübergabe in den Kaufvertrag ein und damit geht die Versicherung auf den Käufer über.

Themenstarteram 7. August 2014 um 9:16

Danke,

so war das irgendwie in Erinnerung.

Eine vorige Abmeldung halte ich in dem Fall nicht für notwendig.

Mich würde mal interessieren wo Du die Informationen her hast.

Das ist gefährlicher Unsinn den Du da schreibst.

Bitte noch mal richtig informieren.

Zitat:

Original geschrieben von Turbotobi28

Hi,

wenn du das Fahrzeug angemeldet übergibst geht die Versicherung auch auf den Käufer über. Das heißt bei einem Unfall muß zwar deine Versicherung zahlen aber dein Schadensfreiheitsrabatt wird nicht belastet.

Zumindest in der Theorie,in der Praxis ist sowas natürlich immer mit Ärger verbunden. Daher ist der Tipp den Wagen abzumelden nicht so verkehrt.

Zumindest solltest ihr aber gemeinsam eine Übergabebestätigung ausfüllen die du dann an deine Versicherung schickst.

Gruß Tobias

Hallo dacordrive,

und was genau soll daran bitte Unsinn sein?

 

ADAC Info

Zitat:

Quelle siehe oben

Was passiert bei einem Unfall nach Übergabe des Fahrzeugs?

Verursacht der Erwerber nach Übergabe von Schlüsseln, Papieren und Kennzeichen, also vor Ummeldung des Fahrzeugs, einen Verkehrsunfall mit Drittschaden, muss die Versicherung des Verkäufers für den Drittschaden voll aufkommen. Dabei wird jedoch ein beim Veräußerer vorhandener Schadenfreiheitsrabatt nicht berührt.

Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass Datum und Uhrzeit der Übergabe des Fahrzeugs, der Schlüssel, der Papiere und der Kennzeichen dem Versicherer mitgeteilt werden und der Erwerber diese Angaben mit unterschrieben hat. Unterbleibt diese Mitteilung, kann der Versicherer im Kaskoschadensfall leistungsfrei werden. Der Unfallschaden wirkt sich auf den Versicherungsvertrag des Erwerbers aus.

Gruß Tobias

Zitat:

Original geschrieben von dacordive

Mich würde mal interessieren wo Du die Informationen her hast.

Das ist gefährlicher Unsinn den Du da schreibst.

Bitte noch mal richtig informieren.

der gefährliche Unsinn nennt sich VVG und regelt solche Sachen

§ 95

Veräußerung der versicherten Sache

(1) Wird die versicherte Sache vom Versicherungsnehmer veräußert, tritt an dessen Stelle der Erwerber in die während der Dauer seines Eigentums aus dem Versicherungsverhältnis sich ergebenden Rechte und Pflichten des Versicherungsnehmers ein.

am 7. August 2014 um 16:44

Zusätzlich wird das ganze noch in den AKBs geregelt:

Hier ein Auszug aus den Musterbedingungen vom GDV:

Kündigung bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs

G.2.5 Veräußern Sie das Fahrzeug oder wird es zwangsversteigert, geht der Vertrag nach G.7.1 oder G.7.6 auf den Erwerber über. Der Erwerber ist berechtigt, den Vertrag innerhalb eines Monats nach dem Erwerb, bei fehlender Kenntnis vom Bestehen der Versicherung innerhalb eines Monats ab Kenntnis, zu kündigen. Der Erwerber kann bestimmen, ob der Vertrag mit sofortiger Wirkung oder spätestens zum Ablauf des Vertrags endet.

G.2.6 Schließt der Erwerber für das Fahrzeug eine neue Versicherung ab und legt er bei der Zulassungsbehörde eine Versicherungsbestätigung vor, gilt dies automatisch als Kündigung

des übergegangenen Vertrages. Die Kündigung wird zum Beginn der neuen Versicherung

wirksam.

@dacodive: Leider sind deine Infos nicht ganz richtig. Es ist so wie die anderen geschrieben haben.Die Versicherung des KFZ geht zu Standardbedingungen auf den Käufer über.Der SFR verbleibt beim Verkäufer. Der Käufer kann aber durch abmelden bzw durch nennen einer anderen Versicherung die übernommene Versicherung kündigen. Das einzige Risiko ist: Verkäufer und Käufer haften gesamtschuldnerich für die Prämie.

Grüße

Steini

Ihr habt euch aber auch den Punkt 3 durchgelesen?

(3) Der Versicherer muss den Eintritt des Erwerbers erst gegen sich gelten lassen, wenn er hiervon Kenntnis erlangt hat.

In Ergänzung dazu § 97 VVG auch gelesen?

§ 97 Anzeige der Veräußerung

 

 

(1) Die Veräußerung ist dem Versicherer vom Veräußerer oder Erwerber unverzüglich anzuzeigen. Ist die Anzeige unterblieben, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugehen müssen, und der Versicherer den mit dem Veräußerer bestehenden Vertrag mit dem Erwerber nicht geschlossen hätte.

(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, wenn ihm die Veräußerung zu dem Zeitpunkt bekannt war, zu dem ihm die Anzeige hätte zugehen müssen, oder wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles die Frist für die Kündigung des Versicherers abgelaufen war und er nicht gekündigt hat.

Nun denn, dann lasst mal alles "automatisch" laufen und den Käufer einen Schaden haben. Dann sehen wir weiter...

Ja und?

turbotobi hatte das doch bereits erwähnt das es eine Information an den Versicherer geben muss.

Ich hab im Thema hingegen bisher nichts von "automatisch" gelesen und damit sind die gegeben Infos auch so richtig.

Grüße

Steini

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