Versehentlich falsche Angaben bei Autoverkauf

Hallo liebe Mitglieder,
ich habe ein Auto i.A. von meinem Schwiegervater verkauft und habe das Auto bei mobile einhesgellt. Ich habe 2 oder 3 Vorbesitzer angegeben.
Es kam ein Interessent, der sich das Auto angeschaut hat. Ich habe ihm alle Unterlagen hingelegt und wir haben ihm gesagt, dass er sich die Unterlagen bitte anschauen soll, weil wir von dem Auto selbst nicht viel Ahnung haben - er hat das Auto gekauft und war begeistert, weil das Auto in einem super Zustand ist. 3 Tage später haben wir ihm das Auto gebracht und haben das Geld bekomemn. Da wir nur einen mündlichen Vertrag geschlossen haben, wollten wir uns heute nochmal treffen um einen Vertag zu unterzeichnen, etc.
Wir haben dem neuen Besitzer das Auto hin gestellt und wollten dann auch erst heute die Kennzeichen mitnehmen um das Auto abzumelden (ja das war keine gute Idee).
Naja auf jeden Fall hat der neue Besitzer gestern angerufen, dass er das Auto nicht behalten kann, weil er der 5. oder 6. Halter sei. Wir haben ihn darauf hingewiesen, dass wir ihm alle Unterlagen hingelegt haben, weil wir selbst nicht viel Ahnung von dem Auto haben - er hatte alle Unterlagen in der Hand.
Wir haben ihm nun gesagt, dass wir die Kennzeichen abholen möchten, weil wir erstmal das Auto abmelden wollen.
Er droht uns nun mit Anwalt und Polizei.
Meine 2 Fragen nun:
Wir haben unwissend falsche Angaben gemacht, haben ihm beim Verkauf aber alle Unterlagen, die wir hatten hingelegt. Sind wir im Unrecht oder der Käufer?
Und er will uns nun die Kennzeichen nicht aushändigen und droht mit Polizei. Wie soll man damit umgehen?
Vorab schon mal vielen Dank für die Rückmeldungen.

Beste Antwort im Thema

Zitat:

@StephanRE schrieb am 10. März 2019 um 22:04:39 Uhr:


.............
Fakt ist: Er MUSS die Schilder rausrücken bzw. die Ummeldebescheinigung.

Wie kann man nur so einen Dummfug als Fakt ausgeben?????????

Der Wagen wurde verkauft und das Eigentum daran (mit Schildern) an den Käufer übertragen. Bisher ist weder das zugrunde legende Kaufgeschäft, noch die Eigentumsübertragung irgendwie angegriffen oder gar schon hinfällig geworden.

Wenn man keine Ahnung von rechtlichen Dingen hat, sollte man sich besser dazu nicht äußern, statt Ratsuchende in die Irre zu führen 🙄.

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Er muss die Schilder überhaupt nicht rausrücken. Die hat er mit gekauft und sind sein Eigentum. Und eine Ummeldebescheinigung muss er auch nicht rausgeben.

Zitat:

@StephanRE schrieb am 10. März 2019 um 22:04:39 Uhr:


.............
Fakt ist: Er MUSS die Schilder rausrücken bzw. die Ummeldebescheinigung.

Wie kann man nur so einen Dummfug als Fakt ausgeben?????????

Der Wagen wurde verkauft und das Eigentum daran (mit Schildern) an den Käufer übertragen. Bisher ist weder das zugrunde legende Kaufgeschäft, noch die Eigentumsübertragung irgendwie angegriffen oder gar schon hinfällig geworden.

Wenn man keine Ahnung von rechtlichen Dingen hat, sollte man sich besser dazu nicht äußern, statt Ratsuchende in die Irre zu führen 🙄.

Dennoch muss der Käufer innerhalb angemessener Frist. Z.b. einer Woche, den Wagen abmelden.

Zitat:

@Axmlm schrieb am 31. März 2019 um 21:56:39 Uhr:


Dennoch muss der Käufer innerhalb angemessener Frist. Z.b. einer Woche, den Wagen abmelden.

Das ist die übliche Klausel in den gängigen Kaufverträgen, den es aber ja nicht gibt. Und
dieses Recht nach der mündlichen Absprache abzuleiten dürfte im Härtefall nur gerichtlich gehen.

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Die Pflicht zum Ummelden ergibt sich schon aus diversen Vorschriften und Gesetzen.
Daher braucht man das eigentlich nicht in den Vertrag aufnehmen.
Vorgeschrieben ist unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Verzögern.

Wenn man es unterlässt, steht mindestens ein Verstoß wegen fehlender Pflichtversicherung im Raum. Denn sich darauf verlassen, dass die Versicherung vom Verkäufer weiter läuft, kann man nicht. Wobei man die ja auch gar nicht kennt. Bei einem Haftpflichtschaden ist man da ganz schnell am A.... ohne eigene Versicherung.

Bei einem erfolgreichen Verkauf. Hier steht aber immer noch eine eventuelle Rückabwicklung im Raum bei der eine Abmeldung eventuelle zusätzliche Kosten für den Verkäufer bedeuten könnten. Zudem kann ich nirgendwo herauslesen das der Käufer jetzt mit dem angemeldeten Fahrzeug herumfähft und einen Haftpflichtschaden riskiert.

Maln kann es drehen und wenden wie man will. Der Verkäufer sollte jetzt versuchen sich mit dem Käufer auf irgendeinen Art und Weise gütlich zu einigen. Auf druck wird das hier sehr schwer. Ich kann auch die ganzen Ratschläge hier nicht verstehen dies zu tun. Moralisch sehe ich da beide gleichermaßen in der Pflicht

Zitat:

@Deloman schrieb am 1. April 2019 um 08:48:45 Uhr:


Die Pflicht zum Ummelden ergibt sich schon aus diversen Vorschriften und Gesetzen.
Daher braucht man das eigentlich nicht in den Vertrag aufnehmen.
Vorgeschrieben ist unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Verzögern.

...

Ausnahme könnte sein, wenn eine Rückabwicklung im Raum steht!

Stichwort: Schadensminderungspflicht

ein ZUSÄTZLICHER Haltereintrag (nur für wenige Tage!!!) ist wenig hilfreich, wenn der TE einen neuen Käufer suchen muss 😉

Da hier gar kein Vertrag gemacht wurde, kann der Käufer sogar von 2 Jahren Gewährleistung profitieren.

Ein Glückspilz!

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