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Vermehrtes Zuparken von Parkplätzen für Behinderte

Themenstarteram 31. Dezember 2019 um 1:52

Meine Frau ist zum Ein- und Aussteigen auf einen breiten Parkplatz angewiesen, das sie die Beifahrertüre weit öffnen muss.

Leider muss ich feststellen, dass die Parkplätze für Personen mit Behinderung vermehrt durch Personen ohne entsprechende Berechtigung zugeparkt werden. Das nervt mich als Fahrer zusehends, da ich ja keinen normalbreiten Parkplatz benutzen kann.

Spricht man Lenker ohne entsprechende Berechtigung darauf an, so werden sie häufig frech und beleidigend. Zudem fällt sprachlich auch meistens auf, dass diese Personen noch nicht lange im deutschen Sprachraum leben.

Ich frage mich, was man (in Deutschland) ohne grossen Ärger gegen das zunehmende Zuparken unternehmen kann.

Beste Antwort im Thema
am 31. Dezember 2019 um 2:32

Sehe ich hier andauernd. Üblicherweise sind es junge Männer im Golf GTI oder 3er BMW.

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Der Text des § 12 ist an sich eindeutig

(4)

1Zum Parken ist der rechte Seitenstreifen, dazu gehören auch entlang der Fahrbahn angelegte Parkstreifen, zu benutzen, wenn er dazu ausreichend befestigt ist, sonst ist an den rechten Fahrbahnrand heranzufahren.

2Das gilt in der Regel auch, wenn man nur halten will; jedenfalls muss man auch dazu auf der rechten Fahrbahnseite rechts bleiben.

3Taxen dürfen, wenn die Verkehrslage es zulässt, neben anderen Fahrzeugen, die auf dem Seitenstreifen oder am rechten Fahrbahnrand halten oder parken, Fahrgäste ein- oder aussteigen lassen.

4Soweit auf der rechten Seite Schienen liegen sowie in Einbahnstraßen (Zeichen 220) darf links gehalten und geparkt werden.

5Im Fahrraum von Schienenfahrzeugen darf nicht gehalten werden.

peso

Zitat:

@freewindqlb schrieb am 31. Dezember 2019 um 12:56:41 Uhr:

Zitat:

@tcsmoers schrieb am 31. Dezember 2019 um 12:51:33 Uhr:

 

Quelle? Deine Aussage entspricht nicht dem § 12 der StVO.

peso

Ich würde sagen, §46, 1 (3) bietet die Möglichkeit.

Das sind Ausnahmegenehmigungen, die kostenpflichtig sind und die man mitführen muss. Das ist nicht der Regelfall.

peso

Zitat:

@Geisslein schrieb am 31. Dezember 2019 um 11:41:15 Uhr:

 

Selbst wenn die Tätigkeit des Pflegedienstes im Interesse von Menschen mit Behinderung dient, hat der Pflegedienst auf ausgeschilderten Behindertenparkplätzen nichts verloren.

Oder ist es dann auch gestattet, wenn Ich als Privatperson auf einem Behindertenparkplatz parke, weil Ich für eine gehbehinderte alte Dame die Einkäufe tätige... diese Tätigkeit stünde ja auch im Interesse einer behinderten Person.

Ich habe ja auch geschrieben, dass es für mich in Ordnung geht. Daher der Begriff -Augenmass-.

Aber eben nicht, dass es allgemein gültig wäre.

Dann hat der Verkehrsrechtsexperte aus Aschaffenburg eben keine Ahnung. Ich habe keine kommentierte Version der StVO, kann aber versuchen Licht ins Dunkel zu bringen.

Ich habe auch nur ein wenig gegoogelt. Die Texte sind da sehr eindeutig. Aber daran sieht man, was sich so alles Experte nennen darf.

peso

Zitat:

@Lancelot59 schrieb am 31. Dezember 2019 um 11:49:54 Uhr:

Zitat:

@Vritten schrieb am 31. Dezember 2019 um 10:37:11 Uhr:

 

Das Halten auf Behindertenparkplätzen ist auch insofern erlaubt, wenn man ihn für berechtigte Personen dann räumt.

Das kannst du sicher auch irgendwie belegen.

Aber sicher doch: Verwaltungsgericht Hamburg, 6. September 2000, Az. 3 VG 1658/2000.

Zitat:

@Vritten schrieb am 31. Dezember 2019 um 13:11:44 Uhr:

Zitat:

@Lancelot59 schrieb am 31. Dezember 2019 um 11:49:54 Uhr:

 

Das kannst du sicher auch irgendwie belegen.

Aber sicher doch: Verwaltungsgericht Hamburg, 6. September 2000, Az. 3 VG 1658/2000.

Was hat dieses Urteil damit zu tun? Es bezieht sich auf ein sofortiges Abschleppen.

peso

Das lese ich da so nicht raus.

Zitat:

@freewindqlb schrieb am 31. Dezember 2019 um 13:19:44 Uhr:

Das lese ich da so nicht raus.

Dann lesen wir zwei verschiedene Urteile. Ich habe dieses gelesen

https://www.ra-kotz.de/behindertenparkplatz.htm

peso

Zitat:

@tcsmoers schrieb am 31. Dezember 2019 um 13:16:09 Uhr:

Zitat:

@Vritten schrieb am 31. Dezember 2019 um 13:11:44 Uhr:

 

Aber sicher doch: Verwaltungsgericht Hamburg, 6. September 2000, Az. 3 VG 1658/2000.

Was hat dieses Urteil damit zu tun? Es bezieht sich auf ein sofortiges Abschleppen.

peso

Mein Abstraktionsvermögen sagt mir da etwas anderes - es geht nicht um ein sofortiges Abschleppen, sondern um eines nach 3 Minuten. Und jetzt erinnern wir uns, wie das "Halten" in der Unterscheidung zum "Parken" definiert ist? Richtig - über die Zeit von 3 Minuten und das man sich nicht aus dem Wirkungsradius seines Fahrzeugs entfernt und es jederzeit selbsttätig entfernen kann.

Unsere Antworten haben sich überschritten, ich meinte den Originalpost.

Zitat:

@Vritten schrieb am 31. Dezember 2019 um 13:34:05 Uhr:

Zitat:

@tcsmoers schrieb am 31. Dezember 2019 um 13:16:09 Uhr:

 

Was hat dieses Urteil damit zu tun? Es bezieht sich auf ein sofortiges Abschleppen.

peso

Dann solltest du an deinem Abstraktionsvermögen arbeiten - es geht nicht um ein sofortiges Abschleppen, sondern um eines nach 3 Minuten. Und jetzt erinnern wir uns, wie das "Halten" in der Unterscheidung zum "Parken" definiert ist? Richtig - über die Zeit von 3 Minuten und das man sich nicht aus dem Wirkungsradius seines Fahrzeugs entfernt und es jederzeit selbsttätig entfernen kann.

Ich glaube, man kann das auch ohne Schulmeisterton äußern.

ich glaube wir reden aneinander vorbei. ich bin der auffassung, dass der hinweis, dass man sofort wegfahren kann, nicht als berechtigungsgrundlage dienen kann. ist dem behinderten zuzumuten auszusteigen und um ein wegfahren zu bitten? vor allen dingen, wie kann der behinderte feststellen, ob der jetzige parker nicht auch behindert ist?

peso

Zitat:

@NOMON schrieb am 31. Dezember 2019 um 03:14:13 Uhr:

 

Bei einem (kleinen) Teil der Leute hat es den direkten Erfolg, dass sie sagen: "ach, es ist ja ein Behindertenparkplatz, das habe ich übersehen" .

Wer das als Fahrer übersieht, hat eine Behinderung, mit der er keinesfalls ein Auto lenken darf. Er ist dann nämlich blind.

Zitat:

@Vritten schrieb am 31. Dezember 2019 um 13:11:44 Uhr:

 

Aber sicher doch: Verwaltungsgericht Hamburg, 6. September 2000, Az. 3 VG 1658/2000.

Ich werf dieses, neuere Urteil nach....

OVG Schleswig, Urteil vom 19. März 2002, Az. 4 L 118/01.

Das Oberverwaltungsgericht Schleswig billigt gar das sofortige Abschleppen ohne Karenzzeit. Nur wenn Behindertenparkplätze jederzeit von Fahrzeugen Nichtparkberechtigter freigehalten würden, könnten Behinderte darauf vertrauen, dass ihnen Behindertenparkplätze unbedingt zur Verfügung stünden.

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