ForumVerkehr & Sicherheit
  1. Startseite
  2. Forum
  3. Wissen
  4. Verkehr & Sicherheit
  5. Verkehrswidriges Parken

Verkehrswidriges Parken

Themenstarteram 5. Februar 2021 um 14:26

Hallo Spezialisten,

was ist an dem Parken von dem silbernen Golf verkehrswidrig?

Grüße Andy

Golf
Ähnliche Themen
34 Antworten

Sieht so aus, als stünde der nicht 5m vom Kreuzungsschnittpunkt weg

Könnte auch zu eng sein, keine rund 3 m zwischen den beiden geparkten Fahrzeugen.

Gelöscht

Andy, verlängere die Bordsteinkanten und miss den sich bildenden Schnittpunkt bis zur Frontstoßstange. Das sind nur ca. 3-4m. Mit der Front auf Höhe des Mastes mit den Straßennamen wäre es o.k. gewesen. Zahlen, kurz mit Mutti schimpfen und gleich wieder vergessen. ;)

Zitat:

@PeterBH schrieb am 5. Februar 2021 um 15:35:52 Uhr:

Könnte auch zu eng sein, keine rund 3 m zwischen den beiden geparkten Fahrzeugen.

+ bzw. Parken nur an einer Straßenseite ( ... der anderen ;) ) zulässig ...

Zitat:

@CivicTourer schrieb am 5. Februar 2021 um 15:32:15 Uhr:

Sieht so aus, als stünde der nicht 5m vom Kreuzungsschnittpunkt weg

Ich glaube auch das ist es. Habe deswegen schon mal einen Strafzettel erhalten. Gerade in solch engen Straßen braucht ein Löschzug jeden Zentimeter in Kurven.

Zitat:

@PeterBH schrieb am 5. Februar 2021 um 15:35:52 Uhr:

Könnte auch zu eng sein, keine rund 3 m zwischen den beiden geparkten Fahrzeugen.

Dann käme es aber daraus an, wer sein Fahrzeug zuletzt abgestellt hat. Außerdem gilt diese 3,05 Meter-Regel vom abgestellten Fahrzeug (Kante Außenspiegel) zum Kantenstein des gegenüberliegenden Bürgersteigs.

Das bezieht sich auf die Durchfahrtsbreite,hat mit dem Bordstein nichts zu tun.

In diesem Fall sicher nicht eingehalten,zusätzlich zum Schnittpunkt der Kurve keine 5m.

§ 32 Abs. 1 Nr. 1 StVZO: Die höchstzulässige Breite darf bei Kraftfahrzeugen und Anhängern 2,55 m nicht überschreiten.

Um nun den erforderlichen Freiraum für den normalen Fahrverkehr zu erhalten, ist weiterhin zu bestimmen, wieviel seitlichen Sicherheitsabstand der Führer eines Normalfahrzeug vernünftigerweise benötigt, um zwischen haltenden oder geparkten Fahrzeugen oder anderen seitlichen Begrenzungen (z. B. dem einem Fahrzeug gegenüberliegenden Gehweg) vorbei zu fahren.

Im allgemeinen geht die Rechtsprechung hierfür von 50 cm (je 25 cm auf jeder Seite) aus. Aus der Addition der höchstzulässigen Fahrzeugbreite und dem erforderlichen Sicherheitsabstand würde sich eine erforderliche Mindestbreite für den Fahrverkehr von 3,05 m ergeben.

Themenstarteram 5. Februar 2021 um 15:42

Danke Euch, vermute auch die 5m, oder zu weit vom Bordstein weg.

Etwas Beigeschmack ist dabei, da stehen rundum alle unter 5m und haben kein Ticket.

Mal sehen was dann drin steht. Meldung folgt.

Dann wird da auch nicht drauf geachtet worden sein und es war für die nicht vorhandene Mindestdurchfahrbreite.

Dann ist klar das nur der Wagen ein Ticket hat.

wobei der vw unten, vor dem smart da aber auch seeehr seltsam steht

wenn der bereits bei der Kontrolle stand, hat der sicherlich auch ein Ticket

Zitat:

@CivicTourer schrieb am 5. Februar 2021 um 15:32:15 Uhr:

Sieht so aus, als stünde der nicht 5m vom Kreuzungsschnittpunkt weg

das sieht nicht nur so aus, dass ist so. Brauchst nur die Anzahl der Hochbords zu zählen. Ein Hochbord ist 1m lang.

Zitat:

@Bloetschkopf schrieb am 5. Februar 2021 um 16:16:36 Uhr:

 

§ 32 Abs. 1 Nr. 1 StVZO: Die höchstzulässige Breite darf bei Kraftfahrzeugen und Anhängern 2,55 m nicht überschreiten.

Du solltest dir mal das ganze Gesetz durchlesen.

Dort steht weiter unten:

4. bei festen oder abnehmbaren Aufbauten von klimatisierten Fahrzeugen, die für die Beförderung von Gütern in temperaturgeführtem Zustand ausgerüstet sind und deren Seitenwände einschließlich Wärmedämmung mindestens 45 mm dick sind 2,60 m

Die 5 m zur Kreuzung sind nicht eingehalten worden und zu eng dürfte es auch sein.

Daher ist ein Knöllchen und sogar abschleppen möglich.

Deine Antwort
Ähnliche Themen