Verkehrsunfall mit "Personenschaden"
Ich hatte gestern ein sehr unschönes Erlebnis.
Bin mit meinem Cabrio durch eine Spielstrasse gerollt. Wollte dort in eine bestimmte Strasse rechts abbiegen. Da die Strassen und Hauszuwegungen aber alle gleich aussehen, bin ich an dieser Strasse vorbeigerollt. Nur 2-3m zuweit, so dass ich nicht mehr einbiegen konnte ohne zurückzusetzen.
Links von mir war ein Spielplatz und ringsherum führte die Spielstrasse, auf der auch ich mich befand.
Als ich nun zurücksetzen wollte schaute ich nach hinten rechts durch die Sitze hindurch. Nichts zu sehen. Beim langsamen zurückrollen, ohne Gas und mit schleifender Kupplungen beobachtete ich im inneren Rückspiegel den rückwärtigen Raum. Noch keinen halben Meter gerollt knallte es laut und schon gings das Geschreie los.
Bin sofort ausgestigen. Ein kleiner Junge (ca 8 Jahre) ist mit seinem Fahrrad in mein Heck gefahren.
Keine Ahnung wo der herkam. Muss irgendwie von links hinten hinter mein Auto gefahren sein. Ich hab ihn vorher nicht auf de Strasse gesehen und auch zu keinem anderen Zeitpunkt, bis er dort auf der Strasse lag. Ich geh davon aus, dass er mir auch ins Auto gefahren wäre, wenn ich stehen geblieben wäre. Ausser einer blutigen Lippe ist nichts passiert. Die Lampe am Fahrrad ist verbogen und der Lenker hat eine Schramme. Mein Auto hat einen Schaden von 1500,-.
Der Vater, der ca 80m entfernt stand rief die Polizei und einen Krankenwagen.
Da der Junge aber nicht weiter verletzt war, ist dieser wieder abgerückt.
Im Unfallbericht stehe ich jetzt an eins. Ich bin mir aber sicher, dass der Unfall so oder so passiert wäre.
Da es sich um einen Unfall mit "Personenschaden" handelt, so steht es zumindest in der Unfallmeldungen, muss ich davon ausgehen, dass der Staatsanwalt ermittelt.
Was hat mich da zu erwarten??
Beste Antwort im Thema
Zitat:
Original geschrieben von Adler TDI
beobachtete ich im inneren Rückspiegel den rückwärtigen Raum.
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Ein kleiner Junge (ca 8 Jahre) ist mit seinem Fahrrad in mein Heck gefahren.
Keine Ahnung wo der herkam. Muss irgendwie von links hinten hinter mein Auto gefahren sein.
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Ich geh davon aus, dass er mir auch ins Auto gefahren wäre, wenn ich stehen geblieben wäre.
Da bewegst Du Dich auf ziemlich dünnem Eis. Im verkehrsberuhigten Bereich mußt Du mit spielenden Kindern rechnen. Wenn Du Dich beim Rückwärtsfahren nicht mal umdrehst ist das eigentlich schon grob fahrlässig. Da der Junge nicht vom Himmel gefallen sein wird und wohl auch nicht aus dem Gulli gekrabbelt ist hast Du offensichtlich nicht gesehen was hinter Deinem Auto vorgegangen ist. Wie Du angesichts dessen davon ausgehen kannst daß er Dir auch reingefahren wäre wenn Du stehen geblieben wärst wirst Du keinem vernünftigen Menschen plausibelk machen können.
Zitat:
Original geschrieben von Adler TDI
Da es sich um einen Unfall mit "Personenschaden" handelt, so steht es zumindest in der Unfallmeldungen, muss ich davon ausgehen, dass der Staatsanwalt ermittelt.
Was hat mich da zu erwarten??
Irgendetwas zwischen Einstellung des Verfahrens und versuchtem Totschlag.
Ohne detaillierte Kenntnis des genauen Geschehens, der Aussagen aller Beteiligtenn und Zeugen und ohne zu wissen welcher Staatsanwalt zuständig ist und wie der "tickt" ist das wohl nicht genauer möglich.
P.S. Auf die "Tips" von Hartz4 würde ich nicht zu viel geben, die reiten Dich nur noch weiter in die Scheiße.
93 Antworten
Zitat:
Original geschrieben von Cayman08
Entweder hat der Vater ne Aufsichtspflicht, oder der Bub ist (ich nenns mal) schuldfähig.
Ja, das leuchtet nicht Jedem direkt ein, dass man bis zu seinem vollendetem 14ten Lebensjahr nicht schuldfähig sein kann. In diesem Alter kann man ungeschoren rauben, brandschatzen und vergewaltigen. Die Eltern haften nicht ... allein das Jugendamt kann den Eltern das Sorgerecht entziehen.
Die Eltern sind nicht verpflichtet 24/7 auf ihre Kinder aufzupassen, sie haften nur wenn sie ihre Aufsichtspflicht verletzen ... also ihre Kinder gegen 01:00 morgens in die Kneipe zum Bierholen schicken oder dergleichen, keinesfalls aber dann, wenn man seine Sprösslinge im Verkehrsberuhigten Bereich spielen lässt.
btw.: Mein Auto steht abgemeldet ohne Haftpflicht in einer Garage. Wenn da jemand (< 14 J.) einbricht, in den Tank einen Docht hängt und der Laden brennt mit dem Benzin ab, wer hat Schuld? Ich, derjenige, der der Karren gehört. Deswegen gibt es sogar spezielle Versicherungen für so etwas.
Zitat:
Original geschrieben von bigLBA
Ja, das leuchtet nicht Jedem direkt ein, dass man bis zu seinem vollendetem 14ten Lebensjahr nicht schuldfähig sein kann. In diesem Alter kann man ungeschoren rauben, brandschatzen und vergewaltigen. Die Eltern haften nicht ... allein das Jugendamt kann den Eltern das Sorgerecht entziehen.Zitat:
Original geschrieben von Cayman08
Entweder hat der Vater ne Aufsichtspflicht, oder der Bub ist (ich nenns mal) schuldfähig.
Natürlich können die Eltern haftbar gemacht werden.
Zitat:
Original geschrieben von Cayman08
Natürlich können die Eltern haftbar gemacht werden.Zitat:
Original geschrieben von bigLBA
Ja, das leuchtet nicht Jedem direkt ein, dass man bis zu seinem vollendetem 14ten Lebensjahr nicht schuldfähig sein kann. In diesem Alter kann man ungeschoren rauben, brandschatzen und vergewaltigen. Die Eltern haften nicht ... allein das Jugendamt kann den Eltern das Sorgerecht entziehen.
Erklär mal ! Das wäre ja
SippenhaftungoO
Zitat:
Original geschrieben von hardcoreaudi
Erst einmal, wird jede Person die nach einem Unfall sich ambulant behandeln lässt als "leicht verletzt" eingestuft. -> Unfalltechnisch
Daraus ergibt sich der §229 der fahrlässigen KV. Eigentlich ein
absolutes
Zitat:
Antragsdelikt,
siehe § 230 StGB!
Zitat:
aber bei KV im Straßenverkehr wird idR öffentliches Interesse angenommen und automatisch von der STA verfolgt.
Falsch!
Die Polizei nimmt die Anzeige von Amts wegen auf.
In der Regel wird der Staatsanwalt KEIN öffentl. Interesse sehen und das Verfahren einstellen.
Zitat:
Ob nun der Tatbestand des 223 verwirklicht wurde, ob es zu einer "körperlichen Misshandlung" oder einer "Gesundheitsbeschädigung" gekommen ist, das kann nur der Einzelfall prüfen.
Absoluter Schwachsinn!
Der § 223 regelt die vorsätzl. Körperverletzung, der § 229 die fahrlässige Körperverletzung!
Auch beim 229 reicht eine Gesundheitsschädigung aus.
Deine beiden eingeworfenen Begriffe dienen nicht der Abgrenzung zw. vorsätzlicher und fahrlässiger Körperverletzung!
Ähnliche Themen
Zitat:
Original geschrieben von Hartz4Fahrer
Auch mit Anwalt kann ein Verfahren ohne Probleme eingestellt werden.
Es kann aber auch
ohne Anwalt ohne Problemeeingestellt werden!
Warum sollte man am Anwalt sparen? Jeder Autofahrer sollte eine Rechtsschutz haben und dann kann man alles versuchen. Ein Anwalt ist immer besser und man selber hat keinen Stress.
Zitat:
Original geschrieben von Hugaar
absolutesZitat:
Original geschrieben von hardcoreaudi
Erst einmal, wird jede Person die nach einem Unfall sich ambulant behandeln lässt als "leicht verletzt" eingestuft. -> Unfalltechnisch
Daraus ergibt sich der §229 der fahrlässigen KV. Eigentlich ein
Zitat:
Original geschrieben von Hugaar
siehe § 230 StGB!Zitat:
Antragsdelikt,
Zitat:
Original geschrieben von Hugaar
Falsch!Zitat:
aber bei KV im Straßenverkehr wird idR öffentliches Interesse angenommen und automatisch von der STA verfolgt.
Die Polizei nimmt die Anzeige von Amts wegen auf.
In der Regel wird der Staatsanwalt KEIN öffentl. Interesse sehen und das Verfahren einstellen.
Zitat:
Original geschrieben von Hugaar
Absoluter Schwachsinn!Zitat:
Ob nun der Tatbestand des 223 verwirklicht wurde, ob es zu einer "körperlichen Misshandlung" oder einer "Gesundheitsbeschädigung" gekommen ist, das kann nur der Einzelfall prüfen.
Der § 223 regelt die vorsätzl. Körperverletzung, der § 229 die fahrlässige Körperverletzung!
Auch beim 229 reicht eine Gesundheitsschädigung aus.
Deine beiden eingeworfenen Begriffe dienen nicht der Abgrenzung zw. vorsätzlicher und fahrlässiger Körperverletzung!
Es tut mir Leid aber im Endeffekt redest du hier Schwachsinn.
Der §229 ist ein RELATIVES Antragsdelikt nach §230(1) StGB und die Polizei nimmt die Anzeige auf, da es sich sonst um eine Strafvereitelung im Amt handeln kann. Gemäß der Richtlinie zum Strafverfahren Nr. 243 und 234 steht zwar, ich zitiere:
"(3) Ein Grundsatz, dass bei einer im Straßenverkehr begangenen Körperverletzung das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung (§ 230 Abs. 1 Satz 1 StGB) stets oder in der Regel zu bejahen ist, besteht nicht. Bei der im Einzelfall zu treffenden Ermessensentscheidung sind das Maß der Pflichtwidrigkeit, insbesondere der vorangegangene Genuss von Alkohol oder anderer berauschender Mittel, die Tatfolgen für den Verletzten und den Täter, einschlägige Vorbelastungen des Täters sowie ein Mitverschulden des Verletzten von besonderem Gewicht."
Wird in der Realität aber so angenommen.
Und Tatbestandsvoraussetzung des 229 SIND die Tabestände des 223....ich hoffe du bist noch vor dem 1. Staatsexamen und kannst den Studiengang noch wechseln.
Zitat:
Original geschrieben von Cayman08
Logisch ist doch:
Entweder hat der Vater ne Aufsichtspflicht, oder der Bub ist (ich nenns mal) schuldfähig.
Wenn der Vater nicht beaufsichtigen muss und der Junge nie Schuld haben kann, wäre das ja nen Freifahrtschein. Der fährt einem z. B. ins parkende Auto und keiner von beidem bekommt Schuld? Hat am Ende sogar der Fzhalter Schuld, weil er nicht wo anders parkt?
Auch wenn die deutsche Volksseele es nicht wahr haben möchte, es gibt Schäden da gibt es keinen Schuldigen im juristischen Sinne. Das setzt nämlich die Fähigkeit voraus, die Schuldhaftigkeit seines Handelns erkennen zu können - und das ist bei Kindern eben nicht gegeben.
Das bedeutet natürlich noch lange nicht, daß Eltern ihre Sprößlinge 24/7 um sich haben müssen. Es reicht venünftigermaßen vollkommen aus dafür zu sorgen, daß sie sich in einem altersgemäßen Umfeld aufhalten. Bei einem 8-jährigen der auf der Autobahn radelt könnte man sicher hinterfragen ob da nicht sie Aufsichtspflicht verletzt wurde, beim 8-jährigen in der verkehrsberuhigten Zone sicher nicht.
Ja das hat dann aber nicht damit zu tun, dass Kinder Narrenfreiheit genießen.
Wenn es wirklich so ein Unfall ist, bei dem keiner Schuld hat würde man auch den Fahrer nichts anhängen.
Das wäre natürlich auch eine Möglichkeit für den TE da rauszukommen. aber wohl eher unwahrscheinlich
Ich Bring mal nen Beispiel wo nur Kinder des diskutierten Alters beteiligt waren:
An der Grundschule eines Verwandten hat mal vor einigen Jahren ein Kind von einem anderen einen Eisklumpen ins Auge bekommen. Bei der Sache wurde ermittelt und einige Kinder mussten bei der Polizei eine Aussage machen.
Ich weis nur nicht mehr, ob da nun ein Kind verhaftet wurde, oder ob seine Eltern da gehaftet haben. 😉
Es gibt keine Haftung für einen Dritten, man haftet nur für eigene Verstöße.
Gruß
Stefan
(Verletzug der Aufsichtspflicht wäre mein eigenes Verschulden)
Zitat:
Original geschrieben von Cayman08
Ich Bring mal nen Beispiel wo nur Kinder des diskutierten Alters beteiligt waren:
An der Grundschule eines Verwandten hat mal vor einigen Jahren ein Kind von einem anderen einen Eisklumpen ins Auge bekommen. Bei der Sache wurde ermittelt und einige Kinder mussten bei der Polizei eine Aussage machen.
Ich weis nur nicht mehr, ob da nun ein Kind verhaftet wurde, oder ob seine Eltern da gehaftet haben. 😉
Wenn es während der Unterrichtszeit (oder Pausenzeit) passiert ist, wird sicher gegen die Grundschule ermittelt worden sein und/oder ob die Aufsichtsperson seine Aufsichtspflicht 'schuldhaft' verletzt hat.
Zitat:
Original geschrieben von hardcoreaudi
Der §229 ist ein RELATIVES Antragsdelikt nach §230(1) StGB und die Polizei nimmt die Anzeige auf, da es sich sonst um eine Strafvereitelung im Amt handeln kann.
Wer lesen kann ist klar im Vorteil:
Ich habe geschrieben, dass die Polizei die Sache aufnimmt!
Also erst lesen, dann verstehen und dann Senf ablassen.
Zitat:
Gemäß der Richtlinie zum Strafverfahren Nr. 243 und 234 steht zwar, ich zitiere:
"(3) Ein Grundsatz, dass bei einer im Straßenverkehr begangenen Körperverletzung das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung (§ 230 Abs. 1 Satz 1 StGB) stets oder in der Regel zu bejahen ist, besteht nicht. Bei der im Einzelfall zu treffenden Ermessensentscheidung sind das Maß der Pflichtwidrigkeit, insbesondere der vorangegangene Genuss von Alkohol oder anderer berauschender Mittel, die Tatfolgen für den Verletzten und den Täter, einschlägige Vorbelastungen des Täters sowie ein Mitverschulden des Verletzten von besonderem Gewicht."Wird in der Realität aber so angenommen.
Eben NICHT!
In den meisten Fällen sieht der StA KEIN öffentl. Interrese und stellt das Verfahren selbst bei vorliegendem Strafantrag des Opfers ein!
Zitat:
Und Tatbestandsvoraussetzung des 229 SIND die Tabestände des 223....ich hoffe du bist noch vor dem 1. Staatsexamen und kannst den Studiengang noch wechseln.
Aber nicht alle! Wir brauchen für den 229 keinen Vorsatz.
Hinzu kommt noch die Besonderheit: wie willst du eine "körperlichen Misshandlung" fahrlässig begehen?
Habe heute den Anhörungsbogen von der Polzei erhalten und wie mir der Anwalt geraten hat, keine Angaben zum Unfallhergang gemacht.
Ich habe angekreuzt, dass ich damit einverstanden wäre, wenn das Verfahren gegen ein Bußgeld eingestellt wird.
Mal schauen, was jetzt passiert!
Zitat:
Original geschrieben von trouble01
Damit wurde meiner unmaßgeblichen Meinung nach ein Schuldanerkenntnis abgegeben.
Aber ohne die üblichen Konsequenzen, denn eine Einstellung des Verfahrens gemäß § 153a StPO, wegen geringer Schuld besagt:
"Das Verfahren wird gegen Zahlung einer Geldbuße eingestellt. Die Geldbuße richtet sich nach dem Einkommen des Beschuldigten und der zugrunde liegenden Tat. Die Geldbuße muss innerhalb von 6 Monaten gezahlt werden."
Das ist sowas wie der verkürzte Weg. Der Fahrer hat Schuld, diese ist aber zu gering, er zahlt ein Busgeld, fertig. Er ist dadurch nicht rechtskräftig verurteilt.