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Verkauf: Stilllegungsbescheinigung notwendig?

Themenstarteram 24. Mai 2020 um 11:43

Guten Tag,

 

ich bin momentan dabei mein Auto zu verkaufen und habe hierbei ein paar Fragen an Euch:

 

Wenn ich das Auto als Verkäufer nicht abmelden möchte und die Ummeldung dem Käufer überlassen möchte, dann muss der Haken bei "Stilllegungsbescheinigung erhalten" NICHT gesetzt sein, oder?

Stattdessen muss dann ein Haken bei:

 

"Ummeldung: Der Käufer verpflichtet sich das Auto unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche ab Übergabe, umzumelden"

 

Korrekt?

 

Wenn das alles so richtig ist, kann ich dann nach dem Verkauf die Kfz-Haftpflicht kündigen? Muss ich mich dann nochmals bei der Zulassungsstelle melden oder erhalte ich automatisch Post, sobald die Ummeldung geschehen ist? Erhalte ich dann auch die Kfz-Steuer wieder für den Rest des Jahres?

 

Bzgl. Ausschluss der Gewährleistung:

Reicht der Text im Vertrag?

 

"Gewährleistung: Das Kraftfahrzeug wird unter Ausschluss der Sach-mängelhaftung verkauft. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schadens-ersatzansprüche aus Sachmängelhaftung, die auf einer grob fahrläs-sigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des Verkäufers oder seines Erfüllungsgehilfen beruhen sowie bei der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. Ggf. noch bestehende Ansprüche gegenüber Dritten aus Sachmängelhaftung werden an den Käufer abgetreten."

 

Und:

Der Wagen hatte vor mir Drei Vorbesitzer.

Das heißt, dass ich unter folgendem Text eine vier eintragen muss oder?

insgesamt 4 Vorbesitzer (einschließlich Verkäufer) hatte.

 

Dies ist mein erster Verkauf und ich möchte einfach nochmal von Euch wissen ob das alles so richtig ist.

Hab nämlich keine Lust unnötige Fehler zu begehen.

 

Vielen Dank bereits für die Hilfestellung!

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7 Antworten
am 24. Mai 2020 um 12:35

Wie bei jedem Vertrag gilt:

Lesen und Verstehen.

Die Texte sagen genau alles aus was du wissen willst.

Aber kurz gesagt: für alles gilt : ja genau do wie du gefragt hast muss es eingetragen werden.

Wenn du dss auto nicht anmeldest hast du natürlich auch keine abmeldebestätigung wie auch?

Gsnz wichtig: es sollte unbedingt eine entsprechende Info an die zulasdungsstelle und die Versicherung geschrieben werden. Bei den vordrucke sind da meist entsprechende Postkarten bei.

Und der gewährleistungssuschluss besagt ja genau das was da steht. Und das bedeutet eben auch: nach dem Verkauf kann der Käufer dir nix mehr. Manche Käufer sehen das anders? Da giebt es gefühlte 1000 threads zu.

Egal was der Käufet sagt: sobald er von deinem Hof runter ist hat sich das mit der Haftung für dich erledigt.

Aus eigener Erfahrung empfehle ich dir wie viele andere wahrscheinlich auch das Auto angemeldet zu inserieren und dann abgemeldet zu übergeben.

Sobald dein kfz abgemeldet ist gibt es automatisch eine Info an deine Versicherung und ab dann ist sie automatisch gekündigt.

Einige wenige Käufer sind aber nicht zuverlässig und du darfst selbst nach zwangsabmeldung der Versicherung nach ca 1-2monaten die Steuer weiter bezahlen bis der Käufer es abmeldet (bis zu einem Jahr)

Zitat:

@StephanRE schrieb am 24. Mai 2020 um 14:35:09 Uhr:

Wie bei jedem Vertrag gilt:

Lesen und Verstehen.

Die Texte sagen genau alles aus was du wissen willst.

Aber kurz gesagt: für alles gilt : ja genau do wie du gefragt hast muss es eingetragen werden.

Wenn du dss auto nicht anmeldest hast du natürlich auch keine abmeldebestätigung wie auch?

Gsnz wichtig: es sollte unbedingt eine entsprechende Info an die zulasdungsstelle und die Versicherung geschrieben werden. Bei den vordrucke sind da meist entsprechende Postkarten bei.

Und der gewährleistungssuschluss besagt ja genau das was da steht. Und das bedeutet eben auch: nach dem Verkauf kann der Käufer dir nix mehr. Manche Käufer sehen das anders? Da giebt es gefühlte 1000 threads zu.

Egal was der Käufet sagt: sobald er von deinem Hof runter ist hat sich das mit der Haftung für dich erledigt.

Stephan, deine Ausführungen zum Thema Gewährleistungsausschluss sind mal wieder fehlerhaft.

@Boedefeld1990

Gib Schäden und Defekte wahrheitsgemäß an. Nicht mündlich sondern auch schriftlich. Sonst ist der Passus mit der Gewährleistung anfechtbar.

 

am 26. Mai 2020 um 13:54

Zitat:

@der_Nordmann schrieb am 25. Mai 2020 um 08:39:46 Uhr:

 

Stephan, deine Ausführungen zum Thema Gewährleistungsausschluss sind mal wieder fehlerhaft.

@Boedefeld1990

Gib Schäden und Defekte wahrheitsgemäß an. Nicht mündlich sondern auch schriftlich. Sonst ist der Passus mit der Gewährleistung anfechtbar.

Nein, der ganze Vertrag ist anfechtbar und der Gewährleistungssauschluss greift insoweit nicht.

Zitat:

@ixtra schrieb am 26. Mai 2020 um 15:54:53 Uhr:

Zitat:

@der_Nordmann schrieb am 25. Mai 2020 um 08:39:46 Uhr:

 

Stephan, deine Ausführungen zum Thema Gewährleistungsausschluss sind mal wieder fehlerhaft.

@Boedefeld1990

Gib Schäden und Defekte wahrheitsgemäß an. Nicht mündlich sondern auch schriftlich. Sonst ist der Passus mit der Gewährleistung anfechtbar.

Nein, der ganze Vertrag ist anfechtbar und der Gewährleistungssauschluss greift insoweit nicht.

Nicht zwangsläufig, die Gewährleistung deckt nicht alle Formalitäten des KV ab.

am 26. Mai 2020 um 22:21

Wie meinen?

Eine Stilllegungsbescheinigung gibt es überhaupt nicht mehr. Stattdessen bekommt man die entwertete (Ecke abgeschnitten) Zulassungsbescheinigung Teil II. Die Haftpflichtversicherung geht automatisch auf den Käufer über, muss aber vom Verkäufer unverzüglich informiert werden. Genauso die Zulassungsstelle wegen der Steuer, da ist man aber bis zur Ummeldung noch in der Mithaftung. Ich würde nur bei sehr großem Vertrauen in den Käufer die Übergabe mit angemeldetem FZ machen, niemals bei einem Händler (die sich aber oft als private Käufer tarnen).

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