Verkauf nur an Gewerbe - Vorschlag des Händlers in Ordnung?

Hallo,

ich habe gerade mit einem Händler telefoniert und er sagte mir direkt, dass er nur an Gewerbetreibende verkauft (geht um ein rel. altes Auto mit vielen Kilometern). Ich hab ihn gefragt, ob er irgend eine Möglichkeit sieht, wie man das umgehen kann und er hat mir angeboten, dass er in den KV "Motorschaden" reinschreiben könnte, so dass ich im Falle eines Motorschadens, der später auftritt, er seinerseits keine Garantie gewähren müsste.

Spricht eurer Meinung nach irgendetwas dagegen?

Danke und viele Grüße
M

Beste Antwort im Thema

Zitat:

@udogigahertz schrieb am 10. Juni 2015 um 23:55:19 Uhr:


Geht dann wirklich der Motor kaputt, hast du trotzdem Anspruch auf Sachmängelhaftung in den ersten 6 Monaten ab Kauf, denn diese Sachmängelhaftung KANN nicht ausgeschlossen werden!

Damit ich das richtig verstanden habe:

Ich kaufe mir also absichtlich ein Fahrzeug mit Motorschaden und halte das im Kaufvertrag fest.
Ich merke nach einigen Wochen dass tatsächlich ein Motorschaden vorhanden ist und verklage dann den Händler, weil er mir ein Auto mit Motorschden verkauft hat.

Interessante Sichtweise.

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Rechtsprechung des BGH ist, dass eine Täuschung über die Unternehmereigenschaft seitens des Verbrauchers zu Lasten des Verbrauchers geht. Das musst Du dazu sagen 😉

Zitat:

@Peterchen1975 schrieb am 20. Juli 2020 um 15:16:16 Uhr:


Doppelt..

?

Zitat:

@S Klasse Fan schrieb am 20. Juli 2020 um 17:02:25 Uhr:


Rechtsprechung des BGH ist, dass eine Täuschung über die Unternehmereigenschaft seitens des Verbrauchers zu Lasten des Verbrauchers geht. Das musst Du dazu sagen 😉

Das versteht sich von selbst. Es geht mir darum, wie der Vertrag wasserdicht zu machen ist, wenn der Verbraucher das Auto, das eigentlich nur an Gewerbetreibe verkauft werden soll, trotzdem bekommen will, ohne dass der Händler ein Risiko eingeht. Den Händler zu verarschen, war nicht mein Ansinnen. Die Tipps dafür wurden ja schon genannt.

ich finde das eine gute Lösung.

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Zitat:

@MPSDriver schrieb am 20. Juli 2020 um 20:59:01 Uhr:



Zitat:

@S Klasse Fan schrieb am 20. Juli 2020 um 17:02:25 Uhr:


Rechtsprechung des BGH ist, dass eine Täuschung über die Unternehmereigenschaft seitens des Verbrauchers zu Lasten des Verbrauchers geht. Das musst Du dazu sagen 😉

Das versteht sich von selbst. Es geht mir darum, wie der Vertrag wasserdicht zu machen ist, wenn der Verbraucher das Auto, das eigentlich nur an Gewerbetreibe verkauft werden soll, trotzdem bekommen will, ohne dass der Händler ein Risiko eingeht. Den Händler zu verarschen, war nicht mein Ansinnen. Die Tipps dafür wurden ja schon genannt.

Das ist halt das Problem, Du kannst als Gewerbetreibender den Vertrag nicht "wasserdicht" machen kannst.

Verbraucher und Unternehmer sind Eigenschaften, die Du nicht vertraglich abbedingen kannst.

Zitat:

@S Klasse Fan schrieb am 21. Juli 2020 um 11:22:40 Uhr:



Zitat:

@MPSDriver schrieb am 20. Juli 2020 um 20:59:01 Uhr:


Das versteht sich von selbst. Es geht mir darum, wie der Vertrag wasserdicht zu machen ist, wenn der Verbraucher das Auto, das eigentlich nur an Gewerbetreibe verkauft werden soll, trotzdem bekommen will, ohne dass der Händler ein Risiko eingeht. Den Händler zu verarschen, war nicht mein Ansinnen. Die Tipps dafür wurden ja schon genannt.

Das ist halt das Problem, Du kannst als Gewerbetreibender den Vertrag nicht "wasserdicht" machen kannst.

Verbraucher und Unternehmer sind Eigenschaften, die Du nicht vertraglich abbedingen kannst.

Ich habe die Lösung doch oben beschrieben. Die ist vom BGH abgesegnet. Wer sich bei Vertragsschluss als Gewerbetreibender ausgibt, kann nachher nicht auf seine Rechte als Verbraucher pochen.

https://www.iww.de/asr/quellenmaterial/id/5587

Zitat:

@MPSDriver schrieb am 21. Juli 2020 um 19:53:22 Uhr:



Zitat:

@S Klasse Fan schrieb am 21. Juli 2020 um 11:22:40 Uhr:


Das ist halt das Problem, Du kannst als Gewerbetreibender den Vertrag nicht "wasserdicht" machen kannst.

Verbraucher und Unternehmer sind Eigenschaften, die Du nicht vertraglich abbedingen kannst.

Ich habe die Lösung doch oben beschrieben. Die ist vom BGH abgesegnet. Wer sich bei Vertragsschluss als Gewerbetreibender ausgibt, kann nachher nicht auf seine Rechte als Verbraucher pochen.

https://www.iww.de/asr/quellenmaterial/id/5587

Wenn Du aus Verkäufersicht schreibst (so liest sich Dein Post auf der letzten Seite), dann wird das so nix wie Du Dir das vorstellst...

Die Rechtsprechung des BGH findet natürlich nur Anwendung, wenn der Verkäufer die Täuschung nicht erkennt. Wenn der Verkäufer Kenntnis hat, funktioniert das natürlich nicht.

Es gibt in Deutschland keine Möglichkeit, als Unternehmer einem Verbraucher etwas zu verkaufen, ohne dafür gewährleistungspflichtig zu sein, Ende.

Richtig, und daher ist der Vorschlag des Verkäufers per se eher unseriös (oder einfach nur "dumm"😉.

Entweder schreibe ich die tatsächlich vorhandenen Mängel in den Vertrag und gebe die Gewährleistung (ein Händler kann sich gegen Ansprüche versichern!), oder aber ich traue der Karre nicht, dann warte auf ich eben tatsächlich auf den Exporteur oder einen anderen "gewerblichen".

Zitat:

@S Klasse Fan schrieb am 21. Juli 2020 um 22:52:39 Uhr:



Zitat:

@MPSDriver schrieb am 21. Juli 2020 um 19:53:22 Uhr:


Ich habe die Lösung doch oben beschrieben. Die ist vom BGH abgesegnet. Wer sich bei Vertragsschluss als Gewerbetreibender ausgibt, kann nachher nicht auf seine Rechte als Verbraucher pochen.

https://www.iww.de/asr/quellenmaterial/id/5587

Wenn Du aus Verkäufersicht schreibst (so liest sich Dein Post auf der letzten Seite), dann wird das so nix wie Du Dir das vorstellst...

Die Rechtsprechung des BGH findet natürlich nur Anwendung, wenn der Verkäufer die Täuschung nicht erkennt. Wenn der Verkäufer Kenntnis hat, funktioniert das natürlich nicht.

Es gibt in Deutschland keine Möglichkeit, als Unternehmer einem Verbraucher etwas zu verkaufen, ohne dafür gewährleistungspflichtig zu sein, Ende.

Doch wenn er diesen Wagen als Bastlerauto verkauft und der Kaufpreis sich auch in dem Rahmen bewegt.

Zitat:

Die Rechtsprechung des BGH findet natürlich nur Anwendung, wenn der Verkäufer die Täuschung nicht erkennt. Wenn der Verkäufer Kenntnis hat, funktioniert das natürlich nicht.

Es gibt in Deutschland keine Möglichkeit, als Unternehmer einem Verbraucher etwas zu verkaufen, ohne dafür gewährleistungspflichtig zu sein, Ende.

Dein apodiktisches Statement ist falsch, wie sich aus dem vom BGH entschiedenen Fall ersehen lässt!

Der Verkäufer kann die Täuschung des Käufers gar nicht erkennen. Er darf sich auf entsprechende Angaben des Käufers verlassen. Völlig lebensfremd wäre es anzunehmen, bei Händlergeschäften würde der Käufer seinen Gewerbeschein vorzeigen.

Zitat:

@Italo001 schrieb am 22. Juli 2020 um 07:17:32 Uhr:



Zitat:

@S Klasse Fan schrieb am 21. Juli 2020 um 22:52:39 Uhr:


Wenn Du aus Verkäufersicht schreibst (so liest sich Dein Post auf der letzten Seite), dann wird das so nix wie Du Dir das vorstellst...

Die Rechtsprechung des BGH findet natürlich nur Anwendung, wenn der Verkäufer die Täuschung nicht erkennt. Wenn der Verkäufer Kenntnis hat, funktioniert das natürlich nicht.

Es gibt in Deutschland keine Möglichkeit, als Unternehmer einem Verbraucher etwas zu verkaufen, ohne dafür gewährleistungspflichtig zu sein, Ende.

Doch wenn er diesen Wagen als Bastlerauto verkauft und der Kaufpreis sich auch in dem Rahmen bewegt.

Auch dann nicht.

Dann ist eher die Frage, wo ein Sachmangel anfängt, bzw der Zustand aufhört, den der Käufer nach § 434 I S.2 Nr. 2 BGB erwarten darf.

Aber Gewährleistung muss er trotzdem geben.

Und mit dem Preis hat das auch nichts zu tun.

Zitat:

@MPSDriver schrieb am 22. Juli 2020 um 07:32:22 Uhr:



Zitat:

Die Rechtsprechung des BGH findet natürlich nur Anwendung, wenn der Verkäufer die Täuschung nicht erkennt. Wenn der Verkäufer Kenntnis hat, funktioniert das natürlich nicht.

Es gibt in Deutschland keine Möglichkeit, als Unternehmer einem Verbraucher etwas zu verkaufen, ohne dafür gewährleistungspflichtig zu sein, Ende.

Dein apodiktisches Statement ist falsch, wie sich aus dem vom BGH entschiedenen Fall ersehen lässt!

Der Verkäufer kann die Täuschung des Käufers gar nicht erkennen. Er darf sich auf entsprechende Angaben des Käufers verlassen. Völlig lebensfremd wäre es anzunehmen, bei Händlergeschäften würde der Käufer seinen Gewerbeschein vorzeigen.

Nochmal: Klar kannst Du den Händler als Käufer bescheissen und dich als Unternehmer ausgeben. Und dann kannst Du dich Als Käufer nicht auf die Vorschriften zum Verbrauchsgüterkaufrecht berufen. Ist alles richtig.

Als Unternehmer und Verkäufer (also auf Inititiative des Verkäufers!) gibt es aber keine Möglichkeit, die Sachmängelhaftung gegenüber einem Verbraucher durch Vertragsgestaltung auszuschließen. Und darauf zielte doch Deine Frage ab.

Das ist auch kein apodiktisches Statement, sondern eine Rechtstatsache.

Zitat:

@S Klasse Fan schrieb am 22. Juli 2020 um 09:24:04 Uhr:



Zitat:

@MPSDriver schrieb am 22. Juli 2020 um 07:32:22 Uhr:


Dein apodiktisches Statement ist falsch, wie sich aus dem vom BGH entschiedenen Fall ersehen lässt!

Der Verkäufer kann die Täuschung des Käufers gar nicht erkennen. Er darf sich auf entsprechende Angaben des Käufers verlassen. Völlig lebensfremd wäre es anzunehmen, bei Händlergeschäften würde der Käufer seinen Gewerbeschein vorzeigen.

Nochmal: Klar kannst Du den Händler als Käufer bescheissen und dich als Unternehmer ausgeben. Und dann kannst Du dich Als Käufer nicht auf die Vorschriften zum Verbrauchsgüterkaufrecht berufen. Ist alles richtig.

Als Unternehmer und Verkäufer (also auf Inititiative des Verkäufers!) gibt es aber keine Möglichkeit, die Sachmängelhaftung gegenüber einem Verbraucher durch Vertragsgestaltung auszuschließen. Und darauf zielte doch Deine Frage ab.

Ich habe gar keine Frage gestellt, sondern die Antwort darauf gegeben, wie man als Privatkäufer an ein Fahrzeug gelangt, dass der Verkäufer nur an Gewerbetreibende verkaufen will, ohne dass jemand beschissen wird.

Ja gut.

Mit Betrug geht letztlich alles. Ist die Frage, ob in der Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen bei vorangegangener Täuschung über die Unternehmereigenschaft schon ein versuchter Betrug liegt.

Und Du hast davor aus Verkäufersicht geschrieben.

Ich gehe ja davon aus, dass der Käufer als Gegenleistung dafür, dass er das Fahrzeug überhaupt bekommt, durch die Vortäuschung der Unternehmereigenschaft auf seine Verbraucherrechte verzichtet. Wenn er aber nachher behauptet, der Verkäufer hätte sich das ausgedacht, um die Sachmängelhaftung zu umgehen, dann kommen wir in den Betrugsbereich.

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