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Verkauf des abgemeldeten Gebrauchten bei Zulassung/Versicherung anzeigen?

Themenstarteram 5. August 2014 um 7:59

Ein gebrauchter PKW wird vom Privat verkauft und zwar im abgemeldeten Zustand - Vorbesitzer zunächst meldet sein Auto ab, danach der Verkauf.

Muss die Veräusserung, der Zulassungsstelle und der Versicherung angezeigt werden?

Die Frage stellt sich, da die Formulare zur Anzeige der Veräusserung eines (privaten, keine Ahnung ob hier von Relevanz) Auto bei Zulassungsstelle die Angabe von Kennzeichen und Bestätigung des Übergabe von Fahrzeugschein/Zulassungsbescheinigung I erfragen.

Auch viele Schilderungen zu finden im Web es so darstellen, dass Verkauf eines abgemeldeten Wagens

bei Zulassungsstelle und Vers. anzuzeigen sind.

Falls diese Abmeldung in diesem Fall auch zu tätigen ist, werde ich die Formularfelder

über Kennzeichen und Bestätigung der Erhalts der Zulassungsbescheinigung I vom Käufer nicht ausgefüllt lassen bzw durchstreichen. Ist es ok so?

Beste Antwort im Thema

Zitat:

Original geschrieben von Manitoba Star

Zitat:

Original geschrieben von MOAAMT

Ein gebrauchter PKW wird vom Privat verkauft und zwar im abgemeldeten Zustand - Vorbesitzer zunächst meldet sein Auto ab, danach der Verkauf.

Muss die Veräusserung, der Zulassungsstelle und der Versicherung angezeigt werden?

Ja, denn die Abmeldung hat noch nichts mit dem Eigentumsübergang zu tun.

Und was interessieren Zulassungsstelle und Versicherung der Eigentumsübergang? :confused:

@TE: Wenn das Fahrzeug abgemeldet ist, dann brauchst du nix mitteilen, eine Veräußerungsanzeige ist nur bei angemeldeten Fahrzeugen obligatorisch. Die Übergabe von Schlüssel und explizit getrennt ZB I und ZB II würde ich mir dennoch schriftlich bestätigen lassen, dann hast du hinterher keine Rennerei oder Stress, wenn der Käufer was verbummelt.

Zitat:

Original geschrieben von Manitoba Star

Zitat:

Original geschrieben von MOAAMT

Die Frage stellt sich, da die Formulare zur Anzeige der Veräusserung eines (privaten, keine Ahnung ob hier von Relevanz) Auto bei Zulassungsstelle die Angabe von Kennzeichen und Bestätigung des Übergabe von Fahrzeugschein/Zulassungsbescheinigung I erfragen.

Dafür gibt es keine "amtlichen" Formulare, nur Empfehlungen. Da kannst Du auch einen Brief oder sogar eine Postkarte ;) machen.

Da gibts keine Empfehlungen, sondern klare rechtliche Vorgaben, was in einer Veräußerungsanzeige enthalten sein muss. Genaueres entnimmt der interessierte Verkäufer dem § 13 Abs. 4 FZV. Ist aber hier uninteressant, da der Verkäufer das Fahrzeug vorher abmeldet, wie man im Eingangsposting lesen kann...

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Zitat:

Original geschrieben von MOAAMT

Ein gebrauchter PKW wird vom Privat verkauft und zwar im abgemeldeten Zustand - Vorbesitzer zunächst meldet sein Auto ab, danach der Verkauf.

Muss die Veräusserung, der Zulassungsstelle und der Versicherung angezeigt werden?

Ja, denn die Abmeldung hat noch nichts mit dem Eigentumsübergang zu tun.

 

Zitat:

Original geschrieben von MOAAMT

Die Frage stellt sich, da die Formulare zur Anzeige der Veräusserung eines (privaten, keine Ahnung ob hier von Relevanz) Auto bei Zulassungsstelle die Angabe von Kennzeichen und Bestätigung des Übergabe von Fahrzeugschein/Zulassungsbescheinigung I erfragen.

Dafür gibt es keine "amtlichen" Formulare, nur Empfehlungen. Da kannst Du auch einen Brief oder sogar eine Postkarte ;) machen.

 

Zitat:

Original geschrieben von MOAAMT

...

Formularfelder über Kennzeichen und Bestätigung der Erhalts der Zulassungsbescheinigung I vom Käufer nicht ausgefüllt lassen bzw durchstreichen. Ist es ok so?

Es ist sehr empfehlenswert, sich die Übergabe der Schlüssel und der Papiere vom Käufer schriftlich - am besten mit Uhrzeit - bestätigen zu lassen. Der Kaufmann sagt, das regelt den "Gefahrenübergang" ;). Ich habe diese Information auch immer beiden - also Versicherung und Zulassungsstelle - übermittelt.

Zitat:

Original geschrieben von Manitoba Star

Zitat:

Original geschrieben von MOAAMT

Ein gebrauchter PKW wird vom Privat verkauft und zwar im abgemeldeten Zustand - Vorbesitzer zunächst meldet sein Auto ab, danach der Verkauf.

Muss die Veräusserung, der Zulassungsstelle und der Versicherung angezeigt werden?

Ja, denn die Abmeldung hat noch nichts mit dem Eigentumsübergang zu tun.

Und was interessieren Zulassungsstelle und Versicherung der Eigentumsübergang? :confused:

@TE: Wenn das Fahrzeug abgemeldet ist, dann brauchst du nix mitteilen, eine Veräußerungsanzeige ist nur bei angemeldeten Fahrzeugen obligatorisch. Die Übergabe von Schlüssel und explizit getrennt ZB I und ZB II würde ich mir dennoch schriftlich bestätigen lassen, dann hast du hinterher keine Rennerei oder Stress, wenn der Käufer was verbummelt.

Zitat:

Original geschrieben von Manitoba Star

Zitat:

Original geschrieben von MOAAMT

Die Frage stellt sich, da die Formulare zur Anzeige der Veräusserung eines (privaten, keine Ahnung ob hier von Relevanz) Auto bei Zulassungsstelle die Angabe von Kennzeichen und Bestätigung des Übergabe von Fahrzeugschein/Zulassungsbescheinigung I erfragen.

Dafür gibt es keine "amtlichen" Formulare, nur Empfehlungen. Da kannst Du auch einen Brief oder sogar eine Postkarte ;) machen.

Da gibts keine Empfehlungen, sondern klare rechtliche Vorgaben, was in einer Veräußerungsanzeige enthalten sein muss. Genaueres entnimmt der interessierte Verkäufer dem § 13 Abs. 4 FZV. Ist aber hier uninteressant, da der Verkäufer das Fahrzeug vorher abmeldet, wie man im Eingangsposting lesen kann...

Natürlich gibt es dafür Vorgaben. ;)

FZV §13

 

Erstmal für TE mit abgemeldetem Fahrzeug:

Zitat:

(5) Die Absätze 1, 3 und 4 gelten nicht für außer Betrieb gesetzte Fahrzeuge. Absatz 4 Satz 1 gilt nicht für Fahrzeuge, für die der Zulassungsbehörde ein Verwertungsnachweis nach § 15 vorgelegt wurde.

Für zugelassene Fahrzeuge gilt aber der Absatz 4

und da steht explizit drin was man braucht.

Zitat:

(4) Tritt ein Wechsel in der Person des Halters ein, hat der bisherige Halter oder Eigentümer dies unverzüglich der Zulassungsbehörde zum Zweck der Berichtigung des Fahrzeugregisters mitzuteilen; die Mitteilung ist entbehrlich, wenn der Erwerber seiner Pflicht nach Satz 3 bereits nachgekommen ist. Die Mitteilung muss das Kennzeichen des Fahrzeugs, Namen, Vornamen und vollständige Anschrift des Erwerbers sowie dessen Bestätigung, dass die Zulassungsbescheinigung übergeben wurde, enthalten. Der Erwerber hat unverzüglich bei der für seinen Wohnsitz oder Sitz zuständigen Zulassungsbehörde unter Angabe der Halterdaten nach § 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Straßenverkehrsgesetzes und unter Vorlage des Versicherungsnachweises nach § 23 die Ausfertigung einer neuen Zulassungsbescheinigung und, sofern dem Fahrzeug bisher ein Kennzeichen von einer anderen Zulassungsbehörde zugeteilt war, die Zuteilung eines neuen Kennzeichens zu beantragen. Kommt der bisherige Halter oder Eigentümer seiner Mitteilungspflicht nicht nach oder wird das Fahrzeug nicht unverzüglich umgemeldet oder außer Betrieb gesetzt oder erweisen sich die mitgeteilten Daten des neuen Halters oder Eigentümers als nicht zutreffend, kann die Zulassungsbehörde die Zulassungsbescheinigung im Verkehrsblatt mit einer Frist von vier Wochen zur Vorlage bei ihr aufbieten. Mit erfolglosem Ablauf des Aufgebots endet die Zulassung des Fahrzeugs. Die Zulassungsbehörde teilt das Ende der Zulassung dem bisherigen Halter oder Eigentümer mit.

Edit:

Tecci war schneller :D

und §12 in 13 geändert...

Zitat:

Original geschrieben von Tecci6N

..

@TE: Wenn das Fahrzeug abgemeldet ist, dann brauchst du nix mitteilen,

...

Dann lautet Deine Aussage also: Ich besitze ein angmeldetes Auto, melde es ab und verkaufe es. Eine Mitteilung hierüber braucht weder der Zulassungsstelle noch der Versicherung zu erfolgen. Richtig ?

 

Zitat:

Original geschrieben von Tecci6N

..

Da gibts keine Empfehlungen, sondern klare rechtliche Vorgaben, was in einer Veräußerungsanzeige enthalten sein muss. Genaueres entnimmt der interessierte Verkäufer dem § 13 Abs. 4 FZV.

...

Ich sprach nicht von Inhalten, sondern der Form. Das eine Veräußerungsanzeige den Namen und die Anschrift des Erwerbers beinhaltet, habe ich vorausgesetzt.

Zitat:

Original geschrieben von Manitoba Star

Zitat:

Original geschrieben von Tecci6N

..

@TE: Wenn das Fahrzeug abgemeldet ist, dann brauchst du nix mitteilen,

...

Dann lautet Deine Aussage also: Ich besitze ein angmeldetes Auto, melde es ab und verkaufe es. Eine Mitteilung hierüber braucht weder der Zulassungsstelle noch der Versicherung zu erfolgen. Richtig ?

Normalerweise müsste der Tecci das wissen, immerhin arbeitet er bei einer Zulassungsstelle, soviel ich weiß.

Wilfried

Zitat:

Original geschrieben von konitime

Zitat:

Original geschrieben von Manitoba Star

 

Dann lautet Deine Aussage also: Ich besitze ein angmeldetes Auto, melde es ab und verkaufe es. Eine Mitteilung hierüber braucht weder der Zulassungsstelle noch der Versicherung zu erfolgen. Richtig ?

Normalerweise müsste der Tecci das wissen, immerhin arbeitet er bei einer Zulassungsstelle, soviel ich weiß.

Wilfried

Das möchte ich ja deshalb bestätigt haben - man kann ja auch jahrzehntelang etwas falsch machen :) !

Hi,

ich würde Tecci´s Aussage da vertrauen ;)

Der Versicherung könnte man es evtl. melden. Nach dem Abmelden bleibt die TK Versicherung ja ein Jahr beitragsfrei bestehen- Ruheversicherung.

Diese Ruheversicherung ist theoretisch auch beim Käufer weiterhin gültig.

Gruß Tobias

Zitat:

Original geschrieben von Manitoba Star

Zitat:

Original geschrieben von Tecci6N

..

@TE: Wenn das Fahrzeug abgemeldet ist, dann brauchst du nix mitteilen,

...

Dann lautet Deine Aussage also: Ich besitze ein angmeldetes Auto, melde es ab und verkaufe es. Eine Mitteilung hierüber braucht weder der Zulassungsstelle noch der Versicherung zu erfolgen. Richtig ?

Absolut richtig :)

Und ja, ich habe viele Kollegen, die bei der Zulassungsstelle arbeiten, ich mache aber auch was anderes.

Danke für die Info :) ! Ich habe bisher noch nie jemanden getroffen, der das so gemacht hat.

Hallo Forum,

 

ich habe diesen alten Dialog gefunden. Leider beantwortet er meine Frage nicht vollständig.

Angenommen ich verkaufe ein abgemeldetes Auto. Übergabe ("Gefahrenübergang") wurde im Vertrag festgehalten.

Angenommen der Verkäufer stellt dieses Fahrzeug nun irgend wo im Wald ab wo es einen Schaden verursacht. Da bin ich doch als ehemaliger Halter dafür haftbar. Sollte ich deshalb nicht besser eine Veräußerungsanzeige bei der Zulassungsstelle machen?

 

Wer hat hierzu Erfahrungen?

 

Ron

Im Kaufvertrag wird die Übergabe mit Datum und UHRZEIT festgehalten, was der Käufer danach mit dem Fz. macht, geht Dich nichts mehr an.

Gruß jaro

 

P.S. ...denke Du meinst "Käufer" ?

Zitat:

Da bin ich doch als ehemaliger Halter dafür haftbar. Sollte ich deshalb nicht besser eine Veräußerungsanzeige bei der Zulassungsstelle machen?

Du kannst ja mittels Kaufvertrag den Verkauf nachweisen.

Und wenn du dir nicht den Ausweis zeigen lässt, nützt dir bei falschem Namen / Anschrift auch die Veräußerungsanzeige nix.

Die Zulassungsstelle interessiert eine Veräusserungsanzeige für ein abgemeldetes Fahrzeug schlicht nicht. Es macht erst gar keinen Sinn, eine dorthin zu schicken...

...angemeldetes Auto verkaufen -> wasserdichten Kaufvertrag, soweit möglich mit Gewährleistungsausschluß, Veräußerungsanzeige mit Fahrzeugdaten, Käuferdaten, Datum + Uhrzeit an Zulassungsstelle + Versicherung

...abgemeldetes Auto -> wasserdichten Kaufvertrag, soweit möglich mit Gewährleistungsausschluß + nix weiter... es interessiert weder die Zulassungsstelle noch die Versicherung an wenn man ein Auto, nen Wohnzimmerschrank oder die Couchgarnitur, ...etc. verscherbelt

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