Verkauf abgemeldeter Yamaha

MBK

Hallo zusammen,
ich möchte meine Yamaha Diversion verkaufen und hab mir schon eine neue Maschine gekauft.
Aufgrund des Neukaufs ist die alte natürlich abgemeldet.
Wie verhalte ich mich am besten, wenn jemand die Yamaha Prob fahren will?
Kurzzeitkennzeichen oder auf Risiko für diese Saison anmelden?
Bisher hat sich erst ein Interessent gemeldet.
Danke für eure Hilfe.

Luca

26 Antworten

Wenn du jemanden das nicht versicherte (da nicht zugelassene) Fahrzeug zur Fahrt überlässt -> bist du mit allem dran was rechtlich machbar ist.

Daher: Kaufpreis entsprechend anpassen und fertig.

Grüße, Martin

es geht hier um das kurzzeitkennzeichen incl. Versicherung, welches die Zulassungsstelle heraus gibt. Insofern sind die Bedingungen von dort bindend!
kurz gesagt: der Verkäufer trägt das alleinige Risiko, wenn etwas schief läuft!
Gruß

Welches Risiko? Das einzige was ich mir vorstellen kann ist, wenn ich 3 Fahrzeuge verkaufe und alle 3 Käufer das Ding an die Wand setzen die Versicherung sich dann weigert mir die nächste KZK-EVB auszustellen...
Mein Gott wenn Euch ein Verkauf generell zu Risikobehaftet ist gebt das Ding einfach in Zahlung auch wenn das neue Fahrzeug dann vielleicht teurer ist und Ihr für Euer altes weniger bekommt... Dafür seit Ihr dann auf der sicheren Seite

das ist deine Sicht der dinge! Was spricht dagegen, dass man solche Dinge hier bespricht. jeder kann doch schließlich machen, was er will!
gruß

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OK, da hast Du natürlich absolut Recht.

Jedem Verkäufer, der eine Versicherung für sein zu verkaufendes Fahrzeug abschließt steht es natürlich frei einen entstandenen versicherten Schaden selber zu begleichen, auch wenn er den Schaden selber nicht verursacht hat und ihm durch die Begleichung durch die Versicherung selber keine Nachteile entstehen würde (meines Wissens gibt es für KZK keine Schadenfreiheitsklassen)

Blos finde ich es so nicht pauschalisierbar, dass jeder der ein versichertes Fahzeug verkauft generell das alleinige Risikio für versicherte Schaden trägt...

Grüße,
Oliver

PS. wie gesagt, ich finde auch nirgends eine Aussage, dass ein KZK an den Versicherungsnehmer gebunden ist...

mir ist nicht ganz klar, ob die - eigene Versicherung - eingeschaltet wird oder ob es, wie es früher war, die Risikoabsicherung über die Verkehrsstelle übernommen wird...wie Rotes Kennzeichen..
gruß

Zitat:

@JoeBarHG schrieb am 2. April 2016 um 21:43:08 Uhr:


Blos finde ich es so nicht pauschalisierbar, dass jeder der ein versichertes Fahzeug verkauft generell das alleinige Risikio für versicherte Schaden trägt...

Nach dem Verkauf -> Gefahrenübergang dokumentieren -> Risiko beim Käufer.

Da ist also kein Problem. Das Problem besteht bei der Probefahrt und lässt sich entsprechend mit Verträgen regeln. Gibt es zum Download im Web.

Dafür ist es beim TE zu spät, die Maschine ist ja bereits abgemeldet.

Grüße, Martin

Ich habe Ende Januar per Mail eine EVB Nummer für ein KZK beantragt und mich hat die Dame am Schalter in der Zulassungsstelle darüber informiert.
Ich schau mal ob ich die Unterlagen noch irgendwo habe. Meine aber, dem war so.

LG

ja, danke für die Info! Es ändert jedoch eigentlich nichts an den Bedingungen..du lässt - kurzzeit - zu und musst alleiniger Nutzer sein...kannst also nicht "übertragen"..verkehrsrechtlich...mit diesem kennzeichen.
Gruß von der weser, Elsfleth
Werner

http://www.strassenverkehrsamt.de/.../faq

Google hilft

...eben, weis blos nicht wie "offiziell" diese Seite ist. Gegenteilige Aussagen findet man eher in Foren. Und auch sowas wie "alleiniger Nutzer" findet man ja eher in irgendwelchen Rabattklauseln der Versicherer. Wer natürlich beim Abschluss der Versicherung ausdrücklich drauf besteht, dass er der alleinige Nutzer ist um vielleicht Geld zu sparen, der darf sich nicht wundern. Aber ich finde nirgends eine generelle Aussage, dass KZK generell Personengebunden sind...

Zitat:

@Werner Drees, O schrieb am 3. April 2016 um 09:53:17 Uhr:


ja, danke für die Info! Es ändert jedoch eigentlich nichts an den Bedingungen..du lässt - kurzzeit - zu und musst alleiniger Nutzer sein...

Nein.

Zitat:

@Werner Drees, O schrieb am 3. April 2016 um 09:53:17 Uhr:


kannst also nicht "übertragen"..verkehrsrechtlich...mit diesem kennzeichen.

Ist auch nicht notwendig. Kurzzeitkennzeichen (!) sind fahrzeug- und nicht personengebunden.

Was nicht geht: Kurzzeitkennzeichen für Motorrad #1 holen und dann Motorrad #2, #3, #4, etc. damit zur Probe fahren gehen.

Dafür gibt es das 06er-Kennzeichen, welches Händler (und Werkstätten) erhalten, aber keine Privatpersonen. Diese Kennzeichen sind aber ebenfalls nicht personengebunden. Dafür müssen alle Fahrten mit diesen 06er-Kennzeichen dokumentiert werden.

Das alte (!) Kurzzeitkennzeichen war das sogenannte 04er-Kennzeichen mit roter Schrift, welches seit 1998 (!!) nicht mehr existiert. Es wurde von den aktuellen Kurzzeitkennezeichen abgelöst. Trotzdem werfen manche dank Halbwissen noch immer das alte 04er, das aktuelle 06er und evtl. auch noch das 07er zusammen in einen Topf, rühren herum und nennen es dann »Kurzzeitkennzeichen«.

Das Kennzeichen von dem hier - hoffentlich - gesprochen wird: Aktuelles Kurzzeitkennzeichen mit gelbem Streifen am rechten Rand. Das Kennzeichen mit dem roten Streifen -> Exportkennzeichen, Nachfolger vom sogenannten Zoll-Kennzeichen (oval).

Also zusammengefasst:

Kurzzeitkennzeichen (gelber Streifen am rechten Rand) -> fahrzeuggebunden, nicht personengebunden. Es dient primär der Überführung von Fahrzeugen, kann aber auch für Probefahrten genutzt werden. Wer die Kosten dann trägt -> da einigen sich potenzieller Käufer und Verkäufer.

Grüße, Martin

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