Verkäufer hält sich nicht an Vertragsvereinbarung
Hallo, ich weis nicht genau ob das hier der richtige Bereich ist. Ggf bitte verschieben.
Folgende Situation: Ich habe vor ca 2 Monaten einen Passat gekauft von Privat. Laut Vorbesitzer (Verkäufer) wurde u.a. in den letzten 3 Jahren Kupplung und Zahnriemen erneuert was das Auto für mich attraktiv gemacht hat. Er sagte das die Rep in einer Werkstatt gemacht wurden, er konnte die Rechnungen allerdings nicht finden. Wir haben dann im Kaufvertrag unter "sonstige Vereinbarungen" festgehalten dass er mir die Rechnungen nachsendet.
Bisher habe ich keine Rechnungen erhalten obwohl ich den Verkäufer schon mehrmals per SMS darauf hingewiesen habe.
Wie ist es nun? Ist er verpflichtet mir die Rechnungen zuzuschicken? Was kann ich weiter tun? Hätte ich (nur mal rein interessehalber) das Recht vom Kauf zurückzutreten?
Gruß CGTi
Beste Antwort im Thema
Zitat:
Original geschrieben von audijazzer
ach ja? Und warum nicht?Zitat:
Original geschrieben von remarque4711
Und.... die normale Rechtsschutz ist dafür nicht zuständig.
Seit wann macht es einen Unterschied, ob ich eine Waschmaschine, einen Plasma-Fernseher (wo in beiden Fällen wohl die private Rechtsschutz-VS greifen würde - oder etwa nicht?), oder wie hier ein Auto kaufe und Streitigkeiten mit dem Verkäufer habe?Und zu deinen tollen Vertragsbedingungen: zufällig kombinierte Privat/KFZ-Rechtsschutz-VS?
Natürlich deckt die dann alles ab.
So, nochmal Bedingungen - nur für Dich:
Privatrechtsschutz (nicht bei allen Versicherern die gleichen §)
Zitat (Advocard §21)
(5) Der Versicherungsschutz umfasst nicht die Wahrnehmung
rechtlicher Interessen als Eigentümer, Halter, Erwerber, Mieter,
Leasingnehmer oder Fahrer eines Motorfahrzeuges zu Lande,
zu Wasser oder in der Luft sowie Anhängers.
Zitat Ende
Zitat (Roland §23)
(4) Der Versicherungsschutz umfasst nicht die Wahrnehmung rechtlicher
Interessen als Eigentümer, Halter, Erwerber, Mieter, Leasingnehmer
und Fahrer eines Motorfahrzeuges zu Lande, zu Wasser oder in der
Luft sowie Anhängers.
Zitat Ende
Zitat (ARAG §25)
(4) Der Versicherungsschutz umfasst nicht die Wahrnehmung rechtlicher
Interessen als Eigentümer, Halter, Erwerber, Mieter, Leasingnehmer
und Fahrer eines Motorfahrzeuges zu Lande, zu Wasser oder
in der Luft sowie Anhängers.
Zitat Ende
Wenn Du willst, kann ich Dir noch mehr Bedingungen raussuchen 😁 🙄.
Du kannst auch gerne meine Behauptungen widerlegen 😁.
Ein Motorfahrzeug zu Lande ist übrigens u.a. ein Auto 🙂.
50 Antworten
Zitat:
Original geschrieben von Matsches
Wäre schön wenns so einfach wäre. Ists wie so oft aber nicht.Zitat:
Original geschrieben von udogigahertz
Schlechte Idee, das mit dem Übergabeeinschreiben, die Annahme kann der Empfänger nämlich verweigern ....... und dann? hat man nix erreicht.Besser ein sogenanntes Einwurfeinschreiben machen, da muss der Empfänger nicht unterschreiben, sondern der Postbote unterschreibt, dass er das Schreiben eingeworfen hat, dann gilt der Brief damit als zugestellt.
Lies dich da gerne ein, ein Einwurfeinschreiben ist leider nicht das was man davon erwartet.
"Rechtssicher" im eigentlichen Sinn kann kein Einschreiben sein.
Etwa Einschreiben mit Rückschein auch nicht? Wäre mir neu. Die Zustellung ist dann zumindest wasserdicht dokumentiert.
Zitat:
Original geschrieben von Matsches
Wäre schön wenns so einfach wäre. Ists wie so oft aber nicht.Zitat:
Original geschrieben von udogigahertz
Schlechte Idee, das mit dem Übergabeeinschreiben, die Annahme kann der Empfänger nämlich verweigern ....... und dann? hat man nix erreicht.Besser ein sogenanntes Einwurfeinschreiben machen, da muss der Empfänger nicht unterschreiben, sondern der Postbote unterschreibt, dass er das Schreiben eingeworfen hat, dann gilt der Brief damit als zugestellt.
Lies dich da gerne ein, ein Einwurfeinschreiben ist leider nicht das was man davon erwartet.
"Rechtssicher" im eigentlichen Sinn kann kein Einschreiben sein.
Doch das Einschreiben mit Rückschein...sprich der Empfänger quittiert den Erhalt.
Zitat:
Original geschrieben von Bleede
Doch das Einschreiben mit Rückschein...sprich der Empfänger quittiert den Erhalt.Zitat:
Original geschrieben von Matsches
Wäre schön wenns so einfach wäre. Ists wie so oft aber nicht.
Lies dich da gerne ein, ein Einwurfeinschreiben ist leider nicht das was man davon erwartet.
"Rechtssicher" im eigentlichen Sinn kann kein Einschreiben sein.
Ja, richtig. Was aber ist, wenn der Empfänger die Annahme verweigert? Dann hat man nix erreicht, gar nix.
Beim Einwurfeinschreiben ist die Annahmeverweigerung NICHT möglich!
Grüße
Udo
Zitat:
Original geschrieben von Matsches
Lies dich da gerne ein, ein Einwurfeinschreiben ist leider nicht das was man davon erwartet.
"Rechtssicher" im eigentlichen Sinn kann kein Einschreiben sein.
Muss mich da nicht einlesen, bin gelernter Kaufmann und kenn mich damit aus.
Was verstehst du unter "Rechtssicher"? Bitte mal erklären, bin gespannt, was da kommt, wohl eher nur heiße Luft.
Es geht doch nur darum, Fristen zu wahren und um -bei Weiterungen, also wenn der Fall bis vor Gericht gehen sollte- belegen zu können, dass man dies und das Schreiben mit folgendem Inhalt am soundsovielten abgesandt hatte, per Einwurfeinschreiben (Quittung aufbewahren und mit vorlegen). Das Gericht wird dann einen Blick darauf werfen und den Beklagten fragen, wieso er denn nicht geantwortet habe, sollte der Beklagte dann einwerfen, er habe leider kein Schreiben erhalten, wird das Gericht sich bei der Post erkundigen, ob und wann und durch wen urkundlich bestätigt eingeworfen wurde ........ sodann wird dem Beklagten ob der Faktenlage "es plötzlich wieder einfallen, doch mal ein entsprechendes Schreiben im Briefkasten gehabt zu haben" ........ das reicht dann völlig aus, um vor Gericht glaubhaft zu machen, der Kläger habe sich an die Fristen und Formen gehalten.
Mir ist kein Urteil bekannt, das letztlich so ein Einwurfeinscheiben als "nicht rechtssicher" eingestuft hat.
Schwieriger wird es da, wenn der Adressat die Annahme eines Einschreibens mit Rückschein verweigert, dann kann er sich darauf berufen, vom Inhalt keine Kenntnis gehabt zu haben, das hat man dann auch noch dokumentiert.
Grüße
Udo
Ähnliche Themen
Zitat:
Original geschrieben von udogigahertz
Ja, richtig. Was aber ist, wenn der Empfänger die Annahme verweigert? Dann hat man nix erreicht, gar nix.Zitat:
Original geschrieben von Bleede
Doch das Einschreiben mit Rückschein...sprich der Empfänger quittiert den Erhalt.
Beim Einwurfeinschreiben ist die Annahmeverweigerung NICHT möglich!
Grüße
Udo
Wäre dann das gleiche wie beim Einwurfeinschreiben.
Zitat:
Original geschrieben von udogigahertz
Ja, richtig. Was aber ist, wenn der Empfänger die Annahme verweigert? Dann hat man nix erreicht, gar nix.Zitat:
Original geschrieben von Bleede
Doch das Einschreiben mit Rückschein...sprich der Empfänger quittiert den Erhalt.
Beim Einwurfeinschreiben ist die Annahmeverweigerung NICHT möglich!
Grüße
Udo
Wäre dann das gleiche wie beim Einwurfeinschreiben.
Du musst die Annahmeverweigerung quittieren.
Zitat:
Original geschrieben von udogigahertz
Schwieriger wird es da, wenn der Adressat die Annahme eines Einschreibens mit Rückschein verweigert, dann kann er sich darauf berufen, vom Inhalt keine Kenntnis gehabt zu haben, das hat man dann auch noch dokumentiert.
zumindest ist die Zustellung auch damit dokumentiert. Nirgendwo im Gesetz steht, dass ich als Absender die Kenntnisnahme des Schreibens nachweisen muss, lediglich die erfolgreiche Zustellung. Ob der Empfänger das dann liest, in den Papierkorb wirft, oder gleich die Annahme verweigert, ist einzig und allein sein Bier. Mit allen möglichen rechtlichen Konsequenzen für ihn.
Zitat:
Original geschrieben von audijazzer
eine KFZ Vertrag RS ...Zitat:
Original geschrieben von Corsadiesel
Doch, der KFZ Vertrags - RS (gilt für alle Verträge rund um das KFZ).
soso...😁
hat die jemand? Ich nicht, kenne auch sonst niemanden, der die hat. Hör ich zum ersten Mal.Es gibt KFZ-Rechtschutzversicherungen (vulgo "Verkehrs-Rechtschutz"😉, die im Falle eines Unfalls mit dem KFZ einspringen, bei Vertragsstreitigkeiten aber garantiert nicht. Dafür zuständig ist gegebenenfalls die "normale" Rechtschutzversicherung.
Und nur weil Du kein Verkehrs-RS hast, müssen andere das auch nicht haben ????
Gut nur, dass sich kein anderer nach Dir richtet.
Noch mal zur Info, es gibt die Tarife Familien-RS (für einzelne Personen den Single-RS). den Verkehrs-RS und den Grundstücks-RS (wobei hier der Eigentümer und Mieter, je nach Situation versichert sind).
Und natürlich gibt es diese Pakete auch in einer Kombination.
Zwischenzeitlich habe fast alle RS Anbieter auch ein Premium-Tarif, wo Leistungserweiterungen enthalten sind.
Im Verkehrs-RS sind die Leistungsarten - Führerschein-RS, Schadenersatz-RS, KFZ Vertrags-RS und Straf-RS enthalten, gültig also für fast alles rund ums KFZ.
Einzig die Schadenabwehr von unberechtigten oder zu hohen Schadenersatzansprüchen gegen dem VN ist nicht mitversichert, da dieses Thema die KFZ Haftpflichtversicherung übernimmt.
Schlimm was hier für Halbwissen niedergschrieben wird.
Natürlich decken Verkehrs-RS-Versicherungen solche Dinge ab...selber schon einmal in Anspruch genommen.
Zitat:
Original geschrieben von audijazzer
ach ja? Und warum nicht?Zitat:
Original geschrieben von remarque4711
Und.... die normale Rechtsschutz ist dafür nicht zuständig.
Seit wann macht es einen Unterschied, ob ich eine Waschmaschine, einen Plasma-Fernseher (wo in beiden Fällen wohl die private Rechtsschutz-VS greifen würde - oder etwa nicht?), oder wie hier ein Auto kaufe und Streitigkeiten mit dem Verkäufer habe?Und zu deinen tollen Vertragsbedingungen: zufällig kombinierte Privat/KFZ-Rechtsschutz-VS?
Natürlich deckt die dann alles ab.
So, nochmal Bedingungen - nur für Dich:
Privatrechtsschutz (nicht bei allen Versicherern die gleichen §)
Zitat (Advocard §21)
(5) Der Versicherungsschutz umfasst nicht die Wahrnehmung
rechtlicher Interessen als Eigentümer, Halter, Erwerber, Mieter,
Leasingnehmer oder Fahrer eines Motorfahrzeuges zu Lande,
zu Wasser oder in der Luft sowie Anhängers.
Zitat Ende
Zitat (Roland §23)
(4) Der Versicherungsschutz umfasst nicht die Wahrnehmung rechtlicher
Interessen als Eigentümer, Halter, Erwerber, Mieter, Leasingnehmer
und Fahrer eines Motorfahrzeuges zu Lande, zu Wasser oder in der
Luft sowie Anhängers.
Zitat Ende
Zitat (ARAG §25)
(4) Der Versicherungsschutz umfasst nicht die Wahrnehmung rechtlicher
Interessen als Eigentümer, Halter, Erwerber, Mieter, Leasingnehmer
und Fahrer eines Motorfahrzeuges zu Lande, zu Wasser oder
in der Luft sowie Anhängers.
Zitat Ende
Wenn Du willst, kann ich Dir noch mehr Bedingungen raussuchen 😁 🙄.
Du kannst auch gerne meine Behauptungen widerlegen 😁.
Ein Motorfahrzeug zu Lande ist übrigens u.a. ein Auto 🙂.
Zitat:
Original geschrieben von CGTi
jetzt bin ich noch verwirrter was ich tun soll...
Eine Frist per Einschreiben senden und mit Konsequenzen drohen oder einen Preisnachlass vorschlagen.
Geht es denn um diesen älteren Passat? Wenn kein Defekt vorliegt, wirst Du da wenig auszurichten haben und falls Du die RS bemühen wolltest, sehe ich kaum einen Weg der Deckungszusage wegen der Lappalie.
Um was/welche Summe geht es eigentlich?
Ist überhaupt irgendein Schaden (technisch/finanziell) aufgetreten?
Ich würde sagen Pech gehabt, entweder gleich beim Verkauf darauf bestehen oder sein lassen.🙄
Der Verkäufer hat entweder keine Rechnungen oder findet Sie nicht, wozu auch das Auto ist Verkauf.😁 Die Motivation zu suchen wird sich beim Verkäufer in Grenzen halten.😁
Genau aus diesem Grund benutze ich auch eine Wegwerf SIM beim verkaufen, ist doch albern dieses generve im Nachhinein.😠
Einschreiben egal welche Variante ist sinnlos, der Empfänger kann im Zweifelsfall immer behaupten der Brief war leer/leere A4 Seite😁. Entweder persönliche Übergabe oder FAX mit Kopieausdruck und Sendungsdaten, aber wegen fehlende Rechnungen😕, evtl. hat er es "schwarz" machen lassen, dann wird es nie eine Rechnung geben.😁
Was sollen dir den die Rechnungen bringen, wenn die Rechnungsstellung schon teilweise 3 Jahre her sein kann?
Die getätigten Arbeiten werden wohl schon einen finanzielle Aspekt haben und ich wiederhole mich...wenn sowas dann noch vertraglich festgehalten wird, dann sollte man dieser Forderung auch nachkommen.
Hier ist der TE völlig im Recht, wenn er den Verkäufer nerven bzw. zur Rechenschaft + Konsequenzen einholen will.