Verfahren Führerschein Klasse 2 ab 50 Jahre ?

Hallo, ein Bekannter wird im Juni 50 Jahre. Er hat seit 25 Jahre den alten Führerschein 2.
Nun herrschen vielen Meinungen, dass der Führerschein abläuft und "umgeschreiben" werden muss.
Da zu ist auch eine ärztliche Untersuchung notwendig.
Hat das schon jemand mal gemacht und mit welchen Kosten ist da zu rechnen?
Muß das Umschreiben zwingend noch vor dem 50. Lebensjahr gemacht werden oder geht es auch hinterher? - Falls ja, sind damit Nachteile verbunden?

Beste Antwort im Thema

Aaaaaaaalso,
Beim umschreiben des Führerscheins wird man zunächst mal mit einer Flut an Führerscheinklassen konfrontiert:
7,5t = C1, mit Anhänger C1E, diese Klasse bleibt, falls man den "alten 3er" besitzt bis an das Lebensende gültig, ohne irgendeine Gesundheitsuntersuchung.
Anders sieht das aus mit der Klasse 2 (C/CE). Diese muss man ab dem 50. Lebensjahr regelmäßig verlängern, und zwar durch einen Antrag bei deiner Führerscheinstelle zusammen mit einem augenärztlichen Test und einem Gesundheitszeugnis, am besten direkt Vordrucke vom Amt (wenn die gut sind gibt's die im Internet). Die Kosten dafür varieren je nach region relativ stark, ich empfehle den Gang zum Arbeitsmediziner, da kost beides zusammen so ca, 40 € (Berlin). Sonst Augenarzt runde 80€, Hausarzt müsste das eigentlich umsonst machen(im Zuge einer allgemeinen Untersuchung.
Und dann halten die vom Amt nochmal die Hand auf und wollen auch nochmal so um die 50 € sehen.
Falls du den Lappen nicht sofort umschreibst passiert erstmal gar nichts, der Besitzstand bleibt erhalten ABER je nach Gutdünken des örtlichen Sachbearbeiters ist es denkbar das du nach einer gewissen Zeitspanne(2-3 Jahre) wenn "Zweifel bestehen dass du die Fähigkeiten noch besitzt" die Prüfungen nochmal machen musst .Das ist natürlich nen teuer Spaß 😰 . Das ist aber regional wirklich unterschiedlich, auch hier gilt meist, desto weiter südlich desto nerviger das Amt.
M.F.G
Der Altmetallfanatiker
P.S. CE79 ist nun wirklich ne ganz andere Geschichte, das ist sone Sonderklasse weil man mit dem Dreier mehr fahren durfte als mit C1E , solche Fake-Sattelzüge und allerlei andere Unikate um die Gesetzeslücken zu füllen 😉 Das hat aber mit dem echten CE gar nichts zu tun....

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Gilt C1E nur bis erreichen 50. Dann muss Der Arzt aufgesucht werden. Wenn nicht verfällt der ab dem 50. LEBENSJAHR.

Zitat:

@Rigero schrieb am 12. Januar 2021 um 11:41:45 Uhr:


Sind bis zu 12 Tonnen zul. Gesamtgewicht eines Lastzugs unzureichend für Deine Zwecke?

Es sind sogar 18,75t bei einem Einachsanhänger. Solche Gespanne gibt's aber eigentlich in der Praxis gar nicht.

Gruß Metalhead

Zitat:

@Clio.0815 schrieb am 12. Januar 2021 um 11:43:54 Uhr:


Gilt C1E nur bis erreichen 50. Dann muss Der Arzt aufgesucht werden. Wenn nicht verfällt der ab dem 50. LEBENSJAHR.

Ja (ab dem 51. Lebensjahr)

Gruß Metalhead

...der neue C1E (bis zu einem Gesamtzuggewicht 12 Tonnen) verfällt nicht und bleibt in dem Fall voll erhalten... lediglich CE79... also der Teil bis zu einem Gesamtzuggewicht bis 18,75Tonnen verfällt.

siehe den angehängten Scan... mit Vorbesitz Klasse 3 wurde der umgeschrieben, 2007 C/CE neu erworben und Klasse A kam 2009... bei C1 und C1E steht kein Ablaufdatum.

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Zitat:

@gast356 schrieb am 12. Januar 2021 um 11:23:32 Uhr:


L ist egal, weil T bleibt ja normalerweise auch erhalten... jepp, bei T ist unten kein Ablaufdatum eingetragen.

Aber @Hannes2021, was soll man raten... dein Klasse 2 Führerschein ist bereits seit 5 Jahren abgelaufen d.h. wenn du heute mit diesen Führerschein angehalten wirst bekommste ne Anzeige wegen "Fahren ohne Fahrerlaubnis".

Und verlängert wirst du den bei -geschätzt- 95% der Führerscheinstellen auch nicht mehr so ohne weiteres bekommen... denn da hat sich eine Frist von etwa 2 Jahren eingebürgert.

Um den Klasse2 bzw. jetzt C / CE wieder zu aktivieren bräuchtest du zumindest die ärztliche und augenärztliche Untersuchung (Kosten... ca. ab 125,-€ aufwärts je nach Anbieter) und es würde vermutlich eine neue Fahrprüfung verlangt werden.

Und jetzt kommts noch drauf an was du mit dem C/CE fahren willst... fällt das nicht unter die in §1 Absatz 2 und 3 im Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz aufgelisteten Ausnahmen, dann brauchste zusätzlich auch noch die Schlüsselzahl "95" d.h. 5 Schulungsmodule á 7 Stunden = 35 Stunden Weiterqualifizierung (Kosten ca. 5 x 75,- bis 105,-€)

Dort steht: "(2) Dieses Gesetz gilt nicht für Beförderungen mit

1. Kraftfahrzeugen, deren durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit 45 Kilometer pro Stunde nicht überschreitet,"

Also dürfte ich mit CE (ohne 95) mit dem 40 km/h-Trecker (auch über 7,5 to) und zwei 18-Tonnern für den Nachbarn Kies fahren.
Oder?

Zitat:

@gast356 schrieb am 12. Januar 2021 um 11:48:11 Uhr:


...der neue C1E (bis zu einem Gesamtzuggewicht 12 Tonnen) verfällt nicht und bleibt in dem Fall voll erhalten... lediglich CE79... also der Teil bis zu einem Gesamtzuggewicht bis 18,75Tonnen verfällt.

Stimmt, da war irgenwas.

Genau genommen widerspricht das aber dem Besitzstandsschutz (mit dem alten 3er durfte ich 18,75 Tonnen fahren bis ich in die Kiste springe).

Gruß Metalhead

@Hannes2021 ...ja, das scheint so... dazu müßtest du den CE (ohne die 95 weiterhin aufrecht erhalten) und wenn die Fahrt land- und / oder forstwirtschaftlichen Zwecken dient könntest du auf T ausweichen... wobei das halt bei solchen Sachen schwierig ist - irgendwelche landwirtschaftliche Erzeugnisse auf den Kippern wäre mit T besser... "Getreide zum BayWa-Lagerhaus" oder so.

Hintergrund des ganzen ist, eine Abgrenzung zum gewerblichen Güterverkehr zu haben... und gewerblicher Güterverkehr im Schneckentempo macht wirtschaftlich keinen Sinn, daher hat man das (alles bis 45km/h) vermutlich ausgenommen.

@metalhead79 ...ja so war das, Klasse 3 bis 18,75... da aber Klasse C1E nur bis 12to. geht, gibts zusätzlich CE79 und der verfällt... ich schreibs mal in Klartext... der dumme Bürger wurde wieder einmal verarscht, mit "Klasse C1/C1E darfste ja behalten <schulterklopf>" hingehalten / beruhig und hinten rum hat man den CE79 Teil geklaut... typische Trickbetrügermasche... angewendet von der Politik.

Wenn se der Omi die Rente / das Juwelenkästchen klauen wollen, dann fragen se an der Tür auch nach nem Glas Wasser...

Zitat:

@Rigero schrieb am 12. Januar 2021 um 11:41:45 Uhr:


@Hannes2021 : Deine aus Alt-Klasse 3 hervorgehende Fahrerlaubnis C1E bleibt ja unabhängig einer augenärztl. Testung oder allg. Gesundheitsprüfung bestehen. Sind bis zu 12 Tonnen zul. Gesamtgewicht eines Lastzugs unzureichend für Deine Zwecke?

Begrenzend sind auch die 7500 ZGG des Zugfahrzeugs.

Das wiegen die Trecker heute schon leer.

Zitat:

@Hannes2021 schrieb am 12. Januar 2021 um 12:06:19 Uhr:


Begrenzend sind auch die 7500 ZGG des Zugfahrzeugs.
Das wiegen die Trecker heute schon leer.

Stimmt, aber dafür wurde ja der T erfunden (den gabs sogar kostenlos wenn dir einer bestätigt hat daß du diese Maschinen fahren musst).

Gruß Metalhead

Zitat:

@gast356 schrieb am 12. Januar 2021 um 12:04:52 Uhr:


@metalhead79 ...ja so war das, Klasse 3 bis 18,75... da aber Klasse C1E nur bis 12to. geht, gibts zusätzlich CE79 und der verfällt... ich schreibs mal in Klartext... der dumme Bürger wurde wieder einmal verarscht, mit "Klasse C1/C1E darfste ja behalten <schulterklopf>" hingehalten / beruhig und hinten rum hat man den CE79 Teil geklaut... typische Trickbetrügermasche... angewendet von der Politik.

Stimmt, den CE79-Teil kannst du aber auch verlängern lassen.

Auf der anderen Seite durftest du mit dem 3er nur 1-Achs-Anhänger fahren mit dem C1E jetzt auch zweiachsige mit bis 12t.

Glaube es gibt aktuell keine Fahrzeug-Anhänger-Kombi mehr mit der du auf mehr als 12t Gesamtgewicht kommst (mit einem Zugfahrzeug <7,5t).

Gruß Metalhead

Vielen Dank übrigens für die zahlreichen, schnellen, guten Antworten.

Durch Umschreiben von KLasse 1,2,3 ohne Untersuchungen könnte ich also A, A1, B, BE, C1, C1E, M, L, T, L 174, L175 erhalten.
Gelten die gleichen Rechte, wenn ich gar nichts unternehme?

"174", "175" sind lediglich Schlüsselzahlen, die eine Fahrerlaubnis exakter definieren.
Wenn ich mich richtig erinnere, hast du zwecks Eintragung der Klasse "T" Deinen landwirtschaftlichen Bezug glaubhaft nachzuweisen. Mehr Nachweise sind in Deinem Fall nicht zu erbringen.

Zitat:

@Rigero schrieb am 12. Januar 2021 um 13:05:49 Uhr:


"174", "175" sind lediglich Schlüsselzahlen, die eine Fahrerlaubnis exakter definieren.
Wenn ich mich richtig erinnere, hast du zwecks Eintragung der Klasse "T" Deinen landwirtschaftlichen Bezug glaubhaft nachzuweisen. Mehr Nachweise sind in Deinem Fall nicht zu erbringen.

Exakter definieren nicht direkt, sondern eher etwas "ausweiten"
So kann ich mich dunkel erinnern, die 174 steht für Reisebusse ohne Personen.

Als Landwirt steht ihm T ja sowieso zu.
Ich habe T auch eingetragen, brauchte aber dafür damals ein Schriftstück meines LW, dass ich diese Maschinen für ihn bewegen muss. Gleichzeitig wurde da auch die CE79 eingetragen. Die habe ich aber mit den 50sten nicht mehr verlängern lassen. Soweit ich weiß, darf ich aber trotzdem fahren, nur nicht Beruflich, sondern nur Privat.

Gruß Jörg.

...richtig, und du gegenüber deinem alten Führerschein Klasse 3 noch den (kleinen) Vorteil, dass du auch nicht mehr auf Zentralachsanhänger beschränkt bist.

Für Klasse T... wenns eher ne ländliche Gegend ist und man mit den Sachbearbeitern der Führerscheinstelle anständig reden kann, dann würde ich da einfach den Fahrzeugschein vom deinem (größten) Schlepper mitnehmen und sagen dass du drauf hingewiesen wurdest aufzupassen, weil du Klasse T unbedingt brauchst, weil die Viecher / Muhs schließlich ihr täglich im Sommer Grünzeug und im Winter Silage haben wollen, die Äcker pflügen sich auch noch nicht von alleine und im Wald, die gefällten Bäume marschieren auch nicht von selbst zum Lagerplatz... ggf. haste vielleicht auch ein kleines aussagekräftiges Photo so im Geldbeutel oder aufm Smartphone... bei uns hier z.B. würde das glaubhaft erklärt bestimmt locker reichen.
Ggf. brauchste halt noch ne Kopie von -hab leider keine Ahnung von der Landwirtschaft- einer Gewerbeanmeldung, etc. etc., was auch immer... wo halt draus hervorgeht, dass du einen landwirtschaftlichen Betrieb hast und betreibst.

Aber wegen dem C/CE würde ich die Sachbearbeiter zumindest mal fragen... wenn die mitspielen würden und den C/CE gegen Vorlage der Untersuchungen nach 5 Jahren noch erteilen würden, würde ich an deiner Stelle den Gang z.B. zu einem Arzt mit Fachrichtung Arbeitsmedizin trotzdem auf mich nehmen.

@63er-joerg ...nein, Vorsicht... auch wenn du privat bzw. eine Fahrt, die gem. §1 Absatz 2 und 3 vom Berufskraftfahrerqualifikationsgestz ausgenommen ist mit einem z.B. LKW-Gespann (7,5 Tonner + Anhänger) über insgesamt 12 Tonnen erwischt wirst (CE79 abgelaufen) wäre der Straftatbestand "Fahren ohne Fahrerlaubnis".

Ein Verstoß gegen das Berufskraftfahrerqualifikationsgestz (also gewerblicher Güterverkehr ohne den eintrag der "95"😉 ist nur eine Ordnugnswidrigkeit... aber für den Fahrer mit bis zu 5.000,-€ (Halter des Fahrzeugs bis 20.000,-€)

Die neuen Klassen gelten auch mit dem alten Führerschein.

Und die Klasse T gibt es für Inhaber der alten Klasse 2 auch ohne Nachweis.

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