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Verfahren Führerschein Klasse 2 ab 50 Jahre ?

Themenstarteram 11. Mai 2014 um 15:01

Hallo, ein Bekannter wird im Juni 50 Jahre. Er hat seit 25 Jahre den alten Führerschein 2.

Nun herrschen vielen Meinungen, dass der Führerschein abläuft und "umgeschreiben" werden muss.

Da zu ist auch eine ärztliche Untersuchung notwendig.

Hat das schon jemand mal gemacht und mit welchen Kosten ist da zu rechnen?

Muß das Umschreiben zwingend noch vor dem 50. Lebensjahr gemacht werden oder geht es auch hinterher? - Falls ja, sind damit Nachteile verbunden?

Beste Antwort im Thema
am 11. Mai 2014 um 17:16

Aaaaaaaalso,

Beim umschreiben des Führerscheins wird man zunächst mal mit einer Flut an Führerscheinklassen konfrontiert:

7,5t = C1, mit Anhänger C1E, diese Klasse bleibt, falls man den "alten 3er" besitzt bis an das Lebensende gültig, ohne irgendeine Gesundheitsuntersuchung.

Anders sieht das aus mit der Klasse 2 (C/CE). Diese muss man ab dem 50. Lebensjahr regelmäßig verlängern, und zwar durch einen Antrag bei deiner Führerscheinstelle zusammen mit einem augenärztlichen Test und einem Gesundheitszeugnis, am besten direkt Vordrucke vom Amt (wenn die gut sind gibt's die im Internet). Die Kosten dafür varieren je nach region relativ stark, ich empfehle den Gang zum Arbeitsmediziner, da kost beides zusammen so ca, 40 € (Berlin). Sonst Augenarzt runde 80€, Hausarzt müsste das eigentlich umsonst machen(im Zuge einer allgemeinen Untersuchung.

Und dann halten die vom Amt nochmal die Hand auf und wollen auch nochmal so um die 50 € sehen.

Falls du den Lappen nicht sofort umschreibst passiert erstmal gar nichts, der Besitzstand bleibt erhalten ABER je nach Gutdünken des örtlichen Sachbearbeiters ist es denkbar das du nach einer gewissen Zeitspanne(2-3 Jahre) wenn "Zweifel bestehen dass du die Fähigkeiten noch besitzt" die Prüfungen nochmal machen musst .Das ist natürlich nen teuer Spaß :eek: . Das ist aber regional wirklich unterschiedlich, auch hier gilt meist, desto weiter südlich desto nerviger das Amt.

M.F.G

Der Altmetallfanatiker

P.S. CE79 ist nun wirklich ne ganz andere Geschichte, das ist sone Sonderklasse weil man mit dem Dreier mehr fahren durfte als mit C1E , solche Fake-Sattelzüge und allerlei andere Unikate um die Gesetzeslücken zu füllen ;) Das hat aber mit dem echten CE gar nichts zu tun....

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Schau in die Anlage 3 der FeV!

@Hannes2021 :

Womöglich hilft Dir folgender Link eine Spur weiter?

https://www.gesetze-im-internet.de/fev_2010/anlage_3.html

Zitat:

@63er-joerg schrieb am 12. Januar 2021 um 14:07:20 Uhr:

 

Die Betonung liegt hier auf Einachs- bzw. Zentralachs-Anhänger. Ein Anhänger mit Drehschemelachse, bzw. eine Achse vorn und eine hinten geht aber nicht. Ich hätte auch den alten dreier.

Die Beschränkung auf drei Achsen im Zug (hinter einem Dreiachs-Kfz. darf auch kein Einachsanhänger geführt werden!) greift beim alten 3er nur noch im Bereich "CE 79". Im Bereich der Klasse C1E und auch BE gilt diese Beschränkung seit 2013 auch dann nicht mehr, wenn man noch den alten rosanen (oder grauen, oder...) Führerschein hat.

am 12. Januar 2021 um 16:23

In der Anlage 3 der FeV steht:

"Bei der Umstellung von Fahrerlaubnissen alten Rechts auf die neuen Klassen und den Umtausch von Führerscheinen nach den bisherigen Mustern werden folgende Klassen zugeteilt und im Führerschein bestätigt:.."

Und was gilt, wenn der Führerschein nicht umgetauscht wird und Klasse 2 wegen Alters ausgelaufen ist?

Zitat:

@Hannes2021 schrieb am 12. Januar 2021 um 17:23:08 Uhr:

 

Und was gilt, wenn der Führerschein nicht umgetauscht wird und Klasse 2 wegen Alters ausgelaufen ist?

Dann ist er einfach abgelaufen oder man verlängert die "Klasse 2", dann erhält man automatisch einen neuen (Karten-) Führerschein mit den entsprechenden Einträgen.

Wie das geht wurde bereits mehrfach erwähnt.

Zitat:

@gast356 schrieb am 12. Januar 2021 um 11:38:20 Uhr:

 

...

@SpyderRyder ...warum nur CE79? Wenn du Klasse 2 bzw. C/CE hattest wird doch der komplett verlängert oder hattest du nur nen Klasse 3 und willst zusätzlich zum C1 (bis 7,5to.) + E (Anhänger mit 4,5 Tonnen, also bis zu einem Gesamtzuggewicht 12 Tonnen) weiterhin den Teil bis zu einem Gesamtzugewicht von 18,75Tonnen erhalten?

...

Ja ich hatte ehemals (nur) Klasse 3 und will CE79 - einmal noch - vollumfänglich erhalten. In 5 Jahren.... schauen wir mal :-)

Zitat:

@Hannes2021 schrieb am 12. Januar 2021 um 17:23:08 Uhr:

Und was gilt, wenn der Führerschein nicht umgetauscht wird und Klasse 2 wegen Alters ausgelaufen ist?

Dir ist sicherlich bekannt, dass 2019 der Bundesrat nach Geburtsjahrgang gestaffelte, verbindliche FS-Umtauschfristen beschlossen hat: Pflichtumtausch von Führerscheinen

Zitat:

@Hannes2021 schrieb am 12. Januar 2021 um 17:23:08 Uhr:

 

Und was gilt, wenn der Führerschein nicht umgetauscht wird und Klasse 2 wegen Alters ausgelaufen ist?

Wenn der Führerschein nicht umgetauscht wird gilt trotzdem §6(6):

Fahrerlaubnisse, die bis zum Ablauf des 15. Juli 2019 erteilt worden sind (Fahrerlaubnisse alten Rechts) bleiben im Umfang der bisherigen Berechtigungen, wie er sich aus der Anlage 3 ergibt, bestehen und erstrecken sich vorbehaltlich der Bestimmungen in § 76 auf den Umfang der ab dem 16. Juli 2019 geltenden Fahrerlaubnisse nach Absatz 1.

Sprich:

Auch wenn du noch den alten Führerschein hast bestimmt sich der Umfang deiner Fahrerlaubnis trotzdem nach Anlage 3. Mit den Einschränkungen aus §76; im konkreten Fall also gemäß der Nummer 9 von §76:

Wird die bis zum 31. Dezember 1998 erteilte Fahrerlaubnis [der Klasse 2] nicht umgestellt, darf der Inhaber ab Vollendung des 50. Lebensjahres keine Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen der Klassen C oder CE mehr führen

Zitat:

@Rigero schrieb am 12. Januar 2021 um 19:15:19 Uhr:

Dir ist sicherlich bekannt, dass 2019 der Bundesrat nach Geburtsjahrgang gestaffelte, verbindliche FS-Umtauschfristen beschlossen hat:

Das sind aber zwei Paar Schuhe: Einmal die Befristung der Fahrerlaubnis, und einmal der Ablauf der Gültigkeit des Führerscheins.

Die Fahrerlaubnis behält ihre Gültigkeit (im Rahmen einer ggf. vorhandenen Befristung) auch dann, wenn der Führerschein abgelaufen ist.

 

@hk_do : Der Diskussionskultur stets förderlich, sobald ein Zitat aufgegriffen und zugleich aus dem Kontext gerissen wird.

Hannes2021 erweckte in seinem jüngsten Posting den Eindruck in mir, das Festhalten an seinem alten Führerschein wäre über den 19. Januar 2024 hinaus eine Option. Daher mein Verweis auf die Webseite des BMVI in meiner unmittelbaren Antwort an Hannes2021.

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