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Verfahren Führerschein Klasse 2 ab 50 Jahre ?

Themenstarteram 11. Mai 2014 um 15:01

Hallo, ein Bekannter wird im Juni 50 Jahre. Er hat seit 25 Jahre den alten Führerschein 2.

Nun herrschen vielen Meinungen, dass der Führerschein abläuft und "umgeschreiben" werden muss.

Da zu ist auch eine ärztliche Untersuchung notwendig.

Hat das schon jemand mal gemacht und mit welchen Kosten ist da zu rechnen?

Muß das Umschreiben zwingend noch vor dem 50. Lebensjahr gemacht werden oder geht es auch hinterher? - Falls ja, sind damit Nachteile verbunden?

Beste Antwort im Thema
am 11. Mai 2014 um 17:16

Aaaaaaaalso,

Beim umschreiben des Führerscheins wird man zunächst mal mit einer Flut an Führerscheinklassen konfrontiert:

7,5t = C1, mit Anhänger C1E, diese Klasse bleibt, falls man den "alten 3er" besitzt bis an das Lebensende gültig, ohne irgendeine Gesundheitsuntersuchung.

Anders sieht das aus mit der Klasse 2 (C/CE). Diese muss man ab dem 50. Lebensjahr regelmäßig verlängern, und zwar durch einen Antrag bei deiner Führerscheinstelle zusammen mit einem augenärztlichen Test und einem Gesundheitszeugnis, am besten direkt Vordrucke vom Amt (wenn die gut sind gibt's die im Internet). Die Kosten dafür varieren je nach region relativ stark, ich empfehle den Gang zum Arbeitsmediziner, da kost beides zusammen so ca, 40 € (Berlin). Sonst Augenarzt runde 80€, Hausarzt müsste das eigentlich umsonst machen(im Zuge einer allgemeinen Untersuchung.

Und dann halten die vom Amt nochmal die Hand auf und wollen auch nochmal so um die 50 € sehen.

Falls du den Lappen nicht sofort umschreibst passiert erstmal gar nichts, der Besitzstand bleibt erhalten ABER je nach Gutdünken des örtlichen Sachbearbeiters ist es denkbar das du nach einer gewissen Zeitspanne(2-3 Jahre) wenn "Zweifel bestehen dass du die Fähigkeiten noch besitzt" die Prüfungen nochmal machen musst .Das ist natürlich nen teuer Spaß :eek: . Das ist aber regional wirklich unterschiedlich, auch hier gilt meist, desto weiter südlich desto nerviger das Amt.

M.F.G

Der Altmetallfanatiker

P.S. CE79 ist nun wirklich ne ganz andere Geschichte, das ist sone Sonderklasse weil man mit dem Dreier mehr fahren durfte als mit C1E , solche Fake-Sattelzüge und allerlei andere Unikate um die Gesetzeslücken zu füllen ;) Das hat aber mit dem echten CE gar nichts zu tun....

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Zitat:

@lemonshaker schrieb am 11. Mai 2014 um 18:49:53 Uhr:

wenn beim alten 3er bei der Umschreibung die Schlüsselzahlen 79 eingetragen wurden darf weiterhin ein 7,5t mit einem Anhänger bis 11,25t gefahren werden !

Bei mir steht da zum Beispiel in der Reihe CE und Spalte 12:

 

79(C1E>12000kg, L<3)

Seit 2014 hat sich ja wieder etwas getan, gerade was den künftigen Zwangsumtausch der Atlführerscheine betrifft:

Ich habe ebenfalls die Klasse 2 (ohne Einschränkungen) und nutze diesen aber lediglich rein privat, um mit einen Oldtimer-LKW (über 7,5to) zu Treffen zu fahren.

Dazu zwei Fragen:

1: Bekomme ich beim künftigen Zwangsumtausch dann automatisch auch die unbegrenzte BCE Klasse?

2: Gilt für mich, der kein Berufskraftfahrer ist, auch diese Einschränkung, dass ich ab dem 50. Lebensjahr diese Gesundheitsprüfung nachweisen muss?

ps: Ich bin aktuell 45 Jahre und müsste meinen Führerschein zwangsweise bis 2025 umtauschen.

Zitat:

@Rallye-Mossi schrieb am 29. Dezember 2020 um 17:23:33 Uhr:

1: Bekomme ich beim künftigen Zwangsumtausch dann automatisch auch die unbegrenzte BCE Klasse?

BCE gibt es schon mal nicht, du meinst wahrscheinlich CE?

B ist Auto,

C ist LKW,

E ist Anhänger.

Der alte 3er ist BE, LKW mit Hänger ist CE. Es gibt heute auch beides ohne E.

Die weiteren Antworten weiß ich nicht genau.

Zitat:

@Rallye-Mossi schrieb am 29. Dezember 2020 um 17:23:33 Uhr:

2: Gilt für mich, der kein Berufskraftfahrer ist, auch diese Einschränkung, dass ich ab dem 50. Lebensjahr diese Gesundheitsprüfung nachweisen muss?

Ja. Macht entweder ein Verkehrsmediziner oder ggf. sogar dein Hausarzt.

zu 1.:

Im Prinizp ja, aber ;)

Du bekommst die Klassen, die du gemäß der Tabelle in Anlage 3 der FeV auch heute fahren darfst.

Wenn du Jahrgang 1975 bist und eine unbeschränkte Klasse 2 hast, müsste das die lfd. Nr. 13 sein (Achtung, unbedingt die Schlüsselnummern in der letzten Spalte beachten!).

Aber: Da du Jahrgang 1975 bist wird deine Klasse 2 auch im Jahr 2025 ablaufen. Du würdest die Klassen C und CE also nur noch für die paar restlichen Monate ihrer Laufzeit eingetragen bekommen. Es wäre wohl eine Überlegung wert, dann gleich auch die Verlängerung zu beantragen (das geht allerdings frühestens 6 Monate vor dem Ablauf).

zu 2.:

Ja, deine Fahrerlaubnis läuft bezüglich der Klassen C und CE mit deinem 50. Geburtstag ab.

...zur Verlängerung braucht man eine Untersuchung der Augen und eine allgemeine medizinische Untersuchung... dazu kann man entweder einen Augenarzt und zusätzlich einen Allgemeinmediziner aufsuchen, was umständlich und im Normalfall auch teuerer ist.

Im günstigen Fall sucht man sich einen sog. Arbeitsmediziner... diese Arztegattung ist mit den entsprechenden Gerätschaften, dass diese neben der allgemeinärztlichen Untersuchung auch den äugenärztlichen Teil machen können - Kosten (beim letzten Mal bei einem Arbeitsmediziner) alles zusammen 125,-€.

PS: ...und noch ein Rat / Tipp an die "Alt-Klasse 2 Besitzer"...

Vorsicht, seit dem 10. September 2014 ist die Nutzung des Führerscheins der Klasse 2 (C1, C1E, C, CE und die der Busklassen bereits seit 2013) auf die im Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz §1 Anwendungsbereich Absatz 2 und (seit der letzten Änderung gibts auch noch einen) Absatz 3 genannten Ausnahmen beschränkt!

Zitat:

(Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz - BKrFQG)

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz findet Anwendung auf Fahrer, die

...

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für Beförderungen mit

1. Kraftfahrzeugen, deren durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit 45 Kilometer pro Stunde nicht überschreitet,

2. Kraftfahrzeugen, die eingesetzt werden von

a) der Bundeswehr, der Truppe, dem zivilen Gefolge der Europäischen Union und der anderen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes,

b) den Polizeien des Bundes und der Länder,

c) dem Zolldienst,

d) dem Zivil- und Katastrophenschutz oder

e) der Feuerwehr

oder die den Weisungen dieser Dienste unterliegen, wenn die Beförderung im Rahmen der diesen Diensten zugewiesenen Aufgaben ausgeführt wird,

3. Kraftfahrzeugen, die von den nach Landesrecht anerkannten Rettungsdiensten zur Notfallrettung eingesetzt werden,

4. Kraftfahrzeugen, die

a) zur technischen Entwicklung oder zu Reparatur- oder Wartungszwecken oder zur technischen Untersuchung Prüfungen unterzogen werden,

b) in Wahrnehmung von Aufgaben eingesetzt werden, die den Sachverständigen oder Prüfern im Sinne des § 1 des Kraftfahrsachverständigengesetzes oder der Anlage VIIIb der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung übertragen sind, oder

c) neu oder umgebaut und noch nicht in Betrieb genommen worden sind,

5. Kraftfahrzeugen zur Beförderung von Materialien, Ausrüstungen oder Maschinen, die der Fahrer zur Berufsausübung verwendet, sofern das Führen des Kraftfahrzeugs nicht die Hauptbeschäftigung des Fahrers darstellt,

6. Ausbildungsfahrzeugen in einer Fahrschule und Kraftfahrzeugen, die zum Erwerb der Fahrerlaubnis oder einer Grundqualifikation nach § 2 Absatz 1 und 2 oder während der Weiterbildung nach § 5 eingesetzt werden,

7. Kraftfahrzeugen zur nicht gewerblichen Beförderung von Gütern oder Personen,

8. Kraftfahrzeugen im ländlichen Raum, wenn

a) die Beförderung zur Versorgung des eigenen Unternehmens des Fahrers erfolgt,

b) das Führen von Kraftfahrzeugen nicht die Hauptbeschäftigung des Fahrers darstellt,

c) die Beförderung gelegentlich erfolgt und

d) die Beförderung unter Beachtung der sonstigen straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften erfolgt oder

9. Kraftfahrzeugen, die von Landwirtschafts-, Gartenbau-, Forstwirtschafts- oder Fischereiunternehmen zur Güterbeförderung im Rahmen ihrer eigenen unternehmerischen Tätigkeit in einem Umkreis von bis zu 100 Kilometern vom Standort des Unternehmens verwendet oder von diesem ohne Fahrer angemietet werden.

(3) Im Sinne des Absatzes 2

1.bezeichnet eine nichtgewerbliche Beförderung eine Beförderung, die keinen Zusammenhang mit einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit aufweist, das heißt, die Beförderung wird nicht durchgeführt, um damit Einnahmen zu erzielen,

2.bestimmt sich der ländliche Raum anhand der Liste über die Zuordnung der Stadt- und Landkreise zum städtischen oder ländlichen Raum, die diesem Gesetz als Anlage beigefügt ist,

3. erfolgt eine Beförderung zur Versorgung des eigenen Unternehmens, wenn

a) die beförderten Güter im Eigentum des Unternehmens stehen oder von diesem verkauft, gekauft, vermietet, gemietet, hergestellt, erzeugt, gewonnen, bearbeitet oder instand gesetzt worden sind und

b) die Beförderung der Anlieferung dieser Güter zum Unternehmen, ihrem Versand vom Unternehmen, ihrer Verbringung innerhalb oder – zum Eigengebrauch – außerhalb des Unternehmens dient,

4. erfolgt eine Beförderung gelegentlich, wenn sie häufiger als einmal, jedoch nicht regelmäßig oder dauerhaft erfolgt.

...die Bußgelder für eine fehlende "95" (= Weiterqualifikation) sind alles andere als harmlos - siehe § 28 Bußgeldvorschriften

Zitat:

(Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz - BKrFQG)

§ 28 Bußgeldvorschriften

(1)...

(2)...

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen der Absätze 1 und 2 Nummer 3 und 7 Buchstabe a mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.

(4)...

Danke für eure guten Tipps!

Ich fasse also mal zusammen, so wie ich euch verstanden habe:

Zu meiner Frage 1:

Ich würde also den vollen Umfang der jetzigen Berechtigungen als neue Klasse CE- unbegrenzt umgeschrieben bekommen, richtig?

Allerdings würde ohne separate Klasse CE-Verlängerung die Gültigkeit mit meinem 50. Lebensjahr auslaufen, auch richtig?

Da entsteht für mich aber eine neue Frage:

1a: Wenn im Zuge des Zwangsumtausch der neue Kartenführerschein max. 15 Jahre gültig ist, wie lange ist dann die Gültigkeit dieser separaten Klasse 2 (CE) Verlängerung?

Zu meiner Frage 2:

Wenn ich also im Zuge dieses Zwangsumtausch auch noch extra eine Zwangsverängerung der Klasse 2 benötige, dann ist das doch nicht nur doppelte Abzocke, sondern auch noch ein extra Aufwand und Durcheinander, weil ich mich künftig dann nicht einfach nur auf meinen absolvierten Führerschein verlassen kann!

Ich müsste also ständig nachschauen, wann und ob der Führerschein selbst und zusätzlich meine Klasse CE Berechtigung abläuft...?

Unsere Regierung ist schon ein „genialer Haufen“!

Thema Ablauf zum 50. Lebensjahr:

Da ich also, ohne zusätzliche Prüfung, meine LKW Berechtigung ab meinem 50. Geburtstag verliere, muß ich diesen Seh- und Gesundheitstest machen.

Der wiederum kann aber frühestens 6 Monate vor meinem 50. beantragt werden, richtig?

Dann müsste ich also noch vor dem eigentlichen Zwangsumtauschtermin einen Sondertermin zur Umschreibung meiner Klasse 2 beantragen, um zum eigentlichen Umtauschtermin dann wirklich alles analog jetzt umgeschrieben zu bekommen...???

Ich blicke da bald nicht mehr durch...

...den LKW-Führerschein... also C/CE muß du ab deinem 50. alle 5 Jahre verlängern.

Dabei bist du bisher sogar gut dran, da du durch den Besitzstand erst ab deinem 50. Lebensjahr alle 5 Jahre verlängern mußt - du siehst, die allgemeine 15 Jahre Verlängerungsfrist ist für dich zukünftig ohne Belang, wenn du wegen dem C/CE sowieso alle 5 Jahre einen neuen Führerschein brauchst.

Heutige bzw. schon bereits Führerscheinerwerber der letzten Jahre, wie z.B. auch ich müssen seit dem Erwerb alle 5 Jahre verlängern... ich hatte Klasse 3 als Vorbesitz, hab den C/CE 2007 erworben und bereits zweimal nämlich 2012 und 2018 verlängert... mal gucken was ich 2023 mache, vielleicht nur noch für privat (ohne die "95") verlängern oder garnicht mehr...

In der Regel kannst du die Verlängerung meinen Recherchen / Erfahrungen nach maximal 2 Jahre überziehen -in denen du natürlich mit dem abgelaufenen C/CE nicht fahren darfst... wartest du länger ist die Wahrscheinlichkeit groß, dass zur Überprüfung deiner Fähigkeiten eine neue Prüfung verlangt wird.

PS: ...von Abzocke würde ich bei grad mal 125,-€ für den Doktore + ca. 50,-€ an Gebühren für die Führerscheinstelle noch nicht Reden... auch wenn du vermutlich zu denen gehörst die erstmal 2 neue Pappen in kurzer Zeit wegen der 15 Jahre Frist + wenig später der Verlängeurng von Klasse 2 benötigst.... sind doch tutto kompletski grad mal 225,-€ für 2 Verlängerungen... ist doch fast geschenkt :D

Kannst ja mal die Fragen, die gewerblich fahren und damit dem Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz unterliegen... die zahlen nicht nur die 125,-€ + in dem Fall knapp 100,-€ Gebühren (weil die Bundesdruckerei noch ein Datum und die "95" auf das Kärtchen stempeln muß... eine Frechheit!) sondern opfern nebenbei auch noch 5 freie Tage á 7 Stunden, die sie in den Modulschulungen verbringen und zahlen dafür zwischen 75 und 105,-€ pro Termin.

Damit zahlen die 125,-€ + 100,-€ + 5*105,-€ = 750,-€ (+ 45,- € für ne Fahrerkarte) alle 5 Jahre... damit sie ihren Scheiß-Job weiter ausüben können... und dann wundern man sich warum keiner mehr Lust auf den Fahrerjob hat und das Niveau mit jedem "alten Hasen" der den Schlüssel an den Nagel hängt langsam aber sicher in den Keller geht.

PS: ...nicht hier rumjammern - Beschwerden an: andreas.scheuer@bundestag.de ... und Konsorten

Zitat:

@gast356 schrieb am 29. Dezember 2020 um 18:48:31 Uhr:

...zur Verlängerung braucht man eine Untersuchung der Augen und eine allgemeine medizinische Untersuchung... dazu kann man entweder einen Augenarzt und zusätzlich einen Allgemeinmediziner aufsuchen, was umständlich und im Normalfall auch teuerer ist. Im günstigen Fall sucht man sich einen sog. Arbeitsmediziner...

Es gibt auch verkehrsmedizinische Institute, die ausschließlich Führerschein-Untersuchungen machen. Man munkelt, das ginge etwas lockerer als z.B. bei einem Arbeitsmediziner, der viel für die BG machen ;)

Zitat:

@gast356 schrieb am 29. Dezember 2020 um 20:17:14 Uhr:

… Kannst ja mal die Fragen, die gewerblich fahren und damit dem Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz unterliegen... die zahlen nicht nur die 125,-€ + in dem Fall knapp 100,-€ Gebühren (weil die Bundesdruckerei noch ein Datum und die "95" auf das Kärtchen stempeln muß... eine Frechheit!) sondern opfern nebenbei auch noch 5 freie Tage á 7 Stunden, die sie in den Modulschulungen verbringen und zahlen dafür zwischen 75 und 105,-€ pro Termin. …

Nicht immer – im Lohntarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer in der Speditions-, Logistik- und Transportwirtschaft Nordrhein-Westfalen beispielsweise sind die Arbeitnehmer entsprechend bezahlt freizustellen, ist in anderen Tarifverträgen vermutlich ähnlich geregelt.

Zitat:

@birscherl schrieb am 29. Dezember 2020 um 20:40:16 Uhr:

Zitat:

@gast356 schrieb am 29. Dezember 2020 um 18:48:31 Uhr:

...zur Verlängerung braucht man eine Untersuchung der Augen und eine allgemeine medizinische Untersuchung... dazu kann man entweder einen Augenarzt und zusätzlich einen Allgemeinmediziner aufsuchen, was umständlich und im Normalfall auch teuerer ist. Im günstigen Fall sucht man sich einen sog. Arbeitsmediziner...

Es gibt auch verkehrsmedizinische Institute, die ausschließlich Führerschein-Untersuchungen machen. Man munkelt, das ginge etwas lockerer als z.B. bei einem Arbeitsmediziner, der viel für die BG machen ;)

...ein Arbeitsmediziner arbeitet nicht automatisch für die BG... das ist nur ein Arzt dessen Praxis auf das Fachgebiet Arbeitsmedizin ausgerichtet ist.

Da wo ich bisher immer hingehe, das ist ein ganz normaler Hausarzt, eben mit der fachlichen Ausrichtung auf Arbeitsmedizin... als Selbstzahler bin ich da bisher immer am vollen Wartezimmer vorbeimarschiert... quasi "Privatpatienten-Privileg" und der ganze Zirkus war all inklu. in ca. 45 Minuten durch.

...vor irgendwelchen Instituten, Untersuchungseinrichtungen der BG, usw.... ehrlich, davon würde ich die Finger lassen.

Einer meiner damaligen Fahrer -junger vollkommen gesunder Kerl, um die 30- hat das vor ein paar Jahren mal gemacht... und ist zu so einer Einrichtung der BG... weil er meinte, die paar € könnte man sich sparen. Das Ergebnis... die haben den vollkommen so lange durch den Wolf gedreht... klar all die Labore und über die BG von den Arbeitgebern finanzierten Einrichtungen brauchen eine Daseinsberechtigung... ja bis sie bei den Blutwerten ne Kleinigkeit gefunden haben... der war 6 Wochen ohne Führerschein und konnte erstmal nicht mehr fahren.

Bei uns, einer Baufirma haben wir den im Lager als zusätzlichen Staplerfahrer und Drecksarbeiten ala Material sortieren durchgeschleppt... in einer üblichen Spedition, so wie das da zu geht... einen Fahrer ohne Führerschein kann man da nicht brauchen... der is seinen Job los.

PS:...bei uns hier in der Gegend hab ich schon dezente Hinweise gehört (z.B. bei Modulschulungen) v.a. für kritische Fälle & D/DE-Besitzer, die ja noch mehr mit (irrsinnigen, absurden) Reaktionstests durch den Wolf gedreht werden, dass da ein Dr. Hingerle im Raum München ganz gut sein soll... dorthin sollen Problemfälle angeblich von Bundesweit anreisen <augenzwinker>

@birscherl ... bei uns in der Baufirma (Tarifvertrag Bauhauptgewerbe) hab ich die Schulungen auch bei der SVG auf Firmenkosten als "in house"-Veranstaltung gebucht... 16 Teilnehmer für um die 1.600,-€...

Aber das ist nicht der Normalfall und bei Frachtpreisen von unter 1,-€ /km für einen 40 Tonnen Sattelzug im Fernverkehr möchte ich echt wissen, wie das eine entsprechende Spedition bezahlen soll.

Und von wegen Freistellung / bezahlte Arbeitszeit, die Fahrer haben in der Regel Pauschallohn / Monat und nicht mal Stundenlohn... das bringt den Fahrern also garnix.

Zitat:

@gast356 schrieb am 29. Dezember 2020 um 21:02:36 Uhr:

… ein Arbeitsmediziner arbeitet nicht automatisch für die BG... das ist nur ein Arzt dessen Praxis auf das Fachgebiet Arbeitsmedizin ausgerichtet ist.

Das hast du missinterpretiert, natürlich arbeitet nicht jeder Arbeitsmediziner für die BG. Die es aber tun, um die sollte man einen Bogen machen ;)

Zitat:

@gast356 schrieb am 29. Dezember 2020 um 21:02:36 Uhr:

...vor irgendwelchen Instituten, Untersuchungseinrichtungen der BG, usw.... ehrlich, davon würde ich die Finger lassen.

Unbedingt.

Zitat:

@gast356 schrieb am 29. Dezember 2020 um 21:02:36 Uhr:

PS:...bei uns hier in der Gegend hab ich schon dezente Hinweise gehört (z.B. bei Modulschulungen) v.a. für kritische Fälle & D/DE-Besitzer, die ja noch mehr mit (irrsinnigen, absurden) Reaktionstests durch den Wolf gedreht werden, dass da ein Dr. Hingerle im Raum München ganz gut sein soll... dorthin sollen Problemfälle angeblich von Bundesweit anreisen <augenzwinker>

Klar erkannt, genau den meinte ich :D. War selbst schon zweimal dort, vor 5 und vor 10 Jahren, Lkw- und Bus-Schein verlängern … ;) Ist mir aber mittlerweile zu blöd, mich da mit 50 anderen (das ist kein Witz) durchschleusen zu lassen. Bin dieses Jahr beim BVZ Gauting gewesen (westlich von München). Mit Termin, vernünftige Untersuchungen, alles entspannt. Klare Empfehlung.

Zitat:

Dabei bist du bisher sogar gut dran, da du durch den Besitzstand erst ab deinem 50. Lebensjahr alle 5 Jahre verlängern mußt - du siehst, die allgemeine 15 Jahre Verlängerungsfrist ist für dich zukünftig ohne Belang, wenn du wegen dem C/CE sowieso alle 5 Jahre einen neuen Führerschein brauchst.

PS: ...von Abzocke würde ich bei grad mal 125,-€ für den Doktore + ca. 50,-€ an Gebühren für die Führerscheinstelle noch nicht Reden... auch wenn du vermutlich zu denen gehörst die erstmal 2 neue Pappen in kurzer Zeit wegen der 15 Jahre Frist + wenig später der Verlängeurng von Klasse 2 benötigst.... sind doch tutto kompletski grad mal 225,-€ für 2 Verlängerungen... ist doch fast geschenkt :D

OK. Vielen Dank.

Ist alles etwas verwirrend mit diesen neuen Regelungen, also nochmal konkret:

-Für mich gilt das offizielle Zwangsumtauschdatum von Ende Januar 2025.

1- Wenn ich meinen bisherigen Führerschein "einfach so" zu diesem Datum in diesen neuen Scheckkartenführerschein umtauschen lassen würde und dafür (zunächst) die obligatorischen 24€ Gebühren bezahle, bekäme ich zwar die neue Klasse C/CE eingetragen, die dann aber mit meinem 50. Geburtstag ungültig wird; soweit richtig?

2- Für einen Fortbestand meiner Klasse C/CE müsste ich also zum Ende 2024 (6 Monate vor meinem 50. Geburtstag), zusätzlich zur Anmeldung des Zwangsumtausches, eine separate Verlängerung meiner Klasse C/CE um 5 Jahre bei der Führerscheinstelle beantragen, richtig?

Muß ich dann bereits für diese Verlängerungsbeantragung das medizinische Gutachten bereits mitbringen, oder bekomme zum Zeitpunkt der Beantragung zunächst erst einmal nur den Auftrag zur Erstellung eines solchen medizinischen Gutachtens, welches ich dann zum Zwangumtauschtermin mitbringen muß?

Und für diese med. Untersuchung werden dann die o.g. 125€ fällig.

Mein neuer Führerschein mit allen jetzt vorhanden Klassen wäre dann also ab dem Datum des Zwangsumtausch bis Januar 2030 gültig?

Und dann ist wieder diese 125€ - Untersuchung fällig, die ich zum Behalten des dann neu umgetauschten Scheckkartenführerschein brauche?

....Vorsicht, diese genannten 125,-€ für die Augen- und allgemeinärztliche Untersuchung sind keinesfalls fest geschrieben.

Da mußt du erst einmal recherchieren, wer in deiner Gegend die Untersuchungen überhaupt macht und zu welchem Preis.

Bei der ersten Verlängerung hab ich in meiner Gegend Preise zwischen 75,- und über 200,-€ erfragt und die Untersuchung letztendlich für 75,-€ machen lassen.

Leider hat dieser Arzt scheinbar mitbekommen, dass die Preise bei der Konkurrenz höher sind und er zu billig ist... 5 Jahre später hat der Spaß dann plötzlich 125,-€ gekostet.

An deiner Stelle würde ich direkt Kontakt mit der zuständigen Führerscheinstelle aufnehmen und das mit denen absprechen... die können evtl. auch Ärzte / Kontaktdaten nennen, wer die Untersuchungen macht.

Zitat:

@Rallye-Mossi schrieb am 30. Dezember 2020 um 17:23:30 Uhr:

 

Ist alles etwas verwirrend mit diesen neuen Regelungen, also nochmal konkret:

Das sind aber nicht alles neue Regelungen, da sind auch einige bei die seit gut 20 Jahren so gelten.

Zitat:

1- Wenn ich meinen bisherigen Führerschein "einfach so" zu diesem Datum in diesen neuen Scheckkartenführerschein umtauschen lassen würde und dafür (zunächst) die obligatorischen 24€ Gebühren bezahle, bekäme ich zwar die neue Klasse C/CE eingetragen, die dann aber mit meinem 50. Geburtstag ungültig wird; soweit richtig?

Richtig.

Du bekommst also das, was du jetzt auch schon hast, nur halt auf einem neuen Dokument (von Spezialfällen wie dem Führen von leeren Omnibussen im Ausland mal abgesehen). Auch wenn du deinen rosa Führerschein nicht umtauschst, darfst du ab deinem 50. Geburtstag keine Fahrzeuge mehr fahren, die in die Klassen C oder CE fallen. Das gilt so auch für alle, die vor dem "Ablauf" ihres rosa (oder grauen) Führerscheins 50 geworden sind oder noch werden.

 

Zitat:

2- Für einen Fortbestand meiner Klasse C/CE müsste ich also zum Ende 2024 (6 Monate vor meinem 50. Geburtstag),

frühestens 6 Monate vorher, es geht natürlich auch später.

Zitat:

zusätzlich zur Anmeldung des Zwangsumtausches, eine separate Verlängerung meiner Klasse C/CE um 5 Jahre bei der Führerscheinstelle beantragen, richtig?

Nicht zusätzlich: Wenn du die Verlängerung beantragst bekommst du ja automatisch das neue Dokument.

Zitat:

Muß ich dann bereits für diese Verlängerungsbeantragung das medizinische Gutachten bereits mitbringen,

Ja.

Zitat:

Mein neuer Führerschein mit allen jetzt vorhanden Klassen wäre dann also ab dem Datum des Zwangsumtausch bis Januar 2030 gültig?

Nein.

Du musst hier zwischen dem Ablauf der Fahrerlaubnisklassen (bei dir nur C und CE) und der Gültigkeit des Führerscheins unterscheiden:

Der neue Führerschein ist 15 Jahre gültig (§24a Absatz 1), gerechnet ab dem Datum, zu dem dein alter Führerschein ungültig wird (Absatz 3 Satz 2). Das wäre nach meinem Verständnis der 19. Januar 2025 (Anlage 8e, Tabelle I, letzte Zeile), der neue Führerschein wäre also bis zum 19. Januar 2040 gültig. Man könnte deinen Fall aber auch als "erstmalige Befristung eines Führerscheins" betrachten, dann würden die 15 Jahre mit dem Tag beginnen an dem die Fahrerlaubnisbehörde den Auftrag für den neuen Führerschein an die Bundesdruckerei übermittelt (Absatz 3 Satz 1). Da bin ich mir etwas unsicher, wie die FeV hier auszulegen ist.

Die Klassen C und CE werden für 5 Jahre verlängert, gerechnet am Tag ihres Ablaufs. Das wäre dann also dein 55. Geburtstag, im Jahr 2030.

Zitat:

Und dann ist wieder diese 125€ - Untersuchung fällig, die ich zum Behalten des dann neu umgetauschten Scheckkartenführerschein brauche?

Nur für die Klassen C und CE...

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