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Vandalismus in Wohnwagen nach Abgabe in Werkstatt

Themenstarteram 18. November 2018 um 11:23

Hallo zusammen,

zu folgendem Problem würde ich mich über eine Stellungnahme oder einen Rat freuen:

Wohnwagen wegen Platzmangel vor dem (umzäunten) Gelände der Werkstatt zusammen mit Werkstattbesitzer abgestellt. Die Tür habe ich unverschlossen gelassen, weil ich davon ausgegangen bin, dass sich noch am selben Tag ein Mitarbeiter mal den besprochenen Reparaturbedarf ansieht (innen: Batterie, Ladegerät, außen: mover). War wohl nicht der Fall, erst nach einigen Tagen. Da wurde dann festgestellt, dass dort ein Penner gehaust hat, der innen einige Verwüstungen hinterlassen hat (u.a. Blut- oder Rotweinflecken auf Bettenauflagen, Matratzen).

Der Werkstattinhaber vertritt die Auffassung, meine Pflicht sei es gewesen, den WoWa abzuschließen. Dadurch, dass die Tür nicht aufgebrochen war, könne er den Schaden nicht seiner Versicherung melden.

Muss er nicht die ihm übergebenen Fahrzeuge selbst spätestens zum Feierabend hin danach überprüfen, ob die alle zumindest abgeschlossen sind? Jedenfalls die Fahrzeuge, die nicht auf dem abgeschlossenen Gelände stehen?

Ich fürchte, bei einem Rechtsstreit läuft das auf einen Vergleich hinaus, und bei einer Aufrechnung der Verfahrenskosten, die jeder selbst zu tragen hat mit einem Anteilsbetrag vom Schaden läuft auf eine Nullnummer hinaus - abgesehen vom Aufwand an Zeit und Nerven...

Gibt es Erfahrungen oder spezielle Kenntnisse hierzu? Vielleicht gibts ja auch schon Urteile zu so einem oder ähnlichen Sachverhalt?

 

Beste Antwort im Thema

Deine Schuld, wenn Du nicht abschließt.

Von irgendetwas "auszugehen", ohne dass mit der betreffenden Person abgesprochen zu haben, finde ich nicht in Ordnung.

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Deine Schuld, wenn Du nicht abschließt.

Von irgendetwas "auszugehen", ohne dass mit der betreffenden Person abgesprochen zu haben, finde ich nicht in Ordnung.

Das würde ich auch so sehen.

Das Fahrzeug hätte unmittelbar abgeschlossen werden müssen.

Letztendlich könnte das aber wohl nur ein Gericht entscheiden, wobei ich in diesem Fall das Prozeßkostenrisiko scheuen würde.

Kann wohl nur ein Anwalt beurteilen.

Normalerweise sperrt man ab und gibt den Schlüssel der Werkstatt.

Aber mir auch schon passiert, daß das Auto vor der Werkstatt auf dem Hof stand und Schlüssel steckte im Schloss, weil der Werkstattchef das so wollte. ("Ich hol es später rein")

Und ich ging mit komischem Gefühl zur Bushaltestelle...

Hab ich Glück gehabt.

Wenn es einer einfach geklaut hätte, ich weiß nicht ob ich da nicht Schuld gekriegt hätte. Fahrlässig gehandelt usw.

Besteht oder bestand zu der Zeit ein Werkstattauftrag und was vor allem sehr wichtig ist , hast du dem Werkstattmeister deine Schlüssel für den WoWa übergeben , so ist er in der Pflicht egal wo das FHZ sich befindet ob nun außerhalb oder innerhalb des Betriebsgeländes für eine Ordnungsgerechte Absicherung , heist dann auch also abgeschlossen usw. wenn nicht dran gearbeitet wird . So ist es auch bei PKW´s welche nicht direkt auf dem Gelände der Werkstatt stehen jedoch durch Kundenauftrag in der Werkstatt sind , kann ja nicht sein das hier der Besitzer des FHZ sich jeden Abend oder Morgen drum kümmert ob nun abgeschlossen oder nicht .

Wichtig ist ob er für den WoWa einen Schlüssel benötigt hat / hätte um diese Reparatur auszuführen , wenn ja ist er auch dafür verantwortlich das das FHZ entsprechend abgesichert auch verschlossen ist , egal ob auf Firmengelände oder vor dessen . Durch den Werkstattauftrag ist die >Sicherungspflicht< an den Werkstatteigentümer übergegangen für die Zeit der Reparatur , egal wo sich das FHZ genau aufhält , unmittelbare Nähe zur Werkstatt .

im prinzip haben beide seiten recht

zum einen die werkstatt, die sagt, das der eigentümer beim abstellen dafür beiträgt, das die karre abgeschlossen übergeben wird.

und zum anderen der eigentümer, der sagt, das er den abgeschlossenen zustand über tage nicht prüfen kann

nun hat der eigentümer ja schon zugegeben, das er die karre nicht abgeschlossen hat. somit hat er seine schuld schon zugegeben.

ansonsten bliebe ja nur die behauptung, der eigentümer hätte die karre aufgeschlossen und dann vergessen zuzumachen. nur was hätte er im wagen gewollt, ohne seiner beauftragten arbeit nachzugehen ? das wird nicht einfach schlüssig zu argumentieren sein. mir würde so nur ein beispiel einfallen: "umparken des fahrzeuges". wenn das fahrzeug aber noch am ort der übergabe steht, zieht das auch nicht.

um welche schadenssumme spricht man denn ?

Zitat:

@lollypopp schrieb am 18. November 2018 um 12:23:49 Uhr:

Die Tür habe ich unverschlossen gelassen

Damit wären meiner Meinung nach alle Fragen geklärt.

Für eigene Fehler möglichst andere haftbar machen ist aber Volkssport, von daher viel Glück ...

Na ja , mal Ehrlich wer von euch hat schon sein FHZ in der Werkstatt abgeschlossen dem Werkstattmeister übergeben , da kenne ich eigentlich so gut wie keinen . Es ist nun mal so das sich der Werkstattmeister ja ein Bild der anfallenden Reparatur machen muss und sollte er da auch in den WoWa müssen (klar ev. auch mit dem Eigentümer / Kunden) so hat er ja auch von dem den Auftrag bekommen , somit ist er meist danach auch im Besitz des Schlüssel und somit wie sollte hier der Kunde / Eigentümer des FHZ diese dann abschließen ?

Klar das hier der Themenstarter das Fahrzeug ja nicht abschließen mehr konnte und somit unverschlossen im überlassen musste da er ja keinen Schlüssel mehr hatte , wo genau ist nun da wieder die Frage wer Schuld hat .

Somit müsstet ihr ja alle im Falle wie oben das Fahrzeug abstellen und den Schlüssel abgeben , zudem mit dem Zweitschlüssel dann später das FHZ abschließen , klar gehen würde dies aber wer genau macht solchen Quatsch ? .

Der wo im Falle eines Schadens den Auftrag hat etwas zu reparieren und zudem den Schlüssel hat ist auch dafür verantwortlich das dieses FHZ sicher abgeschlossen ist , sonst müssten ja sämtliche Kunden ihre FHZ jeden Abend selbst abschließen um Sicher zu gehen das diese ordnungsgemäß abgeschlossen und gesichert auf dem Werkstattgelände oder ev. auch davor sicher stehen , bei auch davor meine ich solche Werkstätten welche einfach kaum Platz für FHZ haben und die dann auf der Straße vor der Werkstatt abstellen , da hab ich schon einige stehen gesehen wo du nur einsteigen brauchtest und losfahren , Schlüssel hat gesteckt und in diesem Falle soll der Kunde dann Haftbar sein , denke nicht zumal wie soll hier der Kunde nachprüfen wie und wo was war .

Bin kein Versicherungsexperte jedoch ein Bekannter hat eine Werkstatt und hier muss dieser jeden Abend sicherstellen das auch alle FHZ gesichert sind welche im Kundenauftrag bei im sind , macht er dies nicht ist er selbst dafür haftbar auch für FHZ welche nicht auf seinem Gelände selbst stehen also auf ev. öffentlichem Boden .

Denke der Themenstarter hat hier wenn er den Schlüssel dem Meister gegeben hat nichts falsch gemacht , auch nicht das er das FHZ unverschlossen dem Meister übergeben hat , wie oft habe ich schon selbst mein FHZ in die Werkstatt gefahren und dort abgegeben unverschlossen mit Schlüssel steckt noch , ab dem Moment wo ich den Auftrag unterschreibe ist das FHZ in der Obhut der Werkstatt egal wo es steht davor oder auf dessen Gelände und somit ist die Werkstatt voll Haftbar für Schäden welche innerhalb dieses Auftrages erfolgen , da hat der Kunde in aller Regel keinen Einfluss mehr .

Zitat:

@PayDay schrieb am 18. November 2018 um 14:26:05 Uhr:

im prinzip haben beide seiten recht

zum einen die werkstatt, die sagt, das der eigentümer beim abstellen dafür beiträgt, das die karre abgeschlossen übergeben wird.

und zum anderen der eigentümer, der sagt, das er den abgeschlossenen zustand über tage nicht prüfen kann

nun hat der eigentümer ja schon zugegeben, das er die karre nicht abgeschlossen hat. somit hat er seine schuld schon zugegeben.

ansonsten bliebe ja nur die behauptung, der eigentümer hätte die karre aufgeschlossen und dann vergessen zuzumachen. nur was hätte er im wagen gewollt, ohne seiner beauftragten arbeit nachzugehen ? das wird nicht einfach schlüssig zu argumentieren sein. mir würde so nur ein beispiel einfallen: "umparken des fahrzeuges". wenn das fahrzeug aber noch am ort der übergabe steht, zieht das auch nicht.

um welche schadenssumme spricht man denn ?

Klar hat er zugegeben das er das FHZ unverschlossen abgestellt hat , hat aber auch zugegeben das er mit dem Meister eine Begehung um des Schadens bzw. der Reparatur zu sehen am Tage der Abgabe des FHZ an die Werkstatt und wie um Gottes Willen sollte man in das FHZ kommen wenn es abgeschlossen ist , also musste er es ja unverschlossen dort abstellen und nach der Auftragserteilung ist eh die Werkstatt für sämtliche folgende Schäden haftbar egal ob nun das FHZ auf oder vor dem Betriebsgelände der Werkstatt steht auch öffentliches Gelände ist hier gemeint . Hier kann der Besitzer des FHZ ja nicht kontrollieren wie und wann nun dran gearbeitet wird und ob das FHZ auch immer verschlossen ist . So einfach ist es für die Werkstatt dann auch nicht einfach zu sagen der Kunde sei selbst Schuld da unverschlossen abgestellt wurde nd dies über mehrere Tage hin , muss ich nun als Besitzer eines FHZ jeden Abend selbst mich vergewissern das es abgeschlossen ist , NEIN nicht solange es offiziell in Obhut der Werkstatt ist und genau da gibt dir auch jedes Gericht Recht .

An den Themenstarter , du hast den WoWa vor der Werkstatt mit dem Werkstattmeister dort abgestellt unverschlossen ! ok , wurde dann ein Werkstatt Auftrag erteilt am gleichen Tag oder erst einige Tage später , wenn erst später liegt die Sicherungspflicht natürlich bei dir selbst wenn jedoch nach dem Abstellen des WoWa darauffolgend am gleichen Tag ein Arbeitsauftrag erteilt wurde mit deiner Unterschrift ist somit die Werkstatt voll und ganz Haftbar egal wie lange er gegebenenfalls noch unbeaufsichtigt davor gestanden hat , ob nun du davon ausgehen konntest oder nicht das sich ein Monteur ev. den Schaden oder die Reparaturbedürftigkeit noch am selben Tag anschaut oder nicht , ist der Werkstattinhaber / Meister verantwortlich das sämtliche Kundenfahrzeuge am Abend auch entsprechend gesichert sind wenn ein Kundenauftrag offiziell vorliegt .

Wäre schön wenn sich hier der Themenstarter nochmals ausführlich da drüber äußert und ev. noch schreibt wie es mit dem Auftrag usw. war .

Zitat:

@Passat-Kombi V5 schrieb am 18. November 2018 um 15:07:40 Uhr:

Na ja , mal Ehrlich wer von euch hat schon sein FHZ in der Werkstatt abgeschlossen dem Werkstattmeister übergeben , da kenne ich eigentlich so gut wie keinen .

Was kennst du denn für Leute?

Ich habe das noch nie anders gemacht. Wenn ich in die Werkstatt fahre und rein an den Annahmeschalter gehe, lasse ich das Auto draußen doch nicht unverschlossen. :confused:

 

Zitat:

@Passat-Kombi V5 schrieb am 18. November 2018 um 15:16:46 Uhr:

Klar hat er zugegeben das er das FHZ unverschlossen abgestellt hat , hat aber auch zugegeben das er mit dem Meister eine Begehung um des Schadens bzw. der Reparatur zu sehen am Tage der Abgabe des FHZ an die Werkstatt und wie um Gottes Willen sollte man in das FHZ kommen wenn es abgeschlossen ist , also musste er es ja unverschlossen dort abstellen und nach der Auftragserteilung ist eh die Werkstatt für sämtliche folgende Schäden haftbar egal ob nun das FHZ auf oder vor dem Betriebsgelände der Werkstatt steht auch öffentliches Gelände ist hier gemeint . Hier kann der Besitzer des FHZ ja nicht kontrollieren wie und wann nun dran gearbeitet wird und ob das FHZ auch immer verschlossen ist . So einfach ist es für die Werkstatt dann auch nicht einfach zu sagen der Kunde sei selbst Schuld da unverschlossen abgestellt wurde nd dies über mehrere Tage hin , muss ich nun als Besitzer eines FHZ jeden Abend selbst mich vergewissern das es abgeschlossen ist , NEIN nicht solange es offiziell in Obhut der Werkstatt ist und genau da gibt dir auch jedes Gericht Recht .

Da machst du es dir aber zu einfach. Außerdem hat deine Ausführung Denkfehler.

a) nach der Schilderung gab es keine gemeinsame Schadensbegutachtung. Der TE ging lediglich davon aus, dass sich das am gleichen Tag noch jemand anschaut.

b) zum Zeitpunkt des Abstellens war der TE sicher noch im Besitz des Schlüssels und hat diesen nach abstellen des unverschlossenen Wohnwagens dann in der Werkstatt abgegeben.

Solange es keine Vereinbarung zwischen beiden Parteien gibt, den Wohnwagen nicht abzuschließen, sehe ich hier ein fahrlässiges Verschulden des Wohnwagenbesitzers. Der Werkstattbetreiber durfte imho davon ausgehen, dass der Wohnwagen abgeschlossen wurde, da nichts anderes vereinbart wurde. Denn dies, und nur dies, ist ein normales Verhalten.

Du lehnst dich verdammt weit aus dem Fenster wenn du dem TE sagst, er bekäme vor jedem Gericht Recht. Garantierst du das? Übernimmst du die Kosten wenn es nicht so ist?

Wenn ich in die Werkstatt gehe, ist mein Auto abgeschlossen. Nach der Besichtigung hat der Annahmemensch den Schlüssel, was der dann macht, ist mir egal.

Genau so sieht es aus, wie Golf_GTsport es beschrieben hat.

Wer bitte stellt sein Auto unverschlossen außerhalb des Werkstattgeländes ab?

Geht dann in die Werkstatt und beauftragt die Reparatur.......

Die Obhutspflicht /Schutzpflicht der Autowerkstatt tritt nicht erst ein, wenn der der Reparaturauftrag abgeschlossen wurde. Diese Nebenpflichten bestehen grundsätzlich bereits mit der Aufnahme der Auftragsverhandlungen.

Ob diese von der Werkstatt verletzt wurden, hängt - wie so oft - von den Umständen des Einzelfalles ab. Diese herauszufinden wird das Problem sein, da Werkstatt und Kunde jeweils eine für sie günstige Darstellung geben werden.

O.

Die Argumenation "Werkstatt kümmert sich darum" hat einen gewaltigen Haken ... was wäre mit einem Schaden, der noch vor dem Abend eintritt? Muss der Werkstattbesitzer wirklich jede Tür einzeln kontrollieren oder reicht es, wenn er die Fahrzeuge im Blick hat?

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