Urteil: Rücksicht und unfallvermeidendes Verhalten höher bewertet als Recht auf Vorfahrt: SUPER
Hallo Forum,
in diesem Artikel http://www.stern.de/.../...rin-muss-schaden-selbst-zahlen-2180898.html wird von einem Unfall einer Radfahrerin berichtet, die einen Fußgänger zusammengefahren hat, der aus dem Bus ausstieg.
Das positive an diesem Urteil ist für mich, das Rücksicht und unfallvermeidendes Verhalten höher bewertet wird, als das Recht auf Vorfahrt.
Ich stelle mir das so vor, das die Radfahrerin, doch mit erheblichen Tempo an einer Fußgängergruppe und offensichtlich auch an einem Bus vorbeigefahren ist und dort schnellstmöglich durch wollte. (das ist meine persönliche Interpretation)
Gruss
W.
Beste Antwort im Thema
Die Konsequenz aus dem Urteil: Radwege an Bushaltestellen nicht benutzen, sonder nauf der Straße fahren.
30 Antworten
Zitat:
@metalhead79 schrieb am 16. April 2015 um 13:31:44 Uhr:
StVO § 20 Öffentliche Verkehrsmittel und Schulbusse
Wenn Fahrgäste ein- oder aussteigen, darf rechts nur mit Schrittgeschwindigkeit und nur in einem solchen Abstand vorbeigefahren werden, dass eine Gefährdung von Fahrgästen ausgeschlossen ist. Sie dürfen auch nicht behindert werden. Wenn nötig, muss der Fahrzeugführer warten.
Mit anderen Worten:
Wer rechts am haltenden Bus vorbei fährt hat eben keinen Vorrang vor Fahrgästen sondern ganz im Gegenteil absoluten Nachrang.
(galt das früher nicht nur dort, wo auf der Fahrbahn ein- und ausgestiegen wird, also im Wesentlichen bei Straßenbahnen?)
Das lernt man doch eigentlich schon in der Fahrschule, daß an einem haltenden Bus (mit oder ohne Warnblinkanlage) mit erhöter Vorsicht und mit Schrittgeschwindigkeit vorbeigefahren werden muß.
Die Radfahrerin hatte sicher anhand der Gegebenheiten hier Vorfahrt, davon muß Sie sich aber vergewissern, daß man Ihr auch die Vorfahrt gibt.
Aus meiner Sicht ist das Urteil völlig korrekt !
Zitat:
@hk_do schrieb am 16. April 2015 um 14:48:21 Uhr:
Mit anderen Worten:
Wer rechts am haltenden Bus vorbei fährt hat eben keinen Vorrang vor Fahrgästen sondern ganz im Gegenteil absoluten Nachrang.
das ist eine völlige Fehlinterpretation. Selbstverständlich hat man Vorfahrt. Nur aber eben auch besondere Sorgfaltspflichten. Und die hat das Gericht im Verhältnis zu der Vorfahrt so gewertet, dass nur 20% der Schuld beim aussteigenden Fahrgast gesehen wurde. Das allerdings waren 3.000.- €, insgesamt also 15.000.- € Kosten - muss schon etwas ernster gewesen sein für die Radlerin.
Zitat:
@Wolfgang Wegner schrieb am 16. April 2015 um 09:44:41 Uhr:
Das positive an diesem Urteil ist für mich, das Rücksicht und unfallvermeidendes Verhalten höher bewertet wird, als das Recht auf Vorfahrt.
Dass es für sowas überhaupt ein "Urteil" braucht.
Natürlich ist § 1 StVO immer allem vorrangig.
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Zitat:
@Kai R. schrieb am 16. April 2015 um 15:07:19 Uhr:
das ist eine völlige Fehlinterpretation. Selbstverständlich hat man Vorfahrt.Zitat:
@hk_do schrieb am 16. April 2015 um 14:48:21 Uhr:
Mit anderen Worten:
Wer rechts am haltenden Bus vorbei fährt hat eben keinen Vorrang vor Fahrgästen sondern ganz im Gegenteil absoluten Nachrang.
Bist du sicher? Laut §20(2) StVO muss man wenn nötig warten und darf die Fahrgäste auch nicht behindern. Das ist doch mehr oder weniger die Definition von "keine Vorfahrt haben", oder etwa nicht?
nein. Vorrang, Vorsicht und Vorfahrt sind ja nicht das gleiche. Prinzipiell müssen einen die Fußgänger vorbeilassen auf dem Radweg. Man muss aber besonders vorsichtig sein.
Dazu passt aber nicht, dass man die Fahrgäste nicht nur nicht gefährden, sondern auch nicht behindern darf.
Oder gilt §20 womöglich nur für die Fahrbahn, nicht aber für den Radweg?
Hallo, ich mal zu den bisherigen Beiträgen keine Stellung nehmen , aber schon die Benutzung des Begriffes Vorfahrt ist hier falsch . Allenfalls Vorrang , denn Vorfahrt gibt es nur an Kreuzungen und Einmündungen wenn zwei oder mehr Fahrzeuge beteiligt sind.
ES gehört zu den Sorgfaltspflichten nach § 20 STVO , dass derjenige der an einem Verkehrsmittel des öffentlichen Verkehrs an einer Haltestelle vorbeifährt gegenüber den Ein -und Austeigenden besonders vorsichtig und umsichtig fährt . Schrittgeschwindigkeit ist das Mittel der Wahl.
Giovanni.
Übrigens :
Es gibt kein Recht auf Vorfahrt .
Das ist vom Grundsatz der Vermeidung von Unfällen zu der jeder verpflichtet ist nicht tragbar.
Giovanni.
Zitat:
@Kai R. schrieb am 16. April 2015 um 15:07:19 Uhr:
das ist eine völlige Fehlinterpretation. Selbstverständlich hat man Vorfahrt.Zitat:
@hk_do schrieb am 16. April 2015 um 14:48:21 Uhr:
Mit anderen Worten:
Wer rechts am haltenden Bus vorbei fährt hat eben keinen Vorrang vor Fahrgästen sondern ganz im Gegenteil absoluten Nachrang.
Vorrang ein wenig, Vorfahrt niemals.
Vorfahrt regelt das "wer zuerst" unter Fahrzeugen, und so lange, wie Fußgänger keine Fahrzeuge sind, ist hier nichts mit Vorfahrt. Das Thema Vorfahrt existiert hier nicht.
Vorrang erhält jeder, der sich geradeaus weiterbewegt, die Straße in Fahrtrichtung weiter befährt oder weiter läuft: Linksabbieger, die den Gegenverkehr durchlassen müssen; bei nach rechts abknickender Vorfahrt den weiterhin geradeaus fahrenden Radfahrer oder weiter geradeaus laufenden Fußgänger beim Abbiegen durchlassen zu müssen, ...
Damit hat der Radfahrer an der Bußhaltestelle Vorrang vor den ein- und aussteigenden Fußgängern. Der hält weiterhin seine Fahrtrichtung bei und die Fußgänger laufen quer zur üblichen Richtung. Allerdings hat der Radfahrer auch den § 20 Abs.2 zu beachten, und die Missachtung wiegt deutlich schwerer als sein Vorrang.
Somit die in diesem Fall ergangene Teilung mit 80% Haftung für den Radfahrer wegen Missachtung 20.2, und 20% für den Fußgänger wegen Missachtung des Vorrang des Radfahrers.
Hierbei müssen aber immer die individuellen Umstände betrachtet werden, wie zB. der Abstand des Radwegs vom Bus, die Fahrgeschwindigkeit des Radfahrers, .... Kann und wird in anders gelagerten Zusammenhängen auch anders ausfallen.
Na, Dramaking , das ist deine -Nicht maßgebliche Meinung -.
Da hast du dich mit der echte Hand am linken Ohr gekratzt . Um nur mal etwas dazu sagen zu wollen , anders kann man deinen Posting nicht sehen , ist das Thema eigentlich zu gefährlich und auch sehr alltäglich . Deshalb sollte die
rechtliche Seite nicht durch Smaltalk aufgeweicht werden .
Da gibt es keinen Vorrang des Radfahrers , sondern hier sind Sorgfaltspflichten einzuhalten , auch und gerade auch vom Radfahrer .
Schon mal davon gehört ?
Giovanni.
Zitat:
@giovannibastanza schrieb am 16. April 2015 um 17:39:03 Uhr:
...
Wenn Du ein Problem damit hast, dann lass Dir das doch mal vom Vorsitzenden des zuständigen Senat am Kammergerichts Berlin zu seinem Beschluss vom 15.01.2015, Aktenzeichen 29 U 18/14 erklären.
Mal so von Fachmann zu Fachmann. 😁
Zitat:
@Bernd_Clio_III schrieb am 16. April 2015 um 15:14:07 Uhr:
Dass es für sowas überhaupt ein "Urteil" braucht.Natürlich ist § 1 StVO immer allem vorrangig.
Natürlich braucht es da ein Urteil.
Denn das ist am Ende ein typischer Unfall, denn knallen tut es meist nur dann, wenn beide Seiten nicht die nötige Rücksicht haben walten lassen.
Das Unschuldslamm schlecht hin ist der Fußgänger genauso wenig.
Zitat:
@Jupp78 schrieb am 16. April 2015 um 18:31:47 Uhr:
Natürlich braucht es da ein Urteil.
Nur ist hier keines ergangen 😉
Das "Urteil" ist nur ein Vorschlag, wie sich beide Prozessbeteiligten innerhalb eines Monats einigen können:
Zitat:
Der Senat regt an, dass sich die Parteien im Kosteninteresse auf der Grundlage der obigen Hinweise vergleichen. Unter Abgeltung des Feststellungsantrags zu 4) erscheint es sachgerecht, wenn der Beklagte insgesamt 3.000 € möglicherweise in Raten an die Klägerin zahlt und damit die Klägerin zukünftig keine weiteren Ansprüche mehr gegen ihn stellen kann.
Nichts als der Vorschlag für einen Vergleich im Rahmen der Gütevereinbarung. Und da es hier nicht weiter gegangen ist und das Gericht keine verbindliche Entscheidung treffen musste, haben sich beide Parteien wohl offensichtlich irgendwie und außergerichtlich geeinigt.
Zitat:
@Diedicke1300 schrieb am 16. April 2015 um 09:53:02 Uhr:
Alleine für diesen Satz sollte man den Artikel in die Tonne treten.Zitat:
Ein bitteres Urteil für Radfahrer, auf den ersten Blick hat die Radlerin alles richtig gemacht: Sie benutzte den Radweg und hatte auf diesem Weg auch Vorfahrt.
Auf den ersten Blick hat man an Busshaltestellen gar nix als Radler, außer die Pflicht niemanden über den Haufen zu fahren und ggf. anzuhalten wenn ein- oder ausgestiegen wird.
Das ist für mich absolut normal.
Es ist eine für Radfahrer ungewohnte Situation. Im Konflikt mit anderen Verkehrsteilnehmern (Autos) haben sie in der Regel die Opferrolle und werden als die Schwächeren geschützt. Die eigenen Verstöße bleiben meist ohne Folgen und werden so gut wie nie geahndet. Und jetzt bekommt einer sogar den Hauptteil der Schuld obwohl er vordergründig im Recht war. Das ist für viele neu.