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Unverschuldeter Unfall mit wirtsch. Totalschaden - welche Ansprüche?

Themenstarteram 21. Januar 2014 um 8:59

Hallo zusammen,

 

da ich noch nie einen größeren Unfall hatte, bis auf den letzten, habe ich dazu ein paar Unklarheiten, die ich gerne klären würde, bevor ich den Weg über den Anwalt gehen muss.

 

Am 20.12.13 fuhr mir auf der BAB ein ausländischer Wagen ins Heck, da ich verkehrsbedingt stark bremsen musste. Polizei war vor Ort, mich trifft keine Schuld.

Schaden laut Gutachter 6880, Wert des Wagens 7500€, Restwert 2500€.

 

Nun meine Fragen:

  • Steht mir für die Dauer des Ausfalls meines Wagens (vom Unfall bis zur Reparatur oder Ersetzen durch anderes Fahrzeug) eine Entschädigung zu? Ich pendle jede Woche 1200km und muss arg improvisieren, um auf Arbeit zu kommen, weiterhin zahle ich ja Steuern und Versicherung für ein Fahrzeug, das ich nicht nutzen kann. Aussage einer Mitarbeiterin der gegnerischen Versicherung zu dieser Frage: "Das muss man dann durch Freunde oder Mietwagen selber regeln, es steht nur eine Entschädigung für die eigentliche Dauer der Reparatur zu". Das hab ich erstmal kommentarlos hingenommen, aber je mehr ich darüber nachdenke, desto unlogischer erscheint mir das.
  • Muss ich die Einstufung des Gutachters als Totalschaden so hinnehmen? Ich will meinen Wagen unbedingt behalten und da ich schon was von der 130%-Regelung gelesen habe, habe ich Hoffnung, dass mein Wagen noch repariert wird. Denn einen gleichwertigen für 7500€ zu ergattern ist lächerlich, zumal der nur selten als Handschalter gebaut wurde.
  • Kann ich Dinge, wie die Entschädigung und meine Auslagen (musste am Unfalltag nen Mietwagen nehmen, um nach Hause zu kommen) als Privatperson einfordern oder muss ich den Weg über den Anwalt gehen?

 

Ich weiß, solche Fälle gibt es häufig und ich hab schon haarsträubende Stories von Arbeitskollegen gehört, wie quer sich manche Versicherung stellt. Aber ich hoffe ihr könnt mir dennoch ein paar Hinweise geben.

 

Danke schonmal :)

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14 Antworten

Du solltest besser heute als morgen zu einem auf Verkehrsrecht spezialisierten Anwalt gehen und all diese Punkte mit dem besprechen.

Gehe ich recht in der Annahme, dass der Gutachter von der Versicherung beauftragt wurde?

Das wäre dann schon der erste Fehler gewesen (der aber nun wohl nicht mehr so leicht zu korrigieren ist). Einen Totalschaden kann ich bei den von dir angegebenen Werten nämlich nicht erkennen...

am 21. Januar 2014 um 9:36

Wirtschaftlicher Totalschaden, ok! Was du DA erwarten kannst ist den Gegenwert zum wirtschaftlichen Totalschaden. Was du damit machst, ob du den Schrott vergolden lässt, ist dein Problem.

Für die Zeit der Reparatur (!) steht dir eine Entschädigung zu, die allerdings geringer ausfällt als dir lieb ist.

Aus eigener leidvoller Erfahrung kann ich dir nur dringenst davon abraten einen Leihwagen als UNFALL- Ersatzwagen anzumieten! Sobald du etwas von Unfall erzählst kostet der Mietwagen das dreifache und die Mehrkosten musst du selbst tragen!

Ein Beispiel: Vor Jahren hatte ich einen Totalschaden und mietete für 3 (!) Tage einen AUDI 80 weil er in etwa dem damaligen Passt vergleichbar war. Für die 3 Tage wurden fast 800 Mark (damals noch) berechnet, weil es ein UNFALL-Ersatzwagen war.

Der Autohändler vermietete mir für den gleichen Betrag einen POLO für ca. 6 WOCHEN, weil wir ein neues Auto bestellten!

Du kannst davon ausgehen, dass diese Praxis auch heute noch gilt.

Wenn du nun glaubst durch den Unfall schadfrei hervor zu gehen, vergiss es! Du wirst wohl oder übel Unkosten haben, die dir niemand ersetzt.

Noch mal, was du zu erwarten hast ist, entweder die Ausfallentschädigung für die Zeit der Reparatur oder Ersatzweise ein Mietwagen eine Klasse, besser zwei, unter deinem aktuellen Auto!! Alles darüber geht zu deinen eigenen Lasten!

Ob du den Wagen reparieren lässt, ist dein Problem. Du bekommst allerdings lediglich den Betrag, den der Gutachter bestimmt! MERKE! Solltest du dir den Betrag auszahlen lassen, wird die Mehrwertsteuer noch abgezogen!!!!

Fazit: Du kommst mit hinten und vorne nicht auf deine Kosten und musst leider noch selbst Geld reinstecken.

Du kannst mir nun glauben oder auch nicht. Geh' zum Anwalt und lass dich beraten. Aber mach' nicht den nächsten Fehler und glaub' alles was dir der Anwalt erzählt!!!

So, nun mach' was du willst und glaub' dem alten Mann bloss nicht. Mach' deine eigene Erfahrungen und geh' stur deinen Weg, hör auf Besserschwätzer und du hast am Ende noch mehr Kosten an der Backe.

Trotz allem: VIEL GLÜCK und Mach das Beste draus!

P.S. Ach ja, vor 2 Jahren hatte ich einen Auffahrunfall. Da wurden mir all die oben beschriebenen Dinge bestätigt, also hat sich NICHTS geändert!

Von den Kosten her ... 2500 EURO. Dabei war "nur" die Stoßstange beschädigt! Also geh' davon aus, das die Berechnungen des Sachverständigen stimmen. Bei einem Fahrzeug, was "nur" noch 7500 Euro wert ist, ist das noch viel!

Zitat:

Original geschrieben von willywacken

… Am 20.12.13 fuhr mir auf der BAB ein ausländischer Wagen ins Heck, …

Das von mir gefettete ist der Knackpunkt, die Schadensregulierung hängt nämlich vom Versicherten ab, in deinem Fall der ausländische Verkehrsteilnehmer.

ACHTUNG: Je nach Herkunftsland sind die Versicherungsleistungen völlig unterschiedlich!

Beispiel: Mir ist vor ein paar Jahren ein Italiener ins Auto gerauscht. Die Schadensabwicklung lief damals über eine deutsche Versicherung als Schadensregulierungsbeauftragte.

Bei einer italienischen Versicherung ist

– keine Wertminderung

– kein Gutachter

– kein Ersatzfahrzeug

– kein Anwalt

versichert. Wenn du also eine dieser Leistungen haben möchtest, musst du das aus eigener Tasche bezahlen!

Es gibt aber mittlerweile Versicherungen, die gegen geringen Aufpreis den Unfallgegner so stellen, als wäre er Inländer, und bezahlen dann diese Leistungen. Vielleicht hast du das in deinem Vertrag abgeschlossen …

Also: Bevor du irgendwas im guten Glauben beauftragst, mach dich erst schlau, ob das überhaupt von der gegnerischen Versicherung bezahlt wird.

Hast du eine Verkehrsrechtschutzversicherung, dann nimm diese unbedingt in Anspruch, allein wirst du bei ausländischen Versicherungen versauern.

Wenn der Wagen noch 7500 € wert ist und der Schaden 6880 € beträgt, dann kann man hier nicht von einem wirtschaftlichen Totalschaden sprechen. 2500 € dürfte der Preis für den derzeitigen Klumpen Altmetall sein.

Du solltest auf jeden Fall Kontakt zu einem auf Verkehrsrecht spezialisierten Anwalt aufsuchen und das über ihn regeln.

Meines Wissens nach hat man (insbesondere bei einem unverschuldeten Unfall) Anspruch auf einen Ersatzfahrzeug, für die Zeit bis zur Instandsetzung deines Autos. Dabei sollte natürlich im Vorfeld das Problem mit der Schadenhöhe (Totalschaden ja/nein) geklärt sein.

Zumindest war das bei einem Unfall so, den ich selbst hatte. Ok, mir ist ein "Inländer" drauf gefahren. Inwiefern bei Beteiligung ausländischer Fahrzeuge das anders ist, weiß ich allerdings nicht.

Fazit: Frag deinen Anwalt.

@ Bootsmann22:

Deine Angaben kann ich (ebenfalls aus eigener Erfahrung) nicht bestätigen. Meine Versicherung (ok, ich war auch nicht schuld an dem Unfall) hat mir damals sofort zugesichert, dass ich einen Ersatzwagen nehmen darf. Da ist das Stichwort "Unfall" direkt bei der Schadenmeldung gefallen, es gab keine Mehrkosten, die auf mich umgelegt wurden und ich hatte sogar einen Leihwagen, der ´ne ganze Fahrzeugklasse höher war als mein eigentliches Gefährt.

Zitat:

Original geschrieben von willywacken

Polizei war vor Ort, mich trifft keine Schuld.

Auf die Gefahr hin, dass das jetzt schon zum 3215643. Mal geschrieben wird, aber die Polizei trifft niemals nicht Aussagen über Schuld. Das wird von anderen Leuten entschieden, aber NICHT von der Polizei.

So, und nu verschiebe ich den Thread mal zu den Spezialisten aus dem Versicherungsforum, die können da sicher kurze und qualifizierte Aussagen zu deinen Fragen tätigen.

Gruß Tecci

Ich würde in diesem Fall vermutlich ebenfalls die Hilfe eines Anwalts in Anspruch nehmen.

Problem kann hier sein, dass diesen die ausländische Versicherung nicht bezahlen wird, da dies im entsprechenden Land eben nicht vorgesehen ist.

Wie User birscherl bereits schrieb gelten je nach Land (welches isses denn eigentlich) andere Modalitäten im Schadenfall.

So richtig einheitlich scheint das zwar die Rechtsprechung nicht zu behandeln, aber meist wird bei einem Schaden auch mit ausländischer Beteiligung das Tatortprinzip angewendet. Das heisst, es gilt das Recht des Landes in dem der Unfall passiert (hier Deutschland).

Ändert jedoch nichts an der Tatsache, dass die Angelegenheit vor Gericht gehen muss, wenn der Versicherer des Verursachers die eine oder andere Position nicht anerkennt.

Was zum lesen, falls das weiterhilft

Richtig schnell geht so etwas alleine aufgrund der Zahl der Beteiligten meist nicht.

Zitat:

Original geschrieben von birscherl

Zitat:

Original geschrieben von willywacken

… Am 20.12.13 fuhr mir auf der BAB ein ausländischer Wagen ins Heck, …

ACHTUNG: Je nach Herkunftsland sind die Versicherungsleistungen völlig unterschiedlich!

Hallo,

es kommt doch nicht darauf an aus welchen Land der Unfallgegner stammt.

Wenn der Unfall innerhalb Deutschland passiert ist dann gilt auch das Deutsche Schadenrecht.

Nur damit haben die meisten ausländischen Versicherungen erhebliche Probleme.

Gruß

fordfuchs

Zitat:

Original geschrieben von fordfuchs

… es kommt doch nicht darauf an aus welchen Land der Unfallgegner stammt. …

Richtig. Das deutsche Schadensersatzrecht setzt aber engere Grenzen als die Versicherer das tun, beispielsweise ist eine Wertminderung nur bei Fahrzeugen bis 4 Jahre und 100 tkm zu erstatten. Daher mein Hinweis, dass jeder Schritt vorher geprüft werden muss, damit man nicht nachher auf kostne sitzenbleibt.

Zitat:

Original geschrieben von birscherl

Zitat:

Original geschrieben von fordfuchs

… es kommt doch nicht darauf an aus welchen Land der Unfallgegner stammt. …

Richtig. Das deutsche Schadensersatzrecht setzt aber engere Grenzen als die Versicherer das tun, beispielsweise ist eine Wertminderung nur bei Fahrzeugen bis 4 Jahre und 100 tkm zu erstatten. Daher mein Hinweis, dass jeder Schritt vorher geprüft werden muss, damit man nicht nachher auf kostne sitzenbleibt.

Hallo,

das wollte ich noch hinzufügen das es unter Umständen hier Abweichungen geben kann.

Das zu prüfen ist Anwaltssache.

Gruß

fordfuchs

Themenstarteram 21. Januar 2014 um 12:59

Erstmal Danke für die rege Beteiligung!

Dass das deutsche Recht gilt, wurde mir seitens der gegnerischen Versicherung bereits bestätigt, daran wird es nicht hängen.

Mein Interesse gilt aber auch der Zeit zwischen Unfall und dem Reparaturvorgang. Im Moment steht der Wagen einfach unberührt in der Werkstatt und für diesen Zeitraum müsste ich doch auch entschädigt werden oder?

Ich habe mir das Gutachten auch nochmal genau durch gelesen, wortwörtlich steht da nichts von wirtschaftlichem Totalschaden, sondern nur "Totalschaden". Das ist ja aber ein Widerspruch in sich, da es ja reparabel ist, und zwar unterhalb der 7500€ Beschaffungswert.

Das kann ich doch anfechten oder?

Und ja, ich habe die Begutachtung durch die gegnerische Versicherung zugelassen, keine Ahnung was mich da geritten hat. Allerdings muss ich dazu sagen dass die aufgeführten Mängel und Arbeiten zutreffend sind, da ich mich in puncto Autoreparatur gut auskenne.

Wäre es evtl möglich zu beurteilen, was mir nun genau zusteht? Ich will keine Zahlen, mir würden Stichpunkte reichen.

Meiner Meinung nach:

-Ausfallentschädigung (ich muss jede Woche 1200km fahren, das ist nicht ganz einfach zu kompensieren) vom Unfallzeitpunkt bis zur Reparatur (oder Ersatz) meines Autos

-Ersatz des Schadens oder Auszahlung des Restwertes (darauf läuft es anhand der Beurteilung im Gutachten ja hinaus)

-Erstattung meiner Auslagen (Telefonie mit Polizei, Versicherungen, Grüne KArte usw, Briefverkehr)

-Erstattung von Ersatzwagen für die Dauer, in der mir mein Fahrzeug nicht verfügbar ist (während der Zeit natürlich kein Nutzungsausfall)

Liege ich da richtig?

Zitat:

Original geschrieben von fordfuchs

das wollte ich noch hinzufügen das es unter Umständen hier Abweichungen geben kann.

Das zu prüfen ist Anwaltssache.

Genau, und schlussendlich somit Sache eines Gerichts.

Wenn nämlich der Anwalt sagt:

Liebe ukrainische Versicherung, du hast hier nach deutschem Recht zu zahlen was in Deutschland eben zu zahlen ist, weil der Unfall auch in Deutschland passiert ist.

Ich will meine Kosten von euch ersetzt haben, den Gutachter, die Reparaturkosten, einen Leihwagen und einen Wertverlust und diese sagt " 'giss es", dann muss das Recht halt auch durchgesetzt werden.

Somit sollte man vorher genau über entstehende Kosten nachdenken.

In diesem Fall würde ich jedoch trotzdem einen Anwalt hinzuziehen, selbst auf die Gefahr der Kostenübernahme hin.

am 21. Januar 2014 um 20:56

Moin,

 

ich kann nur sagen, ab zum Anwalt.

Der kostet doch nichts, die Schuldfrage ist doch klar.

- Außerdem hatte meiner noch eine riesige Schmerzensgeldsumme ausgehandelt!

 

schönen Gruß

Zitat:

Original geschrieben von willywacken

 

 

 

Ich habe mir das Gutachten auch nochmal genau durch gelesen, wortwörtlich steht da nichts von wirtschaftlichem Totalschaden, sondern nur "Totalschaden". Das ist ja aber ein Widerspruch in sich, da es ja reparabel ist, und zwar unterhalb der 7500€ Beschaffungswert.

Das kann ich doch anfechten oder?

Nö. Bist ja nicht betrogen oder getäuscht worden.

 

Erstellung eines Gutachtens ist wie z.B. die Kfz-Reparatur ein Werkvertrag.

Gutachter schuldet ein inhaltlich richtiges Gutachten. Ist es unrichtig, hat der Besteller, also Du, die Rechte nach § 634, also zunächst Anspruch auf Nachbesserung.

Hierzu muss die sachliche Unrichtigkeit dargelegt werden, was bei einer Kfz Reparatur meist einfach ist, bei einem Gutachten aber erhebliche Sachkenntnis voraussetzt, da hier in erheblichem Maße die subjektive Meinung des Gutachters einfliesst und diese  nicht dem Nachbesserungsrecht unterliegt.

 

O.

 

Zitat:

Original geschrieben von go-4-golf

Erstellung eines Gutachtens ist wie z.B. die Kfz-Reparatur ein Werkvertrag.

Gutachter schuldet ein inhaltlich richtiges Gutachten. Ist es unrichtig, hat der Besteller, also Du, die Rechte nach § 634, also zunächst Anspruch auf Nachbesserung.

Wenn der Gutachter aber nicht vom Anspruchsteller sondern von der Versicherung beauftragt wurde, dann schuldet er dieser die Leistung. Die wird aber kein Interesse daran haben, dass der Begriff "Totalschaden" aus dem Gutachten verschwindet.

Spannender ist eher die Frage, ob der Geschädigte das von der Versicherung beauftragte Gutachten nun ablehnen und im Nachhinein doch noch einen eigenen Gutachter beauftragen kann bzw. ob die Versicherung diesen dann auch bezahlen muss. Darüber sollte er aber mit seinem Anwalt sprechen, weil das sonst nicht ganz ohne Risiko ist.

Vermutlich hängt das ganz wesentlich von den genauen Formulierungen im Gutachten ab. Ich gehe aus der Ferne erstmal davon aus, dass die Formulierungen zwar in gewissen Grenzen missverständlich, rechtlich aber nicht zu beanstanden sind. (Die Versicherungen machen sowas ja auch nicht zum ersten Mal...)

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