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Muss ich mein Auto verkaufen? Bei einem "Totalschaden"?

Themenstarteram 24. Januar 2018 um 5:57

Moin,

mir ist vor Kurzem einer in meine hintere rechte Seite gefahren er hat mir die Vorfahrt genommen und somit klare Schuld. Und mir den Radkasten eingedrückt die Felge plus Reifen beschädigt. So die Reparatur übersteigt den Restwert des Autos und somit ist es ein wirtschaftlicher Totalschaden. Restwert sind 50€ und Wiederbeschaffungswert 2200€ MUSS ich mein Auto verkaufen? Damit ich das Geld der Versicherung in Anspruch nehmen kann? Oder kann ich ihn weiterhin fahren?

LG Zerok

Beste Antwort im Thema

Zitat:

@simfer schrieb am 24. Januar 2018 um 16:29:55 Uhr:

Zu beachten ist allerdings, so einen Totalschaden kann man nur einmal abrechnen. Fährt einem morgen einer rein, dann gibt es nichts mehr.

Diese Aussage ist natürlich falsch! :)

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Nein zum Verkauf. Ja zum weiter fahren.

Themenstarteram 24. Januar 2018 um 6:12

Vielen dank :D damit wäre meine Frage geklärt ^^ @PeterBH schönen Tag dir ;)

Bitte beachte aber, dass diir die Versicherung immer noch einen Händler anbietet der den Wagen zu einem Restwert abkauft (Dieser ist meistens noch recht hoch). Diese Summe wird dir die Versicherung dann abziehen, wenn du den Wagen weiterfährst und nicht verkaufst.

Dagegen kann man sich meist erfolgreich wehren. Maßgeblich ist der regionale Markt.

BGH Urteil VI ZR 120/06: Benutzt der Geschädigte im Totalschadensfalle sein fahrtaugliches, verkehrssicheres Fahrzeug weiter, ist bei der Abrechnung nach den fiktiven Wiederbeschaffungskosten in der Regel der in einem SV-Gutachten für den regionalen Markt ermittelte Restwert in Abzug zu bringen.

An die Frau,... VK zum Restwert 50.- und fertig! - Müsste doch gehen - oder? Dann benutzt er es ja nicht weiter!

Wäre als Scheingeschäft schnell entlarvt. Wo doch der Hinweis auf das BGH Urteil durchaus genügen sollte...

Möglicherweise würde die Versicherung argumentieren, dass das BGH über einen Fall mit anderen Rahmenbedingungen geurteilt hat und das Urteil auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar ist. Wie ja schon aus der Schilderung im Urpsrungsposting hervorgeht.

am 24. Januar 2018 um 15:29

Zitat:

@hk_do schrieb am 24. Januar 2018 um 15:44:35 Uhr:

Möglicherweise würde die Versicherung argumentieren, dass das BGH über einen Fall mit anderen Rahmenbedingungen geurteilt hat und das Urteil auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar ist. Wie ja schon aus der Schilderung im Urpsrungsposting hervorgeht.

Man weiß nie was die Versicherung sich ausdenkt. Die Rechtlage ist aber klar. Der unabhängige Gutachter sollte 3 Angebote des regionalen Marktes einholen und das zählt.

Ich hatte so einen Fall vor 2 Jahren und die Versicherung hat einwandfrei das höchste Gebot aus dem Gutachten berücksichtigt und nicht das deutlich höhere Gebot aus der Restwertbörse.

Zu beachten ist allerdings, so einen Totalschaden kann man nur einmal abrechnen. Fährt einem morgen einer rein, dann gibt es nichts mehr.

Zitat:

@simfer schrieb am 24. Januar 2018 um 16:29:55 Uhr:

Zu beachten ist allerdings, so einen Totalschaden kann man nur einmal abrechnen. Fährt einem morgen einer rein, dann gibt es nichts mehr.

Diese Aussage ist natürlich falsch! :)

Zitat:

@simfer schrieb am 24. Januar 2018 um 16:29:55 Uhr:

Zitat:

Man weiß nie was die Versicherung sich ausdenkt.

Da braucht sich die Versicherung nicht viel auszudenken:

Der BGH urteilte über den Fall eines fahrbereiten und verkehrssicheren Fahrzeugs, das trifft auf das Fahrzeug der TE nicht zu.

Ein Anwalt würde vermutlich wissen, wie man diese Klippe umschiffen kann.

Wenn der TE es weiter fahren möchte, scheint es doch fahrbereit zu sein. Ob die Beschädigungen die Verkehrssicherheit beinträchtigen, kann ich nicht beurteilen.

Fiktivabrechnung sieht in dem Fall wie folgt aus .

Wiederbeschaffungswert - Restwert - 19% MWsT.

Gruss

Zitat:

@simfer schrieb am 24. Januar 2018 um 16:29:55 Uhr:

Zitat:

. Der unabhängige Gutachter sollte 3 Angebote des regionalen Marktes einholen und das zählt.

Das ist so pauschal behauptet falsch. Es gibt Fälle wo der Restwert im Gutachten zählt und Fälle wo ein höheres Angebot der Versicherung anzuerkennen ist.

Vorsicht bei der Weiternutzung wenn "nicht verkehrssicher" im Gutachten steht. Da kann die Versicherung die berechtigte Forderung stellen die Wiederherstellung der Verkehrssicherheit nachzuweisen.

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